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Muslime bei Klassenfahrten?

MÜSSEN MUSLIMISCHE SCHÜLER AN KLASSENFAHRTEN TEILNEHMEN?

Kurzantwort: In der Regel sind Teilnahmen an Klassenfahrten verpflichtend. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass auch auf Klassenfahrten religiöse Ge- und Verbote eingehalten werden können, so dass eine Befreiung nur selten zugelassen wird. Bisher ist jedoch nicht eindeutig geklärt, ob mit der Begründung, dass die Reise nur mit einer religiösen Begleitperson ("Mahram") zulässig und eine Teilnahme des Mahrams im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar sei, eine Befreiung rechtfertigt. Davon unabhängig gilt, dass in Ausnahmesituationen, in denen der Schüler aufgrund von krankheitsähnlicher Furcht, die religiösen Ge- und Verbote zu missachten, nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann.

Mit der Aufnahme in einer öffentlichen Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet, aus dem sich Rechte und Pflichten für die Schüler ergeben.1  Die Teilnahme am Unterricht und den „pflichtmäßigen“ Schulveranstaltungen gehört zu den Schülerpflichten.2
Die Teilnahme an Klassenfahrten ist in der Regel verpflichtend. So gibt es landesgesetzliche Normen die Schulfahrten ausdrücklich als von der Schulpflicht umfasst deklarieren.Ziel einer Schulfahrt ist nicht in erster Linie die Wissensvermittlung, sondern die Gesamterziehung des Schulkindes, vor allem hinsichtlich seines Sozialverhaltens.4
Dennoch ist es grundsätzlich möglich, eine Beurlaubung/Befreiung aus besonderen (religiösen oder gravierenden erzieherischen) Gründen zu beantragen. Es ist hierfür ein begründeter schriftlicher Antrag beim Schulleiter zu stellen. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. Hat der Antrag Erfolg, muss der Schüler für die Dauer der Klassenfahrt eine andere Klasse besuchen oder es werden ihm andere unterrichtbezogene Aufgaben gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Befreiung wegen „befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen“ nur ausnahmsweise in Betracht kommen, da ansonsten die Befreiung „als routinemäßige Option der Konfliktauflösung“ missbraucht werden könnte.Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Teilnahme an einer Klassenfahrt die teilnehmenden Schüler in der Regel nicht daran hindert, ihre religiösen Verhaltensanforderungen nachzukommen. Die Einhaltung von Speisevorschriften, die Beachtung des Alkoholverbots, die Durchführung des Gebets samt Waschung oder Einhaltung des vorehelichen Geschlechtsverkehrsverbots dürfte im Rahmen der Klassenfahrt möglich sein, so dass diese Argumente bei einem Befreiungsantrag regelmäßig nicht greifen dürften.6
Anders könnte es im Einzelfall hinsichtlich der religiösen Begleitungspflicht durch einen „Mahram“ liegen. Nach der Rechtsprechung bestehe zwar eine zumutbare, nicht diskriminierende (organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung der betroffenen Schülerin, indem beispielsweise der Bruder diese als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösen Gebotes begleitet. Die Begleitung durch eine geeignete Begleitperson muss jedoch im konkreten Fall möglich und zumutbar sein.7
Davon zu unterscheiden ist jedoch eine begründete Verhinderung der Teilnahme an der Klassenfahrt. So stellte eine muslimische Schülerin in einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen Befreiungsantrag, um an einer mehrtägigen Klassenfahrt nicht teilnehmen zu müssen.8  Ihre Religion hindere sie an der Teilnahme.9  Zum einen könne sie nicht ohne Mahram, also ohne Vater, Onkel oder Bruder eine mehrtägige Reise unternehmen.10  Zum anderen plage sie eine ständige „Angstsituation“. Die Schülerin gab an, sie hätte ständige Angst, in ihrem Essen könne sich Schweinefleisch befinden, das sie aber aus religiösen Gründen nicht essen dürfe.11 Ferner befürchte sie, die fünf notwendigen täglichen Gebete samt Waschungen nicht vornehmen zu können.12  Insgesamt unterläge sie der psychischen Belastung, die religiösen Regeln nicht einhalten zu können.13  Außerdem habe sie Angst, ihr Kopftuch zu verlieren und/oder sich unbekleidet vor ihren Mitschülerinnen zeigen zu müssen.14  Überdies befürchte sie, dass ihre Mitschüler sie seltsam finden könnten, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr vorschreibe.15  Das Gericht gelangte angesichts dieser Äußerungen schließlich zum Ergebnis, dass die betroffene Schülerin mit ihren Ängsten in einen krankheitsähnlichen Zustand gelangt sei. Ihre Situation sei mit der einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen könne. Ihre Furcht habe einen Krankheitswert erreicht. Im Ergebnis lehnte das Gericht den Befreiungsantrag ab, aber mit der Begründung, dass diese nicht notwendig sei. Die Schülerin sei bereits begründet verhindert.16

Siehe beispielsweise § 69 Abs. 1 HessSchulG.

2 Siehe beispielsweise § 69 Abs. 4 S. 1 HessSchulG.

3 So § 55 Abs. 8 S. 1 Bremer SchulG.

4 BVerwG, Beschluss v. 17.10.1985, Az. 7 B 157/85, Rn. 3; OVG Bremen, Urteil v. 19.11.2013, Az. 1 A 275/10, Rn. 34.

5 BVerwG, Urteil v. 11.09.2013, Az. 6 C 12.12, Rn. 25; OVG Bremen, Urteil v. 19.11.2013, Az. 1 A 275/10, Rn. 37.

6 So Coumont, Muslimische Schüler und Schülerinnen in der öffentlichen Schule, S. 309.

7 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn.  4; VG Aachen, Beschluss v. 16.01.2002, Az. 9 L 1313/01, Rn. 19; kritisch hierzu: Coumont, Muslimische Schüler und Schülerinnen in der öffentlichen Schule, S. 309.

8 VG Aachen, Beschluss v. 16.01.2002, Az. 9 L 1313/01, Rn. 20.

9 VG Aachen, Beschluss v. 16.01.2002, Az. 9 L 1313/01, Rn. 20.

10 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 4.

11 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 6.

12 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 6.

13 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 6.

14 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 6.

15 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn. 6.

16 OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, Rn.  7; kritisch dazu Rixen, Krankheit oder Glaubensfreiheit?, in: NJW 2003, S. 1712 ff.; Vahle, Befreiung aus religiösen Gründen- Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW v. 17.01.2002, Az. 19 B 99/02, in: DVP 2003, S. 509.

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