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Rechtsurteile

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Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten

Eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten gem. § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kann einer Religionsgemeinschaft nur dann erteilt werden, wenn die Person, die schächten soll, über die notwendige Sachkunde verfügt, sodass tierschutzrechtliche Aspekte gewahrt bleiben. Eine solche Sachkunde liegt zumindest dann nicht vor, wenn der schächtenden Person bereits zuvor an Opferfesten eine Ausnahmegenehmigung mit Auflagen, die den Tierschutz gewährleisten, gewährt wurde, dieser aber diese Auflagen missachtet hat. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

Für die Darlegung, dass einer Religionsgemeinschaft nach deren zwingenden Vorschriften der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt ist, ist die bloße Behauptung eines Kulturvereins, die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder verlange für das Opferfest zwingend den Verzehr von Fleisch geschächteter Tiere, nicht ausreichend.

Ist es in der Vergangenheit bereits zu Verstößen gegen Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten gekommen, indem der Schächtschnitt nicht in einem Zug durchgeführt worden ist, rechtfertigt dies die Prognose der Behörde, dass bei zukünftigen Schächtungen im Zusammenhang mit dem Opferfest eine ausreichende Berücksichtigung des Tierschutzes nicht sichergestellt ist.

 

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

I.

 

Der Antragsteller ist als marokkanischer Kulturverein Träger der Z. in A-Stadt und hat ca. 100 Mitglieder. Vereinsziel ist eigenen Angaben zufolge die Pflege und Ausübung der islamischen Glaubenslehre. Bereits unter dem 20.01.2005 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten von maximal 350 Schafen erteilt und folgende Nebenbestimmungen hierzu erlassen:

1. Das Fleisch der geschächteten Tiere darf nur an Mitglieder der o. g. Religionsgemeinschaft abgegeben werden. Die Abgabe muss durch die im Antrag genannten Personen überwacht werden. Zusätzlich müssen die Abnehmer ihre Zugehörigkeit zu der oben genannten Religionsgemeinschaft schriftlich bestätigen.

2. Das Schächten hat ausschließlich durch Herrn Y. zu erfolgen. Dieser darf maximal 200 Tiere pro Tag schächten.

3. Die Schafe sind einzeln und nacheinander in den räumlich abgetrennten Schlachtbereich zu führen. Eine Beunruhigung der Tiere (u. a. durch andere Tiere, Tierkörper, Personenverkehr und Lärm) ist zu vermeiden.

4. Schafe sind von Hand durch Umsetzen auf die Sitzbeinhöcker oder durch Fixation auf einem Schragen in Rückenlage ruhig zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass neben der schächtenden Person ausreichend Personal zur Fixation zur Verfügung steht. Eine Fesselung der Tiere oder Griffe in das Wollvlies sind zu unterlassen. Der Genickbruch vor oder nach Durchführung des Schächtschnittes ist verboten. Die Wolle ist an der Schnittstelle zu scheren oder zu scheiteln.

5. Der Schächtschnitt hat in einem Zug mit einem scharfen Messer zu erfolgen. Die Länge der verwendeten Messerklinge muss mindestens der doppelten Halsbreite des Tieres entsprechen. Die Schärfe des Messers ist vor jedem Schächtschnitt zu prüfen, ggfs. ist das Messer nachzuschleifen. Der Schächtschnitt hat so zu erfolgen, dass alle Weichteile des Halses bis zur Wirbelsäule vollständig durchtrennt werden und sofort beide Halsarterien ohne deren Dehnung eröffnet werden. Die Schächtwunde ist bis zum Abschluss des Entblutevorgangs offen zu halten. Die Wundränder dürfen sich nicht berühren, wobei ein nachträgliches Erweitern der Halswunde zu unterbleiben hat.

6. Bei Fehlschnitten (mangelhafter Blutfluss) ist unverzüglich eine Betäubung mittels eines funktionsfähigen Betäubungsgeräts durchzuführen, welches am Schlachtplatz bereitzuhalten ist.

7. Manipulationen (z. B. Anschlingen der Beine) einschließlich Positionsveränderungen am Tier dürfen erst nach Eintritt des klinischen Todes, bei Schafen frühestens nach 120 Sekunden, vorgenommen werden.

8. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz vor TSE-Erregern einschließlich der Schutzeinrichtungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu treffen. Die Beschäftigten haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten und Schutzvorrichtungen sowie die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden.

9. Den Beschäftigten, die das betäubungslose Schächten durchführen, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (Stechschutzschürze, Stech- und Schnittschutzhandschuh mit langer Stulpe) zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Schutzausrüstung muss während des Schächtvorgangs getragen werden.

1

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten abgelehnt hatte, hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antragsgegner mit Beschluss vom 09.01.2006 – 3 G 35/06 - aufgegeben zu dulden, den Antragsteller in der Betriebsstätte während der Zeit vom 10. bis 12. Januar 2006 bis zu 350 Schafe und Lämmer im Sinne des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ohne Betäubung schlachten (Schächten) zu lassen. Dies galt mit der Maßgabe, dass der ausführende Schlachter dabei sämtliche für das Schächten maßgeblichen Verhaltensregeln einzuhalten habe, die er bereits in Ausnutzung der dem Antragsteller vom Antragsgegner am 20.01.2005 erteilten Ausnahmegenehmigung zum Schächten zu beachten hatte.

2

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.12. 2006 beantragte der Antragsteller, ihm für das Opferfest vom 31.12.2006 bis 02.01.2007 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das Schächten von 100 Schafen und Lämmern zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, die Vereinsmitglieder seien zutiefst davon überzeugt, dass es ihnen aufgrund ihrer Vorschriften strikt untersagt sei, Fleisch von Tieren zu essen, die vor oder beim Schlachten betäubt worden seien. Dieses Verbot ergebe sich ihrer Ansicht nach aus dem Koran und den schriftlichen Überlieferungen zu den Aussagen und Handlungen des Propheten (Sunna). […]

3

Viele Vereinsmitglieder verzichteten seit Einführung des Schächtverbots völlig auf Fleischverzehr. Ein Tieropfer sei den Mitgliedern ohne Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Sie könnten das Opfer nicht erbringen, wenn das Tier beim Schächten nicht bei vollem Bewusstsein sei. Es werde sichergestellt, dass das ohne Betäubung gewonnene Fleisch nur an Mitglieder des Vereins verteilt werde, da der Antragsteller über schriftliche Mitgliederlisten verfüge, und bei Bestellung und Abgabe der Opfertiere an Hand des Personalausweises und des Mitgliedsausweises überprüft werde, ob diejenige Person tatsächlich Vereinsmitglied sei. Vorgesehen sei das Schächten von ca. 100 Schafen und Lämmern. Das Schächten solle von Herrn Herrn Y. durchgeführt werden, der Mitglied des marokkanisch-islamischen Kulturzentrums e. V. sei und über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung hinsichtlich des Schächtens nach islamischen Glauben verfüge. Bis zur Einführung des Schächtverbots habe er über viele Jahre hinweg betäubungslose Schlachtungen vorgenommen. Seine ehrenamtlichen Dienste seien von zahlreichen Mitgliedern, insbesondere anlässlich des jährlichen Opferfestes der Muslime, in Anspruch genommen worden. Er sei auch zur Übernahme der Tätigkeit bereit. Insoweit werde eine entsprechende Erklärung von Herrn Y. vorgelegt. Die Schlachtung solle in der Schlächterei X. in W. vorgenommen werden, dort sei eine Fixationseinrichtung vorhanden. Im Übrigen berufe man sich auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 13.01.2005, der im Rahmen des Anspruchs auf Gleichbehandlung auch zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden sei.

4

Nach Anhörung des Antragstellers lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.12.2006 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ab und gab zur Begründung an, Herr Y., der das Schächten durchführen solle, habe dies u. a. auch am Opferfest im Januar 2006 durchgeführt. Dabei sei es jedoch vor und während des Schächtvorganges zu Beanstandungen unterschiedlicher Art gekommen. Folgende Verstöße seien dokumentiert worden:

5

Durch großes Gedränge und Unruh seien die Schafe stark beunruhigt, ab und zu seien die Tiere z. B. beim Herausholen aus der Waage kräftig am Wollvlies gezogen worden, die Hinterbeine seien mit Hilfe von Ketten am Schragen fixiert worden, beim Schächtschnitt sei das Messer in der Regel zwei- bis dreimal hin und her bewegt worden, bei einigen Tieren habe Herr Y. deutlich zu tief geschnitten. Er habe das Rückenmark durchtrennt oder bis auf den Knochen geschnitten, in einigen Fällen sei dem Schaf unmittelbar nach dem Schneiden mit einer schnellen Bewegung das Genick gebrochen worden, beim Ausbluten sei der Kopf über die Kante des Schragens leicht abwärts, in eine weiße Kunststofftonne hinein gebogen worden, während des Ausblutens habe das Personal oftmals in unmittelbarer Umgebung des Kopfes Boden und Wände abgespritzt.

6

Diese Verstöße beträfen Auflagen, die bereits in den Erlaubnisbescheid vom 20.01.2005 aufgenommen worden waren und die entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 09.01.2006 eingehalten werden sollten. Obwohl der Schächter verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, seien die beschriebenen Verstöße wiederholt aufgetreten. Soweit der Antragsteller sich im Übrigen auf einen Prüfnachweis des Landrats des Kreises Kleve vom 14.09.2005 berufe, aus dem hervorgehe, dass er die Prüfung für das Schlachten von Schafen mittels Bolzen oder Betäubung bestanden habe, sei diese gerade nicht geeignet, die Zweifel an der Sachkunde des Herrn Y. für das Schächten auszuräumen.

7

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass Herr Y. das Schächten berufs- oder gewerbsmäßig betreibe, da nach den Angaben im Antragsschriftsatz davon auszugehen sei, dass er offenbar schon seit vielen Jahren regelmäßig zum alljährlichen islamischen Opferfest Schächtungen durchführe. Zwar sei nicht bekannt, ob er hierfür eine Vergütung erhalte, jedoch sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für eine derartige mehrtägige schwere und belastende Arbeit eine Vergütung erfolge. In diesem Falle benötige Herr Y. eine spezielle Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz bzw. § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung. Eine solche Sachkundebescheinigung habe er bislang nicht vorgelegt.

8

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.12.2006, der am selben Tage um 05:34 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. […]

9

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben zu dulden, den Antragsteller in der Betriebsstätte des Herrn T. X., S. W., während der Zeit vom 30.12.2006 bis 01.01.2007 bis zu 100 Schafe und Lämmer im Sinne des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ohne Betäubung schlachten (schächten) zu lassen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. […]

II.

11

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

14

15

Nachdem das Opferfest nach Angaben des Antragstellers im Antrag seines Bevollmächtigten an die Behörde am 31.12.2006 beginnt und bis zum 02.01.2007 andauert, nach dem Inhalt der vorliegenden Antragsschrift jedoch schon am 30.12.2006 beginnt und am 01.01.2007 endet, liegt ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung vor.

16

Der Antragsteller konnte jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen. Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung für das Schächten der Tiere ist § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Schächten grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung besteht jedoch dann, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert, d. h. einzig rechtmäßige Entscheidung die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist. Diese Voraussetzungen liegen nach der im Eilverfahren erfolgten summarischen Prüfung nicht vor.

17

Nach § 4 a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Abweichend hiervon bedarf es nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.2001 - 1 BvR 1783/99 […]).

18

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vorliegend glaubhaft gemacht hat, dass ihm als Religionsgruppe mit den entsprechenden Vorschriften die Ausnahmeregel dieser Vorschrift zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 40.99 […]) reicht es zwar zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Religionsgemeinschaft“ aus, wenn der jeweilige Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Erfasst werden hiervon somit auch Gruppierungen innerhalb des Islam, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gruppierungen unterscheidet. Erforderlich ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2001 - 1 BvR 1783/99 […], dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung beantragt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Ist eine solche Darlegung erfolgt, darf keine weitere Bewertung dieser Glaubensüberzeugung erfolgen. Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder für das Opferfest den Verzehr geschächteten Fleisches zwingend verlangt. Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister eingetragener marokkanischer Kulturverein, der auch eine Moschee betreibt. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, um welche Art von islamischer Gemeinschaft es sich bei diesem Kulturverein handelt. Eine Vereinssatzung, aus der sich Einzelheiten zu den Aufgaben des Vereines und den Anforderungen an eine Mitgliedschaft entnehmen ließen, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. In dem Antrag vom 04.12.2006 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers lediglich ausgeführt, das Vereinsziel sei die Pflege und Ausübung der islamischen Glaubenslehre. Mitglied des Vereins könne auf Antrag jede natürliche Person werden. Durch Eintragung in die Mitgliederliste werde die Mitgliedschaft erlangt. Der Verein sei ein regionaler Moschee-Verein mit vorwiegend aus Marokko stammenden Mitgliedern. Die Vereinsmitglieder der bezeichneten Religionsgemeinschaft seien zutiefst davon überzeugt, dass es ihnen aufgrund ihrer Glaubensvorschriften strikt untersagt sei, Fleisch von Tieren zu essen, die vor oder beim Schlachten betäubt worden seien. Dieses Verbot ergebe sich nach Ansicht der Vereinsmitglieder und des Imam der Moscheegemeinde aus dem Koran und den schriftlichen Überlieferungen zu den Aussagen und Handlungen des Propheten (Sunna). […] Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich in dieser allgemein gehaltenen Form um keine substantiierte Darlegung der Glaubensüberzeugung der Vereinsmitglieder, denn die Erklärungen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen und Anführung von Stellen im Koran ohne konkreten Bezug zu den einzelnen Mitgliedern im Marokkanischen Kulturverein und dem dort tatsächlich gelebten und praktizierten Glauben.

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Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, wie die Versorgung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Fleisch von geschächteten Tieren in der Vergangenheit sichergestellt worden ist. Hierzu hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Antrag vom 04.12.2006 lediglich angegeben, ein Tieropfer sei den Mitgliedern ohne Ausnahmegenehmigung nicht möglich, da in Deutschland ein allgemeines Schächtverbot gelte. Auch die Einlassungen im Schriftsatz vom 20.12.2006 beantworten diese Frage nicht. Es wird lediglich die Rechtslage skizziert und auf die dem Herrn O. P. erteilte Ausnahmegenehmigung zum Schächten verwiesen. Zugleich wird indes darauf hingewiesen, dass die Kapazität des Betriebs von Herrn P. auf die Versorgung der Mitglieder anderer Moscheevereine ausgerichtet sei. Weder hat der Antragsteller somit dargelegt, wie seine Mitglieder die Fleischgewinnung bisher gehandhabt haben noch hat er irgendwelche Erklärungen dafür abgegeben, welche konkreten Konsequenzen eine Nichtbeachtung des gewünschten Schlachtverfahrens für die Betroffenen hat. Soweit der Antragsteller nunmehr in seiner Antragsschrift auf den Antrag des Herrn X. vom 11.08.2006 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG abstellt, lässt sich dem lediglich entnehmen, dass für den Antragsteller sowie zwei weitere Vereine bzw. deren Mitglieder ein Bedarf von ca. 1200 zu schächtender Tiere pro Jahr angegeben wird, wobei ca. 500 bis 600 Tiere allein auf das Opferfest entfallen sollen. Angaben zu der Frage, wie die Fleischgewinnung bislang sichergestellt worden ist, ergeben sich hieraus ebenfalls nicht.

20

Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel daran, dass eine solche Ausnahmegenehmigung einer Religionsgemeinschaft selbst und nicht einer das Schächten durchführenden natürlichen Person zu erteilen ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 11.02.2003 – 2 G 588/03 – […], ausgeführt, es sehe jedenfalls erhebliche Bedenken, unmittelbar einer Religionsgemeinschaft ein solches Recht einzuräumen, die selbst keine Schächtungen vornehmen könne. Aus der Bedeutung des in § 4 a Abs.2 TierSchG formulierten repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt und ihren korrespondieren Straf- und Bußgeldvorschriften werde ersichtlich, dass eine Ausnahmegenehmigung an den Akt des Schächtens selbst anknüpfe und nur denjenigen straf- bzw. bußgeldfrei stelle, dem als handelnder Schächter zuvor eine Genehmigung von der zuständigen Behörde hierzu erteilt worden sei. Ins Auge möge dies auch deshalb springen, weil gerade die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot eines betäubungslosen Schlachtens in § 4 und § 4 a Abs. 1 TierSchG erhebliche Anforderungen an die Fertigkeiten und Fähigkeiten des Schächters stelle und sichergestellt sein müsse, dass diese besonderen Eigenschaften in der Person des Schlachters auch vorhanden seien und von ihm auch eingehalten würden. Dies braucht jedoch nicht näher vertieft zu werden, denn die Behörde hat dem Antragsteller ohne Rechtsfehler die begehrte Ausnahmegenehmigung versagt, weil es Herrn Y. an der erforderlichen Sachkunde fehlt.

21

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, der gemäß § 4 Abs. 2 TierSchG für das Schlachten warmblütiger Tiere auf die ergänzende, teilweise speziellere Regelung des § 4 a TierSchG verweist, darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) hat. Über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der nicht gewerblich Handelnde im Einzelnen verfügen muss, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG, wonach eine Tötung nur vorgenommen werden darf, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. § 4 Abs. 4 Tierschutz-Schlachtverordnung präzisiert die an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen. Danach muss derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere, tierschutzrechtliche Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind, Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren und Kriterien einer ordnungsgemäßen Schlachtung von Tieren verfügen, hinsichtlich der Fähigkeiten muss er eine ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und der Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen beherrschen. Zwar beschreiben die genannten Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, auf die sich die Sachkundeprüfung gemäß § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung für denjenigen erstreckt, der gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 TierSchG zu erbringen hat. Aus dem Leitbild des Tierschutzgesetzes, wonach bei Tieren nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden dürfen, ergibt sich indes, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei demjenigen vorhanden sein müssen, der von der Vorlage des genannten Sachkundenachweises nur deshalb befreit ist, weil er Wirbeltiere nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig regelmäßig betäubt oder tötet.

22

Die Feststellung der Behörde, dass Herr Y. nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, ergibt sich aus den Beobachtungen des Schächtens anlässlich des Opferfestes 2006. Hierbei wurde festgestellt, dass durch großes Gedränge und Unruhen seien die Schafe stark beunruhigt, die Tiere z. B. beim Herausholen aus der Waage ab und zu kräftig am Wollvlies gezogen, die Hinterbeine mit Hilfe von Ketten am Schragen fixiert worden seien, beim Schächtschnitt das Messer in der Regel zwei- bis dreimal hin und her bewegt worden sei, bei einigen Tieren Herr Y. deutlich zu tief geschnitten habe, er das Rückenmark durchtrennt oder bis auf den Knochen geschnitten habe, in einigen Fällen dem Schaf unmittelbar nach dem Schneiden mit einer schnellen Bewegung das Genick gebrochen worden sei, beim Ausbluten der Kopf über die Kante des Schragens leicht abwärts, in eine weiße Kunststofftonne hinein gebogen worden sei, während des Ausblutens das Personal oftmals in unmittelbarer Umgebung des Kopfes Boden und Wände abgespritzt habe. Der Auffassung des Antragstellers, bei dem Opferfest 2006 habe es weder Beanstandungen noch Ermahnungen oder gar ein Eingreifen der Veterinärbehörde gegeben, trifft zwar zu, daraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, die Behörde habe keine Beanstandungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten des Herrn Y. festgestellt. Zu Recht weist nämlich der Antragsgegner darauf hin, dass seine Mitarbeiter im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuwägen hatten zwischen einem Eingreifen oder gar Abbruch des Schächtens einerseits und dem Protokollieren der Vorkommnisse andererseits und den Mitgliedern des Antragstellers so das ungehinderte Feiern des Opferfestes zu ermöglichen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn sie sich für letztere Möglichkeit entschieden haben. 

23

Soweit der Antragsteller demgegenüber des Weiteren einwendet, die Unruhe im Schlachtbetrieb während des Opferfestes 2006 beruhe auf der wegen der späten Bescheidung des damaligen Antrags und der notwendig gewordenen Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit zu Schächten, liegt dieser Sachverhalt heute genauso wie bei dem vergangenen Opferfest. Der Antragstellervertreter hatte bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2006 angekündigt, einen entsprechenden Eilantrag stellen zu wollen; auf Nachfrage der Berichterstatterin am 27.12.2006 gegen 13:30 Uhr, ob noch mit dem Eilantrag zu rechnen sei, wurde dieser für 15:00 Uhr avisiert. Tatsächlich eingegangen ist der vorliegende Antrag indes erst am 28.12.2006 um 05:34 Uhr. Insoweit liegt, was die Ungewissheit des Schächtens und die Möglichkeit, die Vereinsmitglieder über die Abholzeiten zu informieren, angeht, jedenfalls keine andere Situation als beim Opferfest 2006 vor. Es steht indes im Gegenteil zu befürchten, dass es gerade bei dem kommenden Opferfest zu erheblichen Unruhen kommen könnte, da dem Antragsteller offenbar erst jetzt zur Kenntnis gelangt ist, dass das Fest bereits am 30.12. und nicht erst am 31.12.2006 beginnt, und die Vereinsmitglieder rechtzeitig über diese Änderung informiert werden müssen.

24

Die Auffassung des Antragstellers in seiner Widerspruchsschrift vom 28.12.2006, Herr Y. habe während des Opferfestes ohne Beanstandungen geschächtet, lässt sich der Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. K. vom 12.12.2006 gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort, obwohl Herr ... bereits während des Opferfestes 2005 auf verschieden Verstöße aufmerksam gemacht worden sei, seien diese bei den Schlachtungen für das Opferfest 2006 wiederum aufgetreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der anzuwenden Schnitttechnik. Während der Antragsteller selbst in seinem Antrag vom 04.12.2006 auf die islamischen Vorschriften hinweist, wonach der Schnitt in einem Zug mit einem scharfen Messer zu erfolgen habe, vertritt er nunmehr in seinem Widerspruch die Auffassung, nach der traditionellen marokkanischen Ausübung des islamischen Schächtens sei auch ein Schächtschnitt in zwei Zügen fachgerecht. Das Gericht sieht in diesem Vortrag eine bloße Schutzbehauptung, um die Feststellung des nicht fachgerechten Schächtens zu entkräften. Der Antragsteller hat nämlich zum Beleg seiner Behauptung keinerlei Nachweise in Form einer entsprechenden Fatwa oder sonstiger zwingender Glaubensvorschriften vorgelegt.

25

Auch der von dem Antragsteller vorgelegte Prüfungsnachweis gemäß § 4 Abs. 4 TierSchG für Herrn Y. des Landrats des Kreises Kleve vom 14.09.2006 vermag zu keiner anderen Einschätzung der Sachkunde des Genannten zu führen. Dieser bezieht sich nämlich auf das Schlachten, Ruhigstellen oder Betäuben von kleinen Wiederkäuern und auf Betäubungsverfahren mittels Bolzenschuss und elektrischer Durchströmung. Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich des Tötens ohne vorherige Betäubung ergeben sich daraus gerade nicht.

26

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, bei der für den Antragsteller und zwei weitere Vereine beantragten Schächtung von insgesamt 450 Schafen sei ein ordnungsgemäßer, tierschutzgerechter Ablauf der Schächtungen nicht gewährleistet. […]

27

Die Absicht des Antragstellers, neben Herrn Y. das Schächten auch von Herrn M. durchführen zu lassen, war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens und wird erstmals im Widerspruch vorgetragen. Der Name desjenigen, der das Schächten durchführen soll, muss indes in der Antragsschrift genannt werden, um der Behörde überhaupt eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Für den Antragsteller besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung.

28

Nach alledem hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht dargelegt. […]

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