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Islamfeindlicher Lehrer?

DARF DER LEHRER AN EINER STAATLICHEN SCHULE ISLAMFEINDLICHE BEMERKUNGEN MACHEN?

Kurzantwort: Ein Lehrer an einer staatlichen Schule darf seine politische Meinung nicht äußern und muss sich neutral verhalten. Der Lehrer muss die Standpunkte der Schüler und Eltern respektieren und sich bei religiösen Fragen zurückhalten.

Der Staat hat sich gegenüber allen Bürgern ungeachtet ihres religiösen Bekenntnisses neutral zu verhalten und darf keinen Glaubensinhalt einer Religion bewerten oder bestimmen.1  Lehrer unterliegen als Beamte während der Ausübung ihres Amtes u.a. einer aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz resultierenden Neutralitätspflicht, die sie daran hindert, ihre eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zum Maßstab ihres dienstlichen Handelns zu machen.Bei dieser Dienstpflicht zu objektiver und neutraler Amtsführung haben sie die Standpunkte der Schüler und Eltern zu respektierenund sich gänzlich in religiösen Fragen zurückzuhalten.4
In Amtsausübung hat sich der Beamte ferner seiner politischen Meinungsäußerung zu enthalten.Islamfeindliche Bemerkungen durch den Lehrer sind daher rechtswidrig.
Derartige Bemerkungen können insbesondere die Eltern des Kindes in ihrem elterlichen Erziehungsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz beinträchtigen. Dem weltanschaulich-religiösen Element in der elterlichen Erziehung kommt jedenfalls bis zur Religionsmündigkeit des Kindes eine wichtige Rolle zu.6  Sie genießt ferner den Schutz durch das vorbehaltlos gewährte Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz.7  Den Eltern steht damit das Recht zu, ihren Kinder die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln und staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in ihren persönlichen, grundrechtlich geschützten Bereich hineinwirken.Dieses Individualrecht steht jedem einzelnen Erziehungsberechtigten zu und gewinnt seine besondere Bedeutung als Minderheitenschutz.9

Maunz/Dürig/Korioth, GG-Komm, 81. EL Sept. 2017, WRV Art. 137 Rn. 9-10.

BeckOK, Grundgesetz/Germann, 38. Ed. 15.8.2018, GG, Art. 4 Rn. 56.3.

BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, Az. 2 BVR 1436/02, Rn. 21.

Maunz/Dürig/Badura, 82. EL Januar 2018, GG, Art. 33 Rn. 43.

Grigoleit, in Battis (Hrsg.), Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 60 Rn. 18.

BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 98; BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 36. Ed.15.2.2018, GG Art. 6 Rn. 54.

BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 98.

BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 98.

BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, Rn. 98.

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