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Rechtsurteile

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Verbot salafistischer Vereine

Ein Verein i.S.d. VereinsG kann auch ein solcher Zusammenschluss von Personen sein, der zwar nicht als Verein eingetragen ist aber der sich durch einen konstitutiven Akt zu einem solchen verbunden hat. Ein solcher Zusammenschluss von Personen kann deshalb dem VereinsG entsprechend auch verboten werden, wenn er nicht nur für Lehren wirbt, die im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehen sondern auch für die Umsetzung dieser Lehren innerhalb von Deutschland hinwirkt und dabei eine kämpferisch-agressive Haltung gegenüber der Verfassungsordnung einnimmt. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Ein Vereinsverbot kann von der in Anspruch genommenen Vereinigung in einem weiteren Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden als von Personen, die von der Verbotsbehörde als Vereinsmitglieder angesehen werden.

2. Die Begriffsmerkmale eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes sind weit auszulegen.

3. Ein religiöser Verein kann nur dann als verfassungswidrig beurteilt werden, wenn er sich nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert.

 

Urteil:

Die Klagen werden abgewiesen. [...]

 

Gründe:

I.

 

Die Kläger, die „DawaFFM“ (Klägerin zu 1) und der „Internationale Jugendverein - Dar al Schabab e.V.“ (Kläger zu 2), wenden sich gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot.

1

Die Klägerin zu 1 ist nicht im Vereinsregister eingetragen, eine Satzung ist nicht bekannt. Der Kläger zu 2 ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Nach seiner Satzung sieht er seinen Hauptzweck in der Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung einer Moschee des sunnitischen Glaubenzweigs in Frankfurt am Main, will aber auch Jugendliche durch nachhaltige Jugendarbeit an eine ethische Lebensweise heranführen.

2

Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2013 fest, dass sich die Klägerin zu 1 als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit dem Kläger zu 2, der eine Teilorganisation dieses Vereins darstelle, gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Kläger seien verboten und würden aufgelöst. Ferner wurden die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen der Kläger für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots untersagt. Das Vermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Zur Begründung führte das Bundesministerium des Innern aus: Die Klägerin zu 1, die durch die Herren R., K. und H. sowie fünf weitere Personen repräsentiert werde, sei als Verein im Sinne des §2 Abs. 1 VereinsG zu qualifizieren, weil ihre auf das Ziel der Missionierung für den islamischen Glauben gerichteten Aktivitäten von einem Personenkreis getragen würden, der sich fest und auf Dauer zusammengeschlossenen habe und nach seiner Organisationsstruktur eine organisierte Willensbildung gewährleiste. Die missionarische Ausrichtung der Klägerin zu 1 stelle nur einen Deckmantel dar, unter dem sie auf eine Radikalisierung von Muslimen und auf die Konversion junger Menschen zum Salafismus als einer extremistischen Auslegung des Islam hinwirke und dabei die Verbotsgründe des §3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs. 2 Alt. 2 GG (Verfassungswidrigkeit) und des §3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs. 2 Alt.3 GG (Völkerverständigungswidrigkeit) verwirkliche. Die Vereinigung richte sich in aggressivkämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil sie die Scharia über die in Deutschland geltende Rechtsordnung stelle und damit die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie negiere, die Anwendung von Körperstrafen und der Todesstrafe unter Missachtung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit offen befürworte sowie Hetze gegen Andersgläubige betreibe und sich dadurch in Widerspruch zu den Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 GG setze. Ebenfalls aggressiv und kämpferisch wende sich die Klägerin zu 1 gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil sie Ausschreitungen von Salafisten, die in Deutschland stattgefunden hätten, rechtfertige und mit neuer Gewalt drohe, eine auch in Deutschland geltende Verpflichtung zum Dschihad vertrete sowie gewaltverherrlichende, gegen andersgläubige Menschen und Völker sowie deren Staaten gerichtete Kampfgesänge und Bittgebete verbreite. Der Kläger zu 2 sei in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht eng mit der Klägerin zu 1 verknüpft und deshalb als deren Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG anzusehen.

3

Die Kläger haben gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern Klage erhoben und ausgeführt: Die in der Verfügung als Repräsentanten der Klägerin zu 1 genannten Personen bildeten keinen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. „DawaFFM“ stelle lediglich eine Internetplattform dar, die von Herrn K., dem Vorsitzenden des Klägers zu 2, betrieben werde. Die vermeintlichen Repräsentanten der Klägerin zu 1 führten keine regelmäßigen Treffen durch, hätten keine festen Strukturen als Grundlage für eine organisierte Willensbildung geschaffen und sich nicht die Missionierung für den islamischen Glauben als Ziel gesetzt. Sie wollten lediglich als gläubige Moslems über den Islam aufklären und bezögen sich dabei insbesondere auf Veranstaltungen des Imams R.. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass es sich bei der Klägerin zu 1 um einen Verein handele, fehle es der Verbotsverfügung an einer tragfähigen Grundlage. Das Bundesministerium des Innern habe sie auf vereinzelte und aufgebauschte bzw. aus dem Zusammenhang gerissene und fehlinterpretierte Belege gestützt. Es habe zudem vorherige, auf eine Abhilfe gerichtete Hinweise unterlassen und die Verhängung von Auflagen als milderes Mittel nicht in Betracht gezogen. Die Verbotsverfügung verstoße deshalb auch gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen, insbesondere das Grundrecht der religiösen Vereinigungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Teilorganisation gehe ins Leere.

4

Die Kläger beantragen,

die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar 2013 aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen. [...]

II.

6

Die Klagen sind zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

1. Die Klägerin zu 1 ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Verbotsverfügung unter allen in der Klagebegründung enthaltenen Gesichtspunkten anzugreifen. [...]

9

10

2. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesministerium des Innern hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger verboten sind und deshalb ihre Auflösung angeordnet. [...]

13

Rechtsgrundlage für das Verbot der Klägerin zu 1 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; zugleich mit dieser Feststellung ordnet die Verbotsbehörde die Auflösung des Vereins an. Das Verbot des Klägers zu 2 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG. Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins auf seine nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn diese in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. [...]

14

Auf diesen rechtlichen Grundlagen ist die Verbotsverfügung in formell (a) und materiell (b) rechtmäßiger Weise ergangen.

15

a) Das Bundesministerium des Innern hat bei dem Erlass der Verfügung nicht gegen Bestimmungen des formellen Rechts verstoßen. Es hat insbesondere seine Zuständigkeit gewahrt (aa) und in nicht zu beanstandender Weise von einer Anhörung der Kläger abgesehen (bb).

16

aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für das Verbot der Kläger und die getroffenen Nebenentscheidungen ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. [...]

17

bb) Von der nach §28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts kann nach §28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. [...] Das Bundesministerium des Innern hat nach der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung der Kläger deshalb abgesehen, weil es die mit einer solchen Maßnahme verbundene Unterrichtung insbesondere der Mitglieder der Klägerin zu 1 über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und diesen so keine Gelegenheit bieten wollte, die Infrastruktur und das Vermögen der Vereinigung nebst weiterer verbotsrelevanter Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und so den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

21

b) Die Verbotsverfügung steht in Einklang mit materiellem Recht. Die Klägerin zu 1 ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG (aa). Sie ist auch unter Berücksichtigung ihres religiösen Charakters (bb) nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (cc) und gegen den Gedanken der Völkerverständigung (dd) richtet. Die hierauf gerichtete Feststellung und die an sie anknüpfende Auflösung der Klägerin zu 1 setzen die Berücksichtigung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, so dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Rechtsfolgenseite der Verbotsnorm kein Raum ist (ee). Der Kläger zu 2 ist eine Teilorganisation der Klägerin zu 1 und wird als solche von dem Verbot der Klägerin zu 1 erfasst (ff). Auch die in der Verbotsverfügung enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten der Kläger sind rechtmäßig (gg).

22

aa) Die Klägerin zu 1 unterfällt dem Recht der Vereinsverbote, denn sie erfüllt die Merkmale eines Vereins nach der in §2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Begriffsbestimmung. Danach ist ein Verein im Sinne des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

23

Die Begriffsmerkmale des §2 Abs. 1 VereinsG sind weit auszulegen. [...] Eine weite Auslegung entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes. Sie dient andererseits dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des §2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf [...].

24

Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann zwar ein Zusammenschluss von Personen nur dann angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Jedoch dürfen an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden. Eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses, gleichviel worin diese Ziele bestehen. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. [...]

25

Nach diesen Maßgaben können die Kläger die Vereinseigenschaft der Klägerin zu 1 nicht mit Erfolg in Abrede stellen. [...] Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen vielmehr, dass hinter den unter der Bezeichnung „DawaFFM“ verfolgten Aktivitäten die Klägerin zu 1 steht, zu der sich mehrere Personen unter Schaffung von Strukturen für eine organisierte Willensbildung dauerhaft mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, das von ihnen für richtig erachtete Verständnis des Islam und des islamischen Rechts sowie der daraus abgeleiteten Verhaltenspflichten zu verbreiten und im Zusammenhang damit auch Freizeitaktivitäten zu organisieren.

26

Das Bestehen eines auf Dauer angelegten Personenzusammenschlusses mit dem genannten Ziel verdeutlicht eine von der Klägerin zu 1 via Internet verbreitete Erklärung, in der sie selbst ausdrücklich von der Gründung einer Gruppe im Jahre 2008 mit dem Namen „DawaFFM“ spricht, die der Jugend eine Plattform als Grundlage für die Lehre des Islam und für eine soziale Gemeinschaft bieten solle. [...]

27

bb) Zugunsten der Klägerin zu 1 ist in Rechnung zu stellen, dass sie als Verein einen religiösen Charakter hat und sich deshalb auf das Grundrecht der religiösen Vereinigungsfreiheit berufen kann, die von dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst wird [...].

30

Zwar steht dieser Umstand der Anwendbarkeit der in § 3Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG geregelten Verbotsgründe nicht entgegen. Denn diesen Gründen unterfallen nach der Rechtsprechung des Senats [...] auch Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, so dass ihre Anwendung auf die im Vergleich mit den Religionsgesellschaften weniger schützenswerten religiösen Vereine erst recht geboten ist. Jedoch kommt der religiösen Vereinigungsfreiheit auch dann besonderes Gewicht zu, wenn sich der Staat mit religiösen Vereinen auseinanderzusetzen hat, die sich ihm sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch verhalten. Sie beeinflusst auch dann die Prüfung, ob der religiöse Verein im konkreten Fall einen Verbotsgrund erfüllt hat. Das Verbot muss sich unter Berücksichtigung der religiösen Vereinigungsfreiheit zu dem mit ihm bezweckten Schutz von Verfassungsgütern als unerlässlich erweisen. Dadurch wird zugleich den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen [...].

31

Selbst wenn bei der Bewertung von Zweck und Tätigkeiten der Klägerin zu 1 der Schutz berücksichtigt wird, den die religiöse Vereinigungsfreiheit ihr verleiht, erfüllt sie die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG.

32

cc) Nach dem Gesamtbild der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen richtet sich die Klägerin zu 1 gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG Alt. 2 GG (1), weil sie nicht nur auf der Scharia beruhende, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren als Glaubensinhalt vertritt und für sie wirbt (2), sondern auch auf die Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland hinwirkt (3) und dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung einnimmt, die ihren Charakter prägt und die Beendigung ihrer Existenz als Verein als unerlässlich erscheinen lässt (4).

33

(1) Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. [...]

34

Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dies ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Vereinigung ihre Ziele durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht; es genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei lassen sich die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung vor allem ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen trachten, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. [...] Das kämpferisch-aggressive Wirken gegen die verfassungsmäßige Ordnung muss den Verein derart prägen, dass die verfassungsmäßige Ordnung durch die Existenz des Vereins als solchem gefährdet wird [...].

35

Für das Verbot eines religiösen Vereins als verfassungswidrig, dürfen die staatlichen Stellen vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht die von dem Verein vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig oder falsch bewerten. Demgegenüber ist auch der neutrale Staat nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen Gruppierung oder ihrer Mitglieder und seine Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft nach staatlichem Recht zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich auf Glaubensinhalten beruht. Hiernach reicht die in einer religiösen Vereinigung vertretene bloße Überzeugung, göttliche Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ebenso wenig aus wie eine abstrakte Kritik am Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, die unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln geäußert wird. [...]

36

(2) Den von der Klägerin zu 1 vertretenen und verbreiteten Lehren liegt eine Werteordnung zu Grunde, die im Widerspruch zu derjenigen des Grundgesetzes steht. Von besonderem Gewicht ist dabei die Nichtanerkennung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Propagierung von in der Scharia vorgesehenen grausamen Strafen. Diese Strafen beziehen sich auf religiöse Verfehlungen, die durch eine - ihrerseits mit Art. 4 GG unvereinbare - religiöse Intoleranz definiert sind. Sie werden darüber hinaus für Fälle allgemeiner Kriminalität gefordert. Hinzu kommt die Befürwortung von gleichfalls aus Vorgaben der Scharia abgeleiteten Verhaltensweisen, die dem Verfassungsgebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zuwiderlaufen. Das hierin zum Ausdruck kommende Verständnis der Scharia als eines von Gott gesetzten und deshalb allen staatlichen Gesetzen übergeordneten Rechts steht in Widerspruch zu den grundgesetzlichen Prinzipien des Rechtsstaats bzw. der Demokratie [...].

37

Bei Herrn K. sind ca. 60 Stücke der Publikation von Sherif Abdel Azim mit dem Titel „Die Frau im Islam“ [...] und ebenso viele Exemplare des von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [...] in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG aufgenommenen Buches von Abdul-Rahman Al-Sheha mit dem Titel „Missverständnisse über Menschenrechte im Islam“ [...] aufgefunden worden. [...] Der Umstand, dass ein in führender Position tätiges Vereinsmitglied die Schriften in beachtlicher Zahl vorgehalten hat, rechtfertigt den Schluss, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem Inhalt identifiziert und sie zum Zweck der Verbreitung ihres Inhalts verteilt wissen wollte.

38

Die Kläger machen geltend, der Inhalt der Schriften stelle eine allgemeine Auseinandersetzung mit den Lehren des Islam dar und beziehe sich ausschließlich auf islamische Staaten, in denen die Scharia gelte und im Sinne des staatlichen Gewaltmonopols von Richtern angewandt werde. Durch die Übernahme und Verbreitung der entsprechenden Aussagen stelle die Klägerin zu 1 nicht die hiesige staatliche Ordnung in Frage. Dieser Einwand ist zwar unter Berücksichtigung des Charakters der Klägerin zu 1 als religiöser Verein im Ansatz beachtlich. Denn das mit der Sanktionierung durch ein Vereinsverbot bedrohte Verständnis, die Klägerin zu 1 habe sich mit dem Inhalt der Schriften identifiziert und diesen verbreitet, um ihn in Deutschland in die Tat umzusetzen oder dazu aufzurufen, setzt vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Auslegungsvariante, die Klägerin zu 1 habe die Aussagen der Schriften nur als Glaubensinhalt und damit zusammenhängend als Verweis auf die Rechtsordnung islamischer Staaten aufgenommen und beworben, mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden kann [...]. Letzteres ist bei isolierter Betrachtung der Rezeption der Schriften durch die Klägerin zu 1 nicht der Fall. Jedoch hat die Klägerin zu 1 durch weitere Aktivitäten belegt, dass sie für die konkrete Umsetzung der in Rede stehenden Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten auch in Deutschland eintritt. [...]

39

(3) Dass die Klägerin zu 1 auf eine Verwirklichung ihrer religiös motivierten und verfassungswidrigen Forderungen und daraus hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland hinwirkt, wird zum einen durch ihre Reaktion auf gewalttätige Proteste gegen das Zeigen der sogenannten Mohammed-Karikaturen im Mai 2012 in Nordrhein-Westfalen belegt (α). Es ergibt sich zum anderen aus der Aufzeichnung eines Rollenspiels, das führende Mitglieder der Klägerin zu 1 - Herr K. und Herr H. - mit dem minderjährigen Sohn des Herrn K. veranstaltet haben (β).

40

α) Die Klägerin zu 1 hat die gewalttätigen Ausschreitungen, die am 1. Und 5. Mai 2012 in Solingen und Bonn im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen Veranstaltungen stattgefunden haben, in denen die sogenannten Mohammed-Karikaturen gezeigt wurden, und in deren Verlauf mehrere Polizeibeamte zum Teil schwer verletzt worden sind [...], öffentlich im Sinne gerechtfertigter Selbstjustiz gebilligt. Sie hat darüber hinaus die Drohung mit weiterer Gewalt gegen staatliche deutsche Einrichtungen und gegen deutsche Staatsbürger bzw. mit der Aufstachelung zu solcher Gewalt verbreitet. [...]

41

In diesen Äußerungen liegt eine schwerwiegende Missachtung des in Art.20 GG angelegten Rechtsstaatsprinzips. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie die Kläger meinen - das Zeigen der sogenannten Mohammed-Karikaturen in den Veranstaltungen, gegen die sich die Demonstrationen richteten, in deren Verlauf es zu den gewaltsamen Ausschreitungen kam, einen Straftatbestand erfüllte. Denn der Rechtsstaat verwehrt es - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen - dem Bürger, sein wirkliches oder vermeintliches Recht gegenüber den staatlichen Organen oder gegenüber Mitbürgern mit Gewalt durchzusetzen. Der Einzelne ist vielmehr darauf verwiesen, sein Recht vor staatlichen Gerichten zu suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt zu vollstrecken. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen. [...]

43

(β) Die Klägerin zu 1 verbreitet die von ihr vertretenen, im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes stehenden Lehren zum Islam und zum islamischen Recht auch durch gezielte Einwirkung auf Minderjährige. Dies geschieht deutlich mit der Option der konkreten Anwendung dieser Lehren auch in Deutschland.

49

In einem Rollenspiel, das unter anderem die Herren K. und H. als führende Mitglieder der Klägerin zu 1 mit dem minderjährigen Sohn des Herrn K. veranstaltet und in einem beschlagnahmten Video festgehalten haben, spielt das Kind einen Sheik, der Suggestivfragen der Erwachsenen beantwortet. Das Kind wird dazu gebracht, die Demokratie als bekanntesten Teufel unserer Zeit zu bezeichnen. Es wird weiter dafür gesorgt, dass das Kind die Auffassung gewinnt, es sei legitim, Ungläubige auch in Deutschland zu töten und sich danach ihr Eigentum - benutzt wird das kindgerechte Beispiel eines Playstationspiels – anzueignen [...].

50

(4) Die Klägerin zu 1 lehnt die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ab, sondern nimmt ihr gegenüber eine kämpferisch-aggressive Haltung ein. Wenn sie zur konkreten Umsetzung von Teilen ihres in Widerspruch zur Werteordnung des Grundgesetzes stehenden Verständnisses des Islam und des islamischen Rechts schreitet, schreckt sie nicht davor zurück, das staatliche Gewaltmonopol zu leugnen, indem sie die gewaltsame Ausübung von Selbstjustiz und die Drohung mit weiterer Gewalt rechtfertigt und billigt sowie zu solcher Gewalt aufstachelt.

51

Durch diese kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung wird die Klägerin zu 1 insgesamt geprägt. Sie ist auf der Grundlage ihres religiös-rechtlichen Verständnisses von einem fanatischen FreundFeind-Denken durchdrungen. Die Gefahr, dass sie die Grenze von einer Pflege dieses Verständnisses als Glaubensinhalt hin zu weiteren konkreten, nicht vorhersehbaren, die Billigung von Gewalt einschließenden Umsetzungsakten überschreitet und dadurch die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet, besteht permanent. Dieser Gefahr kann entgegen der Ansicht der Kläger auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dadurch begegnet werden, dass die Existenz der Klägerin zu 1 als Verein beendet wird. Ebenso ist deren Verbot vor dem Hintergrund der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unerlässlich.

52

dd) Die von der Beklagten beigebrachten Belege rechtfertigen in ihrer Gesamtheit den Schluss, dass die Klägerin zu 1 sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG (1) verwirklicht die Klägerin zu 1 in objektiver und subjektiver Hinsicht, weil sie - wie bereits ausgeführt -staatlichen Einrichtungen Deutschlands oder deutschen Staatsbürgern mit Gewalt droht sowie zu solcher Gewalt aufstachelt (2) sowie darüber hinaus den gewaltsamen Dschihad jedenfalls in von religionsbezogenen Auseinandersetzungen betroffenen Staaten durch Äußerungen eines führenden Mitglieds (3) sowie die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Kampfgesängen (4) und Gebeten mit der Bitte um die Vernichtung von andersgläubigen Menschen und Völkern (5) befürwortet und von Deutschland aus unterstützt und dadurch den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig in einer den Charakter des Vereins prägenden Weise beeinträchtigt (6).

53

(1) Die objektiven Voraussetzungen des Verbotsgrunds der Völkerverständigungswidrigkeit sind erfüllt, wenn die Tätigkeit oder der Zweck einer Vereinigung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Zweck oder die Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören. Vielmehr richtet sich ein Verein auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. [...] Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch muss die Völkerverständigungswidrigkeit, um ein Verbot rechtfertigen zu können, den Charakter des Vereins prägen. [...]

54

[...] Die im Folgenden behandelten, der Klägerin zu 1 zuzurechnenden Äußerungen überschreiten indes von ihrer Art her durchweg die insoweit bestehende Grenze.

55

(2) Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin zu 1 nach den gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Zeigen der sogenannten MohammedKarikaturen in Solingen und Bonn im Mai 2012 Drohungen mit weiterer Gewalt gegen staatliche Einrichtungen Deutschlands oder deutsche Staatsbürger bzw. mit der Aufstachelung zu solcher Gewalt verbreitet und dadurch ein für den Verbotsgrund der Verfassungswidrigkeit relevantes Verhalten an den Tag gelegt. [...]

56

(3) Dass die Klägerin zu 1 - durch die religiöse Vereinigungsfreiheit keinesfalls geschützt - die Führung des gewaltsamen Dschihad jedenfalls in von religionsbezogenen Auseinandersetzungen betroffenen Staaten befürwortet und von Deutschland aus unterstützt, ergibt sich aus Äußerungen ihres führenden Mitglieds R. [...]

57

(4) Den gewaltsamen Dschihad in dem beschriebenen Sinn propagiert die Klägerin zu 1 ferner durch die Verbreitung entsprechender gewaltverherrlichender Kampfgesänge (sogenannte Nashids). [...]

60

(5) Den gewaltsamen Dschihad und die Gewaltanwendung gegen Andersgläubiger fördert die Klägerin zu 1 schließlich dadurch, dass sie Videos, in denen verschiedene Prediger Bittgebete mit einem entsprechenden Inhalt darbieten, mit ihrem Logo versehen über einen ihr zugeordneten YouTube-Kanal einer Vielzahl von Menschen zur Kenntnis bringt. [...]

64

Die inhaltliche Aussage der Bittgebete ist in dem hier zu Grunde gelegten Sinn eindeutig. Für den Einwand der Kläger, die Gebete enthielten nur die Bitte an Allah, den von ihnen als Verbrechen in Bezug genommenen Handlungen Einhalt zu gebieten, nicht jedoch eine direkte Aufforderung zu bewaffneten oder gewaltsamen Aktivitäten, jedenfalls nicht gegenüber Nichtkombattanten, gibt es keine tragfähige Anknüpfung. [...]

66

(6) Durch die von der Klägerin zu 1 verbreiteten Drohungen, Äußerungen, Nashids und Bittgebete wird der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Die Beiträge sind nach ihrem Inhalt allesamt geeignet, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren und so den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten Dschihad zu bereiten.

68

Die Klägerin zu 1 wird durch ihr völkerverständigungswidriges Wirken, das sich wie ein roter Faden durch ihr Auftreten zieht und auf eine ständige Wiederholung angelegt ist, als Verein insgesamt geprägt. Diese Prägung tritt gleichrangig neben diejenige als verfassungswidriger Verein. Es besteht hier wie dort die permanente Gefährdung der durch den Verbotsgrund geschützten Rechtsgüter. Dem kann wie hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Klägerin ebenso im Hinblick auf ihre Völkerverständigungswidrigkeit nur durch ein Vereinsverbot entgegengewirkt werden. Dieses Verbot ist deshalb auch unter Beachtung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten religiösen Vereinigungsfreiheit unerlässlich. [...]

69

ff) Der Kläger zu 2 wird, ohne dass es der Erfüllung eines Verbotsgrunds durch ihn selbst bedarf, von dem Verbot der Klägerin zu 1 erfasst, weil er im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG eine Teilorganisation der Klägerin zu 1 darstellt und wegen seiner nichtgebietlichen Struktur und seiner eigenen Rechtspersönlichkeit von dem Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG in der angefochtenen Verbotsverfügung ausdrücklich benannt worden ist. [...]

71

gg) An die Feststellung des Verbots der Kläger und die Verfügung ihrer Auflösung knüpfen die in der angefochtenen Verbotsverfügung enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten der Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und §§ 10 f. VereinsG an.

75

  

Neumann         Dr. Graulich          Dr. Möller           Hahn           Prof. Dr. Hecker

 

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