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Rechtsurteile

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Religion eines Kindes bei geschiedenen Eltern

Es entspricht nicht dem Kindeswohl eines Kindes einer christlichen Mutter und einem muslimischen Vater ihn bereits mit 3 Jahren in eine Glaubensgemeinschaft endgültig einzugliedern. Ein etwaiges religiöses Spannungsverhältnis durch die verschiedenen Religionszugehörigkeiten der Eltern sind auch von diesen zu lösen. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Es ist nicht geboten, ein knapp 3-jähriges Kind, dessen getrennt lebende, jedoch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren.

2. Eine Entscheidung über das religiöse Bekenntnis löst nicht das Spannungsverhältnis, welches durch die Konfrontation des Kindes mit den unterschiedlichen Praktiken der Religionsausübung von Mutter und Vater bedingt ist. Es obliegt den Eltern, religiöse Toleranz gegenüber dem jeweils anderen Bekenntnis walten zu lassen und das verstandesmäßig noch nicht gereifte Kind insoweit keinen unnötigen Spannungen auszusetzen.

 

Beschluss:

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.09.2015 - 1 F 219/14 - in Nr. 1. des Tenors aufgehoben. Der Antrag der Mutter wird zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

I.

 

Die Eltern und das Kind M. sind deutsche Staatsangehörige. Die Eltern hatten unverheiratet zusammengelebt. Ihre Trennung erfolgte im Juli 2014. Seither lebt M. bei der Mutter, die wieder verheiratet ist und in ihrer neuen Familie den evangelischen Glauben praktiziert. Der Vater ist türkischer Abstammung, in Deutschland geboren und besitzt seit 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit. Er arbeitet seit 13 Jahren bei demselben Unternehmen als Versand- und Lagerarbeiter. Der Vater neigt dem mohammedanischen Glauben zu, zieht das türkische dem deutschen Essen vor und lehnt das Essen von Schweinefleisch ab. Er ist beschnitten und wünscht dies auch von seinem Sohn, ohne dies durchsetzen zu wollen.

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Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge für M., die die Eltern noch vor der Geburt des Kindes durch Abgabe entsprechender Sorgeerklärungen gewählt haben.

2

Die Mutter hat ursprünglich die elterliche Sorge für M. begehrt, da die Eltern bezüglich der religiösen und kulturellen Entwicklung des Kindes nicht zusammenarbeiten könnten. M. solle im christlichen Glauben erzogen und getauft werden und in der Schule am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen. Die Mutter macht geltend, dass M. während des Umganges mit dem Vater von diesem gegen den christlichen Glauben eingestellt und zu Gunsten muslimischer Glaubensgrundsätze beeinflusst werde.

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Zuletzt hat die Mutter beantragt,

ihr das Recht zur Entscheidung über die Religionszughörigkeit für M. zu übertragen.

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Der Vater hat Antragszurückweisung beantragt.

Er sieht keinen Anlass für eine frühzeitige Festlegung der Religionszugehörigkeit des Kindes.

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Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht der Mutter das Recht zur Entscheidung über die Religionszugehörigkeit für M. übertragen. […]

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Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Beschwerde des Vaters. Der Vater meint, der angegriffene Beschluss verstoße gegen das Gesetz über die religiöse Kindererziehung und Art. 14 UN-Kinderrechtskonvention. Eine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes sei in Anbetracht dessen geringen Alters nicht erforderlich, auch wenn Mutter und Vater das Kind je in ihre eigene Religion einführten. Der Vater wünscht sich religiöse Toleranz der Eltern; dies würde auch den zwischen ihnen bestehenden Konflikt entschärfen.

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Der Vater beantragt,

die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.09.2015.

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Die Mutter beantragt

Beschwerdezurückweisung.

Die Mutter weist darauf hin, dass die jetzige Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes nicht endgültig und lebenslang sei. Die unterschiedliche Orientierung der Eltern führe das Kind in einen immer größer werdenden Konflikt. Da das Kind bei der Mutter lebe, entspreche es dem Kindeswohl, dass das Kind demselben Glauben angehöre wie die Mutter.

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Der Verfahrensbeistand berichtet, dass M. aufgrund seines Alters zu religiösen Inhalten keine Stellung nehmen könne. Beide Elternteile seien bestrebt, ihm ihre Religion nahe zu bringen. Nach Aussagen der Mutter führe dies zu Auffälligkeiten bei M., insbesondere beim Beten. Der Verfahrensbeistand befürchtet angesichts der Haltung der Eltern massive innere Konflikte des Kindes aufgrund eines jahrelangen Machtkampfs der Eltern. Deshalb sei die von dem Familiengericht getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entsprechend. […]

II.

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Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist begründet. Es besteht derzeit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls eine Entscheidung über dessen Religionszugehörigkeit zu treffen.

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Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Religionszugehörigkeit eines Kindes und damit auch seine Taufe ist für das Kind von erheblicher Bedeutung, weshalb der Antrag der Mutter zulässig ist. Eine auch nur teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist deswegen nicht erforderlich […].

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Der Antrag der Mutter ist nicht begründet, da derzeit eine Entscheidung über die religiöse Erziehung des Kindes M. nicht geboten ist.

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Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht der Eltern auf Erziehung des Kindes auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Dieses Recht genießt zusätzlich den Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Da die Elternrechte beider Eltern gleichwertig sind, kann nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht des jeweils benachteiligten Elternteils rechtfertigen. Eine staatliche Entscheidung, die das Elternrecht beeinträchtigt, aber nicht dem Wohl des Kindes dient, verletzt deshalb Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dabei muss auch das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt werden […]. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die religiöse Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann nach § 2 Abs. 3 KErzG die Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden, für die die Zwecke der Erziehung maßgebend sind. Diese erfordern hier nicht eine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes.

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Maßgebend hierfür ist im Wesentlichen das geringe Alter des Kindes M. von knapp drei Jahren. M. ist, wie auch der Verfahrensbeistand aufgezeigt hat, nicht in der Lage, Fragen des religiösen Bekenntnisses sinnvoll zu verstehen. Er ahmt lediglich das ihm von seinen Eltern aufgezeigte Verhalten nach, ohne hiermit Sinnhaftes verknüpfen zu können. Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis aus Gründen seiner Erziehung nicht geboten.

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Dies entspricht auch der gesellschaftlichen Realität in Deutschland, wie eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis der Taufe in der evangelischen Kirche des Rats der evangelischen Kirche in Deutschland mit dem Titel „Die Taufe“ zu entnehmen ist. Danach ist zwar im Bewusstsein der Mitglieder evangelischer Kirchen fest verankert, dass getauft zu sein das zentrale Merkmal eines evangelischen Christenmenschen ist. Allerdings muss nach Konfessionen, Milieus und Lebensformen unterschieden werden: Kinder aus konfessionsverbindenden Ehen werden überproportional in der evangelischen Kirche getauft. Mit der starken Orientierung an der Familie hängt es aber auch zusammen, dass die Taufquote von Kindern nicht verheirateter evangelischer Mütter lediglich bei ca. 25% liegt. Deshalb wird mit der Taufe das Ideal einer vollständigen und intakten Familie verknüpft, die hier jedoch gerade nicht gegeben ist, da die Beteiligten nicht in einer Familie zusammenleben.

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Auch wird die Erwachsenentaufe heute in vielen evangelischen Gemeinden nicht mehr als Alternative zur Kindertaufe wahrgenommen, sondern als eine eigenständige Form, die sich aus der individuellen Lebens- und Glaubensgeschichte begründet. Deutlich wächst insbesondere der Anteil von Taufen im Umfeld der Konfirmation. Zudem entfernt sich der gewöhnliche Tauftermin von Kindern in den letzten 50 Jahren zunehmend vom Ereignis der Geburt, so dass aus der klassischen Säuglingstaufe zunehmend eine Kindertaufe, und zwar teilweise (erst) im erinnerungsfähigen Alter wird.

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Hinzu kommt, dass M. durch seinen Aufenthalt in der mütterlichen Familie und den Umgang mit dem Vater ständig mit unterschiedlichen Praktiken der Religionsausübung konfrontiert wird. Eine Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis löst dieses Spannungsverhältnis nicht. Vielmehr obliegt es den erziehungsberechtigten Eltern religiöse Toleranz gegenüber dem jeweils anderen Bekenntnis walten zu lassen und das verstandesmäßig noch nicht gereifte Kind keinen unnötigen Spannungen hinsichtlich der unterschiedlichen Bekenntnisse der Eltern auszusetzen. Bei hieran orientiertem Verhalten der Eltern kann heute nicht die von dem Verfahrensbeistand vermutete Prognose eines immer stärker werdenden Loyalitätskonfliktes des Kindes bestätigt werden, so dass heute es nicht dem Wohl M‘s entspricht, eine Entscheidung über seine Religionszugehörigkeit zu fällen. Sollte sich allerdings ein Elternteil verantwortungslos gegenüber M. als eigenständigem Grundrechtsträger verhalten, ist ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht dieses Elternteils nicht ausgeschlossen.

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Deshalb erscheint es gerade vor dem Hintergrund, dass die Eltern M‘s aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, aus der Sicht des weltanschaulich neutralen Staates geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es insbesondere durch die Taufe der Fall wäre (OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 [12 UF 53/14] - im Fall acht Jahre alter Kinder, die katholisch getauft werden wollen; […] OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948 im Fall eines dreijährigen Kindes, das an dem kirchlichen Gemeindeleben teilnimmt).

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