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Rechtsurteile

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Zeugnisverweigerungsrecht bei nach nur islamischem Recht Verehelichten

Dem Ehegatten eines Beschuldigten steht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dafür muss aber eine hier zu Lande gültige Ehe bestehen bzw. bestanden haben (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO). Eine nur nach islamischen Recht geschlossene Ehe begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

 

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. […]

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Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

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Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird […]. Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass […]. Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht […].

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