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Kopftuch im juristischen Vorbereitungsdienst

DARF EINE MUSLIMIN MIT KOPFTUCH DEN JURISTISCHEN VORBEREITUNGSDIENST ABSOLVIEREN?

Eine Rechtsreferendarin, die aus religiösen Gründen das Kopftuch trägt, kann sich grundsätzlich auf die Religionsfreiheit gem. Art. 4 Grundgesetz berufen.1 Ein Kopftuchverbot, welches einen Eingriff in das Grundrecht darstellt, bedarf also nicht nur einer gesetzlichen Ermächtigung2, sondern auch einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtige das Kopftuch die staatliche Neutralität, wenn die Referendarin als Repräsentantin des Staates wahrgenommen wird.4 Insbesondere bei der Beweisaufnahme in der Zivilstation, der Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft und der Anhörungsausschusssitzung in der Verwaltungsstation sei dies der Fall.5 Hier handle die Referendarin klassisch-hoheitlich und der Staat nehme auf das äußerliche Gepräge dieser Amtshandlungen besonderen Einfluss, weshalb sie dem Staat eher zurechenbar seien.6  
Ausdrücklich stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zukomme, das verfassungsrechtlich dazu zwänge das Kopftuch im juristischen Vorbereitungsdienst oder im Richteramt zu verbieten oder zu erlauben.7 Vielmehr delegiert das Gericht die Lösung des Konfliktes auf den Gesetzgeber, der von einem Verbot auch absehen kann.  
Entscheidend ist also, ob der Landesgesetzgeber das Kopftuch im juristischen Vorbereitungsdienst verbietet oder nicht. 

1 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 77f. 

2 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 82. 

3 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 82. 

4 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 90. 

5 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 95. 

6 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 90. 

7 BVerfG v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 102.

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