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Koranverteilung in der Öffentlichkeit

DARF MAN AUF ÖFFENTLICHEN PLÄTZEN RELIGIÖSE SCHRIFTEN WIE ETWA KORANE VERTEILEN?

Kurzantwort: Um auf öffentlichen Plätzen religiöse Schriften verteilen zu dürfen, braucht man in der Regel eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis von der zuständigen Behörde, vor allem wenn man Stände aufstellen möchte. Wenn aufgrund der Geringfügigkeit der Verteilaktion keine nennenswerte Störung anderer in Frage kommt, braucht man grundsätzlich keine Genehmigung. 

Grundsätzlich ist das Werben für einen Glauben von der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz geschützt.1  Dies schließt auch das Verteilen von religiösen Schriften wie etwa Korane ein. Für das Verteilen in der Öffentlichkeit ist allerdings, je nachdem wo und wie die Schriften verteilt werden, vor der Verteilung eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis von der zuständigen Behörde einzuholen. Ruft die Verteilung der Schriften typischerweise keine nennenswerten Nutzungskonflikte hervor, bedarf es grundsätzlich keiner Sondernutzungserlaubnis, weil das Genehmigungserfordernis in diesen Fällen unverhältnismäßig wäre. So ist das schlichte Verteilen von religiösen Flugblättern in verkehrsberuhigten Bereichen, wie etwa in Fußgängerzonen oder breiten Fußwegen, grundsätzlich genehmigungsfrei.2  Beim Aufstellen von Gegenständen, wie etwa Informationstischen oder Ständen, sind allerdings Straßennutzungskonflikte oft nicht ausgeschlossen, so dass es grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.3  Die zuständige Behörde darf im Einzelfall einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnen, insbesondere wenn durch das Verteilen der religiösen Schriften die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.4


Jarass, in: Jarass/Pieroth/Bodo, GG-Komm., 3. Aufl. 2014, Art. 4 Rn. 10. 

Sauthoff, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 54; BVerfG, Beschluss v. 18.10.1991, Az. 1 BvR 1377/91; VGH München, Beschluss v. 04.07.1996, AZ. 8 CE 95.4155.

Sauthoff, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 54.

Sauthoff, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 62; OVG Münster, Urteil v. 16.06.2015, Az. 11 A 131/13.

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