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Kündigung wegen Urlaubsüberschreitung zur Erfüllung der Pilgerreise nach Mekka
Eine eigenmächtige Urlaubsüberschreitung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich eine schwerwiegende Vertragverletzung, die eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigt. Etwas Anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer sich in einer Pflichtenkollision zwischen seiner religiösen Pflicht zur Vornahme der Pilgerreise und seiner Pflicht als Arbeitnehmer befindet, seine Lage beim Urlaubsantrag dem Arbeitgeber gegenüber kenntlich macht und seinen Urlaub spezifisch für die Vornahme der Pilgerreise beantragt. (Leitsatz der Redaktion)
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Urteil: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 04.10.1989 - 2 Ca 60/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [...]
Zum Sachverhalt: |
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Der Streit der Parteien geht um die Wirksamkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. |
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Der am ...1937 geborene Kläger, ausländischer Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, ist verheiratet und Vater eines Kindes, dem er nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Er trat am 18.06.1974 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten, einem Unternehmen der Elektroindustrie mit etwa 1.200 Mitarbeitern, bei der ein Betriebsrat gebildet ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Tarifverträge der Metallindustrie kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit anwendbar. Der zuletzt als Einrichter bei der Beklagten tätige Kläger, dessen regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche betrug, erzielte einen Akkorddurchschnitt von 18,62 DM brutto in der Stunde. |
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Bezüglich des Urlaubs, der Brückentage, Betriebsruhe etc. im Jahre 1988 haben die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der, soweit es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Interesse ist, folgendes bestimmt ist. [...] |
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2. Betriebsurlaub 1988 |
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4. Unbezahlter Urlaub |
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Der Kläger, der gläubiger Moslem ist und bis dahin noch keine Wallfahrt nach Mekka durchgeführt hatte, beabsichtigte, seine erste Pilgerreise dorthin im Jahre 1988 zu unternehmen. Pläne für diese Pilgerreise sind - nach seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Darstellung, von ihm erstmals im zweiten Rechtszug vorgetragen - in den Vorjahren jeweils aus familiären Gründen gescheitert, nämlich im Jahre 1985 am Tod seiner Mutter und im Jahre 1986 am Tod seines Vaters. Im Jahre 1987 konnte der Kläger wiederum die an sich geplante Pilgerreise nicht antreten, weil sein Sohn zum Militär eingezogen wurde und von ihm im privaten Bereich viele Dinge geregelt werden mussten. Im selben Jahr verunglückte auch die gesamte Familie des Schwagers tödlich auf einer Urlaubsreise. Infolge dieser familiären Ereignisse entwickelte sich beim Kläger eine somatisierte Depression, wegen derer er u. a. bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - in Behandlung war [...]. Der Kläger hegte die Befürchtung, er könne sterben, bevor er die die von seinem Glauben vorgeschriebene wenigstens einmalige Wallfahrt nach Mekka unternommen habe, und wollte diese unbedingt im Jahre 1988 ausführen. |
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Er beantragte daher bei den Eintragungen in die Urlaubsliste Anfang Januar 1988 bei der Beklagten die Gewährung von 30 Tagen Tarifurlaub und 10 Tagen unbezahlten Urlaubs für die Zeit vom 20.06. bis 12.08.1988. Bei dieser Gelegenheit offenbarte er der Beklagten nicht den Grund für seine Urlaubsplanung. Nach Ablehnung seiner Urlaubsbitte kam es am 02.02.1988 zu einem Personalgespräch zwischen dem Kläger und dem Personalleiter K. der Beklagten. In diesem Personalgespräch gab der Kläger als Begründung für seine Urlaubsbitte an, dass er eine Wallfahrt nach Mekka durchführen wolle. Er konnte die Beklagte jedoch nicht zur Bewilligung von bezahltem und unbezahltem Urlaub in der von ihm gewünschten Dauer bewegen. [...] |
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Nach seiner Reise an seinen Heimatort Kautahya - zwischen Izmir und Ankara gelegen - zu Beginn des ihm bewilligten Urlaubs trat der Kläger am 04.07.1988 von dort aus die Pilgerreise nach Mekka an, wo er nach fünf Tagen eintraf. Dort ist nach den islamischen Glaubensregeln ein vierwöchiger Aufenthalt notwendig und durchgeführt worden. Ob der Kläger unmittelbar danach zu seinem Heimatort zurückgekehrt ist oder sich die Rückreise aus nicht vorhersehbaren Gründen um zehn Tage verzögerte, ist zwischen den Parteien streitig. |
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Am 01.08.1988 erkundigte sich sein ebenfalls bei der Beklagten beschäftigter Sohn A.-H. fernmündlich aus der Türkei im Lohnbüro und am 02.08. beim Betriebsleiter N. nach dem letzten Urlaubstag des Klägers. Ihm wurde mitgeteilt, dass sein Vater am 02.08.1988 die Arbeit wieder aufnehmen müsse. |
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Der Kläger erschien jedoch nicht nach Beendigung seines Urlaubs am 02.08.1988 im Betrieb der Beklagten zum Arbeitsantritt, sondern kehrte aus seinem Urlaub erst wieder am 22.08.1988 zurück. Während der Dauer seiner Urlaubsüberschreitung wurde die Arbeit des Klägers von zwei anderen Einrichtern voll übernommen. |
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Sein Sohn meldete sich abermals am 05.08.1988 bei der Personalabteilung, Herrn S., und bat um Verlängerung des Urlaubs für seinen Vater bist zum 19.08.1988. Dieser Wunsch wurde abgelehnt. |
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Mit Schreiben vom 09.08. kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos zum 10.08.1988 und vorsorglich fristgemäß zum nächstzulässigen Termin, nämlich dem 31.10.1988. Die gegen diese Kündigung vom Kläger beim Arbeitsgericht Minden erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung hatte im ersten Rechtszug Erfolg. [...] |
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Mit Schreiben vom 17.01.1989 [...] kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 31.03.1989. Mit seiner am 19.01.1989 beim Arbeitsgericht Minden erhobenen Feststellungsklage erstrebt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung und die Verpflichtung der Beklagten zu seiner einstweiligen Weiterbeschäftigung. Er ist von der Beklagten überwiegend während der Dauer des Rechtsstreits weiterbeschäftigt worden. |
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Der Kläger hat vorsorglich die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung als nicht ordnungsgemäß gerügt und weiter vorgetragen, die Überschreitung des Urlaubs und die nicht rechtzeitige Wiederaufnahme der Arbeit bei der Beklagten könne ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er während des Urlaubs, wie der Beklagten - streitlos - auch bekannt gewesen sei, eine Pilgerreise nach Mekka durchgeführt habe. Aufgrund der besonderen Organisation dieser Pilgerfahrten träten gelegentlich unvorhersehbare und nicht einkalkulierbare Verzögerungen auf. Einzelne Mitreisende innerhalb der organisierten Gruppenreisen könnten diese Verzögerungen nicht beeinflussen, denn bei diesen Gruppenreisen stehe dem Mitglied nicht einmal der Pass für eine individuelle Rückreise zur Verfügung. Aufgrund einer nicht vorhersehbaren Verzögerung der Rückreise um zehn Tage habe er seine Arbeit bei der Beklagten nicht rechtzeitig wieder aufnehmen können. |
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Da ihm bekannt gewesen sei, dass solche Verzögerungen eintreten könnten, habe er von vornherein um einen längeren Urlaub gebeten, der ihm jedoch verwehrt worden sei. Nachdem er festgestellt habe, dass eine rechtzeitige Rückkehr nicht möglich gewesen sei, habe er über seinen Sohn der Beklagten hiervon Mitteilung machen lassen und - auch das ist unstreitig - um eine Verlängerung seines Urlaubs, gegebenenfalls die Gewährung unbezahlten Urlaubs gebeten. Diesem Wunsch habe die Beklagte jedoch nicht entsprochen. |
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Er ist der Auffassung, dass bei dieser Sachlage die ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. |
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Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.01.1989, zugegangen am 18.01.1989, zum 31.03.1989 nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht. |
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Die Beklagte zu verpflichten, ihn arbeitsvertragsgemäß tatsächlich vorläufig weiterzubeschäftigen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich eine individuelle Rückreise möglich gewesen sei, habe der Kläger durch seine erheblich verspätete Rückkehr aus dem Urlaub in so wesentlichem Maße gegen seine Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen, dass die verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach auf seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Rückkehr hingewiesen worden sei. Der Kläger habe auch gewusst, dass er seine Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen könne. Bei Antritt seiner Reise nach Mekka am 04.07.1988 und dem vorgeschriebenen vierwöchigen Aufenthalt dort habe ihm bereits von Anfang an klar sein müssen, dass eine rechtzeitige Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in ihrem Betrieb nach Beendigung seines Urlaubs unmöglich sein werde. [...] |
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Durch Urteil vom 04.10.1989 hat das Arbeitsgericht nach den Klageanträgen erkannt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten lägen keine ausreichenden Gründe für eine Sozialrechtfertigung der streitbefangenen Kündigung vor. [...] |
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Zwar sei der Beklagten darin beizupflichten, dass das Verhalten des Klägers eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle, die grundsätzlich je nach den Umständen des Einzelfalles eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermöge. Ein Arbeitnehmer sei nämlich nicht berechtigt, sich gegen den ihm mitgeteilten Willen des Arbeitnehmers selbst zu beurlauben. Insbesondere habe ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn ihm der Arbeitgeber diese unbezahlte Freistellung verweigere. Es könne hierbei dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanspruch auf Freistellung dem Arbeitnehmer dann zustehen könne, wenn er sich in einer Pflichtenkollision befinde und eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall ergebe, dass dem Arbeitgeber die sich aus der begehrten Freistellung ergebende Störung des Betriebsablaufs zumutbar sei. Der Kläger habe es jedoch versäumt, eine solche Pflichtenkollision zu begründen, denn er habe nicht dazu vorgetragen, aus welchen Gründen die Pilgerreise nach Mekka in jedem Fall im Jahre 1988 habe stattfinden müssen. Er habe auch nichts dazu vorgetragen, der Beklagten gegenüber dargelegt zu haben, ihm bleibe keine andere Wahl als in diesem Jahre die Pilgerreise anzutreten. Schließlich wäre es dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, gegen die Ablehnung seines Urlaubsantrags vorzugehen und gegebenenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrates eine Einigung mit der Beklagten herbeizuführen. Dazu wäre ausreichend Zeit vorhanden gewesen. Die vom Gesetz vorgeschriebene Interessenabwägung führe jedoch gleichwohl zu einem überwiegenden Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die eigenmächtige Verlängerung von Urlaub zu erheblichen Problemen in einem Betrieb führen könne und der Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin ein gerechtfertigtes Interesse daran habe, die strikte Einhaltung der Urlaubsdauer durch die einzelnen Arbeitnehmer zu sichern. Der Beklagten sei auch zuzugeben, dass die Gesamtumstände die Vertragsverletzung sowohl hinsichtlich der Dauer der Urlaubsüberziehung wie auch hinsichtlich der Gesamtumstände - ausdrücklicher Hinweis vorher - schwerwiegend sei. Für den Kläger spreche jedoch einmal, dass er bereits seit 15 Jahren bei der Beklagten tätig sei und im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses zu Beanstandungen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in keiner Weise Anlass gegeben habe. Darüber hinaus habe er sich subjektiv in einem Widerstreit zwischen seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit und der für ihn aufgrund seiner Religion vorliegenden Notwendigkeit, die vorgeschriebene Pilgerreise durchzuführen, befunden. Er habe versucht, den Schaden für die Beklagte so gering wie möglich zu halten, indem er der Beklagten Mitteilung darüber habe zukommen lassen, dass er seine Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen könne. Ungeachtet der Schwere der vorliegenden Vertragsverletzung sei es daher nach Auffassung der Kammer für die Beklagte ausreichend und zumutbar, den Kläger wegen seines vertragswidrigen Verhaltens mit hinreichender Deutlichkeit abzumahnen und ihm für den Wiederholungsfall die sofortige fristlose Entlassung in Aussicht zu stellen. Da die Kündigung der Beklagten unwirksam sei, sei die Beklagte zur einstweiligen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. |
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Gegen dieses ihr am 09.11.1988 zugestellte und wegen seiner weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 06.12.1989 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. [...] |
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Als Folge seiner eigenmächtigen Urlaubsverlängerung sei sie - die Beklagte – in organisatorische Schwierigkeiten geraten. Diese ergäben sich stets, wenn ein Arbeitnehmer unvorhergesehen ausfalle und nicht eingeplant werden könne, was keiner weiteren Erläuterung bedürfe. Der Ausfall des Klägers sei umso misslicher gewesen, als er in die allgemeine Urlaubszeit mit ohnehin stark verdünnter Personaldecke bei gleichzeitig hohem Termindruck gefallen sei. Die Vertretung des Klägers sei nur mit Geld und guten Worten zu erreichen gewesen. |
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Der Schluss des Arbeitsgerichts von der grundsätzlichen Vertragstreue es Klägers gehe somit von falschen Voraussetzungen aus und sei nicht gerechtfertigt. [...] |
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend und führt weiter aus, der Vortrag der Beklagten zu angeblich ihm vorzuwerfenden Schlechtleistungen sei nicht hinreichend substantiiert und unzutreffend. [...]
Gründe: I. |
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Die Berufung der Beklagten ist streitwertmäßig an sich statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden [...]. II. |
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Die somit zulässige Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass trotz Vorliegens einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Klägers die von der Beklagten erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht sozial gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist. |
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Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nach seiner Dauer und der Zahl der von der Beklagten regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ohne Auszubildende dem Schütze des Kündigungsschutzgesetzes untersteht, worüber zwischen den Parteien keine Streit besteht, ist eine dem Kläger gegenüber erklärte Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§1 Abs. 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. |
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Auf Gründe in der Person des Klägers hat sich die Beklagte zur Begründung der streitbefangenen Kündigung ebenso wenig berufen wie auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden. Sie hat ihre Kündigung vielmehr allein auf Gründe im Verhalten des Klägers gestützt. |
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[...] Diese müssen im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht so schwerwiegend sein, dass sie für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Es genügen vielmehr solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. [...] Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt daher nur ein Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann. [...] |
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Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger durch die Überschreitung des ihm bewilligten Urlaubs, der am 01.08.1988 endete, um volle drei Wochen, also bis zum 22.08.1988 eine schwere Vertragsverletzung begangen hat. Dies wird im Übrigen auch von dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat nicht anders gesehen, der in seiner Stellungnahme vom 23.12.1988 zur beabsichtigten Kündigung ausgeführt hat, er könne die dreiwöchige Urlaubsüberziehung durch den Kläger nicht gutheißen. |
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Selbst wenn man annähme, die Beklagte habe den vom Kläger zur Durchführung seiner Pilgerreise erbetenen bezahlten und unbezahlten Urlaub von einer Gesamtdauer von acht Wochen unberechtigt verweigert, bildet die eigenmächtige Urlaubsverlängerung des Klägers eine Vertragsverletzung, da der Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Bei unberechtigter Weigerung der Urlaubsgewährung muss der Arbeitnehmer klagen oder eine einstweilige Verfügung beantragen [...]. Dazu wäre auch noch ausreichend Zeit gewesen, denn der erste Urlaubsantrag des Klägers, von ihm gestellt im Januar 1988, ist von der Beklagten alsbald abgelehnt worden, was zu dem Personalgespräch vom 02.02.1988 geführt hat. Auch in diesem Gespräch hat der Kläger seine Urlaubswünsche nicht durchzusetzen vermocht. Er hätte also, da er fest entschlossen war, die Pilgerreise nach Mekka in jedem Fall durchzuführen, und gesehen hat, dass der dafür ihm bewilligte Urlaub zeitlich nicht ausreichend war, gerichtliche Schritte gegen die Beklagte auf Bewilligung des von ihm erstrebten Urlaubs einleiten können. |
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Zur Abwehr ihrer Verpflichtung zur Gewährung des vom Kläger erstrebten bezahlten und unbezahlten Urlaubs von einer Gesamtdauer von acht Wochen hätte es sich die Beklagte auch kaum so leicht machen können, schlicht auf die Betriebsvereinbarung für das Jahr 1988 zur Regelung von Urlaub und Freizeit zu verweisen, in deren Ziffer 4 die Betriebspartner vereinbart haben, dass Anträgen auf unbezahlten Urlaub in Verbindung mit den vereinbarten Sommerurlaubsterminen nicht entsprochen werden könne. Diese Betriebsvereinbarung hätte von den Betriebspartnern einvernehmlich zugunsten des Klägers abgeändert werden können. [...] |
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Wenn der Kläger von dieser rechtlichen Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs auf Bewilligung eines bestimmten Urlaubs im Wege der Klage oder der einstweiligen Verfügung keine Kenntnis hatte, kann ihm der Vorwurf nicht erspart werden, dass er sich bei seiner Gewerkschaft, bei der er nach den beiden Kündigungen des Arbeitsverhältnisses Rat und Hilfe gesucht hat, auch schon nach der Ablehnung seines Urlaubsantrages hätte beraten und über seine rechtlichen Möglichkeiten aufklären lassen können. |
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Wenn auch nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger der Vorwurf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gemacht werden muss, die insbesondere wegen der erheblichen Dauer der Urlaubsüberschreitung im Normalfall die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, so gebieten die besonderen Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Einzelfalles eine abweichende Beurteilung, nämlich die, dass die streitbefangene Kündigung im Ergebnis nicht sozial gerechtfertigt ist. |
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Bei der Bewertung der Pflichtverletzung des Klägers darf das Motiv, aus welchem er sich zur Verletzung seiner Arbeitspflicht entschlossen hat, nicht außer acht gelassen werden. Der Kläger hat seinen Urlaub nicht überzogen, weil ihm der bewilligte Urlaub nicht ausreichte, um allen seinen Urlaubsinteressen in seinem Heimatland länger nachgehen zu können, sondern um einer der fünf Grundpflichten nachzukommen, die jedem gläubigen Moslem vorgeschrieben sind, nämlich die Wallfahrt nach Mekka zu unternehmen, die jedem volljährigen Moslem einmal im Leben vorgeschrieben ist, sofern er körperlich und finanziell imstande ist [...] und die der Kläger bis dahin noch nicht erfüllt hatte. [...] |
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Der Kläger hat der Beklagten auch in dem Personalgespräch am 02.02.1988 offenbart, weshalb er auf dem von ihm gewünschten achtwöchigen Urlaub bestehe. Seit diesem Zeitpunkt war die Beklagte im Bilde über den von ihm ausgetragenen Konflikt zwischen den Regeln seines Glaubens einerseits und seiner Arbeitspflicht andererseits. Die Beklagte konnte das vom Kläger genannte Motiv für seine Urlaubsbitte auch nicht als unüberprüfbare lediglich behauptete Begründung abtun, denn die Bedeutung der einmaligen Mekkareise für einen gläubigen Moslem ist auch hierzulande weitgehend bekannt, jedenfalls aber leicht ermittelbar gewesen. [...] |
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Der Kläger hat auch überzeugend dargestellt, wieso ihm die Wallfahrt nach Mekka im Jahre 1988 unaufschiebbar erschienen ist. Infolge mehrerer Todesfälle in seiner Familie war er nämlich in den Jahren 1985 bis 1987 jeweils verhindert, die schon seinerzeit geplante Pilgerreise auszuführen. Er hat weiter - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, infolge dieser Familienereignisse an einer Depression erkrankt gewesen zu sein und unter der Angst gelitten zu haben, selbst sterben zu können, ehe er der Grundpflicht der einmaligen Mekkareise nachgekommen war. |
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Hielt der Kläger die Erfüllung seiner Glaubenspflicht im Jahre 1988 für wichtiger als die Einhaltung des ihm bewilligten Urlaubs, war dessen Überschreitung unumgänglich, wie die Beklagte selbst vorgerechnet hat. Danach konnte der Kläger bei Antritt der Pilgerreise am 04.07.1988 nicht vor dem 10.08.1988 wieder in seinem Heimatort in der Türkei sein, von wo er noch zu seinem Arbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland zurückkehren musste. Nicht zu widerlegen ist dem Kläger, dass sich die Rückfahrt von Mekka zu seinem Wohnort um einige Tage verzögert hat. Diesen Versuch hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit auch nicht einmal unternommen. |
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Zugunsten des Klägers muss, worauf sowohl das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil als auch der Betriebsrat im Anhörungsverfahren zutreffend verwiesen haben, die lange störungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Mögen die Leistungen des Klägers auch nicht immer zur vollen Zufriedenheit der Beklagten gewesen seien - diesbezüglich ist allerdings jeglicher substantiierter Vortrag der Beklagten zu vermissen - so war das Verhalten des Klägers in der fünfzehnjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses streitlos untadelig. Für die Beklagte war auch erkennbar, dass dem Kläger sein Arbeitsplatz nicht gleichgültig war. Dies zeigt der Umstand, dass der Sohn des Klägers, der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, sowohl am 02. als auch am 05.08.1988 aus der Türkei telefonisch Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat, was gewiss auf Veranlassung des Klägers geschehen ist. |
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Im Rahmen der Interessenabwägung muss auch gesehen werden, dass der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung 51-jährige Kläger wegen seines Lebensalters gewiss nicht leicht zu vermitteln sein durfte, möglicherweise von Dauerarbeitslosigkeit bedroht wäre. |
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Die eigenmächtige Urlaubsüberschreitung des Klägers hat im Betrieb der Beklagten auch nicht zu schwerwiegenden Betriebsstörungen geführt. Die Beklagte konnte den Ausfall des Klägers dadurch ersetzen, dass zwei andere Einrichter die Arbeit des Klägers voll übernommen haben, was sie mit Geld - damit dürften zusätzlich aufzuwendende Mehrarbeitszuschläge gemeint sein - und guten Worten erreicht hat. Maschinenstillstände und Produktionseinbußen sind demnach nicht eingetreten. |
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Schließlich kann auch nicht der Auffassung der Beklagten zur Wiederholungswahrscheinlichkeit einer Urlaubsüberschreitung des Klägers wegen Ausführung einer Pilgerfahrt beigepflichtet werden. Die Glaubensregeln schreiben die wenigstens einmalige Pilgerfahrt des gläubigen Moslem nach Mekka vor. Dieser Verpflichtung hat der Kläger im Jahre 1988 genügt. Wollte der Kläger eine weitere Pilgerfahrt nach Mekka unternehmen, könnte er sich zur Rechtfertigung einer derartigen Urlaubsbitte oder einer deswegen begangenen eigenmächtigen Urlaubsüberschreitung nicht darauf berufen, einer Grundpflicht seines Glaubens genügen zu müssen bzw. genügt zu haben. [...] |
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Um allen Missverständnissen zu begegnen sei hier nochmals betont, dass die erkennende Kammer keinesfalls die Regel aufstellen will, auch eine dreiwöchige Urlaubsüberschreitung rechtfertige nicht die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung, wenn sie zum Zwecke der Ausführung der erstmaligen Pilgerreise nach Mekka erfolgt ist. Diese kann vielmehr durchaus nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sozial gerechtfertigt sein. Im Streitfall waren jedoch eine Reihe besonderer für den Kläger sprechende Umstände zu berücksichtigen, die es geboten, sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das der Beklagten an seiner Beendigung zu stellen. |
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Umwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung festgestellt hat - ihre Verurteilung zur einstweiligen Weiterbeschäftigung des Klägers hat die Beklagte nicht angegriffen -, musste daher erfolglos bleiben. [...] |
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