Verbot der Gesichtsverschleierung an einer Berufsoberschule
Die gesichtsverhüllende Verschleierung fällt zwar unter den Schutzbereich des Art. 4 GG, kann aber durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen gem. Art. 7 GG auf Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beschränkt werden. Die Aufforderung die gesichtsverhüllende Verschleierung während des Unterrichts abzulegen ist nicht von einer so gravierenden Intensität, dass der Glaubensfreiheit der Vorrang gebührt. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsatz: Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung in zulässiger Weise.
Beschluss: I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gründe: I. |
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Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Widerruf ihrer Aufnahme in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerrufsbescheid der Beruflichen Oberschule Regensburg vom 31. Oktober 2013. | 1 |
Die Antragstellerin ist muslimischen Glaubens. Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 war sie in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen. | 2 |
Ihren Antrag […] hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Die Aufnahme der Antragstellerin in die Vorklasse der Berufsoberschule habe widerrufen werden können, weil die Schule berechtigt gewesen sei, die Aufnahme von vornherein abzulehnen, denn sie sei nicht bereit, ihren Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nachzukommen und sich so zu verhalten, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen und sie ihr Bildungsziel erreichen kann. Das sei vor Unterrichtsbeginn für die Schulleitung nicht erkennbar gewesen, weil die Antragstellerin auf den Passfotos in den eingereichten Unterlagen mit Kopftuch abgebildet sei und auch in den zuvor besuchten Schulen lediglich mit Kopftuch am Unterricht teilgenommen habe. | 3 |
Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei ein objektives Unterrichtshindernis. Die Schülerin könne nicht identifiziert werden. Die Gesichtsverhüllung verhindere die Erfüllung des Unterrichtsauftrags der Schule aus pädagogischer Sicht, denn erst die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik ermögliche die soziale Interaktion im Klassenverband. Außerdem bestünden Probleme beim Sprachverständnis, weil die Sprache unter dem Schleier sehr gedämpft und deswegen schwer verständlich sei. Die Verschleierung habe auch integrationspolitische Relevanz, weil dadurch der Aufbau von sozialen Beziehungen zu den Mitschülern beeinträchtigt werde. Ferner bestehe bei Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern durch den Schleier Verletzungsgefahr. | 4 |
Das Verlangen, während des Unterrichts auf die Gesichtsverhüllung zu verzichten, verletze nicht die Glaubensfreiheit der Antragstellerin, denn es sei durch das Bestimmungsrecht des Staates im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme, gerechtfertigt. […] Auch in den bislang von ihr besuchten Schulen habe sie keinen Schleier, sondern lediglich ein Kopftuch getragen. Ein Kompromiss zwischen beiden Positionen sei nicht möglich, so dass sich das staatliche Bestimmungsrecht im Unterrichtswesen durchsetzen müsse. Der Widerruf der Aufnahme sei nicht unverhältnismäßig. Er sei ein geeignetes Mittel, ein milderes gebe es nicht. Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG seien nicht erfolgversprechend und deshalb auch nicht sinnvoll. Der Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule sei auch nicht die einzige Möglichkeit, den beabsichtigten Schulabschluss zu erwerben. Außerdem habe die Antragstellerin bereits versucht, Lehrer und Mitschüler zu einer Solidarisierung zu bewegen, was zu einer aufgebrachten bis aggressiven Stimmung unter den Mitschülern geführt habe. Es bestehe die Möglichkeit weiterer Störungen des Schulbetriebs in Form von Protestaktionen oder eines Unterrichtsboykotts. | 5 |
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie habe den Stellenwert des Niqabs in Bezug auf ihre religiöse Überzeugung dargelegt und verweist auf eine freie Übersetzung von Suren des Koran. Der Verzicht auf den Schleier bedeute einen Verstoß gegen göttliches Gebot. Religionsfreiheit werde durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers geprägt. Es komme darauf an, was er aus religiöser Überzeugung für verbindlich halte. | 6 |
Organisatorische Erwägungen könnten keinen Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Religionsausübung haben. Es bestehe keine Gefahr, dass eine andere Person an ihrer Stelle unter dem Schleier am Unterricht teilnehmen würde. Außerdem habe sie ihre Bereitschaft erklärt, ihre Identität durch eine weibliche Person überprüfen zu lassen. […] Im Übrigen verwundere es, dass der Erfolg in den Fächern Mathematik, Physik oder Chemie davon abhängen solle, dass die Lehrkraft den Schülerinnen und Schülern ins Gesicht blicken kann. […] Bei einer volljährigen Schülerin gebe es keinen Erziehungsauftrag mehr, weshalb der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GG, nicht in die Abwägung einbezogen werden könne. | 7 |
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2013 aufzuheben, ihr für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Aufnahme in die Vorklasse der Berufsoberschule anzuordnen. | 8 9 |
Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. […] II. […] | 10 11 |
Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hinzuweisen: | 15 |
Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs, einer gesichtsverhüllenden Verschleierung, während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen kann […]. | 16 |
[…] Zu Gunsten der Antragstellerin kann davon ausgegangen werden, dass auch die gesichtsverhüllende Verschleierung unter den Schutzbereich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Glaubensfreiheit fällt. | 17 |
Die Glaubensfreiheit wird gemäß Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährt. Sie wird aber durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG), beschränkt. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit und das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber. Gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz begrenzen sie sich wechselseitig in einer Weise, die weder das eine noch das andere bevorzugt und maximal behauptet. […] | 18 |
Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen umfasst den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und befugt die staatlichen Stellen zu Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens. Dazu gehört auch die Unterrichtsmethode, etwa in Form offener Kommunikation, die seit vielen Jahren üblich, im Gegensatz zu einem einseitigen Unterrichtsvortrag der Lehrkraft effizienter ist und die Möglichkeit bietet, auf die Schülerin oder den Schüler individuell oder auch auf die Klasse einzugehen. | 19 |
Das Bildungs- und Erziehungsprogramm wird vom Staat grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern bestimmt. Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen wäre durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen sonst vielfach blockiert. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert zwar auch das Recht, die Lebensführung an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurichten. Die Glaubensfreiheit wäre jedoch überspannt, wenn nicht der Pflicht des Staates, darauf Rücksicht zu nehmen, ihrerseits Grenzen gesetzt wären. Religiöse Minderheiten dürfen und können sich deshalb nicht selbst ausgrenzen, in dem sie sich Unterrichtsinhalten oder -methoden verweigern. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann […]. Die Einschränkungsmöglichkeit findet ihre Grenze erst dann, wenn die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit als typische Begleiterscheinung der staatlichen Ausgestaltung des Schulwesens eine besonders gravierende Intensität erreicht […]. | 20 |
Gemessen daran wird die Antragstellerin durch den Widerruf der Aufnahme in die Vorbereitungsklasse der Berufsoberschule nicht in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Der Antragsgegner hat den Grundsatz offener Kommunikation der von ihm konzipierten Unterrichtsgestaltung in zulässiger Weise zu Grunde gelegt. […] Eine Ausweichmöglichkeit für die Schule ist dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führte, die ihrem fachlichen Konzept – offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft – in gravierender Weise zuwider liefe […]. Dies gilt zumindest bei den üblichen Klassenstärken bis etwa 30 Schülerinnen und Schüler. An den Hochschulen übliche Lehrformen bleiben hier außer Betracht. Die Antragstellerin hat deshalb Beeinträchtigungen ihrer religiösen Überzeugung, die sich im Tragen des Niqabs ausdrückt, als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung zu Grunde liegenden Ausgestaltung des Unterrichts hinzunehmen […]. Dabei ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag beeinträchtigt wird, wenn unter vergleichbaren Umständen eine Vielzahl von Grundrechtsträgerinnen in gleicher Weise von ihrer Glaubensfreiheit Gebrauch machen wollen […]. | 21 |
Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit, die die Grenzen der hinzunehmenden Einschränkungen der Ausrichtung der Lebensführung an der religiösen Überzeugung überschreitet, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. | 22 |
Es ist schon fraglich, ob hier eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit in Betracht kommt. Die Antragstellerin ist nicht mehr schulpflichtig. Bei der Berufsoberschule handelt sich um keine Pflichtschule. Außerdem bestehen alternative Wege, den angestrebten Schulabschluss zu erreichen, zum Beispiel die Externen-Prüfung, die virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS) oder der fachgebundene Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte gemäß § 30 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen […]. Die Antragstellerin ist nicht gezwungen, sich den Einschränkungen ihrer Glaubensfreiheit auszusetzen, um die Hochschulreife zu erreichen. Sie hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung einer Schule oder Klasse, in der die Unterrichtung von verschleierten Schülerinnen mit einer geeigneten Unterrichtsmethode möglich ist. Das Recht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen im Ausbildungswesen beschränkt sich auf das, was der oder die Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise, insbesondere im Rahmen der haushaltspolitischen Grundsätze und Gegebenheiten, erwarten kann […]. | 23 |
[…] Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit kommt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus der Sicht der Betroffenen imperativen Charakter aufweist. Hierfür trägt die Antragstellerin die Darlegungslast. Eine Beschränkung auf verbale Behauptungen reicht nicht aus, um ein für sie bestehendes religiöses Gebot von einer nicht abschließend bindenden Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung abzugrenzen. Zwar ist insoweit die individuelle Glaubensüberzeugung neben dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend. Eine Beeinträchtigung der individuellen Glaubensüberzeugung ist jedoch eher nachvollziehbar, wenn auf ernst zu nehmende Lehrmeinungen oder Glaubenssätze verwiesen wird. Deshalb ist hierfür ein strenger Maßstab anzulegen […]. Insoweit müsste die Antragstellerin nachvollziehbar, gegebenenfalls unter Verweis auf entsprechende Lehrmeinungen, darlegen, dass dieser Glaubenssatz auch die völlige Gesichtsverschleierung umfasst […]. Daran fehlt es hier. | 24 |
Die gemessen an Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung der freien Religionsausübung der Antragstellerin kann sich auch auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen […]. Wie bereits ausgeführt, ist das Tragen eines Niqabs damit nicht vereinbar, weil die offene Kommunikation zwischen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern als auch den Schülern und Schülerinnen untereinander erheblich eingeschränkt ist. […] Die Pflicht der Schülerin, mit geeigneter Bekleidung am Unterricht teilzunehmen, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit unmittelbar aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG […]. | 25 |
[…] Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). | 28 |
Häring, Dr. Borgmann, Schmeichel |