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Rechtsurteile

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Private islamische Bekenntnisgrundschule

Um eine islamische Bekenntnisgrundschule gründen zu können muss der Antrag des Trägervereins von genügend Erziehungsberechtigten zumindest mitgetragen werden, sodass diese neben dem Trägerverein als Antragende Partei zu sehen sind. Vor allem muss aber der Trägerverein anhand der Konzeption der Bekenntnisgrundschule darlegen, dass das Bekenntnis auch außerhalb des Religionsunterrichtes die übrigen Fächer prägt und dass die Lehr- und Lerninhalte mit den Lernzielen staatlicher Schulen gleichwertig sind. Dass die Anforderungen an die Darlegungen im Rahmen einer islamischen Bekenntnisschule höher ausfallen als die im Rahmen einer bspw. christlichen Bekenntnisschule, ergibt sich daraus, dass den jeweiligen Behörden aus der Konfession ergebenden wesentlichen Besonderheiten des Unterrichts in den verschiedenen Fächern beim Christentum weitgehend vorhanden sein dürfte. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Art 7 Abs 5 GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen.

2. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.

 

Urteil:

Die Klage wird abgewiesen. [...]

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Die Vereinszwecke sind nach § 2 seiner Satzung vom 16.05.1999 die Errichtung von islamischen Sozialdienstzentren und anderer islamischer Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus- und Weiterbildungsstätten, sowie Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime und der Dialog mit nicht-islamischen Religionsgemeinschaften. Mit Schreiben vom 24.02.1998 wandte er sich durch einen Beauftragten an das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg, übersandte ihm die Konzeption einer islamischen Grundschule, die er in Stuttgart gründen wolle, und bat um rechtliche Bestätigung dieser Konzeption. Ferner fügte er einen Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht für die Klassen 1 bis 4 bei.

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Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nahm mit Schreiben vom 30.06.1998 zu der vom Kläger vorgelegten Konzeption und dem Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht Stellung. Mit Schreiben vom 22.10.1998 teilte es dem Ministerium für Kultus und Sport mit, der Beauftragte des Klägers sei dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund seiner militanten islamistischen Einstellung seit Jahren bekannt.

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Am 25.02.1999 fand ein Gespräch im Kultusministerium statt. Dabei wurden dem Beklagten Unterrichtsmaterial für den Religionsunterricht und ein religionswissenschaftliches Gutachten über den religiösen Konsens im Islam und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Islamische Föderation zu Berlin vom 19.04.1998, erstellt von Dr. G. J., übergeben.

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Mit Schreiben vom 15.06.1999 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 10.05.1999, in der sich Prof. Dr. K. zu dem religiösen Bekenntnis des Klägers und zum Konzept der islamischen Grundschule äußert. Ferner legte er eine Neufassung des Anhangs zur Satzung über das religiöse Bekenntnis des Klägers vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat die Auffassung, eine Neufassung der Konzeption erübrige sich, weil die von Prof. Dr. K. unterbreiteten Vorschläge zur Konzeption in den Anhang eingearbeitet worden seien.

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Im Auftrag des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erstattete Prof. Dr. J. v. E. unter dem 24.11.1999 ein Gutachten, in dem er zum Bekenntnis und den Lehrplänen für das Fach Religion der Klassen 1 bis 4 Stellung nahm. Er führte aus, das Bekenntnis bringe ein metaphysisches Glaubenssystem zum Ausdruck, das eine wertende Stellungnahme zum Ganzen der Welt zum Inhalt habe. Dabei handle es sich um ein islamisches Bekenntnis. Die Bemühung, den darin beschriebenen Islam mit den Fragestellungen des in Deutschland vorgegebenen gesellschaftlichen Diskurses und den politischen Prioritäten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls danach auszurichten, sei deutlich zu erkennen. Bei diesem Bekenntnis handle es sich um ein islamisches Bekenntnis sunnitischer Observanz. Die Lehrpläne seien im Großen und Ganzen geeignet, die in dem Bekenntnis genannten Erziehungsziele zu vermitteln. Die Duldsamkeit gegenüber den abweichenden Überzeugungen anderer habe von Anfang an darin ihren angemessenen Platz. Allerdings führe dies dazu, dass innerislamische Verschiedenheiten heruntergespielt würden. Das sei besonders stark im Hinblick auf die Schia spürbar. Sie komme nur in versteckter Weise vor. Bemängeln lasse sich allenfalls, dass das Gespräch mit Nichtmuslimen durch ein abweisendes religiöses Vokabular erschwert werde, das zudem der arabischen Sprache entnommen sei, die weder den Kindern noch vermutlich der Mehrzahl der Lehrer näher vertraut sei. Hinsichtlich der Kopftuch-Frage drücke sich das Bekenntnis sehr vage aus. Man werde bezüglich der Bekleidungsvorschriften auf die primären Quellen des Islam verwiesen. Wie diese zu interpretieren seien, bleibe unausgesprochen. Insoweit werde Toleranz von den Christen erwartet, wobei der Dissens im islamischen Lager nicht zur Sprache komme. Abschließend führt der Gutachter aus, man dürfe trotz gelegentlicher Reserven konstatieren, dass Bekenntnis und Lehrmaterialien in den wesentlichen Punkten miteinander übereinstimmten. Ebenso werde man davon ausgehen können, dass eine Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrer sich erreichen lasse. Ein Widerspruch der Bekenntnisinhalte zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sei nicht zu erkennen. Er plädiere deswegen dafür, dem Kläger einen Vertrauensvorschuss zu gewähren. Er solle die Möglichkeit haben, seine Planung in der Praxis zu bewähren. Probleme könnten dann immer noch diskutiert und gegen eventuelle Fehlentwicklung mit Hilfe der Schulaufsicht eingeschritten werden.

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Ferner beauftragte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Prof. Dr. M. mit der Erstattung eines Gutachtens, wobei es insbesondere um pädagogische und religionspädagogische Fragestellungen ging. Dem Gutachter lagen die Konzeption der Islamischen Grundschule, der Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht sowie Unterrichtsmaterialien vor. Prof. Dr. M. kam in seinem Gutachten vom 19.04.2000 zum Ergebnis, die Konzeption sei darum bemüht, die islamische Grundschule im Rahmen der gesellschaftlichen Wirklichkeit und der politischen Vorgaben zu positionieren. Deutsch als Unterrichtssprache, das Engagement für die freiheitlich demokratische Grundordnung, der interkulturelle und innerreligiöse Dialog seien positiv zu bewerten. Nicht zu übersehen sei allerdings, dass strittige Fragen entweder sehr vorsichtig behandelt oder einfach ausgeklammert würden. Klärungsbedarf bestehe auch in verschiedenen angesprochenen Einzelfragen. Eine entsprechende Klärung vorausgesetzt, liefere die Konzeption insgesamt aber eine akzeptable Basis für eine islamische Grundschule. Auch der Lehrplan stelle im Großen und Ganzen eine Basis dar, auf der weitergearbeitet werden könne. In einigen Punkten solle er zwar weiterentwickelt werden, aber er sei ohne Zweifel entwicklungsfähig. Im Wesentlichen entspreche er den Vorgaben der Konzeption. Dass die Verfasser sich teilweise auf veraltete, auch auf theologisch und gesellschaftspolitisch überholte, um nicht zu sagen bedenkliche Literatur stützten, finde zumindest teilweise in dem noch spürbaren Mangel an guter deutschsprachiger Literatur eine Begründung und solle deshalb nicht überbewertet werden. Einige grundlegende Fragen ergäben sich aber im didaktischen Bereich. Nicht zu übersehen sei eine überproportional starke Traditionsorientierung zu Lasten der Situation der Schülerinnen und Schüler. Dies entspreche dem gegenwärtigen Stand der pädagogischen Diskussion nicht genügend, letztlich auch nicht den eigenen konzeptionellen Überlegungen der Verfasser, die ja mit Recht forderten, die Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen. Deren Erfahrungen würden aber vornehmlich mit dem Ziel einer Anwendung genutzt, nicht jedoch eigenständig in Betracht gezogen. Dadurch ergäben sich auch Fragen in methodischer Hinsicht. Die vorgelegten Unterrichtsmaterialien seien dem Standard, der in der Konzeption und dem Lehrplan aufgestellt sei, nicht angemessen. Hier zeigten sich Probleme in didaktischer und methodischer Hinsicht, die aufgearbeitet werden müssten. Er neige aber dazu, den akzeptablen, wenngleich noch verbesserungswürdigen Text der Konzeption und des Lehrplans als die eigentliche Textbasis der islamischen Grundschule anzusehen. Der zugestandene Mangel an Grundlagenliteratur und Unterrichtsmaterialien mache aber die Erarbeitung von Lehrbüchern dringend erforderlich, die den gegenwärtigen Stand der pädagogischen Diskussion und den eigenen Vorgaben der Konzeption einer islamischen Grundschule entsprächen.

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Mit Schreiben vom 26.06.2000 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Gutachten von Prof. Dr. M. Stellung. Er führte aus, das Gutachten komme hinsichtlich der Konzeption und des Lehrplans zu dem Ergebnis, dass beide, mit geringfügigen Einwänden, eine akzeptable Basis für eine islamische Grundschule bildeten. Lediglich hinsichtlich der Unterrichtsmaterialien finde sich eine erhebliche Kritik. Dies hänge jedoch mit der Unvollständigkeit der Unterlagen zusammen, die dem Gutachter vorgelegen hätten. Die Unterrichtsmaterialien seien nicht vom Träger vorgelegt worden und hätten mit dem Genehmigungsantrag nichts zu tun. Vielmehr habe der frühere Beauftragte des Klägers diese Materialien zusammen mit weiteren Büchern und Drucksachen im Zusammenhang mit einer verfassungsdienstlichen Überprüfung seiner Person übergeben. Es handle sich um Rohmaterial. Der Träger werde im Laufe der ersten Betriebsjahre der Schule aus den Unterrichtserfahrungen heraus Materialien entwickeln, die der Satzung und der Konzeption des Trägers entsprächen. Ohne Unterrichtserfahrung seien brauchbare Materialien nicht herzustellen. Dies bedeute, dass die mit Recht kritischen Äußerungen im Gutachten von Prof. Dr. M. für den Genehmigungsantrag ohne jede Relevanz seien. Andererseits hätten Prof. M. die Satzung des Trägers mit dem Anhang des religiösen Bekenntnisses des Klägers, die er - der Prozessbevollmächtigte - im Namen des Trägers dem Kultusministerium am 25.03.1999 zugeleitet habe und die am 10.06.2000 vom Verein verabschiedet worden sei, nicht vorgelegen. In dieser Satzung samt Anhang fänden sich Antworten auf mehrere Einwände, die das Gutachten aufwerfe. Ferner nahm der Prozessbevollmächtigte zu im Gutachten geäußerten Einwänden Stellung, insbesondere zum Sprachenproblem, zur Geschlechtserziehung, zum Ausgleich von Traditions- und Situationsorientierung sowie zur Stofffülle im Lehrplan, zur Bedeutung kontroverser Inhalte, zum fächerübergreifenden Lernen und zu Lernzielen. Abschließend vertrat der Prozessbevollmächtigte die Auffassung, unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen und Klarstellungen lägen nunmehr eine Konzeption und ein Lehrplan vor, die eine ausreichende Grundlage für den Betrieb der geplanten Schule seien. Was noch nicht im Detail geklärt sei, könne nur auf Grund der in der Schule noch zu gewinnenden Erfahrung geklärt werden. Es werde nunmehr um Genehmigung der Schule gebeten.

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Im Auftrag des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport erstattete Prof. Dr. I. im September 2000 ein Rechtsgutachten zur Genehmigungsfähigkeit der privaten islamischen Grundschule des Klägers. Er kam zum Ergebnis, dass der Genehmigung rechtliche Bedenken entgegenstünden. Der vorliegende Antrag leide daran, dass er nicht von Erziehungsberechtigten gestellt oder zumindest mitgetragen werde, dass Lehrpläne - außer für den islamischen Religionsunterricht - nicht vorgelegt würden, dass Angaben über das Finanzierungskonzept, über die Einrichtung, über die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sowie über deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung fehlten, dass nicht hinlänglich dargelegt werde, ob und wie das islamische Bekenntnis die Unterrichtsfächer außerhalb des Religionsunterrichts präge und wie der Unterricht mit den staatlichen Erziehungszielen, zumal denen der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gerecht werden solle, dass die personelle Zusammensetzung des antragstellenden Vereins, seine Finanzierung und sein Verhältnis zu den anderen islamischen Organisationen ungeklärt seien und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden. Weiter fehle der geplanten Schule die Fundierung in einer Religionsgemeinschaft mit jenem Mindestmaß an organisatorischer Konsistenz, die von der Verfassungsvorschrift des Art. 7 Abs. 5 GG als formale Struktur des Bekenntnisses gefordert werde. Schließlich füge sich eine islamische Grundschule nicht in den Ausnahmetatbestand des Art. 7 Abs. 5 GG ein und verstoße daher gegen die verfassungsrechtliche Regel der für alle gemeinsamen Grundschule.

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Das Staatliche Schulamt Stuttgart lehnte mit Bescheid vom 05.12.2000 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für eine Genehmigung seien Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und die §§ 3-6 PSchG. Art. 7 Abs. 5 GG gehe vom prinzipiellen Monopol der öffentlichen Volksschule aus. Die Vorschrift sehe nur zwei Ausnahmetatbestände vor. Der erste Ausnahmetatbestand, der voraussetze, dass ein besonderes pädagogisches Interesse bestehe, scheide aus. In Betracht komme nur der Ausnahmetatbestand einer Zulassung als Bekenntnisschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Art. 7 Abs. 5 GG verfolge den Zweck, die Kinder aller Volksschichten in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schule aus besonderen Gründen zurücktreten müsse. Nur unter den in Art. 7 Abs. 5 GG genannten engen Voraussetzungen werde eine Ausnahme von dem prinzipiellen Verbot privater Volksschulen zugelassen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes treffe den Kläger eine Darlegungslast, der vorliegend einer besonderen Bedeutung zukomme, da im Zusammenhang mit der beantragten Schule aus vergleichbaren Fällen keinerlei Erfahrenswerte vorlägen. Die notwendige Beurteilung sei auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu treffen. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten die Unterrichtsmaterialien nicht erst im Laufe der Jahre entsprechend der Unterrichtserfahrung entwickelt werden. Vielmehr müssten die Unterlagen für die zu treffende Entscheidung in sich schlüssig sein. Lücken könnten nicht durch eigene Überlegungen der Verwaltung geschlossen werden. Die Genehmigung setze einen Antrag von Erziehungsberechtigten voraus. Zwar könne ein Schulträgerverein gebildet werden, es sei aber erforderlich, dass der Antrag auf Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule letztlich den betroffenen Erziehungsberechtigten zugerechnet werden könne. Daran fehle es, denn es sei nicht erkennbar, welche Eltern den Antrag trügen. Für eine Bekenntnisschule sei weiter erforderlich, dass das Bekenntnis für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Unterrichtsfächern nicht nur methodisch, sondern bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen auch inhaltlich grundlegend sei. Der Islam präge den vom Antragsteller vorgelegten Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht. Dies reiche jedoch nicht aus, um einer private Bekenntnisschule das Gepräge zu geben. Weitergehende, aber nicht ausreichende diesbezügliche Anhaltspunkte enthielten lediglich die Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 der vom Kläger vorgelegten Konzeption. Für die Fächer außerhalb des Religionsunterrichts bleibe aber das Konzept in der bekenntnismäßigen Spezifikation abstrakt und vage. In welcher Form und in welchen Fächern der bekenntnismäßige Charakter der Schule im Übrigen konkret ausgestaltet bzw. umgesetzt werde, werde nicht ausreichend dargestellt. Gerade für diesen Bereich seien aber ausreichend detaillierte Angaben insbesondere deshalb notwendig, weil anders als bei den bisher zu entscheidenden Bekenntnisschulen keine Vergleichsvorgänge vorlägen. Der Kläger habe mit den vorgelegten Unterlagen seine Darlegungslast nicht erfüllt. Ferner müsse das Bekenntnis, damit es einer Schule überhaupt das Gepräge geben könne, bestimmten Anforderungen genügen. Der Kläger verfolge nach seiner Satzung vielfältige Zwecke und Ziele und könne deswegen nicht als Religionsgemeinschaft angesehen werden. Er diene nicht unmittelbar dem religiösen Leben seiner Mitglieder, allenfalls widme er sich den institutionellen Voraussetzungen des religiösen Lebens dadurch, dass er bestimmte Einrichtungen bereitstelle. Die von der Rechtsprechung geforderte Gemeinde und ein Minimum an organisatorischer Konsistenz seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt eine primär religiöse Motivation vorliege, da das Bekenntnis zum Islam erst nachträglich in die Satzung eingefügt worden sei, als es sich für die beantragte Bekenntnisschule als nützlich erwiesen habe. Der Rekurs auf den Islam als solchen reiche nicht aus. Dieser sei der Inbegriff religiöser Lehren und ihrer Anhänger, bilde damit aber noch keine Religionsgemeinschaft, die als solche handlungsfähig und konsistent sei. Die bisher in Deutschland gegründeten islamischen Vereine repräsentierten nur ihre Mitglieder, diese aber häufig nicht in spezifisch religiöser, sondern in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder allgemein kultureller Hinsicht. Dies gelte auch für den Kläger. Wenn Prof. v. E. in seinem Gutachten davon ausgehe, dass eine Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern sich erreichen lasse, so reiche diese Erwartung nicht aus. Notwendig sei ein nachzuweisendes Bekenntnis selbst und eine Religionsgemeinschaft, die dieses Bekenntnis lebe und die bereits organisatorisch hinreichend verfestigt sei. Es genüge nicht, wenn diese Religionsgemeinschaft, die die Schule tragen solle, erst beim Betrieb der Schule möglicherweise entstehe. Wenn Prof. Dr. v. E. in seinem Gutachten dafür plädiere, dem Kläger einen Vertrauensvorschuss zu gewähren und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Planung in der Praxis zu bewähren, so spräche dies für erhebliche Zweifel, ob ein islamisches Bekenntnis überhaupt und speziell unter Beachtung der Erziehungsziele der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gegeben sei. Ferner sei zu verlangen, dass, wenn sich eine Religionsgemeinschaft für eine Schulträgerschaft in einem Verein organisiere, als zentrales Element zur Verankerung des Bekenntnisses bzw. der Bekenntnisgrundlage eine sogenannte Ewigkeitsklausel aufgenommen werde, d.h. die Unabänderbarkeit der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem trage die Satzung des Klägers nicht ausreichend Rechnung. Ferner stehe die private Grundschule unter einem Integrationsvorbehalt, der in höchstem Maße gerade für die Kinder aus einem fremden Kulturkreis notwendig sei. Nach der vorgelegten Konzeption führe die Errichtung einer islamischen Bekenntnisschule zur Pflege der nationalen und kulturellen Herkunftsintegration und fördere die Abschottung von Staat und Gesellschaft. Dem von der Verfassung mit besonderem Gewicht der Grundschule zugewiesenen Integrationsauftrag würde eine Genehmigung der beantragten Grundschule widersprechen. Auch fehle es an der in Art. 7 Abs. 4 GG normierten allgemeinen Genehmigungsvoraussetzung der Gleichwertigkeit mit einer öffentlichen Schule. Eine private Schule müsse zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit mit den Erziehungszielen öffentlicher Schulen insbesondere auch den Integrationsvorbehalt berücksichtigen. Das auf Grund der vorgelegten Unterlagen erkennbare Konzept zeige erhebliche Mängel bei der zu leistenden Integrationsaufgabe. Eine Genehmigung würde bewirken, dass die gesellschaftlichen Gruppen einander fremd blieben. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg nenne verschiedene staatliche Erziehungsziele. Soweit darin auf christliche Werte Bezug genommen werde, so sei dies einschränkend auszulegen und beziehe sich dies auf den prägenden Kultur- und Bildungswert, nicht aber auf die christliche Glaubenswahrheit oder ein entsprechendes Bekenntnis. Das Erziehungsziel bleibe daher offen gegenüber anderen Lebensanschauungen. Auch von einer Bekenntnisschule seien als Erziehungsziele ein Mindestmaß an Toleranz im Sinne von Duldsamkeit gegenüber abweichenden Überzeugungen anderer sowie die Achtung und Förderung der individuellen Wahrnehmung und Urteilsfähigkeit der Schüler zu verlangen. Nach dem Wortlaut der vorgelegten Unterlagen werde die Integrationsaufgabe zwar in diesem Sinne beschrieben und es werde auch dargelegt, dass die Schule auf dem Boden der Verfassung und der Gesetze der Bundesrepublik und des Landes stehen solle, maßgebliche Zweifel ergäben sich aber aus der Bewertung der zur Erreichung dieses Zieles verwendeten Schriften und Bücher sowie deren Autoren und den Lücken, Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den vorliegenden Unterlagen. Dies werde durch das eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M. bestätigt. In der Konzeption des Klägers werde das Schwergewicht ohne klare Unterscheidung auf die islamische Erziehung und den Religionsunterricht gelegt. Fragen wie z.B. die Bedeutung der Scharia, die Stellung der Frau, das Verhältnis von islamischer Gesellschaft und Staat würden nur zurückhaltend oder gar nicht angesprochen. Gleichzeitig erfolge aber die Zustimmung zur demokratischen Grundordnung. Die vorgelegten Unterlagen zielten auf eine im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG verstandene Gleichberechtigung nicht ab. Da die Kinder in einer mehrheitlich nicht-islamischen Umgebung lebten, sei es Aufgabe und Inhalt der Lehrpläne zu klären, ob und wie Traditionsorientierung und Situationsorientierung in der Gesellschaft in Beziehung gesetzt bzw. in Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Klärung liege nicht vor. Nicht aufgeklärt sei auch die Frage der Akzeptanz gesellschaftlicher Grundorientierung bei den Eltern. Einerseits solle den Schülern für den Alltag notwendiges islamisches Wissen vermittelt werden, andererseits werde die Alltagssituation der hiesigen Gesellschaft als unislamische Gesellschaft bezeichnet, in der die Kinder als Muslime gestärkt werden sollen. Besonders problematisch sei die Mischung von deutschem Text und arabischen Fachtermini in den Materialien. Im Hinblick auf die Aufgabe der Integration seien an die sprachliche Gestaltung der Materialien besondere Anforderungen zu stellen. Bei Aussagen zum Verhältnis von Muslimen und Nicht-Muslimen fehle es an der notwendigen Toleranz, wenn in den Materialien zum Ausdruck komme, dass Menschen, die nicht an Allah glaubten, letztlich dumm und moralisch verwerflich seien. Die Bewertung der genutzten Schriften und Bücher und deren Autoren bestätigten die geschilderten Zweifel. Der häufig zitierte Autor Maudoodi vertrete die Auffassung, dass der Muslim in der Pflicht stehe, die Revolution und den Kampf für den islamischen Staat zu betreiben. Die Behandlung des Menschen in gleicher Würde als Mann und Frau bedeute nicht die Gleichwertigkeit der Frau mit dem Manne. Wenn in der Konzeption mehrfach auf Dialog und Demokratie abgestellt werde, so könne dies auch ein einseitiges Werben für die eigenen islamischen Vorstellungen unter einem nicht muslimischem Publikum bedeuten. Die Erwähnung der Demokratie werde dahingehend interpretiert, die Gemeinschaft der Gläubigen innerhalb eines nicht muslimischen Umfelds möglichst ohne gesetzliche Behinderung zu organisieren. Die Konzeption enthalte auch keine Aussagen, wie mit den Grundsätzen der Scharia umgegangen werden solle. Die dargestellten Bedenken und Zweifel schlössen eine positive Prognose, dass der Kläger das Erfordernis der Gleichwertigkeit erfülle, aus. Die Mängel gingen zu Lasten des Klägers. Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 PSchG, wonach der Unternehmer bzw. sein Vertretungsberechtigter die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen müsse. Der zunächst für den Kläger Beauftragte sei zwar nicht Mitglied des Antrag stellenden Vereins, jedoch erklärtermaßen und faktisch maßgeblich für den Verein im bisherigen Verfahren aufgetreten. Dessen Aktivitäten seien dem Kläger zuzurechnen, auch wenn er zwischenzeitlich den Kläger nicht mehr vertrete. Die Bedenken an der mangelnden Zuverlässigkeit des früheren Beauftragten resultierten aus der in einer Zusammenschau erfolgten Bewertung der Erkenntnisse und der von ihm maßgeblich ausgearbeiteten Unterlagen, die im bisherigen Verfahren vorgelegt worden seien.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 03.01.2001 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das Schulamt interpretiere Art. 7 Abs. 5 GG auf eine neue, sonst nirgends vertretene Weise im Sinne eines Integrationsvorbehalts. Wäre die Auffassung des Schulamts richtig, so könnten Minderheiten wie Juden, Evangelikale oder eben auch Muslime keine Grundschulen gründen, was nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein könne. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung entnähmen dem Art. 7 Abs. 5 GG denn auch etwas ganz anderes. Der in Art. 7 Abs. 5 GG zum Ausdruck kommende Vorrang der staatlichen Grundschule habe zwar historisch seinen Grund in der der staatlichen Grundschule zugewiesenen Integrationsaufgabe, doch werde dieser Vorrang durchbrochen von den Grundschulen in freier Trägerschaft. Sei eine Schule nach ihrer Konzeption eine Bekenntnisschule, spiele die Frage, ob sie integriere, keine Rolle mehr. Bekenntnisschulen seien gerade wegen ihres Bekenntnisses keine Integrationsschulen. Eine andere Frage sei es, ob sie in ihren Lehrzielen den Anforderungen des Grundgesetzes, der Menschenwürde, des Indoktrinationsverbots usw. entsprächen. Dies sei jedoch nicht im Rahmen der Bekenntnisprüfung nach Art. 7 Abs. 5 GG, sondern im Rahmen der Prüfung des Nichtzurückstehens in den Bildungszielen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu untersuchen. Aus Art. 7 Abs. 5 GG ergebe sich nicht, dass der Träger einer Bekenntnisschule eine Religionsgemeinschaft zu sein habe. Es komme einzig darauf an, ob die Schule von einem Bekenntnis geprägt sei, insbesondere ob die Lehrer und die meisten Eltern einem gemeinsamen Bekenntnis angehörten. Es spiele also keine Rolle, ob der Kläger eine Religionsgemeinschaft sei oder nicht. Das Gutachten von Prof. Dr. van Ess bestätige, dass es sich bei dem in der Konzeption der Schule dargestellten Bekenntnis um ein solches handle. Der Islam kenne keine verfasste Kirche wie die katholische oder die evangelische Kirche. Vielmehr seien die regionalen Ausprägungen unterschiedlich, wobei der Rahmen durch den Koran stets vorgegeben sei. Wesentlich sei, dass in der Konzeption im Rahmen einer der großen Weltreligionen unzweifelhaft ein Bekenntnis beschrieben sei, das die Anforderungen erfülle, die zu einer Bekenntnisschule erforderlich seien. Mit dem Grundgesetz sei es jedenfalls unvereinbar, Muslimen wegen der offenen Verfasstheit ihrer Religion die Ausübung ihres Glaubens zu beschneiden, indem man ihnen die Gründung von Bekenntnisschulen verwehre. In Berlin und Bayern seien islamische Grundschulen in freier Trägerschaft bereits zugelassen. Soweit das Schulamt beanstande, dass das Bekenntnis in der Satzung nicht mit einer "Ewigkeitsklausel" gesichert sei, werde übersehen, dass eine Einstimmigkeit aller, nicht nur der erschienenen Mitglieder für eine Änderung des Bekenntnisses vorgeschrieben sei, die nach aller Erfahrung so gut wie nie zu erreichen sei. Selbstverständlich sei der Kläger auch bereit, eine "Ewigkeitsklausel" einzufügen, falls dies ein ernsthaftes Hindernis bei der Anerkennung des Bekenntnisses sein solle. Rechtsgrundlage der Prüfung der Konzeption sei Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 5 Abs. 1 a PSchG, wonach die zu genehmigenden Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehen dürften. Wesentlicher Inhalt einer Konzeption und das, was schulrechtlich zu prüfen sei, seien daher die Ziele, zu denen hin gebildet und erzogen werden soll, nicht aber die Beschreibung des Weges zu diesen Lehrzielen (Lehrpläne, Unterrichtsmaterial). Die Konzeption stimme überein mit den Lehrzielen, wie sie in Art. 12 und 17 der Landesverfassung und in § 1 SchulG niedergelegt seien. In der Satzung werde die Schule in der deutschen und baden-württembergischen Verfassung und Rechtsordnung verankert. Aus dem Bekenntnistext gehe hervor, dass die Rechtsvorschriften des Koran - auch die immer wieder zitierte Scharia - in Deutschland hinter die deutsche Verfassung und sonstige Rechtsordnung zurückträten. Die deutsche Rechtsordnung gehe insoweit in Deutschland dem Koran vor. Dies bedeute z.B. für das Verhältnis von Mann und Frau, dass in Deutschland auch für die islamischen Bürger die Gleichberechtigung gelte. Ein insoweit im angefochtenen Bescheid gemachter Vorwurf könne nicht nachvollzogen werden. Die dort angeführten angeblichen Mängel der Konzeption in der Frage der konkreten Durchführung von Verfassungsgrundsätzen und Integrationszielen seien dem Gutachten von Prof. Dr. M. entnommen, das aber durch die Auswahl der dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft geprägt sei. Dem Gutachter sei die Satzung des Klägers unbekannt gewesen. Zum anderen stütze er sein Gutachten auf Unterrichtsmaterialien, die der Kläger gar nicht eingereicht habe. Daher komme das Gutachten von Prof. M. als Grundlage für eine Ablehnung nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid überspanne die Forderung nach bekenntnismäßige Prägung der übrigen Fächer im vorliegenden Falle. Auch in evangelischen oder katholischen Schulen würden auf alle Fächer die staatlichen Lehrpläne angewandt und nur in diesem Rahmen bekenntnisbezogene Inhalte eingebracht. Die Konzeption des Klägers behindere dies nicht. Die von Prof. M. zu Recht kritisierten Unterrichtsmaterialien seien nicht als Unterrichtsmaterialien für die Schule vorgesehen und sie seien nicht in diesem Zusammenhang eingereicht und der Schulbehörde zugänglich gemacht worden. Im Übrigen gehörten die Unterrichtsmaterialien nicht zu den Lehrzielen, die allein Gegenstand der Überprüfung seien. Zu Unrecht mache das Schulamt geltend, die Schule könne nicht nach § 6 Abs. 1 PVSchG genehmigt werden, wonach eine Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden darf, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten, die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderlichen Zuverlässigkeit besitzen. Träger der geplanten Schule sei der Kläger. Dieser werde durch den Vorstand vertreten. Der ursprünglich vom Kläger Beauftragte sei weder Vorstandsmitglied noch Vereinsmitglied. Er solle auch in Zukunft die Schule weder leiten noch sie bestimmen. Den Antrag auf Genehmigung betreibe er im Auftrag des Vorstands als Bevollmächtigter. Es komme mithin auf seine persönliche Zuverlässigkeit überhaupt nicht an. Aber auch dann, wenn er Vorsitzender des Trägervereins wäre, wären die Unterlagen des Landesamts für Verfassungsschutz nicht geeignet, seine persönliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Da die für die Ablehnung angeführten Rechtsgründe nicht stichhaltig seien, dürfe man davon ausgehen, dass ungenannte politische Gründe für die Ablehnung ausschlaggebend gewesen seien. Gerade aber politische Gründe sprächen ebenfalls für die beantragte Genehmigung.

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Mit Schreiben vom 06.02.2001 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Liste mit der Ankündigung von 25 Vätern, ihr Kind auf die geplante Schule zu schicken. Der Prozessbevollmächtigte führte aus, die geleisteten Unterzeichnungen seien zugleich als Anträge im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG zu verstehen. Dem Schreiben war ferner ein Muster eines Anstellungsvertrags für einen Lehrer an der geplanten Schule und Nachweise über die Ausbildung dieses Lehrers beigefügt.

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Mit Bescheid vom 26.03.2001 wies das Oberschulamt Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des staatlichen Schulamts zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger angestrebte Ersatzschule widerspreche dem sich aus Art. 7 Abs. 5 GG ergebenden Integrationserfordernis. Zu Unrecht vertrete der Kläger die Auffassung, dass für eine Bekenntnisschule der Integrationsvorbehalt nicht gelte. Auch eine private Grundschule dürfe den Integrationsauftrag nicht in Frage stellen. Die gegenteilige Meinung würde zwangsläufig zu einer Aushöhlung des Art. 7 Abs. 5 GG führen. Der Integrationsauftrag sei mit der beantragten privaten islamischen Grundschule nicht erfüllbar. Eine islamische Bekenntnisschule sei nicht nur in religiöser Hinsicht eine Besonderheit, sondern auch in kultureller und nationaler. Träger und Nutzer der Schule seien Einwanderer und ihre Nachkommen, der nationalen Herkunft nach überwiegend Türken. Diese Herkunftsbindung dürfte über Generationen hinweg bestehen bleiben, auch wenn in der Zwischenzeit die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt sein sollte. Die Religion sei in der Regel mit der nationalen Herkunft verknüpft. Wenn sie die Grundlage für die Errichtung einer islamischen Bekenntnisschule abgebe, so führe sie im Ergebnis zur Pflege der nationalen und kulturellen Herkunftsidentität. Der Staat gebe mit der Zulassung der beantragten islamischen Grundschule sein wirksamstes Mittel zur Integration aus der Hand. Dazu sei er jedoch von Verfassungs wegen nicht gezwungen. Das Privileg der privaten Bekenntnisschule nach Art. 7 Abs. 5 GG beziehe sich auf Schulen, die eine religiöse Besonderheit zur Geltung brächten. Die vom Kläger geplante Grundschule könne danach nicht als Bekenntnisschule gewertet werden. Dem stehe entgegen, dass in der vorgelegten Konzeption nicht der Standpunkt innerhalb der verschiedenen islamischen Glaubensrichtungen klar dargestellt sei und somit ein greifbares Bekenntnis, das von einer entsprechenden Bekenntnisgemeinschaft gelebt werde, nicht vorhanden sei. Die Berufung des Klägers auf Art. 4 GG mache die Voraussetzung für eine private Grundschule nicht obsolet. Art. 4 GG gebe keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Genehmigung. Eine Bekenntnisschule könne auch deswegen nicht angenommen werden, weil sich aus der vom Widerspruchsführer vorgelegten Konzeption für die Grundschule nicht ergebe, dass diese bzw. deren Unterrichtsgegenstände durch ein klar umrissenes Bekenntnis geprägt würden. Der Islam als religiöses Bekenntnis präge den vom Kläger vorgelegten ausführlichen Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht. Dieser sei, wie es dem Charakter einer privaten Bekenntnisschule entspräche, obligatorisch. Aber dies reiche nicht aus, um einer privaten Bekenntnisschule das Gepräge zu geben. Die Konzeption bleibe, soweit sie sich auf Fächer außerhalb des Religionsunterrichts beziehe, in ihrer bekenntnismäßigen Spezifikation abstrakt und vage. An einer Bekenntnisschule mangele es außerdem deswegen, weil der Träger sich nicht auf eine hinreichend organisierte Religionsgemeinschaft stützen könne. Es fehle an einer konsistenten, handlungs- und verantwortungsfähigen Religionsgemeinschaft, die eine private Bekenntnisschule trage, ihre religiöse Identität sichern könne und von gewisser Dauerhaftigkeit sei. Deren Existenz müsse er nachweisen, was nicht geschehen sei. Den nach Art. 7 Abs. 5 GG erforderlichen Antrag von Erziehungsberechtigten habe der Kläger im Widerspruchsverfahren zwar nachgeholt, es fehle aber an den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 GG. Eine danach erforderliche fachliche Gleichwertigkeit der geplanten islamischen Grundschulen mit einer öffentlichen Grundschule sei nicht gegeben. Die geplante private Schule könne die einer öffentlichen Grundschule entsprechenden Qualifikation nicht vermitteln. Die bloße Verweisung auf die staatlichen Lehrpläne, abgesehen vom Religionsunterricht, reiche schon deshalb nicht aus, weil offen sei, wie diese Verweisung sich zu den in der Konzeption aufgestellten islamischen Grundsätze verhalte, und Ausführungen dazu fehlten, ob Widersprüche auftreten und wie sie zu lösen seien. Dabei seien auch die Unterrichtsmaterialien zu berücksichtigen, die bei der Besprechung im Ministerium am 25.02.1999 zur Erläuterung zum Religionsunterricht der beantragten Bekenntnisgrundschule ausgehändigt worden seien, ohne dass etwa zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sie nicht in die Prüfung einbezogen werden sollten. Unabhängig davon seien in die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen alle der Behörden zugänglichen Informationen in die zu treffende Entscheidung einzubeziehen. Ferner habe der Kläger die Erziehungsziele in seine Konzeption nicht so herausgearbeitet, dass eine Übereinstimmung mit der geltenden deutschen Rechtsordnung habe festgestellt werden können. Die vorgelegte Konzeption enthalte zwar einige thematisch einschlägige Grundsätze unter den Stichworten "Erziehung zur Demokratie" und "interkulturelle Erziehung". Diese passten sich an die Konsensformeln Deutschlands an, blieben aber so allgemein, dass sie nicht hinlänglich erkennen ließen, in welcher Tendenz künftige Konflikte gelöst werden sollten. Die Darlegungen reichten daher nicht aus, um die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Verfassung bejahen zu können. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Kläger müsse sich die Aktivitäten seines früheren Beauftragten zurechnen lassen. Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz begründeten in ihrer Summe erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Zuverlässigkeit. Diese Zweifel würden auch nicht durch seine sporadische Tätigkeit als Lehrbeauftragter oder sein Auftreten als Vertreter eines der Antragsteller für einen islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ausgeräumt. Der Kläger habe seiner Darlegungslast für den Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 5 GG nicht genügt, die für eine islamische Grundschule weiter reiche als üblich, da der Antrag sich nicht auf Berufungsfälle stützen könne und in Neuland vorstoße und er von einer Institution eingebracht oder unterstützt werde, die sich bisher nicht als Schulträgerin bewährt habe, wie dies bei christlichen Kirchen der Fall sei. Der Hinweis auf Genehmigungen von privaten islamischen Schulen in anderen Bundesländern enthebe, ungeachtet der Frage, ob es sich dort um Bekenntnisschulen handle, nicht von der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.03.2001 zugestellt.

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Am 27.04.2001 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er beantragt,

13

den Bescheid des Staatlichen Schulamts Stuttgart vom 05.12.2000 und den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 26.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer privaten islamischen Grundschule als Bekenntnis-Ersatzschule unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Er führt ergänzend aus, eine Bekenntnisschule sei gerade vom Integrationsauftrag ausgenommen. Würde der vom Beklagten postulierte Integrationsvorbehalt auf Bekenntnisschulen angewandt, könnten islamische - oder jüdische -Bekenntnisschulen überhaupt nicht gegründet werden. Die Schule sei eine Bekenntnisschule. Der Kläger habe im Anhang seiner Satzung ein Bekenntnis formuliert. Dieses Bekenntnis werde von der Glaubensgemeinschaft von etwa 500 Gläubigen, die sich um den Kläger kristallisierten, getragen. Sie umfasse zumindest so viele Gläubige, dass 25 Schüler allein für die erste Klasse angemeldet worden seien, obwohl Unsicherheit bestehe, ob die Schule überhaupt eröffnet werden könne. Die nachträgliche Aufnahme des Bekenntnisses in die Satzung sei vom Kultusministerium angeregt worden. Bis dahin sei dieses Bekenntnis für den Kläger selbstverständlich und nicht formulierungsbedürftig gewesen. Die Schule werde von diesem Bekenntnis geprägt. Das ergebe sich aus der Konzeption. Die Unterrichtsmaterialien, die ohnehin nicht Gegenstand des Antrags gewesen seien, würden hilfsweise zurückgezogen. Kernstück der bekenntnismäßigen Prägung sei der Religionsunterricht. Für die anderen Fächer wolle der Kläger die staatlichen Lehrpläne anwenden. Damit seien die Lernziele mit denen der öffentlichen Schulen identisch. Die Inhalte der Fächer würden, wie dies bei konfessionellen Schulen üblich sei, durch die Art der Darstellung bekenntnismäßig gefärbt. Seiner Darlegungspflicht habe der Kläger genügt. Gerade, weil es eine solche Schule in Baden-Württemberg bisher nicht gebe, könne nicht verlangt werden, dass er alle Bedenken kenne, die die Schulverwaltung auftürme. Die Schulverwaltung solle nicht Konzeption und Lernziele selbst erarbeiten; sie dürfe den Antrag aber nicht an leicht vom Kläger behebbaren oder an wegen überzogener Forderungen eintretenden Defiziten scheitern lassen. Unter dem 05.07.2003 legte er einen Haushaltsplan für die geplante Schule vor.

15

In der mündlichen Verhandlung hat ein anwesendes Mitglied des Vorstands des Klägers angegeben, die vorgelegten Erklärung von Eltern, ihre Kinder in die vom Kläger geplante Schule schicken zu wollen, sei teilweise wegen Zeitablaufs überholt. Es könne aber jederzeit eine hinreichende Anzahl von Erziehungsberechtigten benannt werden, die ihre Kinder in die Schule schicken wollten.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. [...]

 

Gründe:

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19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Staatlichen Schulamts Stuttgart vom 05.12.2000 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 26.03.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags.

21

Die Grundlage für das Begehren des Klägers und die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Privatschule ergeben sich aus Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 11 ff. LV, §§ 3 ff. PSchG.

22

Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet. Die vom Kläger beantragte Schule ist eine Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Danach bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen einer Genehmigung des Staates und unterliegen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG).

23

Für eine Grundschule wie die vom Kläger beantragte sind in Art. 7 Abs. 5 GG weitere besonderen Voraussetzungen normiert. Danach ist eine private Volksschule - dem entspricht im neueren Sprachgebrauch die Grundschule - nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

24

Die Landesverfassung enthält - abgesehen von einer Sonderregelung für Bekenntnisschulen in Südwürttemberg-Hohenzollern (Art. 15 Abs. 2 LV) - keine eigenen Regelungen für Privatschulen. [...] Nach Art. 17 Abs. 1 LV waltet in allen Schulen der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik. In § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG werden diese Erziehungsziele weiter konkretisiert. Zu den im Grundgesetz und der Landesverfassung vorgegebenen Erziehungszielen gehört damit insbesondere auch, die Schüler zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie im Grundgesetz und der Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, sie auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten. [...]

25

Die vom Kläger beantrage private Grundschule soll eine Bekenntnisschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5, 2. Alternative, GG sein. Sie als Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 5, 1. Alternative, GG einzustufen, kommt nicht in Betracht. Dass sie von der Unterrichtsverwaltung als Schule von "besonderem pädagogischen Interesse" anerkannt werden soll, wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht. Deshalb sieht das Gericht keinen Anlass, hierauf weiter einzugehen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass der Islam - einer der großen Weltreligionen - durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt ist. 

27

Als Genehmigungsvoraussetzung für eine Bekenntnisschule genügt aber nicht, dass ein Bezug zu einer Weltreligion besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat [...] ausgeführt:

28

Eine Schule wird von einer Weltanschauung geprägt, wenn deren ganzheitliches Gedankensystem für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Fächern nicht nur methodisch, sondern auch inhaltlich - bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen -grundlegend ist und wenn Elternschaft, Schüler und Lehrer - abgesehen von offenzulegenden Ausnahmen - eine gemeinsame weltanschauliche Überzeugung haben oder annehmen wollen. Dies muss durch ein Minimum an Organisationsgrad der Weltanschauungsgemeinschaft gewährleistet sein. [...]

29

Bereits die Antragstellung genügt aber diesen Anforderungen nicht. Danach ist der Antrag von Erziehungsberechtigten zu stellen. Allein ihre Rechte können die Grundlage einer Ausnahme der allgemeinen öffentlichen Grundschule sein; die von ihnen getragene bekenntnismäßige Prägung rechtfertigt die Genehmigung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschule. Art. 7 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 4 GG räumt das Recht auf Erteilung der Genehmigung einer privaten Bekenntnisschule "nicht irgendeinem Schulträger", sondern den antragstellenden Erziehungsberechtigten im Hinblick auf ihr Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie ihre Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Das schließt nicht aus, dass der Antrag von einem Trägerverein gestellt wird, wenn sichergestellt ist, dass der Antrag auf Errichtung einer privaten Bekenntnisschule letztlich von den betroffenen Erziehungsberechtigten gestellt wird und ihnen zugerechnet werden kann [...]. Hier wurde der Antrag ursprünglich nur vom Kläger als Trägerverein gestellt. Unter dem 12.01.2001 wurde dann eine Liste vorgelegt, die mit der Erklärung überschrieben ist: "Ich möchte mein Kind in die Grundschule des .. (Klägers) ...  schicken und auch finanziell unterstützen", der Namen, Adressen und Unterschrift von 25 männlichen Personen beigefügt ist. Dies reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Schule den betroffenen Erziehungsberechtigten zugerechnet werden kann. Sie lässt in ihrer Unverbindlichkeit nicht erkennen, dass die Erziehungsberechtigten sich als (eigentliche) Antragsteller verstehen, zumal nach den angegebenen Anschriften viele der Unterzeichner in erheblicher Entfernung von der geplanten Schule wohnen und deshalb bei einem Besuch der Schule des Klägers ein erheblicher persönlicher und finanzieller Aufwand auf sie zukommen würde. Zudem erklärte ein Mitglied des Vorstands des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, einige dieser Väter hätten wegen der Dauer des Verfahrens inzwischen kein Interesse mehr, ihre Kinder in die geplante Schule zu schicken. Das mag verständlich sein. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, darzutun, dass auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Zahl Erziehungsberechtigter den Antrag mit der zu fordernden Verbindlichkeit tragen. Der bloße Hinweis dieses Mitgliedes des Vorstandes des Klägers, auch jetzt würden sich genügend Eltern finden, um eine erste Klasse zu bilden, reicht für die Anforderungen an die Antragstellung in der dargestellten Bedeutung nicht aus. [...]

31

Unabhängig davon hat der Kläger auch sonst nicht hinreichend dargelegt, dass die geplante private Volksschule von einem Bekenntnis geprägt ist.

32

Es bestehen bereits Zweifel, ob - abgesehen von der dargestellten Problematik der Antragstellung - hinreichend dargelegt worden ist, dass der Kläger ein geeigneter Träger eines solchen Bekenntnisses für die Schule sein kann. Von der Rechtsprechung wird, wie ausgeführt ist und worauf auch der Beklagte zutreffend abhebt, gefordert, dass die Privatschule von einer Religionsgemeinschaft getragen wird, die ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung erreicht hat und die Gewähr von Dauer bietet. Dies dürfte weniger problematisch sein, wenn sich die Erziehungsberechtigten selbst, die einer bestimmten konkretisierten Glaubensrichtung angehören, in einem Schulträgerverein zusammengeschlossen haben [...]. Denn dann ist gewährleistet, dass die Schule von einem ernsthaften, dauerhaften Willen getragen ist, diese konkreten Glaubensinhalte in der Schule im Sinne einer Prägung umzusetzen. So verhält es sich aber im Falle des Klägers nicht. Da bei ihm keine Identität zwischen dem Träger und den maßgeblichen Erziehungsberechtigten besteht, ist nach der Glaubensgemeinschaft mit einem Mindestmaß organisatorischer Verfestigung zu fragen, die geeignet ist, die Schule zu prägen. Der Verweis auf die Weltreligion des Islam mit ihren verschiedenen Ausprägungen ist dazu mangels Konkretisierbarkeit nicht geeignet. Auch der Bezeichnung als "Islam sunnitischer Observanz" fehlt die hinreichende Präzisierung. Eine Glaubensgemeinschaft setzt als rechtlich noch fassbare Erscheinung eine Gemeinde mit eigenen Mitgliedern voraus, mit auf Dauer angelegten Einrichtungen und einer daraus ablesbaren, sie von anderen unterscheidenden Identität [...]. Dem Kläger die Eigenschaft einer Gemeinde in dem dargelegten Sinne zuzusprechen, der die Identität zwischen konkretisiertem Glaubensinhalt der maßgeblichen Erziehungsberechtigten, deren Glaubensgemeinschaft und der Prägung der Schule herstellt, dürfte schwierig sein. Der Kläger dient nach seinen Vereinszwecken nicht unmittelbar dem religiösen Leben der Erziehungsberechtigten. Er widmet sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, allenfalls den institutionellen Voraussetzungen des religiösen Lebens dadurch, dass er bestimmte Einrichtungen des Sozial- und Unterrichtswesens bereitstellt. [...]

33

Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn beim Kläger fehlt es auch an der hinreichenden Darlegung der Prägung der Ziele und Inhalte des Unterrichts durch das Bekenntnis außerhalb des Religionsunterrichts. Dabei ist klarzustellen, dass den Kläger auch insoweit eine Darlegungslast trifft.

34

[...] Inhaltlich soll sich die Schule an den Lehrstoff des staatlichen Lehrplans halten. Daraus kann außerhalb des eigentlichen Religionsunterrichts keine besondere Erkenntnisprägung abgeleitet werden. Die weitere Besonderheit, dass neben der deutschen auch die arabische Sprache gelehrt werden und das interkulturelle Verständnis gefördert werden soll, hat ebenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu einem Bekenntnis. Die vom Gericht gesehene Problematik wird insbesondere auch in dem bei den Akten befindlichen Gutachten von Prof. Dr. M. vom 20.04.2000 angesprochen. Soweit seitens des Klägers geltend gemacht wird, das Gutachten berücksichtige nicht das der Satzung des Klägers beigefügte Bekenntnis, ist nicht ersichtlich, weshalb deshalb die Ausführung zur Konzeption der Schule nicht verwertbar sein sollen. Auch in dem allerdings zentral auf den Religionsunterricht bezogenen Gutachten von Prof. Dr. van Ess vom 24.11.1999 wird diese Problematik erörtert. Wenn in diesem Zusammenhang von einem "Vertrauensvorschuss" gesprochen wird, der dem Kläger zu gewähren sei, ist das im Grundsatz sicherlich richtig. Allerdings ist der rechtliche Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Prägung durch das Bekenntnis auch außerhalb des Religionsunterrichts Voraussetzung der Genehmigung der Bekenntnisschule ist. Allein diese durchgängige Prägung rechtfertigt es, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die öffentliche Grundschule Vorrang haben soll [...]. Dahinter steht eine sozialstaatlichem und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen ... Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist [...].

35

Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine der in Art 7 Abs. 5 GG vorgesehenen - eng auszulegenden Ausnahmen [...] von diesem Vorrang der öffentlichen Grundschule als "melting-pot" gegeben sind, muss deshalb die Darlegung der durchgängigen Bekenntnisprägung verlangt werden. Erst auf dieser Grundlage kann ein "Vertrauensvorschuss" gewährt werden. Dafür genügt der Vortrag des Klägers nicht, die Inhalte der Fächer würden, wie es bei konfessionellen Schulen üblich ist, durch die Art der Darstellung bekenntnismäßig geprägt. Es mag sein, dass die Darlegungslast bei konfessionellen Schulen, die im Christentum verwurzelt sind, geringer ist, da die Kenntnis der sich aus der jeweiligen Konfession ergebenden wesentlichen Besonderheiten des Unterrichts in den verschiedenen Fächern bei den Schulbehörden weitgehend vorhanden sein dürfte. Wenn bei einem fremden Bekenntnis, auf dessen Grundlage der Kläger eine Schule betreiben will, präzisere Angaben zur Prägung des Unterrichts außerhalb des Religionsunterrichts verlangt werden, ist dies naheliegend, zumal dann, wenn, wie ausgeführt, eine vorgelegte Konzeption so vage ist, dass sie dafür kaum etwas hergibt. Auch wenn man berücksichtigt, dass in einer Grundschule religiöse Grundfragen außerhalb des Religionsunterrichts eher eine untergeordnete Rolle spielen [...], ändert dies nichts daran, dass auch insoweit das Erfordernis einer Ausnahme von der Regel des Vorrangs der öffentlichen Grundschule besonders darzulegen ist. [...]

36

Schließlich fehlt es auch an der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lernziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Für die geplante Schule ist nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Schule nicht hinter den Lernzielen der staatlichen Schulen zurücksteht [...]. Der Kläger verweist zwar auf die Lehrpläne für die öffentlichen Schulen. Gerade in dem sich als potentiell problematisch aufdrängenden Bereich des Selbstverständnisses der Kinder als Jungen und Mädchen mit Ansätzen der Geschlechtserziehung, die im Rahmen des Sachkundeunterrichts der 3. und 4. Grundschulklasse behandelt werden, verhält sich die Konzeption des Klägers aber besonders vage und mehrdeutig. Wenn dazu von "gleicher Würde als Mann und Frau" [...] und der "dem Mann adäquaten Stellung der Frau" [...] gesprochen wird, wird damit der Konfliktsbereich überspielt, der sich im Zusammenhang mit dem Lernziel "Erziehung zu Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" [...] ergibt. Das Grundrecht der "Gleichberechtigung" von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gehört zu den wesentlichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes [...]. Ohne entsprechende Konkretisierung und Präzisierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lernziele der vom Kläger geplanten Grundschule insoweit den Lernzielen der öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Damit ist nicht gesagt, dass die Lehrinhalte gegenüber den staatlichen Schulen gleichartig sein müssen und dass die sich aus dem Bekenntnis ergebenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben müssten [...]. Sie bedürfen aber einer so substantiierten Darlegung, dass sie für die Schulverwaltung eine Prüfung der Gleichwertigkeit ermöglichen. Da auch bei Grundschülern - und gerade auch bei diesen - eine entsprechende Vorprägung erfolgen kann, erscheint eine solche Konkretisierung und Präzisierung auch besonders bedeutsam. [...] Bedeutsam erscheint [...] in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. van Ess in seinem Gutachten zu dem neu gefassten, der Satzung beigefügten Bekenntnis des Klägers ausführt:

37

Ich halte es im Gegensatz zu Herrn K. für unnötig, dass auch zu diesen Punkten explizit Stellung genommen wird. Der Antragsteller macht deutlich, dass er die Scharia unter bestimmten historischen und gesellschaftlichen Umständen für praktikabel ansieht und sie als von Gott gesetzte Ordnung grundsätzlich bejaht; darauf aber im Einzelnen einzugehen, nachdem er ihre Anwendung für Deutschland ausgeschlossen hat, ist in dem vorliegenden Bekenntnis nicht der Ort.

38

Es kommt aber nicht darauf an, dass der Kläger die entsprechenden Regeln in Deutschland nicht für anwendbar hält, sondern wie die Lernziele und damit die Prägung der Kinder davon beeinflusst werden sollen. Durch schlichtes Ausklammern aus dem Bekenntnis und der Konzeption kann diese Problematik nicht bewältigt werden.

39

Da die Klage bereits aus den dargestellten Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Ablehnungsgründe des Beklagten greifen. [...]

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