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Rechtsurteile

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Landtagspetition „Hilfe zur Auswanderung“ bayerischer Bürger aufgrund zunehmender Anzahl muslimischer Flüchtlinge

Eine Landtagspetition, die Hilfe für bayerische Bürger zur Auswanderung aus Bayern, aufgrund der hohen Anzahl an muslimischen Einwanderern und der damit vom Petenten befürchteten Islamisierung Bayerns, verlangt, kann zusammenfassend vorgetragen werden und durch die Anwesenden in der Sitzung auch konkludent für erledigt erklärt werden. (Leitsatz der Redaktion)


Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt: 5 ZB 17.1901

Urteil:

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger rügt eine Verletzung seines Petitionsrechts.

Mit Schreiben vom .... September 2015 reichte der Kläger beim Bayerischen Landtag eine Eingabe mit der Bezeichnung "Hilfe zur Auswanderung für bayerische Bürger" ein.

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Darin weist er auf die "riesige Zahl" von Einwanderern hin, die in den vergangenen Monaten nach Bayern gekommen seien. Da der größte Teil der Einwanderer Muslime sei, sei mit einer schnell voranschreitenden Islamisierung Deutschlands und Bayerns zu rechnen. Anders als nach dem Ende der Nazizeit, nach der in relativ kurzer Zeit wieder eine Demokratie habe installiert werden können, würden die Folgen der Masseneinwanderung von Muslimen und die damit einhergehende politische und gesellschaftliche Umgestaltung Bayerns unumkehrbar sein. Junge Menschen, die auch noch im Alter in einer Demokratie nach westlichem Muster leben wollten, sollten sich frühzeitig mit dem Thema Auswanderung/Flucht befassen.

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Die Bayerische Staatsregierung solle zur Entscheidungshilfe Informationsbroschüren herausgeben, die wahrheitsgetreu, vollständig und propagandafrei über den Islam aufklärten und u.a. auch mit den im Koran enthaltenen Geboten zur Tötung Ungläubiger vertraut machten.

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Die Bayerische Staatsregierung könne Kontakt zu Staaten aufnehmen, die für eine Auswanderung in Betracht kämen.

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Aus diesem Grund wäre es erforderlich, dass nicht nur für Einwanderer nach Deutschland, sondern auch für potentielle Auswanderer Sprachkurse angeboten werden. Zu Beginn der Zeit des Nationalsozialismus hätten die Bürger nicht über den Informationsstand verfügt, sich für eine Auswanderung/Flucht entscheiden zu können. Die Staatsregierung könne hier beweisen, dass sie die zutreffenden Lehren aus der Vergangenheit gezogen habe.

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Daher solle der Bayerische Landtag bei der Staatsregierung darauf hinwirken, dass solche Informationsbroschüren herausgegeben sowie Sprachkurse für Auswanderer angeboten würden; die Kosten hierfür seien in Anbetracht der Milliarden, die für Einwanderer ausgegeben würden, verkraftbar.

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Mit Schreiben vom .... September 2015 reichte er eine weitere Eingabe mit der Bezeichnung "Ganzheitliche Integration von Flüchtlingen" ein.

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Für alleinstehende männliche Flüchtlinge solle zur Vermeidung von "Kollateralschäden" eine "ganzheitliche" Form der Willkommenskultur organisiert werden, die auch für "eine staatlich organisierte sexuelle Ablenkung" durch "weltoffene" deutsche Frauen sorge. Angesichts der sexuellen Entbehrungen, die die Flüchtlinge zu erleiden hätten, würden diese nicht allzu "geschmäcklerisch" sein, so dass auch Frauen, die "von Natur aus benachteiligt" seien, "zum Zuge kommen" könnten, mit der Folge ungeahnter "Win-Win-Situationen".

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Der Bayerische Landtag solle die Staatsregierung auffordern, die erforderlichen Mittel bereit zu stellen; am besten wäre die Schaffung eines Landesamtes für ganzheitliche Integration.

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Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte das Landtagsamt dem Kläger unter dem Betreff "Hilfen für Auswanderer - Eingabe vom .... September 2015" und "Schreiben vom .... September 2015" - Aktenzeichen EB.....17 - mit, dass seine Eingabe eingegangen und der Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden vorgelegt worden sei.

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Unter dem .... Oktober 2015 monierte der Kläger die Formulierung der Eingangsbestätigung und beanstandete insbesondere, dass seine zweite Eingabe "ganzheitliche Integration von Flüchtlingen" nicht als solche bezeichnet worden sei.

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Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 bestätigte das Landtagsamt nochmals ausdrücklich den Eingang beider Eingaben und wies darauf hin, dass beide Anliegen zuständigkeitshalber vom Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen - nunmehr unter dem Aktenzeichen VF.... - behandelt würden.

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Mit weiterem Schreiben vom 22. Oktober 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Eingabe für den .... Oktober 2015 zur Behandlung vorgesehen sei; mit der Berichterstattung seien die Abgeordneten Frau ... G... und Frau ... H... betraut. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Berichterstatter die Petition bereits vor der Sitzung geprüft hätten und sich die Berichterstattung im Ausschuss deshalb regelmäßig auf eine Zusammenfassung beschränke.

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Die Eingaben wurden nach Rücksprache mit dem Ausschussvorsitzenden ohne vorherige Anhörung der Staatsregierung auf die Tagesordnung aufgenommen […].

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Nach dem Protokollauszug […] wurden die Eingaben "Hilfen für Auswanderer" und "Ganzheitliche Integration von Flüchtlingen" in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen am .... Oktober 2015 behandelt. Laut Protokoll erklärte die Abgeordnete Frau ... G..., dass dem Anliegen des Petenten insoweit entsprochen sei, als "für Flüchtlinge Sprachkurse angeboten und auch Informationsbroschüren herausgegeben" würden; die übrigen Forderungen der Petition seien einer Beschlussfassung durch den Ausschuss nicht zugänglich; sie schlage vor, die Eingabe aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für erledigt zu erklären. Laut Protokoll schloss sich die Abgeordnete Frau ... H... diesem Vorschlag an und ergänzte, dass der Petent eine weitere Petition eingereicht habe, die allerdings "an die Grenzen des Erträglichen stoße".

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Protokolliert wurde schließlich der einstimmige Beschluss des Ausschusses, die Eingabe für erledigt zu erklären.

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Auf Anfrage des Klägers vom .... November 2015 teilte ihm das Landtagsamt mit Schreiben vom 24. November 2015 mit, dass der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen in der öffentlichen Sitzung vom .... Oktober 2015 beraten und beschlossen habe, die Eingabe aufgrund Ausschussbeschlusses als erledigt zu betrachten (§ 80 Nr. 4 BayLTGeschO); mangels entsprechenden Beschlusses hierzu könne eine Übersendung des Ausschussprotokolls an den Kläger nicht erfolgen.

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Mit Schreiben vom .... Dezember 2015 beschwerte sich der Kläger bei der Präsidentin des Bayerischen Landtags über die Vorgehensweise im Umgang mit seinen Petitionen und bat um eine nochmalige Behandlung durch einen geeigneten Ausschuss.

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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte die Landtagspräsidentin dem Kläger unter Hinweis auf das Fachausschussprinzip und die Unabhängigkeit der Abgeordneten mit, dass es ihr nicht möglich sei, auf die Behandlung einer Eingabe unmittelbaren Einfluss zu nehmen. Sie habe das Anliegen des Klägers an die Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen zur Prüfung einer nochmaligen Behandlung weitergeleitet.

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Unter dem 29. Januar 2016 wurde dem Kläger durch das Landtagsamt mitgeteilt, dass mangels neuer Gesichtspunkte im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 BayLTGeschO eine nochmalige Behandlung seiner Eingabe nicht möglich sei.

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Mit Schreiben vom .... April 2016 […] hat der Kläger daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

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Er stellt zuletzt den Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, über die Petition des Klägers "Hilfen für Auswanderer" vom .... September 2016 zu beraten und zu entscheiden.

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Zur Begründung trägt er vor, er habe zwei Petitionen an den Beklagten gerichtet. Das Landtagsamt habe sie aber nicht separat erfasst, sondern nur ein Aktenzeichen vergeben. Auch seien beide Eingaben am .... Oktober 2015 unter einem Tagesordnungspunkt zusammengefasst behandelt worden, obwohl sie thematisch nichts miteinander zu tun hätten. Der Kläger sei selbst als Besucher anwesend gewesen.

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Die Berichterstatterin, Frau MdL G..., habe zur Petition "Hilfen für Auswanderung" lediglich geäußert, Hilfen wie Sprachkurse gebe es doch bereits schon, und habe das Wort dann sogleich an die Mitberichterstatterin, Frau MdL H..., weitergegeben. Diese habe gemeint, es handle sich nicht um Hilfen für Flüchtlinge, sondern für Auswanderer; der Petent befürchte eine Islamisierung. Dann sei sie schon auf die Eingabe "Ganzheitliche Integration von Flüchtlingen" zu sprechen gekommen und habe dazu lediglich bemerkt, diese Eingabe sei stellenweise nur schwer zu ertragen. Damit sei die Berichterstattung beendet gewesen. Der Ausschussvorsitzende, MdL S..., habe nach einer kurzen Unterredung mit MdL A... über die anzuwendende Vorschrift der GeschOLT der Protokollführerin etwas zugeraunt; die Eingaben seien damit erledigt gewesen. Seitens der Abgeordneten seien keine Regungen zu vermerken gewesen, die als Beschlussfassung hätten gedeutet werden können. Keinesfalls könne von einer Entscheidung nach § 80 Nr. 4 GeschOLT gesprochen werden.

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Die erhobene Klage sei als Leistungsklage zulässig und auch begründet. Der Beklagte habe es unterlassen, die beiden Eingaben des Klägers vom .... September 2015 und .... September 2015 in einer ordnungsgemäßen, den Vorschriften der GeschOLT entsprechenden Weise zu behandeln. Dadurch sei der Kläger in seinem verfassungsrechtlich in Art. 115 BV verankerten Petitionsrecht verletzt. Dieses umfasse zwar nicht die Erledigung einer Petition im Sinne des Petenten, aber doch das Recht auf sachliche Prüfung, Entscheidung und Mitteilung des Ergebnisses des Petitionsverfahrens.

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Im Streitfall fehle an einer sachlichen Prüfung durch den Landtagsausschuss. Der Vortrag der Berichterstatterinnen zur Petition "Hilfen für Auswanderung" sei nur rudimentär und zum Teil widersprüchlich gewesen. Aufgrund dieser Berichterstattung seien die Ausschussmitglieder nicht in der Lage gewesen, sich eine Meinung über den Inhalt zu bilden dem entsprechend eine Entscheidung zu treffen. Zur Petition "Ganzheitliche Integration von Flüchtlingen" fehle jegliche Weitergabe des inhaltlichen Begehrens. Auch wenn die Ausschussmitglieder vorab die Möglichkeit gehabt haben sollten, vom Inhalt der Petition Kenntnis zu nehmen, sei eine mündliche Berichterstattung unverzichtbar.

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Auch fehle es an einer Beschlussfassung und damit an einer Entscheidung im Sinne von § 80 GeschOLT. Die Ausschussmitglieder hätten keine Willensäußerung von sich gegeben, die als Beschlussfassung hätte gewertet werden können.

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Der Beweiswert des Sitzungsprotokolls als öffentliche Urkunde könne ggf. durch Einvernahme der Herren MdL S... und MdL A... sowie der Protokollführerin widerlegt werden.

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Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hat der Beklagte die Behördenakten vorgelegt und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Gemäß Art 115 Abs. 1 BV hätten alle Bewohner Bayerns das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bayerischen Landtag zu wenden. Die Einzelheiten zur Behandlung von Eingaben und Beschwerden seien im Bayerischen Petitionsgesetz (BayPetG) und in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GeschOLT) geregelt.

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Das Petitionsrecht erlaube es dem Bürger, seine Sorgen, Interessen und Anliegen "außer der Reihe" zur Geltung zu bringen und gewährleiste insoweit, dass sich der Petitionsadressat mit der Sache befasse und dem Petenten eine Antwort gebe, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergäben. Es vermittle jedoch weder ein Recht auf ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache noch auf eine bestimmte Art oder einen bestimmten Umfang der sachlichen Prüfung. Dem entspreche auch die einfachgesetzliche Ausgestaltung in Art. 6 BayPetG.

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Im Übrigen könne das Petitionsrecht einen Anspruch von Vornherein nur dann verleihen, wenn es sich um eine zulässige Petition handle. Eine Sachbehandlung unterbleibe insbesondere bei wiederholten Petitionen oder solchen mit gesetzeswidrigen Forderungen oder beleidigenden Inhalten; Petitionen würden gemäß §§ 76 Abs. 2, 77 GeschOLT durch das Landtagsamt im Rahmen einer Vorprüfung auf ihre Unzulässigkeit hin untersucht.

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Gemessen hieran sei das Petitionsrecht des Klägers nicht verletzt. Der zuständige Ausschuss habe sich mit den beiden Eingaben sachlich befasst und dem Kläger sodann eine schriftliche Mitteilung gegeben, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergäben.

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Der Fachausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen sei zuständig gewesen, weil es in den Eingaben des Klägers um rechtspolitische Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht und damit zusammenhängende Anliegen gegangen sei.

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Die gemeinsame Führung beider Eingaben sei von sachlichen Erwägungen getragen gewesen. Sie seien vom selben Petenten innerhalb von zwei Tagen eingereicht worden und wiesen einen gewissen Sachzusammenhang auf. Durch die Vergabe eines einheitlichen Aktenzeichens sei ihr Gegenstand weder eingeengt noch beschnitten worden. Eine gemeinsame Behandlung verhindere die Zergliederung zusammenhängender Anliegen und erleichtere die Terminierung.

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Der Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zur Behandlung der Petitionen sei nicht zu beanstanden. Der zuständige Ausschuss habe ein Recht auf Unterrichtung durch die Staatsregierung (Art. 6 BayPetG), jedoch bestehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung. Der Petent habe daher keinen Anspruch auf Beteiligung der Staatsregierung. Bestimmungen der Geschäftsordnung hierzu lägen außerhalb des Schutzbereichs des Art. 115 BV. Zudem beträfen die Eingaben keine konkreten Einzelfallentscheidungen, sondern seien rechtspolitischer Natur.

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Entgegen der Auffassung des Klägers habe eine sachliche Behandlung der beiden Eingaben stattgefunden. Bei dem Petitionsverfahren handle es sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 115 BV grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren. Die Petitionen würden von den Abgeordneten bereits vor der Sitzung überprüft. Entsprechend parlamentarischer Übung seien vorliegend ein kurzer Sachvortrag und ein Beschlussvorschlag durch die Berichterstatterinnen erfolgt. Dies belege der Auszug aus der Sitzungsniederschrift. Hierbei handle es sich im Übrigen lediglich um ein Ergebnisprotokoll. Unabhängig davon bestehe kein - gerichtlich einklagbares - Recht auf eine bestimmte Art oder einen bestimmten Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens.

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Auch seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass vorliegend eine Beschlussfassung nicht erfolgt wäre, vielmehr sei dies im Protokoll ausdrücklich festgehaltenerfolgt. Entsprechend sei auch vom Ausschuss bzw. den beiden Vorsitzenden eine erneute Behandlung als unzulässig abgelehnt worden. Hierüber seien alle Ausschussmitglieder informiert worden mit der Möglichkeit einer Überprüfung. Es hätte jedoch keine Reaktionen gegeben. […]

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In der mündlichen Verhandlung der Verwaltungsstreitsache am 7. Juni 2017 nahm der Kläger seine Klage hinsichtlich der Petition „Ganzheitliche Integration von Flüchtlingen“ zurück. […]

 

Gründe:

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I. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Der Kläger rügt eine Verletzung seines Petitionsrechts aus Art. 115 Bayerische Verfassung – BV -. Konkret macht er geltend, seine Eingabe "Hilfe zur Auswanderung für bayerische Bürger" an den Bayerischen Landtag sei durch den Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nicht entsprechend den (verfassungs-) rechtlichen Vorgaben behandelt worden. […]

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2. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht in seinem Petitionsrecht nach Art. 115 BV verletzt.

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a) Art. 115 Abs. 1 BV gewährt allen Bewohnern Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden und somit ihre Sorgen, Interessen und Anliegen ohne Bindung an bestimmte Verfahrens- und Rechtswege zur Geltung zu bringen.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es jedoch nicht Sinn des Art. 115 BV, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung den Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt.

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Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Petitionsadressat sich mit der vom Petenten vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Einen Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Petenten oder ähnliche Tätigkeiten des Petitionsadressaten verleiht Art. 115 BV dem Petenten indes nicht […].

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b) Ferner ist höchstrichterlich anerkannt, dass das so verstandene Petitionsrecht einen Anspruch auf irgendein Tätigwerden der mit der Petition befassten Stelle nur dann verleihen kann, wenn es sich um eine zulässige Petition handelt.

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Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, sie also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat […]. In diesen Fällen entfällt – ungeachtet der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 115 BV – von Vornherein schon der Anspruch des Petenten auf sachliche Behandlung und Verbescheidung […].

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Es ist dem Petenten zwar nicht verwehrt, sein Anliegen in freimütiger und offener Kritik, auch mit harten Worten und einer zusammenfassenden Wertung im Sinne einer drastischen bzw. ironischen Formulierung zu vertreten; er darf aber die Grenze des Zulässigen nicht durch Beleidigung von Personen oder Schmähkritik gegenüber Institutionen überschreiten, da derartige Erklärungen grundrechtlich nicht geschützt sind […].

58

c) Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt geht das Gericht bereits von der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Petition "Hilfen für Auswanderer" aus.

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Die Eingabe vermittelt nach der Art und Weise ihrer in weiten Teilen durch Ironie geprägten Abfassung den Eindruck, dass es dem Petenten in der Hauptsache weniger bzw. gar nicht um das Anliegen "Hilfen für Auswanderer" geht; vielmehr bezweckt er nach Auffassung des Gerichts vor allem Provokation des Petitionsadressaten.

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Der Kläger beschwört das Bild einer „unumkehrbaren Islamisierung“ Deutschlands und Bayerns im Sinne der Abschaffung der Demokratie bis hin zur Einführung des Prügelgebots und des Gebots zur Tötung Ungläubiger herauf. Gleichzeitig zieht er in herausfordernder Art und Weise Parallelen zur Zeit des Nationalsozialismus und überschreitet auch insofern die Grenzen des bloß Geschmacklosen. Schließlich enthält die Petition auch eindeutig unzulässige Beleidigungen („Ein überforderter bayerischer Ministerpräsident und ein unfähiger Innenminister sind dabei, den Begriff des Versagens in eine neue Dimension zu führen.“).

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Vor diesem Hintergrund hätte der Petitionsadressat nach Auffassung des Gerichts die Eingabe "Hilfen für Auswanderer“ schon auf verfassungsrechtlicher Ebene als unzulässig behandeln dürfen mit der Folge, dass dem Kläger von Vornherein kein Anspruch auf irgendein Tätigwerden zur Seite stand.

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Hiervon ausgehend kommt es auf die Frage, ob die – dennoch erfolgte - Behandlung und Verbescheidung der Petition den (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen genügt, gar nicht mehr an.

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d) Aber selbst wenn man die Petition "Hilfen für Auswanderer“ als zulässig erachtet, vermag das Vorbringen, sie sei nicht ordnungsgemäß in einer den Vorschriften der GeschOLT entsprechenden Weise behandelt worden, die behauptete Grundrechtsverletzung nicht zu begründen.

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Wie ausgeführt gewährt Art. 115 BV ein Recht darauf, dass eine Petition sachlich geprüft und durch einen Bescheid, der keiner weiteren Begründung bedarf, beantwortet wird.

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Dieser verfassungsrechtlichen Lage entspricht die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Petitionsrechts im Bayerischen Petitionsgesetz – BayPetG - sowie in §§ 76 bis 83 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag – GeschOLT – […].

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Gemäß Art. 3 Satz 1 BayPetG hat der Petent bei zulässigen Petitionen einen Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw. seine Ausschüsse. Im Rahmen der Sachbehandlung hat der für die Petition zuständige Ausschuss nach Maßgabe von Art. 6 BayPetG das Recht - nicht jedoch eine Verpflichtung, s.o. II.2.a - zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Anhörung der Staatsregierung, Durchführung von Ortsbesichtigungen und Anforderung sachdienlicher Akten (§§ 78, 79 GeschOLT). Die Entscheidungsmöglichkeiten bei der Behandlung von als zulässig erachteten Petitionen werden in § 80 GeschOLT abschließend aufgezählt […], insbesondere können sie auf Grund eines Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt werden (§ 80 Nr. 4 GeschOLT). Dem Beschwerdeführer ist die Art der Erledigung mitzuteilen, § 83 Satz 1 GeschOLT; eine Begründung ist nicht erforderlich […].

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Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 2015 dementsprechend mitgeteilt, dass der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen seine Eingabe in der öffentlichen Sitzung vom .... Oktober 2015 beraten und beschlossen habe, die Eingabe aufgrund Ausschussbeschlusses als erledigt zu betrachten.

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Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass der Petitionsvortrag den Ausschussmitgliedern nicht in dem verfassungsrechtlich nach Art. 115 BV gebotenen Umfang zur Kenntnis gebracht wurde bzw. der Ausschuss ihn nicht sachlich geprüft und gewürdigt hat, sind nicht ersichtlich.

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aa) Der klägerische Einwand der unzureichenden Information der Ausschussmitglieder bzw. der widersprüchlichen Berichterstattung ist schon nicht schlüssig.

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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Mitglieder des Ausschusses als zuständiger Petitionsadressat Kenntnis vom Inhalt des Petitionsanliegens haben.

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Kenntnisnahme in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass sämtliche Ausschussmitglieder die Petition lesen. Es reicht aus, wenn nur die Berichterstatter (vgl. § 154 Satz 1 GeschOLT) die Eingabe im Gesamten vorliegen haben. In diesem Fall müssen die Berichterstatter den übrigen Mitgliedern den Inhalt jedoch im Rahmen eines kurzen Sachvortrags (§ 154 Satz 4 GeschOLT) zumindest soweit vermitteln, dass diese erfassen können, worum es dem Petenten im Wesentlichen geht. Geben die Berichterstatter das Anliegen mit erheblichen Verzerrungen wieder oder reduzieren sie es auf ein bloßes Schlagwort, so kann von einer Kenntnisnahme, die Grundlage einer sachlichen Prüfung ist, nicht mehr gesprochen werden.

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Nach dem Protokollauszug […] hat die Berichterstatterin Frau MdL G... erklärt, dass dem Anliegen des Petenten insoweit entsprochen sei, als für Flüchtlinge Sprachkurse angeboten und auch Informationsbroschüren herausgegeben würden, und vorgeschlagen, die Eingabe aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für erledigt zu erklären. Tatsächlich wird in dieser protokollierten Erklärung das Anliegen der Petition "Hilfen für Auswanderer" unzutreffend wiedergegeben. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine zusammenfassende Niederschrift, nicht aber um vollständige Dokumentation des tatsächlichen Umfangs der Behandlung (vgl. § 185 Abs. 2 GeschOLT).

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Der Kläger räumt aber in seiner Klagebegründung vom .... April 2016 […] jedenfalls selbst ein, die Mitberichterstatterin habe im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin gemeint, "es handle sich nicht um Hilfen für Flüchtlinge, sondern für Auswanderer; der Petent befürchte eine Islamisierung".

74

In dieser Form war die Darstellung des Anliegens der Eingabe "Hilfen für Auswanderer“ insoweit ausreichend; ihre Zielrichtung und ihre wesentlichen inhaltlichen Gedanke wurden den übrigen Ausschussmitgliedern nach der Zusammenfassung durch die Berichterstatterinnen zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde durch die Mitberichterstatterin Frau MdL H... klargestellt, dass es sich nicht um Hilfen für Flüchtlinge, sondern für (potentielle) Auswanderer handelt. Auch der Hintergrund des Begehrens wurde von der Mitberichterstatterin zutreffend zusammengefasst, nämlich dass der Petent eine Islamisierung befürchtet.

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bb) Mit dem Schreiben vom 24. November 2015 wurde dem Kläger auch die "Art der Erledigung" seiner Eingabe entsprechend den Anforderungen des Art. 115 BV mitgeteilt. Daraus ergibt sich, dass der Petition durch den mit ihr befassten Ausschuss im Ergebnis nicht Rechnung getragen wurde.

76

Es sind keine Umstände ersichtlich, dass diese Mitteilung nicht dem Ergebnis der Beratung durch den Ausschuss entsprach bzw. ihr nicht ein entsprechender Wille und eine entsprechende Entscheidung der Ausschussmitglieder zu Grunde lagen.

77

Art. 115 BV selbst schreibt keine Art und Weise vor, wie der Petitionsadressat eine Entscheidung zu treffen hat.

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Zwar sehen die §§ 166 bis 172 GeschOLT allgemeine Vorschriften für das Abstimmungsverfahren in den Ausschüssen des Landtags vor, die auch im Rahmen der Entscheidungen wie Beschlussfassungen nach § 80 Nr. 4 GeschOLT zur Anwendung kommen. Danach erfolgt die Fragestellung, über die abgestimmt wird, durch den Vorsitzenden (§ 167 GeschOLT); abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen (§ 169 Abs. 5 GeSchOLT).

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Vorliegend haben die Berichterstatterinnen in der öffentlichen Sitzung vom .... Oktober 2015 gemäß § 154 Satz 5 GeschOLT übereinstimmend vorgeschlagen, die Eingabe des Klägers aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für erledigt zu erklären. Laut Protokollauszug ist ein entsprechender Beschluss durch den Ausschuss einstimmig erfolgt. Aus den Umständen ist nicht ersichtlich, dass dieser Beschluss nicht durch eine entsprechende – ggf. konkludent erfolgte - Willensbildung durch die Ausschussmitglieder getragen gewesen wäre.

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Soweit der Kläger geltend macht, die Ausschussmitglieder hätten keine - für ihn erkennbare - Willensäußerung von sich gegeben, die als Beschlussfassung hätte gewertet werden können, führt dieser Vortrag zu keinem anderen Ergebnis.

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Insoweit kann offen bleiben, ob tatsächlich keine nach außen erkennbare Abstimmung durch Handzeichen erfolgt ist. Denn selbst wenn dadurch die Geschäftsordnung des Landtags verletzt worden sein sollte, wurde - mangels entsprechender Vorgabe in Art. 115 BV - nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen […].

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3. Nach alledem war die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abzuweisen. […]

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