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Rechtsurteile

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Verfassungstreue eines in der MJD aktiven Lehrers

Durch die Übersetzungstätigkeit im Rahmen von Freitagspredigten der Muslimbrüderschaft nahe stehenden IZM macht der Beamtenbewerber sein Näheverhältnis zur Muslimbrüderschaft deutlich und kann deshalb keine Gewähr dafür leisten sich jederzeit und uneingeschränkt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzusetzen. (Leitsatz der Redaktion)


Orientierungssatz:

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt eine Entscheidung des VG München, nach der ein Beamtenbewerber wegen Tätigkeit in der Muslimischen Jugend in Deutschland nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen ist.

 Beschluss:

I.

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. […]


Gründe:

 

Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1

Das Verwaltungsgericht hat das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen, wie auch den Hilfsantrag auf Neuverbescheidung, zu Recht abgewiesen.

2

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn von dem Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden wäre […]. Das ist jedoch nicht der Fall.


I.

3

Soweit der Kläger im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Ungleichgewicht bemängelt, weil aus seiner Sicht seinen Argumenten im Verhältnis zum Vortrag der Beklagten bzw. der Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht ausreichend Raum gegeben worden sei, lassen sich damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.


II.

4

Im zweiten Abschnitt der Zulassungsbegründung geht es zum einen darum, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass sich die Muslimische Jugend in Deutschland (MJD), für die der Kläger tätig ist, vorbildlich gegen Gewalt und Rassismus und für Demokratie, Menschenrechte und Toleranz engagieren soll […] und zum anderen um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die grundsätzlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers […] berücksichtigt hat […].

5

1. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die MJD für ihre vorbildliche Jugendarbeit vom Land Nordrhein-Westfalen einen Preis erhalten habe, ist das nur bedingt richtig. Einen Preis erhalten hat das Projekt „Dialogbereit“, an dem die MJD neben der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW und der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Offene Kinder- und Jugendarbeit NRW teilgenommen hat. Die Jugendministerin des Landes Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Laudatio für die Preisträger des „Goldenen Hammers 2011“ (neben dem Projekt „Dialogbereit“ noch zwei weitere Preisträger) ausgeführt: „Diese jungen Preisträger gehören zu Recht ins Rampenlicht der Öffentlichkeit. Sie engagieren sich vorbildlich gegen Gewalt und Rassismus und für Demokratie, Menschenrecht und Toleranz.“ […].

6

a. Der Kläger lässt offen, inwieweit sich aus der Preisverleihung am 24. März 2011 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sollen und genügt damit möglicherweise nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil die Preisverleihung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der vom dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung – hier 18. Oktober 2010 – erfolgte […] und somit vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden durfte.

7

b. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aus der Mitgliedschaft des Klägers in der MJD als solche keine negativen Schlüsse gezogen. Für das Verwaltungsgericht war das Tätigwerden für die MJD - im Gegenteil - nach eigenem Bekunden nicht von Belang […]. Es hat vielmehr - bezogen auf die Jugendarbeit des Klägers in dem Münchner Lokalkreis der MJD: „Muwahidun“ – dem Kläger das Verfassen der sog. SWOT-Analyse (siehe hierzu später unter III. 2) vorgeworfen und die Besorgnis geäußert, der Kläger könne das „ISB-Programm Training for Action“ in seinen Intensivkursen für die MJD einsetzen. Das Programm habe - so das Verwaltungsgericht - eindeutig extremistischen Inhalt und sei mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Einklang zu bringen […]. Gegen diese Bewertung hat sich der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht gewandt. Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nur eine mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare innere Einstellung vertritt, sondern auch bereit ist, diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Jugendgruppe bzw. ggf. nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis als Lehrer an seine Schüler weiterzugeben. Anknüpfungspunkt für die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ist somit nicht die Mitgliedschaft in der MJD, sondern die Verwendung verfassungswidrigen Materials im Rahmen seiner (persönlichen) MJD-Tätigkeit, so dass der Umstand der Laudatio - für sich genommen ohnehin keine Feststellung im Sinne einer unumstößlichen Tatsache - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einzelne Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts […] nicht richtig beachtet. […]

9

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte auch dem auf dem Computer des Klägers befindlichen Material, mit dem der Kläger sich ausdrücklich identifiziere (Kurs-Lehrplan, Positionspapier „Muslime im säkularen Rechtsstaat“, Positionspapier „Integration“ und Positionspapier „Politische Partizipation“) Gewicht beimessen müssen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand letztlich berücksichtigt. So hat es ausgeführt, dass es für die ernste Besorgnis, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, nicht darauf ankomme, dass die Dokumente, aus denen sich eine solche Besorgnis ergibt, von einer Vielzahl von neutral zu beurteilenden Dokumenten umrahmt werden […]. Der Kläger hat diese Einschätzung mit seiner Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. […]

III.

14

1. Der Kläger verweist nochmals auf die Randnummern 31 und 32 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1980 - 2 C 38/79 - BVerwGE 61, 176. Er folgert aus der Randnummer 32:

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„Zweifel … müssen begründet sein.

Das bloße Haben einer Überzeugung … das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur gehören für sich allein ebenfalls nicht zu derartigen Umständen…“,

20

21

dass sämtliche Ausführungen der Beklagten und damit auch des Verwaltungsgerichts über den Inhalt der zu tausenden zählenden Dokumenten auf dem Laptop des Klägers zu Makulatur werden. Unabhängig davon, dass er seine Schlussfolgerung argumentativ nicht belegt (er belässt es bei dem Zitat aus der höchstrichterlichen Entscheidung), kann er schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, weil von den zwölf in Hinblick auf die Frage der Verfassungstreue des Klägers relevanten Dokumenten insbesondere mit der sog. SWOT-Analyse und der Nachricht an die MJD-Mitglieder verwertbare Umstände für die Beurteilung der Verfassungstreue des Klägers vorliegen, die dieser selbst verfasst hat, so dass die „Ausschlussklausel“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht greift. Denn das Bundesverwaltungsgericht betont, dass das (z. B.) kritische Informieren und Lesen von (hier) islamistischer Literatur für sich allein keine Zweifel an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers rechtfertigt; in der Gesamtschau mit anderen Umständen allerdings sehr wohl, wie die einschränkende Formulierung „für sich allein“ zeigt.

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2. Der Kläger meint, der Inhalt der SWOT-Analyse […] müsse in seiner Gesamtheit in den Blick genommen werden. Es dürften nicht nur einige, für den Kläger negative Teile herausgepickt werden. Der Kläger wendet sich insoweit ausdrücklich gegen eine Passage im angefochtenen Urteil […], in der es um die Bewertung seiner SWOT-Analyse geht. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht schlicht und einfach unterstellt habe, dass er nicht nur selbst dem Gedankengut der Muslimbrüderschaft nahe steht, sondern dieses Gedankengut auch im Rahmen seiner Jugendgruppe lehre und weitergebe. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass der Begriff „Gedankengut“ nicht definiert worden sei, die distanzierenden und klarstellenden Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht richtig bzw. angemessen berücksichtigt worden seien, und nicht zu erkennen sei, was mit „radikal aufzufassender Formulierung“ zu verstehen sei.

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a. Die SWOT-Analyse mag neutrale Aussagen enthalten. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beklagte (und mit ihr das Verwaltungsgericht) durften sehr wohl einzelne Punkte aus der SWOT-Analyse aufgreifen, die (ernstliche) Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers aufwerfen. Die inkriminierten Passagen erhalten durch neutrale bzw. weniger bedenkliche Aussagen keine geringere Wertigkeit. Sie dürfen isoliert als Erkenntnisquelle bewertet werden, ohne vom Kläger als vorurteilsbelastete Sachverhaltsermittlung bzw. Bewertung angegriffen werden zu können. Die Notwendigkeit, die Analyse als Gesamtheit in den Blick zu nehmen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Nennung von „Gute Verbindung zum Jugendamt“ kein Gesichtspunkt ist, der die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers in Frage stellen könnte. Der Kläger weist darauf hin, dass der Muwahidun eine gemischt geschlechtliche Organisation ist. In der SWOT-Analyse wird insoweit differenziert zwischen „Ausgewählte gescheite (motivierte) Leute“ und „Unausgewählte motivierte Schwestern“. Daraus ist jedenfalls nicht zwingend zu schließen, dass der Kläger die Gleichberechtigung von Mann und Frau respektieren würde. Auch insoweit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

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b. Der Kläger weist darauf hin, dass der Begriff „Rekrutierung“ aus der Betriebswirtschaftslehre stammt. Damit stellt er nicht die Ergebnisrichtigkeit des Urteils in Frage. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Begrifflichkeit in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Die Beklagte hat aus dem Stichwort „Rekrutierung und effektive Ausbildung und Bindung der DIS Kinder“ geschlossen, dass damit die Stoßrichtung und die Aktivitäten des Klägers, nämlich die mit dem militärischen Begriff „Rekrutierung“ umschriebene Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen mit dem Gedankengut der Muslimbrüderschaft, sprich eines radikalen und militanten Islamismus […], verdeutlicht werden. Selbst wenn man bei dieser Bewertung „militärisch“ durch „betriebswirtschaftlich“ ersetzen würde, bliebe es bei der Kernaussage, nämlich der Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen mit dem Gedankengut der Muslimbrüderschaft.

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c. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht schlicht und einfach unterstellt habe, dass er nicht nur selbst dem Gedankengut der Muslimbrüderschaft nahe steht, sondern dass er dies im Rahmen seiner Jugendgruppe lehrt und weitergibt.

26

Damit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. […]

27

Das Verwaltungsgericht hat damit die Bewertung durch die Beklagte bestätigt, die auf […] des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Oktober 2010 ausgeführt hat:

30

Unter dem Stichwort ‚Gefahren‘ findet sich unter Nr. 2: ‚Diskreditierung bei Aufdeckung von HABibi Gedankengut‘. ‚HABibi‘ meint im arabischen übersetzt ‚mein Geliebter‘. Dies explizite Großschreibung der ersten drei Buchstaben ‚HAB‘ nimmt dabei eindeutig Bezug auf den Gründer des Muslimbrüderschaft Hasan al-Banna, der auch in den auf dem Laptop Ihres Mandanten gefundenen Vorträgen so abgekürzt wird. In diesem von Herrn A… selbst verfassten und von ihm als Leiter für den MJD-Lokalkreis erstellten Dokument räumt ihr Mandant damit direkt und ausdrücklich ein, dass Gedankengut der Muslimbrüderschaft - das sich vollständig in den Inhalten der Vorträge, die auf seinem Laptop gefunden wurden, wiederfindet - von ihm propagiert und in den MJD-Kursen verbreitet wird. Es ist sich zudem auch der Gefahren der Diskreditierung bewusst, falls bekannt würde, dass diese Ideologie durch den MJD und ihn persönlich verbreitet wird. Damit wird aber auch deutlich, dass er sich der Unvereinbarkeit zwischen der von ihm verbreiteten islamischen Ideologie der Muslimbrüderschaft einerseits, und der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern andererseits bewusst ist. Trotzdem hat er bis in die jüngste Zeit an seinen Aktivitäten für die MJD und die IGD festgehalten.“

31

Inwieweit hier eine Unterstellung vorliegen soll, lässt der Kläger offen. Sowohl die Schlussfolgerung der Beklagten als auch die Einschätzung durch das Verwaltungsgericht sind nachvollziehbar. Denn eine Diskreditierung im Sinne eines Vertrauensverlustes kann doch nur dann ernstlich in Frage kommen, wenn das „HABibi-Gedankengut“ mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar ist. Allein die Wortwahl „Aufdecken“ lässt darauf schließen, dass etwas enthüllt wird, was nicht offen zu Tage treten sollte.

32

Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Januar 2012 Gelegenheit, die Bewertung des Dienstherrn insoweit zu entkräften bzw. zu relativieren. Er hat ausgeführt […]:

33

„Hinsichtlich der Formulierung ‚Diskreditierung bei der [Aufdeckung] von HABibi-Gedankengut‘ führe ich aus, dass ich voll und ganz hinter den Gedanken von Hasan al-Banna von der Muslimbrüderschaft stehe, das gilt, soweit er religiöse Grundsätze für das Verständnis des Islam aufstellt. Er hat nämlich 20 Grundsätze für das Verständnis des Islam aufgestellt. Diskreditierung meine ich, dass man vom Verfassungsschutz verdächtigt wird, wenn man die 20 religiösen Grundsätze von Hasan al-Banna für richtig hält. Denn insoweit hat er Recht, da er den Islam als positive Kraft entwickeln will. Meiner Ansicht nach kann man zwischen den bloß religiösen Grundsätzen und den sonstigen Ideen der Muslimbrüder trennen.“

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Diese Ausführungen sind letztlich wenig aussagekräftig und nicht geeignet, die Bewertung durch die Beklagte in Zweifel zu ziehen. Der Kläger bestätigt zwar, dass er voll und ganz hinter den Gedanken von Hasan al-Banna steht, betont aber einschränkend, dass dies nur für die von Hasan al-Banna aufgestellten 20 Grundsätze für das Verständnis des Islam gilt. Was das für Grundsätze sein sollen und welchen Inhalt diese Grundsätze haben, führt der Kläger nicht aus. Vielmehr räumt er kryptisch ein, insoweit habe Hasan al-Banna Recht, weil er den Islam, als positive Kraft entwickeln will. Die wenig konkrete Stellungnahme des Klägers geht zu seinen Lasten. […]

35

e. Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner Schlussfolgerung

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„…dass der Kläger nicht nur selbst dem Gedankengut der MB nahe steht, sondern dieses im Rahmen seiner Jugendgruppe lehrt und weitergibt.“

39

unrichtig behauptet, der Kläger habe diese Schlussfolgerung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Tatsache sei vielmehr, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass es innerhalb der Muslimbrüderschaft (MB) „verschiedene Strömungen“ gebe […]:

40

„von den extremen distanziere ich mich allerdings. Ich distanziere mich auch von den Organisationen in Ägypten und Jordanien.“

41

Auch insoweit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zumal die angesprochene Distanzierung in keinerlei Zusammenhang mit der angesprochenen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts steht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angesprochene Bestätigung darin gesehen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er hinter den Gedanken von Hasan al-Banna von der MB steht, soweit dieser religiöse Grundsätze für das Verständnis des Islam aufgestellt habe. Damit distanziert sich der Kläger nicht generell von der Muslimbrüderschaft, sondern lediglich von extremen Strömungen. Auch hier wird keine konkrete Aussage getroffen, sondern letztlich nur sehr vage eine Distanzierung ausgesprochen, die nicht greifbar ist. […]

42

4. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass die gelegentliche Übersetzung von Freitagspredigten bei Abwesenheit des „hauptamtlichen Übersetzers“ in einem Rechtsstaat, in dem die Religionsfreiheit allerhöchsten Verfassungsrang genießt (Art. 4 Abs. 2 GG) genießt, nicht als „verfassungswidrig“ angesehen werden könne.

55

Auch damit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

56

Das Verwaltungsgericht hat aus der wiederholt wahrgenommenen Tätigkeit als Übersetzer der Freitagspredigt im Islamischen Zentrum München (IZM) mit der Beklagten geschlossen, dass sich der Kläger mit einer über das aktive und öffentliche Bekenntnis zum muslimischen Glauben hinausgehenden Zielstrebigkeit aktiv und zweckgerichtet in den Dienst des IZM und damit letztlich von IGD und der Muslimbrüderschaft gestellt hat. Die besondere Stellung als Übersetzer der Freitagspredigt lasse auch eine gewisse Gleichrichtung mit dem im IZM vertretenen Gedankengut schließen […].

57

In Sonderstatusverhältnissen findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit besondere Schranken im Zweck des betreffenden Sonderstatus. Im Beamtenverhältnis sind Eingriffe gerechtfertigt, die zur Erfüllung der Amtsfunktion erforderlich und angemessen sind. Die beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue muss jedes entgegenstehende religiöse oder weltanschauliche Motiv überwiegen […]. Ein Bewerber, der aus religiösen Überzeugungen nicht bereit ist, sich jederzeit und uneingeschränkt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzusetzen, kann nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden […].

58

Im Übrigen wurde dem Kläger bei seiner Verfassungstreueprüfung nicht seine religiöse Überzeugung bzw. seine Religionsausübung vorgehalten, sondern Verhaltensweisen, die auf mangelnde Treue schließen lassen […]. Die Beklagte hat aus seiner Übersetzungstätigkeit geschlossen, dass er innerhalb des IZM eine Vertrauensposition einnimmt, die personell und ideell der IGD zuzuordnen sei. Damit wurde ihm nicht die Übersetzungstätigkeit als solche vorgeworfen, sondern das dadurch deutlich gewordene Näheverhältnis zur IZM bzw. IGD. […]

59

6. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann der Kläger bereits deshalb nicht mit dem Zitat von Staatsminister Herrmann aus der Sendung „Nahaufnahme“ des Senders Bayern 2 am 7 Oktober 2010 darlegen, weil die allgemein gehaltene Aussage des Staatsministers die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen kann. Abgesehen davon, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass nicht jedem Besucher einer Moschee (der IGD) per se ein extremistischer Hintergrund unterstellt werden darf. Dies kann der Kläger aber angesichts seiner vielfältigen organisationsbezogenen Tätigkeiten nicht für sich in Anspruch nehmen. […]

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