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Palästina-Camps?

Sind Palästina-Camps an deutschen Hochschulen erlaubt? 

Kurzantwort: Palästina-Protestcamps an deutschen Hochschulen sind im Rahmen der Versammlungsfreiheit möglich, müssen jedoch in der Regel angemeldet werden.

Das Grundgesetz garantiert in Art. 8 Abs. 1 GG die Versammlungsfreiheit, die friedliche Versammlungen erlaubt. Dies gilt auch an öffentlichen deutschen Hochschulen. Versammlungen unter freiem Himmel müssen angemeldet werden.1 Die zuständigen Behörden bestätigen anschließend die Anmeldung. Eine Genehmigung der Versammlung ist jedoch nicht erforderlich. Oft verlangt die Behörde jedoch die Einhaltung bestimmter Vorgaben, z.B. dass bestimmte Parolen während der Versammlung gerufen werden.  

Hochschulen müssen genehmigte Versammlungen auf ihrem Gelände dulden, solange diese öffentlich zugängig sind. Anders sieht das hingegen bei Versammlungen in verschlossenen Räumen aus.2 

Die Anforderungen an die Anmeldung einer Versammlung können umfassen: Name des Veranstalters, Name und Anschrift des Verantwortlichen Leiters, Tag, Zeit, Ort der Versammlung, Thema und beabsichtigte Verwendung von Ordnern. 

Verstöße gegen die Anmeldepflichten können rechtliche Konsequenzen haben: 

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) bei unbefugtem Betreten des Geländes 
  • Polizeiliche Räumung bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 
  • Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Auflagen 

Die Einrichtung von Protestcamps kann grundsätzlich eine zulässige Protestform sein, muss jedoch entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweisen oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich sein.3 

Palästina-Protestcamps an deutschen Hochschulen sind im Rahmen der Versammlungsfreiheit möglich, müssen jedoch in der Regel angemeldet werden. Verstöße gegen die Anmeldepflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich polizeilicher Maßnahmen und strafrechtlicher Verfolgung.


1 § 14 VersG (Ausnahmen in § 17 VersG); Art. 13 BayVersG; § 12 VersFG BE; § 10 VersG NRW; § 5 NVersG; § 14 SächsVersG; § 12 VersammlG LSA; § 11 VersFG SH.

2 BVerfGE 128, 226 (257).

3 BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 - 6 C 9.20.

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