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Rechtsurteile

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Schächtgenehmigung zum Opferfest

Einem Antragssteller kann keine Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden, wenn dieser nicht substantiiert darlegt, dass das Schächten ein unverzichtbares Gebot seiner Religionsgemeinschaft darstellt. Eine pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus. Weiterhin muss er auch den Bedarf an Tieren substantiiert darstellen, sodass ersichtlich ist, auf wie viele Tiere sich die Ausnahmegenehmigung beschränken soll. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt. […]

 

Gründe:

I.

 

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schlachten von Schafen ohne Betäubung (Schächten) für das diesjährige islamische Opferfest in der Zeit vom 20. Dezember bis 23. Dezember 2007.

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Dem Antragsteller wurden vom Antragsgegner in den vergangenen Jahren jeweils entsprechende Ausnahmegenehmigungen zum Schlachten von Schafen ohne Betäubung (Schächten) unter Auflagen erteilt. Bereits im Jahr 2006 wurde für das Opferfest vom 31. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Antragsgegner abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Dezember 2006 wurde diese Ablehnung bestätigt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 (25 CE 06.3458) den Antragsgegner, für das Opferfest 2006 ausnahmsweise das Schlachten von insgesamt 200 Schafen ohne Betäubung zu dulden. In den Gründen hierzu ist ausgeführt, dass unter dem gegebenen Zeitdruck nur eine reine Interessenabwägung möglich gewesen sei. Eine eingehende Erörterung der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die der Fall grundsätzlich aufwerfe, könne hier nicht vorgenommen werden. Deren Erörterung könne angemessen nur in einem Hauptsacheverfahren stattfinden. Im vorliegenden Fall sei dies zwar ausgeschlossen, weil nunmehr die Hauptsache bereits vorweggenommen werde. Dies müsse aber auf die jetzige Situation wegen ihrer besonderen Umstände beschränkt bleiben. Sollte der Antragsteller - wie in den früheren Jahren - auch im nächsten Jahr Schächtungen beabsichtigen, obläge es ihm deshalb, baldmöglichst einen entsprechenden Antrag zu stellen, um eine rechtzeitige Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

2

Am 23. November 2007, eingegangen am 26. November 2007, beantragte der Antragsteller beim Landratsamt ... die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nicht nachgewiesen sei, dass zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft eine betäubungslose Schlachtung vorschrieben.

3

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2007, der am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Augsburg einging, ließ der Antragsteller beantragen,

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im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für das diesjährige Opferfest in der Zeit vom 20. Dezember 2007 bis 23. Dezember 2007 die Ausnahmegenehmigung zum Schlachten von insgesamt 150 Schafen ohne Betäubung zu erteilen. […]

5

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007, der beim Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007 per Fax einging, beantragte der Antragsgegner,

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den Antrag abzulehnen. […]

II.

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Der trotz der Vorwegnahme in der Hauptsacheentscheidung zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann keinen Erfolg haben, weil derzeit nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht.

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Nach § 4 a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Abweichend davon bedarf es keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2000 (BVerwG 3 C 40.99) entschieden hat, verlangt § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit dem Begriff der Religionsgemeinschaft keine Gemeinschaft, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft erfüllt oder gemäß Art. 7 Abs. 3 GG berechtigt ist, an der Erteilung von Religionsunterricht mitzuwirken. Für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist vielmehr ausreichend, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als Religionsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppen innerhalb des Islam in Betracht, die sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schächtens anerkennt und als bindende Verhaltensregel betrachtet. Das Abstellen auf die Glaubensüberzeugung der Religionsgemeinschaft soll der willkürlichen Durchbrechung des Betäubungsgebots unter Berufung auf eine individuelle Glaubenshaltung entgegenwirken. Dazu reicht die Feststellung, dass der Betreffende gemeinsam mit einer nennenswerten Zahl Gleichgesinnter aus seinem Glauben das zwingende Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere herleitet (vgl. BVerwG Urteil vom 23.11.2006, 3 C 30/05). Auf diese Grundlage ist es zwar richtig, dass die gemeinsame Glaubensüberzeugung sich nicht allein auf das Schächten beschränken darf. Das bedeutet aber nicht, dass die Mitglieder der Religionsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG sich auch in anderen Fragen als dem Schächten von den allgemeinen Glaubensinhalten des Islam absetzen und unterscheiden müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Gruppe von Muslimen aus den Grundlagen ihrer Religion die zwingende Verpflichtung des Schächtens von Schlachttieren entnimmt […]

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Von diesen Maßstäben ausgehend sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zu bejahen. Mit seinem am 26. November 2007 beim Landratsamt ... eingegangenen "Antrag zur Schächtgenehmigung" hat der Antragsteller jedenfalls keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen einer "zwingenden Vorschrift" im Sinne des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorgelegt. Aus der nachgereichten Bestätigung vom 30. November 2007 des Vereins "Kultur und Bildung in Lechhausen e.V." ergibt sich lediglich, dass die zwingende Notwendigkeit aus religiösen Gründen bestehe, da sie der Glaubensrichtung der Hanefi angehörten. Diese schreibe zwingend vor, dass die Tiere im vollen Bewusstsein sein müssten. Gleiches gilt auch in Bezug auf die vorgelegte Namensliste; zwar ist insofern die Rede davon, dass für diese Personen eine zwingende Notwendigkeit für das Schächten aus religiösen Gründen bestehe. Doch reicht eine derartige unsubstantiierte und pauschale Aussage nicht aus, um einen Nachweis im Sinne der Rechtsprechung zu führen. Vielmehr wäre eine ausführliche Darlegung der Notwendigkeit des betäubungslosen Schlachtens gerade in Bezug auf die Glaubensgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, erforderlich gewesen. Eine solche hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsteller auch im Antragsverfahren keinen ausreichenden Nachweis geführt. Zwar wird in der Antragsbegründung dargelegt, dass und warum dem Antragsteller bzw. seiner Glaubensgemeinschaft das Schächten vorgeschrieben bzw. der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt sei, doch handelt es sich insoweit lediglich um einen Sachvortrag im Sinne einer Behauptung, der einen Nachweis nicht enthält. Auch der Verweis auf die Internetseite des Verbands der Islamischen Kulturzentren e.V. (Köln) (VIKZ) reicht als Nachweis nicht aus. In der Selbstdarstellung der VIKZ findet sich keinerlei Hinweis, dass den Mitgliedsgemeinden der VIKZ das Schächten vorgeschrieben sei. Es fehlt darüber hinaus auch jeglicher Hinweis, wie vom Antragsteller im Antragsschriftsatz behauptet, dass seine Glaubensgemeinschaft als Mitglied des VIKZ ausschließlich Mitglieder der hanifitischen Schulrichtung aufnehme und sich auch zu den Auslegungen und Traditionen dieser Gemeinschaft bekenne. Nach der Selbstdarstellung […] ist der Verband der Islamischen Kulturzentren ein e.V. (VIKZ) im sozialen und kulturellen Bereich tätiger gemeinnütziger Verein, der als Religionsgemeinschaft mit Verbandssitz in Köln anerkannt sei. Aus § 3 der Satzung ergibt sich, dass der Verein den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bieten wolle. Zur Untermauerung der Behauptung, dass die VIKZ-Mitgliedsgemeinden der hanifitischen Glaubensrichtung angehören, hätte zumindest eine Bestätigung des VIKZ vorgelegt werden müssen. Es wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass die Halal-Richtlinien des Europäischen Halal Zertifizierungsinstituts, die die Anwendung einer Elektroschockbetäubung vor dem Töten eines Tieres für Muslime als möglich erachtet, für eine VIKZ-Mitgliedsgemeinde nicht akzeptabel ist. Es ist nicht Sache der Behörde oder des Verwaltungsgerichts, entsprechende Nachweise (z.B. Rechtsgutachten) beim Dachverband der Glaubensgemeinschaft des Antragstellers anzufordern. Vielmehr hat der Antragsteller selbst den Nachweis zu führen. Der Antragsteller hätte nach dem letztjährigen Opferfest und dem ausdrücklichen Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29. Dezember 2006 ausreichend Zeit gehabt, ein entsprechendes Rechtsgutachten beim VIKZ in Auftrag zu geben und durch eine anschließende Antragstellung beim Landratsamt ... auf eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten von Tieren diese Frage klären zu lassen. Nachdem er diese Möglichkeit nicht genutzt hat, spricht, anders als im vorausgegangenen Verfahren, auch die Interessenabwägung nicht mehr dafür, dem Antrag zu entsprechen. 

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Darüber hinaus ist auch die Anzahl von 150 Tieren in keinster Weise belegt. Bisher wurden für die Gemeinde, der der Antragsteller angehört, insgesamt 88 Tiere bestellt, allerdings auch für den Antragsteller im Verfahren Au 4 E 07.1720. Die nun nachgereichte Liste für 20 weitere Bestellungen lässt weder erkennen, in welcher Beziehung diese Namen zur Gemeinde des Antragstellers stehen noch wird dadurch die Gesamtanzahl von 300 Tieren für beide Antragsteller auch nur annähernd belegt.

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Nach allem ist der Antrag […] abzulehnen. […]

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