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Rechtsurteile

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Keine Ausnahmegenehmigung fürs Schächten

Ein muslimischer Metzger, der eine Ausnahmegenehmigung nach §4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG beantragt, muss substantiiert darlegen, dass er und seine Kunden aufgrund religiöser Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft gezwungen sind Fleisch von Tieren zu verzehren, die vor der Schlachtung nicht betäubt wurden. Die IGMG ist keine solche Religionsgemeinschaft, sondern vielmehr eine politische Vereinigung. (Leitsatz der Redaktion) [Letzteres wird so wohl nicht mehr vertreten werden]


Vorinstanz zu AZ: 20 A 1108/03

Urteil:

Die Klage wird abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er übernahm als Metzger im Jahr 1999 eine Rind- und Hammelschlachterei in C. T. In seinem Betrieb schlachtete er im Jahr 2001 mehr als 3.300 Tiere (darunter 3.191 Schafe) unter vorheriger Betäubung. Unter dem 28. Januar 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung (Schächten). Zur Begründung verwies er auf eine Gesetzesänderung. Ferner beantragte er eine Genehmigung, um in der Zeit vom 22. Februar bis 25. Februar 2002 Schafe und Lämmer schächten zu dürfen.

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Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger berufe sich irrtümlich auf eine Gesetzesänderung, weil nach wie vor gemäß § 4a Abs. 1 Tierschutzgesetz ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden dürfe, wenn es vor dem Blutentzug betäubt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung werde nur erteilt, wenn sie erforderlich sei, um Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2001 - 1 BvR 1738/99 - reiche dabei die bloße Behauptung religiöser Gründe nicht aus. Diese müssten vielmehr substanziiert und nachvollziehbar sein. Derartige Gründe seien dem Antrag nicht zu entnehmen. Abgesehen davon habe der Kläger eine bereits etablierte Rind- und Hammelschlachterei übernommen, in der nicht geschächtet worden sei. Auch bei den islamischen Opferfesten der Jahre 2000 und 2001 seien die Tiere zuvor betäubt worden. Es sei ferner nicht geklärt, ob die für das Schächten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vorlägen.

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Am 19. Februar 2001 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er gehöre einer Gemeinde unter dem Dach des Islamrates an. Dieser habe in seinem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht eindeutig dargelegt, dass das Schächten für die Gemeinden dieser Organisation als religiöse Pflicht unabdingbar sei. Dem Widerspruch war ein Schreiben des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. vom 10. April 1997 beigefügt, wonach alle wesentlichen islamischen Gruppierungen Deutschlands immer wieder zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Schächtung als wesentlicher Bestandteil ihrer Religionsausübung zwingend vorgeschrieben und lebendiger Teil des Glaubens sei. Der Islam erlaube eine andere Art der Schlachtung für den Einzelnen nur in Notsituationen und gestatte sie nicht als Dauerzustand für die Gemeinschaft. Auf Nachfrage des Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs", Zweigstelle C. T. vom 20. Februar 2002 vor, wonach er seit 1999 Gemeindemitglied sei. Weiter führte der Kläger aus, er wolle für die islamische Gemeinde, der er angehöre, nach ihrem Glauben schächten. Ferner wurde vorgetragen, dass Moslems von weit her für das damals bevorstehende Kurbanfest zahlreiche (ca. 200) Voranmeldungen für das Schlachten "nach moslemischer Art" abgegeben hätten. Im Übrigen wollten alle Kunden diese Art der Schlachtung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 wies die C. E. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht substanziiert und nachvollziehbar die zwingende Erforderlichkeit des Schächtens für ihn und für seine Kunden dargelegt habe. In dem bezüglich des damaligen Kurbanfestes durchgeführten gerichtlichen Eilverfahren (2 L 197/02) führte die Kammer in dem ablehnenden Beschluss vom 22. Februar 2002 u.a. aus, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Schächtung der örtlichen Versorgung "strenggläubiger" Muslime diene. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (20 B 486/02) trug der Kläger weiter vor, es handele sich bei "Milli Görüs" um eine islamische Glaubensgemeinschaft und nicht um eine politische Vereinigung. Entscheidend sei, dass bereits die Glaubensüberzeugung des Islam den Verzehr nicht geschächteten Fleisches verbiete.

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Am 21. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend zur Begründung vorgetragen: Die wesentlichen Ziele der islamischen Gemeinschaft Milli Görüs seien gemäß der Satzung religiöser Art. Sie teile die Überzeugungen des Islamrates, dem sie angehöre. Der Islamrat orientiere sich am Koran und an der Sunna, welche zwingend den Fleischgenuss nicht geschächteter Tiere untersagten. Darüberhinaus sei er, der Kläger, auch Mitglied im "Verein der guten Sitten", welcher einer strengen Glaubensrichtung angehöre, die den Verzehr nicht geschächteten Fleisches verbiete. Die gewerbliche Tätigkeit stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen; schließlich sei auch der vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreiche Kläger Metzger gewesen. Maßgebend sei, dass die Genehmigung zur Versorgung von Mitgliedern einer Gemeinschaft benötigt würden, die nach ihrer Glaubensüberzeugung ausschließlich geschächtetes Fleisch essen dürften. Der Kläger hat eine nicht unterschriebene Bescheinigung mit Datum "20.02.2002" vorgelegt. Darin heißt es, der aus 60 Mitgliedern bestehende "Verein der Guten Sitten" bestätige die Vereinsmitgliedschaft des Klägers. Als Metzger könne der Kläger keine andere Art des Schlachtens mit seinem Gewissen vereinbaren, da dies nach dem Koran eine nicht erlaubte Tötung eines Geschöpfs sei. Die Vereinsmitglieder hätten ihr Fleisch nur vom Kläger gekauft, weil er nach islamischem Ritus geschlachtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Genehmigungsantrag sowohl zukünftige Opferfeste als auch den sonstigen Schlachtbetrieb erfassen solle.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 21. Februar 2002 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass führende Islamwissenschaftler davon ausgingen, dass es dem Islam entspreche, wenn vor dem Ansetzen des Schächtschnittes eine Betäubung vorgenommen werde. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen machten nicht deutlich, dass für die dort genannten Gruppen zwingende anders lautende Vorschriften bestehen würden. Im Übrigen betreibe der Kläger als gewerblicher Metzger ein Handwerk und könne aus dieser Erwerbshandlung keinen Akt des Glaubens machen. Hinsichtlich des Kundenkreises habe der Kläger widersprüchlich vorgetragen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem ethischen Tierschutz nunmehr durch Art. 20a GG Verfassungsrang eingeräumt worden sei. Die Bedeutung der vorherigen Betäubung für den Tierschutz gehe aus einer aktuellen Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. vom 24. Januar 2002 hervor. […]

 

Gründe:

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten. Die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz darf eine Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilt werden, als sie erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben (1. Fallgruppe) oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (2. Fallgruppe). Hier begehrt der Kläger sowohl eine Genehmigung für das Schächten anlässlich bevorstehender Opferfeste als auch hinsichtlich des laufenden Schlachtbetriebs. Somit ist sein Antrag auf beide Fallgruppen der gesetzlichen Regelung bezogen. […]

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Dieser Antrag hat auch im gerichtlichen Klageverfahren keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung einer solchen Genehmigung für beide Fallgruppen – auch nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift […]

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nicht vorliegen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als gläubiger muslimischer Metzger schächten will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Fleischgenuss zu ermöglichen […]. Er hat nämlich nicht substanziiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Fleischverzehr zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt, um der gemeinsamen Glaubensüberzeugung zu genügen. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Religionsgemeinschaft angehört, welche die Schächtung von Tieren als Glaubensinhalt zwingend gebietet. Für eine "Religionsgemeinschaft" genügt zwar bereits eine Gruppe von Menschen, die durch eine gemeinsame Glaubensüberzeugung miteinander verbunden sind. Innerhalb des Islam können somit auch Gruppierungen als Religionsgemeinschaft im Sinne des § 4a Tierschutzgesetz gelten, die sich in ihrer Glaubensrichtung von anderen islamischen Gemeinschaften unterscheiden. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen innerhalb des (sunnitischen) Islams zum Schächtgebot kommt es dann auf die Glaubensüberzeugung der jeweiligen Gruppierung an. […]

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Allerdings muss eine solche religiöse Gruppierung über ein spezifisches religiöses Profil verfügen. […]

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Dies dürfte indes auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen hinsichtlich der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs" nicht der Fall sein. Es handelt sich hierbei nämlich um eine politisch ausgerichtete Vereinigung. Als Nachfolgerin der AMGT (Vereinigung der nationalen Weltsicht Europa) ist sie zunächst ein Ableger der Jugendorganisation der Milli Selamet Partisi und später eine Auslandsorganisation der Refah bzw. Fazilet Partei gewesen. Sie verfolgt eine fundamentalistische islamistische Politik und unterhält über ihre Ortsvereine ein breit gefächertes Angebot auf religiösem, kulturellem und pädagogischem Gebiet für ihre ca. 27000 Mitglieder. […]

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Es spricht daher vieles dafür, dass es sich bei der IGMG um eine politische Organisation handelt, der das erforderliche spezifische religiöse Profil fehlt. Aber auch dann, wenn man auf den vom Kläger angeführten Wortlaut der Satzung der IGMG abstellt, wonach der Verein eine islamische Religionsgemeinschaft darstelle, die das religiöse Leben der Muslime umfassend organisiere, und darüber hinaus die Mitgliedschaft der IGMG im Islamrat heranzieht, ändert sich im Ergebnis nichts. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass diese Gemeinschaft ihren Mitgliedern das Schächtgebot verbindlich vorschreibt. Der Hinweis des Klägers darauf, dass sich die IGMG als Mitglied des Islamrates an den Lehren des Korans und an der Sunna orientiere […] ist unergiebig. Gerade weil innerhalb des Islams die unterschiedlichsten Auffassungen zu dieser Frage vertreten werden und sich alle an dieser Diskussion Beteiligten zur Begründung auf den Koran (insbesondere Sure 5, Vers 4) berufen, […]

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reicht eine nicht näher konkretisierte Berufung auf den Koran und die Sunna nicht aus, um den zwingenden Charakter des Schächtgebotes zu belegen. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass die IGMG in diesem Meinungsstreit einer bestimmten Auffassung gefolgt ist und die Schächtung nicht nur als traditionellen Ritus versteht. Auch der Hinweis auf den Islamrat genügt nicht der Substanziierungspflicht, weil der Islamrat als Dachverband die innere Autonomie und die religiösen Traditionen der Mitgliedsverbände respektiert […]. Davon abgesehen enthält die vom Kläger eingereichte Selbstdarstellung des Islamrates keine Aussage zum Schächtgebot.

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Die vom Kläger sodann vorgelegte "Bescheinigung" eines örtlichen Vereins der guten Sitten ist ebenfalls nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Sinne des §4a Tierschutzgesetzes zu belegen. Die Bescheinigung ist schon aus formalen Gründen kein tauglicher Nachweis, weil sie nicht unterschrieben ist. Sie erlaubt auch sonst keinerlei zuverlässigen Rückschluss auf den Verfasser. Es ist auch nicht nachprüfbar, welches die Mitglieder sind; eine Eintragung im Vereinsregister liegt nicht vor. Es ist somit nicht erkennbar, ob diese Gruppierung über ein Mindestmaß an organisatorischen Strukturen verfügt, um als Religionsgemeinschaft auftreten zu können. Abgesehen davon enthält diese Bescheinigung unglaubhafte inhaltliche Angaben. So wollen die Mitglieder dieser Gruppierung ihr Fleisch nur bei dem Kläger gekauft haben, weil er "nach islamischen Ritus" geschlachtet habe. Der Kläger könne eine andere Art des Schlachtens nicht mit seinem Gewissen als gläubiger praktizierender Muslim vereinbaren. Diese Angaben sind nicht damit vereinbar, dass der Kläger bisher Tiere mit Betäubung geschlachtet hat. Es ist daher unerfindlich, wie die Mitglieder dieser Gruppierung Fleisch von geschächteten Tieren vom Kläger erlangt haben wollen. Es ist ferner unglaubhaft, dass der Kläger wegen der bisher von ihm vorgenommenen Schlachtung mit Betäubung in Gewissenskonflikte geraten sein soll, da er vor seiner Antragstellung in großer Zahl eben nicht "nach islamischem Ritus" geschlachtet hat und nach Übernahme des Betriebs auch keine Ausnahmegenehmigung beantragt hatte. Insgesamt betrachtet erweckt das Schreiben den Eindruck einer bloßen Gefälligkeitsbescheinigung ohne Aussagewert.

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Im Ergebnis hat der Kläger auch nicht ansatzweise belegen können, dass er als Mitglied einer Religionsgemeinschaft aus zwingenden Gründen seines Glaubens verpflichtet ist, zu schächten. Darüber hinaus ist auch - sofern es nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung auch auf den Glauben der Kunden ankommen soll - nicht plausibel dargelegt worden, dass das Schächten der örtlichen Versorgung strenggläubiger Muslime dient. Dagegen spricht zum Einen bereits, dass der Kläger in den vergangenen Jahren offenbar ohne Probleme sowohl bei den jeweiligen Opferfesten als auch im Rahmen des alltäglichen Schlachtbetriebs in großer Zahl Schlachtungen mit Betäubung vornehmen konnte. Er stand mithin nicht wie der Kläger im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vor der schwer wiegenden Entscheidung, seinen Metzgereibetrieb umstellen zu müssen, um weiterhin Kundenwünschen entsprechen zu müssen. […]

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Zum anderen ist die Nachfrage von zahlreichen auswärtigen Kunden nach geschächtetem Fleisch anlässlich des Opferfestes 2002 ein Indiz dafür, dass es dem Kläger nicht um die örtliche Versorgung von Mitgliedern einer eigenen Gemeinschaft geht, sondern um die Erweiterung der Absatzchancen. Solche gewerblichen Interessen müssen jedoch gegenüber dem Tierschutz zurücktreten.

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Inwieweit die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG auf die vom Bundesverfassungsgericht zuvor vorgenommene verfassungskonforme Auslegung maßgebend einwirkt […]

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kann hier dahinstehen, weil sich die Rechtsposition des Klägers durch die Grundgesetzänderung nicht zu seinen Gunsten verbessert hat. […]

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