
Zurückstellung der Wehrpflicht aufgrund islamischer Speisevorschrift
Ein muslimischer Soldat ist zwar im Sinne seiner Religionsausübungsfrieheit gem. Art. 4 GG nicht gehalten seinen islamischen Speisevorschriften zuwider zu handeln und muss deshalb kein Schweinefleisch während der Gemeinschaftsverpflegung zu sich nehmen, aber er kann dadurch keinen Anspruch gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Zurückstellung vom Wehrdienst verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsätze: 1. Die Zurückstellungstatbestände des WPflG § 12 Abs 4 sind nicht auf Härtegründe beschränkt, die sich durch Verschiebung des Einberufungszeitpunktes beheben lassen […]. 2. Das Recht eines Wehrpflichtigen islamischen Bekenntnisses, den religiösen Speisevorschriften während des Wehrdienstes nicht zuwiderhandeln zu müssen, begründet keinen Zurückstellungsgrund und ist nicht bereits im wehrrechtlichen Heranziehungsverfahren geltend zu machen.
Gründe: I. |
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Der am 5. August 1956 geborene und mit Musterungsbescheid vom 25. März 1975 für wehrdienstfähig befundene Kläger ist islamischen Bekenntnisses. Mit Schreiben vom 20. April 1976 beantragte er "Befreiung vom Wehrdienst", weil sein Glaube ihm den Genuss von Schweinefleisch verbiete. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 22. Juni 1976 abgewiesen, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 14. September 1976 zurückgewiesen. Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes – WPflG – liege nicht vor, eine Befreiung aus dem geltend gemachten Grunde sehe das Wehrpflichtgesetz nicht vor, und der Kläger werde bei der Bundeswehr nicht gezwungen, Schweinefleisch zu essen. |
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Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne sich weder auf § 12 Abs 4 Satz 1 WPflG noch auf eine sonstige Wehrdienstausnahme berufen. § 12 Abs 4 Satz 1 WPflG meine nur Härtegründe, denen durch eine Verschiebung des Einberufungstermins Rechnung getragen werden könne. Art 4 Abs 3 GG, der die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen abschließend regle, sei nicht anwendbar, weil sich der Kläger dem Wehrdienst nur widersetze, um den Speisevorschriften seines Bekenntnisses nachkommen zu können. Seinem Anspruch auf insoweit ungestörte Religionsausübung habe die Bundeswehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sie ihm ermögliche, diese Speisevorschriften zu befolgen. |
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Art 4 GG und führt im einzelnen aus, bei der Bundeswehr sei, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, eine Verpflegung ohne Schweinefleisch nicht möglich. Daher sei der Wehrdienst aus religiösen Gründen unzumutbar. |
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1976 sowie den Bescheid des Kreiswehrersatzamts M. vom 22. Juni 1976 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle K. - vom 14. September 1976 aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung seines beim Kreiswehrersatzamt gestellten Antrages zu verpflichten. |
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten vorgetragen, der Kläger sei durch Einberufungsbescheid vom 17. Mai 1977 zum 1. Juli 1977 einberufen worden. Nachdem er einen (zahnmedizinischen) medizinischen Studienplatz erhalten habe, sei er zum 14. September 1977 vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen worden. Die Beklagte hat außerdem vorgetragen, der Kläger habe nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1977 keine Klage erhoben. II. |
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Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den versagenden Bescheid vom 22. Juni 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 14. September 1976 mit Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist zwar nicht gehalten, den Speisevorschriften seines religiösen Bekenntnisses zuwider während des Wehrdienstes Schweinefleisch zu sich zu nehmen. Er kann aber nicht beanspruchen, aus diesem Grunde vom Wehrdienst zurückgestellt ("befreit") zu werden. |
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Ob das dahin gehende Begehren des Klägers bereits dadurch überholt und gegenstandslos geworden ist […], dass, wie die Beklagte behauptet, der Kläger den Einberufungsbescheid vom 17. Mai 1977 nicht mit der Klage angefochten hat, sondern ihn nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat unanfechtbar werden lassen, kann dahinstehen; weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Denn das Begehren ist jedenfalls aus anderem Gesichtspunkt unbegründet. |
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Das Begehren des Klägers ist rechtlich als Zurückstellungsbegehren nach § 12 Abs 4 Satz 1 des - hier in der Fassung vom 8. Dezember 1972 […] anzuwendenden – Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und 2 GG anzusehen. Um eine Berufung auf die Wehrdienstausnahme nach § 9 Nr 1 WPflG - Wehrdienstunfähigkeit - handelt es sich nicht. Es geht nicht um körperliche oder geistige Mängel, die den Kläger für jede Art von Wehrdienst ungeeignet und daher nicht wehrdienstfähig erscheinen lassen könnten […]. Mit Ausnahme des § 12 Abs 4 Satz 1 WPflG scheiden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auch alle anderen Wehrdienstausnahmetatbestände, wie sie das Wehrpflichtgesetz vorsieht, von vornherein aus. |
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Nach § 12 Abs 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift ist entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nicht auf Härtegründe beschränkt, denen durch eine Verschiebung des Einberufungszeitpunkts Rechnung getragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar in früherer Rechtsprechung […] ebenfalls die Ansicht vertreten, mit Ausnahme des Falles des § 12 Abs 4 Satz 2 Nr 1 Buchst b WPflG könnten sich auf Dauer auswirkende und deshalb durch Zurückstellung nicht dauernd behebbare Härtegründe im Rahmen des § 12 Abs 4 WPflG nicht berücksichtigt werden. Bereits in dem Urteil vom 7. Juni 1972 – BverwG […] ist aber ausgesprochen worden, dass es seit Aufhebung des § 5 Abs 3 Alternative 2 WPflG 1969 […] bei der Frage der Zurückstellung nach § 12 Abs 4 Satz 2 Nr 2 WPflG - Unentbehrlichkeit im Betrieb – nicht mehr darauf ankommt, ob der Härtegrund vor Vollendung des (damals) 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen endgültig behoben werden kann. Das gleiche muss über § 12 Abs 4 Satz 2 Nr 2 WPflG hinaus für alle Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs 4 WPflG gelten. Zwar hatte sich die in der genannten Alternative des (früheren) § 5 Abs 3 WPflG enthaltene Möglichkeit, den Wehrpflichtigen aus Härtegründen zum verkürzten Grundwehrdienst einzuberufen, nur auf die Fälle des § 12 Abs 4 Nr 1 Buchst a und Nr 2 WPflG bezogen. Trotzdem können die Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs 4 WPflG in der hier aufgeworfenen Frage (die für die Fälle des § 12 Abs 4 Satz 2 Nr 3 WPflG, die ihrer Natur nach vorübergehend sind, weniger bedeutsam sein wird) nicht unterschiedlich behandelt werden. […] |
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Nach Art 4 Abs 1 und 2 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich; die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Diese Vorschriften sind vorliegend anzuwenden, obwohl Art 4 Abs 3 GG "die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend" regelt […]. Denn Art 4 Abs 3 GG, nach dessen Satz 1 niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann, hat den Zweck "die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen" […]. Abschließend kann die Regelung daher nur insoweit sein, als sich Gewissensbedenken gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als solchen richten. Das ist vorliegend nicht der Fall; die Einwendungen des Klägers betreffen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, unmittelbar nicht die Wehrdienstleistung mit der Waffe als solche, sondern es geht dem Kläger darum, nicht den Speisevorschriften seines religiösen Bekenntnisses zuwiderhandeln zu müssen. |
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Nach Art 4 Abs 1 und 2 GG ist der Kläger jedenfalls in Friedenszeiten nicht gehalten, den Speisevorschriften seines religiösen Bekenntnisses zuwider während des Wehrdienstes Schweinefleisch zu sich zu nehmen. Die Vorschriften umfassen generell auch das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln […]. Hierunter fällt auch das Recht, die fraglichen Speisevorschriften einzuhalten. Dieses Recht wird durch § 18 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung vom 19. August 1975 […] mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen nicht beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen; für die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften ist der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zuständig. § 18 SG muss im Blick auf Art 4 Abs 1 und 2 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er für die Einhaltung religiöser Speisevorschriften der fraglichen Art Raum lässt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf den allerdings im übrigen nicht zum Vergleich geeigneten § 21 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 […] hingewiesen, wonach dem Gefangenen zu ermöglichen ist, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. Im übrigen bestimmt § 36 Satz 1 SG ausdrücklich, dass der Soldat Anspruch auf ungestörte Religionsausübung hat. |
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Dass der Kläger nicht gehalten ist, den fraglichen Speisevorschriften zuwiderzuhandeln, bedeutet entgegen seiner Ansicht jedoch nicht, dass er beanspruchen könnte, deswegen nach § 12 Abs 4 Satz 1 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt zu werden. Eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und 2 GG könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Wehrdienst für den Kläger notwendigerweise zur Folge hätte, dass er Schweinefleisch zu sich nehmen muss, die Bundeswehr also keine Möglichkeit hätte, ihn hiervon freizustellen und anderweitig zu versorgen. Das trifft, wie unausgesprochen auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, offenkundig nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, nach einer Mitteilung aus dem Bundesministerium der Verteidigung erhalte in Fällen wie dem des Klägers der Wehrpflichtige während der ersten 6 Wochen des Grundwehrdienstes Schonkost, um danach an der (normalen) Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Abgesehen davon, dass neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wäre diese Mitteilung jedoch schon nach ihrem Inhalt nicht geeignet, in Frage zu stellen, dass die Bundeswehr in der Lage ist, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen es Wehrpflichtigen islamischen Bekenntnisses zu ermöglichen, dass sie der fraglichen Speisevorschrift ihrer Religionsgemeinschaft nachkommen. Solche organisatorischen Vorkehrungen sind im Gegenteil offensichtlich möglich. Da die Bundeswehr also in der Lage ist, einen solchen Wehrpflichtigen vom Schweinefleischgenuss freizustellen und ihn gegebenenfalls anderweitig zu versorgen, ist sie dazu von Verfassungs wegen und nach § 36 Satz 1 SG auch verpflichtet, sobald der Wehrpflichtige einberufen ist. Dieser ist darauf verwiesen, notfalls den Anspruch auf Freistellung vom Schweinefleischgenuss im Rechtsweg nach der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung vom 11. September 1972 […] geltend zu machen und durchzusetzen. Zurückstellung vom Wehrdienst überhaupt kommt dagegen wie dargelegt nicht in Betracht. |
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Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach zurückzuweisen. |
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