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Muslime beim Kinobesuch?

DÜRFEN MUSLIMISCHE SCHÜLER DEN BESUCH EINES KINOFILMES ABLEHNEN?

Kurzantwort: Die Befreiung von einem Kinobesuch ist nur in Ausnahmefällen möglich, auch wenn der Film möglicherweise gegen die religiösen Vorstellungen des Schülers geht.

Mit der Aufnahme in einer öffentlichen Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet, aus dem sich auch Rechte und Pflichten für die Schüler ergeben.1  Die Teilnahme am Unterricht und den „pflichtmäßigen“ Schulveranstaltungen gehört zu den Schülerpflichten.
Eine Befreiung von einem Kinobesuch zu erhalten, ist an hohe Voraussetzungen geknüpft. Bei einem Kinobesuch können aufgrund des Inhaltes des Filmes religiöse oder weltanschauliche Vorstellungen einzelner Schüler tangiert werden.3  Ebenso betroffen kann hier das elterliche Erziehungsrecht sein.4  Schließlich haben die Eltern grundsätzlich das Recht über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden.5  Die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes des Schülers und das elterliche Erziehungsrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes können durch die Pflicht, am Kinobesuch teilzunehmen, verletzt sein.6  Dem Staat ist es grundsätzlich verwehrt, seine Bürger in eine bestimmte ideologisch, politische oder religiöse Richtung zu beeinflussen, indem er sich (beabsichtigt oder nicht) mit einer bestimmten Weltanschauung identifiziert.7
Dem Staat obliegt allerdings ein Erziehungsauftrag.8  Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, garantiert durch Artikel 7 Grundgesetz, verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Darunter fällt auch die Befugnis, den Unterrichtsinhalt festzulegen.9  Mit dem staatlichen Erziehungsauftrag zielt der Staat nicht nur auf die bloße Wissensvermittlung an junge Menschen ab, sondern möchte diese hiermit zu selbstverantwortlichen und verantwortungsbewussten Staatsbürgern heranziehen, die an den „demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft“ teilhaben.10
So wurde im Jahre 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht der Antrag eines Elternpaares, die bekennenden Zeugen Jehovas waren, abgelehnt.11  Die Eltern wollten in diesem Fall nicht, dass ihr Sohn einen Kinofilm besucht, der sich mit sog. schwarzer Magie befasste.12  Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der bloße Besuch einer Filmvorführung bloß ein rezeptives Verhalten, in Form einer bloßen geistigen Aufnahme ohne irgendeine aktive Verarbeitung, verlange.13  Das religiöse Tabuisierungsgebot (Konfrontationsverbot) laufe dahingegen dem schulischen Auftrag zuwider.14  Schließlich müsse der Staat die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe, wie es sich etwa in filmischen und literarischen Darstellungen niederschlägt, vertraut machen.15   Weder die Schule noch der Film würden die sog. Schwarze Magie mit einem positiven Wertbezug versehen.16
Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung eine Unterrichtsbefreiung nur in Ausnahmefällen möglich.
Unberührt hiervon bleiben andere Gründe, die die Teilnahme am Unterricht begründet verhindern können, z.B. wegen Krankheit. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass eine muslimische Schülerin krankheitsbedingt nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen müsse, weil sie sich in ihrer Angst, ihren religiösen Verpflichtungen während der Klassenfahrt nicht nachkommen zu können, in einer vergleichbaren Situation wie einer partiell psychisch Behinderten befunden hätte.17

Siehe beispielsweise § 69 Abs. 1 HessSchulG.

Siehe beispielsweise § 69 Abs. 4 S. 1 HessSchulG.

BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 13.

BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 13.

BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 13.

6 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 13.

7 BVerfG, Beschluss v. 21.07.2009, Az. 1 BvR 1358/09, Rn. 15; BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 23.

8 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 19.

BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn.  19.

10 Kloepfer, Verfassungsrecht II, Grundrechte, 1. Aufl. 2010, § 60 Rn. 61.

11 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 8.

12 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 14.

13 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 32.

14 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 34.

15 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 27.

16 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 32.

17 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn.  7.

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