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Rechtsurteile

Scheidung einer islamischen Ehe und die übliche Morgengabe

Bei der Scheidung einer afghanisch islamischen Ehe schuldet der Mann immer die vereinbarte oder die nach seinen finanziellen Verhältnissen übliche Morgengabe. (Leitsatz der Redaktion) [veraltete Rechtsprechung]


Leitsatz:

Im Falle der Scheidung einer unter Afghanen nach islamischem Ritus geschlossenen Ehe schuldet der Mann der Frau entweder die vereinbarte oder bei Fehlen einer Vereinbarung die übliche Morgengabe.

 

Gründe:

 

Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin gemäß den Artikeln 99 und 101 Ziff. 2 des afghanischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die übliche Morgengabe. Insoweit gilt - wie der Rechtsauskunft von Professor Dr. jur. K. D. vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht zu entnehmen ist - der Grundsatz: Wenn Ehe, dann Morgengabe.

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Die Höhe der Morgengabe nimmt der Senat unter den gegebenen Umständen mit insgesamt 10.000,-- DM an.

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Wie die Rechtsauskunft ergibt, richtet sich die Höhe der ortsüblichen Morgengabe in erster Linie nach der sozialen Stellung der Familie des Antragstellers und nach den eigenen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, und zwar im Zeitpunkt der Eheschließung, - hier also im Jahre 1966.

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