MUSS DER ARBEITGEBER EINGREIFEN, WENN EINER SEINER MUSLIMISCHEN ARBEITNEHMER AUFGRUND SEINER RELIGION VON VORGESETZTEN ODER ARBEITSKOLLEGEN „GEMOBBT“ WIRD?
Der Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer Fürsorgepflichten gemäß § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.1 Er muss u.a. die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz wahren und schützen und daher bei sog. Mobbing-Fällen einschreiten.2 Bei Schäden, die aus der Verletzung dieser Fürsorgepflichten entstehen, kann der Arbeitgeber nach § 280 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar gemacht werden, wenn ihn dabei ein Verschulden trifft.3 Der Arbeitnehmer, der Ansprüche geltend machen will, ist für die Verletzung der Fürsorgepflicht darlegungs- und beweispflichtig.4 Daher sollte der gemobbte Arbeitnehmer alle Vorfälle mit Datum, Ort und Zeugen so detailliert wie möglich aufzeichnen.
Gegen den Mobber können sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, einschließlich eines Anspruches auf Schmerzensgeld nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben.5 Kommt es zu Körper- oder Ehrverletzungen können dem Mobber auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.6
1 BAG, Urteil v. 13.3.2008, Az. 2 AZR 88/07; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufll. 2018, § 59 Rn. 94.
2 BAG, Urteil v. 16.05.2007, Az. 8 AZR 709/06; Kamanabrou, Arbeitsrecht, 2017, § 16 Rn. 1001f.
3 Bopp/Georgiou, Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2017, S. 287.
4 BAG, Urteil v. 14.11.2013, Az. 8 AZR 813/12, Rn. 11.
5 Poeche, in: Küttner, Personalbuch 2018, 25. Aufl. 2018, Mobbing, Rn. 6; Koch, in: Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A- Z, 22. Aufl. 2018, Mobbing.
6 Koch, in: Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A- Z, 22. Aufl. 2018, Mobbing.