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Rechtsurteile

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Vornamensänderung eines mehrfach strafanfälligen Konvertiten

Ein Konvertit, der nach eigenen Angaben seit 1993 Muslim ist, kann keinen Erfolg mit seinem Antrag auf die Änderung seines Vornamens haben, wenn er seit dem bereits mehrmals straffällig geworden ist und seine Identitätsfeststellung durch die Änderung des Vornamens erschwert wird. Aus diesem Grunde ist auch seine Behauptung, konvertiert zu sein, keine glaubwürdige. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

Die Klage wird abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und trat nach eigenen Angaben im Jahre 1993 zum Islam über. Er legte eine Islam-Urkunde (Schahada)" vor, nach der er am 16. Juni 2000 offiziell den Islam angenommen hat. Er gehört der Islamischen Brudergemeinde e.V. in E an.

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Der Kläger ist im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes X eingetragen und hat am 1. Oktober 1999 eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Führungszeugnis des Bundeszentralregisters vom 11. November 2002 weist 21 Eintragungen aus den Jahren von 1984 bis 2001 auf, darunter zahlreiche Diebstahlsdelikte, Körperverletzungsdelikte und Delikte des unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er sitzt nach der (letzten) rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht X vom 29. August 2001 nach wie vor in Strafhaft.

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Am 3. Oktober 2000 beantragte er bei dem Beklagten zunächst die Änderung seines Familiennamens von T" in N". Diesen Antrag stellte er später um in einen Antrag auf Änderung seines Vornamens von André Borris" in N“.

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Nach Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Vornamens mit Bescheid vom 22. März 2001, zugestellt am 30. März 2001, ab. Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 9. Mai 2001 ergänzt.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 2. April 2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002, zugestellt am 5. März 2002, ablehnte.

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Am 5. April 2002 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, seit seinem Übertritt zum Islam fühle er sich ernsthaft dem neuen Glauben zugehörig und praktiziere diesen täglich. Er trage einen Bart und eine Gebetsmütze, gehe täglich zum Gebet in die Moschee, meide Alkohol, Drogen und Glücksspiele, habe sich Tätowierungen entfernen und sich auch beschneiden lassen, wünsche sich eine muslimische Bestattung und habe sich einen muslimischen Freundeskreis aufgebaut.

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Er möchte eine Pilgerfahrt nach Mekka (Hajj) unternehmen. Es sei jedoch ohne muslimischen Namen schwer, ein Visum für eine Pilgerfahrt nach Mekka in Saudi-Arabien zu bekommen.

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Er trägt weiter vor, wenn man in eine neue muslimische Gemeinde komme und sich mit einem nicht muslimischen Namen (also André Borris) vorstelle, dann werde es von den anderen Gläubigen ertönen, man sei kein richtiger Moslem.

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Zudem sei es für ihn unerträglich, beim Arzt seinen eingetragenen Namen nennen zu müssen anstatt seines muslimischen Namens.

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Er fühle sich in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt, denn er könne ja auch eine Muslimin heiraten und dann ihren Namen annehmen.

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Gegenüber jüdischen Mitbürgern fühle er sich diskriminiert, denen jede erdenkliche Erleichterung im Praktizieren ihrer Religion zugestanden wird, im Gegensatz zu den hier lebenden, ebenfalls praktizierenden deutschen Staatsbürgern mit muslimischem Glauben".

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 22.3.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 27.2.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Vornamen von André Borris" in N" zu ändern, hilfsweise den bisherigen Vornamen André Borris" in André Borris N" zu ergänzen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte lehnt den Antrag auf Vornamensänderung unter Berufung auf § 11 i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) ab, nach dem ein Vorname nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden dürfe. Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung müsse hinter entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter an den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung zurücktreten. Dazu zählten auch soziale Ordnungsfunktionen und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Die öffentlich- rechtliche Namensänderung diene der Beseitigung auftretender Unzulänglichkeiten im Einzelfall und habe damit Ausnahmecharakter.

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Der Übertritt zum islamischen Glauben alleine könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsrechts angesehen werden. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen.

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Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens sei vielmehr in den Fällen besonders hoch anzusetzen, in denen der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, um die künftige Identifizierung zu ermöglichen.

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Nach seinem eigenen Vortrag trete der Kläger unter Verwendung seines von ihm gewählten Namens N" in der islamischen Gemeinde auf und sei dort voll integriert. Die Glaubensbrüder sprächen ihn mit seinem islamischen Namen an. Der eingetragene Name sei deshalb von untergeordneter Bedeutung.

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Darüber hinausgehende Namensänderungswünsche, um eine Pilgerfahrt nach Mekka unternehmen zu können oder den eingetragenen Namen in anderen Lebensbereichen vorweisen zu können, müssten hingegen hinter den überragenden öffentlichen Interessen an einer künftigen Identifizierung zurückstehen. Dabei sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Familienname des Klägers sehr häufig vorkomme. […]

 

Gründe:

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[…] Die Klage, mit der der Kläger die Änderung seines Vornamens von André Borris" in N", hilfsweise die Ergänzung seines Vornamens von André Borris" in André Borris N" begehrt, ist unbegründet.

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Ein wichtiger Grund zur Änderung des Vornamens ist nach § 11 i.V.m. §§ 1 und § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht gegeben.

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Das Begehren des Klägers, seinen Vornamen zu ändern oder diesem weitere Namen hinzuzufügen, stellt den Wunsch nach einer Vornamensänderung im Sinne des § 11 NamÄndG dar. Eine solche Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung eines zweiten Vornamens zum bisherigen Vornamen vor. […]

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Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der die Namensänderung erstrebt, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Namensrecht als zwingende rechtliche Regelungen überwiegen. […]

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Ein die Änderung eines Vornamens rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nach diesen Grundsätzen vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt. […]

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Die Änderung eines Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Nachnamens nur insoweit, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. […]

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Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. […]

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Daran fehlt es hier. Es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Glaubensentscheidung des Klägers, der nach eigener Darstellung im Jahre 1993 zum Islam übergetreten sei und ein gottesfürchtiges Leben führe. Diese Zweifel gründen darauf, dass der Kläger seither in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde.

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Doch selbst wenn nunmehr eine ernsthafte Glaubensentscheidung des Klägers vorläge, wäre kein wichtiger Grund gegeben. Zwar kommt dem klägerischen Begehren im Lichte des Art. 4 GG ein besonderes Gewicht zu. Der Grundsatz der Religionsfreiheit, der auch den Anhängern des islamischen Glaubens zukommt, […]

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umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. […]

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Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umfasst sie auch die religiösen Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Anderenfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können. […]

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Davon ausgehend kann grundsätzlich auch der Wunsch, aus Glaubensgründen seinen Vornamen zu ändern, vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst sein. Es ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Islam für seine Anhänger die Annahme eines Vornamens, der die Zugehörigkeit zum moslemischen Glauben bestätigt, zwingend fordert, oder dies den Gläubigen nur nahe legt. Denn geschützt sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die der Betreffende in einer bestimmten Situation als für ihn verbindlich ansieht.

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Bei der Konversion zum Islam wird in der Regel das Glaubensbekenntnis vor muslimischen Zeugen ausgesprochen sowie ein islamischer Personenname angenommen. Islamische Personennamen sind auf Grund der zentralen Stellung des Arabischen als Kultsprache meist arabischen Ursprungs. […]

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Der religiös motivierte Wunsch, seinen bisherigen Vornamen in einen islamischen Vornamen ändern zu wollen, wird jedoch durch die Tatsache relativiert, dass der Kläger zumindest seit dem 16. Juni 2000, als er laut Islam-Urkunde" zum Islam übertrat, den Vornamen N" gewählt hat und in seinem islamischen Umfeld auch so genannt wird. Der Kläger trägt selbst vor, dass er von seiner muslimischen Brudergemeinde in E akzeptiert sei und dort N" genannt werde. Er sei dort unabhängig von seinem eingetragenen (deutschen) Namen integriert.

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Zudem verwenden nichtarabische muslimische Völker oft einheimische und arabische Namen nebeneinander. […]

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Es ist darüber hinaus nach islamischen Grundsätzen jedem Moslem - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Namen - möglich, nach Mekka zu pilgern und eine Pilgerfahrt (Hajj) zu machen. Dasselbe gilt auch für eine Beerdigung nach islamischem Ritus. Entscheidend ist allein die Religionszugehörigkeit. […]

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Den dargestellten Interessen des Klägers an einer Änderung seines Vornamens stehen gewichtige öffentliche Interessen an der Beibehaltung des Namens gegenüber.

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Das öffentliche Interesse wird bestimmt durch die Ordnungsfunktion des Namens und dem Interesse an seiner Beibehaltung. Die Kontinuität dient der künftigen Identifizierung einer Person, die durch eine Namensänderung erschwert wird. Die Namensänderung durch Heirat ist hiermit nicht vergleichbar, wie der Kläger meint, da der Geburtsname weiterhin ersichtlich bleibt. Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität ist im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion einer Person in der Öffentlichkeit bei einer Vornamensänderung weniger gewichtig als bei einer Änderung des Familiennamens. Das Interesse wird nochmals geringer, wenn statt einer Ersetzung hilfsweise eine Hinzufügung eines anderen Vornamens erstrebt wird. […]

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Die Kennzeichnungsfunktion auch des Vornamens wird jedoch dadurch gemindert, dass der Kläger einen häufig vorkommenden Familiennamen (sog. Sammelname") trägt, sodass dem Vornamen wiederum eine gesteigerte Bedeutung für die Kennzeichnungsfunktion zukommt.

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Dem Ziel der künftigen Identifizierung dient Nr. 30 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), indem die Namensänderung einschränkt wird, sofern sich aus dem Führungszeugnis ergibt, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist. […]

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Die Rechtsprechung hat deutlich hervorgehoben, dass eine vom Regelfall abweichende Gewichtung erforderlich ist, wenn der Antragsteller noch mehrere Jahre in Strafhaft einsitzt und zudem in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. […]

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Der dem Gericht vorliegende neueste Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11. November 2002 weist für den Kläger seit dem Jahr 1984 21 Eintragungen wegen diverser Delikte auf. Er wurde zuletzt am 29. August 2001 vom Amtsgericht X zu 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und sitzt nach wie vor in Strafhaft. Es ist zu befürchten, dass er nach seiner Haftentlassung unter geändertem Namen weitere Delikte begehen wird. Diese Prognose bezieht die klägerischen Angaben ein, nach dem er bereits im Jahre 1993 zum Islam übergetreten sei und ein gottesfürchtiges Leben lebe. Seit 1993 wurde der Kläger jedoch in 10 Fällen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Bedrohung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Der Beklagte hat deshalb zu Recht das Interesse an der Beibehaltung des Namens hervorgehoben.

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Diese Wertung wird dadurch verstärkt, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Es dient dem Schutz der Gläubiger und damit mittelbar auch öffentlichen Interessen, dass Schuldner nicht ohne entsprechend gewichtige Gründe ihren Namen ändern und sich dadurch der Vollstreckung zu entziehen versuchen. […]

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Eine Abwägung der für eine gegen eine Änderung des Vornamens sprechenden Gründe zeigt, dass das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung des Namens und einer Ablehnung des Änderungsantrages das Interesse des Klägers bei weitem überwiegt. Die Straftaten des Klägers nahmen in der Vergangenheit weder an Häufigkeit noch an Schwere ab. Der Beklagte hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die Allgemeinheit vor dem Aufbau einer neuen Identität durch Namenswechsel geschützt werden müsse, selbst wenn diese nicht Ziel, sondern nur Ergebnis der Namensänderung sei. Eine Person mit dem Sammelnamen" T kann durch Namensänderung in offiziellen Dateien oder auch privaten Registern wie etwa der Schufa verloren gehen.

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Auch unter Beachtung der engen Voraussetzungen einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung. Dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG können allein durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Dies bedeutet, dass Einschränkungen des Art. 4 Abs. 1 GG vor dem Grundgesetz nur dann Bestand haben können, wenn sie sich als Ausgestaltung einer Begrenzung durch die Verfassung selbst erweisen. […]

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Die Normen des Namensänderungsgesetzes stehen ihrerseits mit dem Grundgesetz im Einklang. Das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen. […]

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