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Rechtsurteile

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Unrechtmäßige Auflage für eine Versammlung bzgl. des Zeigens von „Mohammed-Karikaturen“

Eine Auflage i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG, die das Zeigen von „Mohammed-Karikaturen“ verbietet, ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Zeigen dieser Karikaturen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist, d.h. der Eintritt eines Schadens für Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Wahrscheinlichkeit muss der Auflage zugrunde liegen, damit diese rechtmäßig ist. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 5. des Auflagenbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 7. Mai 2012 - 6 K 1459/12 - wird wiederhergestellt. [...]

 

Gründe:

 

1. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 1459/12 - gegen Ziffer 5. des Auflagenbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 7. Mai 2012, mit der der Antragstellerin für die Veranstaltung mit dem Thema "Freiheit statt Islam!" am 8. Mai 2012 in E. das "Zeigen der Mohammed-Karikatur von Kurt Westergaard" untersagt worden ist, wiederherzustellen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. [...]

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Der Eilantrag ist gleichwohl begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.

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Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. [...]

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Dementsprechend hat ein solcher Antrag Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit des Demonstrationsverbots ausgegangen werden kann.

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Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag begründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners spricht.

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Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder - hier relevant - von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

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Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot oder eine beschränkende Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. [...] Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.

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Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. [...]

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Zur Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG genügt deshalb auch nicht eine abstrakte Gefahr. [...]

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Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 15 Abs. 1 VersG) für den Fall, dass bei der angemeldeten Versammlung "die Mohammed-Karikatur von Kurt Westergaard" gezeigt wird, nicht glaubhaft belegt ist.

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Der Antragsgegner begründet das mit der Auflage Nr. 5 verfügte Verbot, eine - nicht näher bezeichnete - Karikatur von Kurt Westergaard zu zeigen, zwar nicht ausdrücklich. Aus dem Sachzusammenhang, insbesondere der Weisung im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen [...] vom 7. Mai 2012 [...] sowie der unter dem gleichen Datum verfassten und an die Verwaltungsgerichtsbarkeit NRW gerichteten "Schutzschrift" des IM NRW [...], folgt jedoch, dass das streitgegenständliche Verbot im Wesentlichen auf den Vorfällen anlässlich der Veranstaltungen der Antragstellerin in Solingen am 1. Mai 2012 und insbesondere in Bonn am 5. Mai 2012 fußt. Bei diesen Veranstaltungen hatte das Zeigen der Mohammed-Karikaturen von Kurt Westergaard zu gewalttätigen Reaktionen seitens der Gegendemonstranten geführt, in deren Verlauf Steine geworfen und Polizisten attackiert wurden. [...]

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Damit hat der Antragsgegner zwar aufgezeigt, dass es im Verlauf der beiden genannten Veranstaltungen zu unmittelbaren Gefahren für erhebliche Rechtsgüter gekommen ist. Es fehlt aber an einem Nachweis, dass der Eintritt des befürchteten Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit", auch für die konkrete Veranstaltung in E. zu erwarten ist.

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Der Hinweis, die in Bonn von der Polizei festgenommenen 111 Salafisten stammten aus dem gesamten Bundesgebiet, was den Schluss darauf zulasse, dass "die auch jetzt noch andauernde Mobilisierung Salafisten bundesweit zur Teilnahme an den heute und morgen stattfindenden Versammlungen bewegen" werde, ist erkennbar unkonkret und spekulativ. [...]

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Gegen das tatsächliche Bestehen einer unmittelbaren Gefährdung spricht auch der Verlauf der zeitlich nach der gewalttätig verlaufenen Veranstaltung in Bonn durchgeführten Veranstaltungen in Bielefeld, Münster und Hagen. Für die Veranstaltung in Münster wurde nach Kenntnis der Kammer kein Verbot, Mohammed-Karikaturen zu zeigen, verfügt. [...]

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Obwohl damit davon ausgegangen werden kann, dass bei diesen Veranstaltungen die fraglichen Karikaturen gezeigt worden sind, ist es - möglicherweise auch zurückzuführen auf eine deutlich höhere Polizeipräsenz - nicht zu den befürchteten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den auch in Bielefeld, Münster und Hagen vor Ort anwesenden Gegendemonstranten gekommen. [...]

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Auch bei der überwiegenden Mehrzahl der früheren Veranstaltungen seit Beginn der "Tour" durch NRW am 28. April 2012 ist es ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Pressemitteilungen der Polizei zu den Veranstaltungen in Oberhausen, Herten und Hamm am 2. Mai 2012 und in Krefeld und Düsseldorf am 4. Mai 2012 nicht zu Ausschreitungen gekommen. [...]

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Lediglich die Veranstaltungen in Solingen und Bonn bilden die - unrühmliche und traurige - Ausnahme. Dafür aber, dass die Rahmenbedingungen in E. mit den Umständen dieser beiden Veranstaltungen vergleichbar wären, fehlt es an begründeten Anhaltspunkten. Insbesondere fehlt es an verlässlichen Indizien dafür, dass Anhänger der gewaltbereiten Salafisten-Szene überhaupt zu der Veranstaltung nach E. kommen werden. [...]

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Letztlich fehlt es im angefochtenen Bescheid auch an einer Auseinandersetzung damit, ob die Polizei nicht in der Lage ist, mit ihren Mitteln Vorfälle, wie sie in Bonn geschehen sind, bei künftigen Veranstaltungen auszuschließen. Zum einen dürfte die Polizei aufgrund der Vorfälle mit einer erhöhten Polizeistärke vor Ort sein. Zum anderen hat der Antragsgegner die Gefahr eines unmittelbaren Aufeinandertreffens der Antragstellerin mit Gegendemonstranten durch eine Verlagerung des Kundgebungs-ortes und eine Vergrößerung des Abstandes zwischen beiden Gruppen zusätzlich entschärft. Auch diese Maßnahmen dürften dazu beitragen, dass das hier streitgegenständliche Zeigen der Mohammed-Karikaturen nicht zu einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG führt. Sollte sich eine derartige Gefahr gleichwohl im Verlauf der Veranstaltung wider Erwarten ergeben, bleiben dem Antragsgegner die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten. Die angefochtene Auflage erweist sich hingegen als rechtswidrig.

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Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben. [...]

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