DARF EINE MUSLIMIN MIT KOPFTUCH DAS LEHRAMTSREFERENDARIAT ABSOLVIEREN?
Im Jahre 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass kopftuchtragenden Lehramtsreferendarinnen aufgrund ihres Grundrechtes auf freie Berufswahl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz der Zugang zum Referendariat nicht verwehrt werden darf.1 Entsprechende Verbotsgesetze müssten daher im Lichte der Verfassung so ausgelegt werden, dass das Tragen des Kopftuches grundsätzlich erlaubt ist. 2 Das heißt, dass der Zugang zur Lehrerausbildung nicht alleine deshalb verweigert werden darf, um eine abstrakte, d.h. theoretische Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens auszuschließen. 3
Lediglich im Einzelfall ist ein Kopftuchverbot zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegt, der nicht durch andere geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. 4
1 BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 12.
2 Vgl. BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 23.
3 BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 28.
4 BVerwG, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07, Rn. 28.