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Passbilder mit Kopftuch

DARF DIE BEHÖRDE DIE AUSSTELLUNG EINES PERSONALAUSWEISES/PASSES VERWEIGERN, WEIL DIE BETROFFENE AUF DEM LICHTBILD EIN KOPFTUCH TRÄGT?

Kurzantwort: Eine Behörde muss einen Personalausweis/Pass auch dann ausstellen, wenn die Betroffene ein Lichtbild einreicht, auf dem sie ein Kopftuch trägt.

Grundsätzlich darf auf dem Lichtbild für den Personalausweis/Pass keine Kopfbedeckung getragen werden.1  Nach den gesetzlichen Regelungen kann die Behörde von diesem Verbot aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Lichte der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ist diese „Kann“-Bestimmung allerdings so auszulegen, dass die Behörde Ausnahmen zulassen muss, wenn das Kopftuch aus religiösen Motiven getragen wird.

Beim Lichtbild mit Kopftuch muss das Gesicht allerdings „von der unteren Kinnkante bis zur Stirn“ erkennbar sein.3 In der Vergangenheit verlangten die Behörden zum Teil die Vorlage einer Bescheinigung einer religiösen Einrichtung, die dokumentierte, dass das Kopftuch aus religiösen Gründen getragen wird. Nach der Rechtsprechung ist diese Praxis rechtswidrig.4 


§ 7 Abs. 3 S. 1, § 7 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Anhang 3 Abschnitt 2 PAuswV; § 5 S. 2, § 5 S. 3 i.V.m. Anlage 8 PassV.

§ 7 Abs. 3 S. 4 PAuswV; § 5 S. 4 PassV.

3 § 7 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Anhang 3 Abschnitt 2 PAuswV; § 5 S. 3 i.V.m. Anlage 8 PassV.

4  Vgl. VG Kassel, Beschluss v. 04.02.2004, Az. 3 G 1916/03; VGH Hessen, Beschluss v. 20.01.2004, Az. 7 TG 448/04; VG Würzburg, Beschluss v. 16.08.2016, Az. W 5 S 16.1017; BVerwG Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 3; Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 8. Aufl., 2018, Art. 4, Rn. 73.

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