
Kassenwart einer vermeintlich der IGMG unterstehende Moscheegemeinde und dessen luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit
Die Mitgliedschaft in einer der IGMG nicht unterstehenden Moscheegemeinde kann nicht dazu führen, dass dem Mitglied die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit entzogen wird, wenn die Moscheegemeinde nicht selber verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zuverlässigkeit kann auch dann nicht entzogen werden, wenn das Mitglied als Kassenwart von seinem eigenen Konto monatliche Überweisung in geringer Höhe und innerhalb eines begrenzten Zeitraums für den Moscheeverein an die IGMG getätigt hat. Das allein reicht noch nicht aus, um dem Mitglied selber die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele anzulasten und daraus folgend die Zuverlässigkeit zu entziehen. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil: I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben. […]
Zum Sachverhalt: |
|
Der Kläger arbeitet seit 1990 am Flughafen ... als Beschäftigter der Bodenverkehrsdienste. Die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - (Luftamt) erteilte ihm zuletzt am 18. November 1999, nach Überprüfung seiner persönlichen Zuverlässigkeit, die Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens ... |
1 |
Mit Schreiben vom 25. Oktober, 3. Dezember 2001 sowie 19. Februar 2002 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) dem Luftamt mit bzw. bestätigte, dass der Kläger in der Vergangenheit Vorstandsmitglied der “Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) - W.” gewesen sei; ob er auch heute noch als Vorstandsmitglied fungiere, sei unbekannt. Nach den Feststellungen habe der Kläger im März 1999 als Kassier für die IGMG - W. gehandelt. |
2 |
Nach Anhörung am 28. November 2001 […] stellte das Luftamt mit Bescheid vom 21. Februar 2002 fest, dass der Kläger nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für den Besitz einer Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen des Flughafens ... besitze und widerrief seine Zutrittsberechtigung mit Wirkung zum 1. März 2002; er sei verpflichtet, bis 8. März 2002 den in seinem Besitz befindlichen Flughafenausweis an die Flughafen-... GmbH zurückzugeben. Der Kläger habe durch seine langjährige Mitarbeit im Ortsverein der IGMG aktiv Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) unterstützt, so dass von der in § 5 Abs. 2 Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) genannten Regelvermutung auszugehen sei, wonach er die erforderliche Zuverlässigkeit für die Zutrittsberechtigung nicht mehr besitze und diese daher gemäß § 19 b Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 9 Abs. 3 LuftVZÜV sowie Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) widerrufen werde. Die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG seien der “Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs - W...” und dem Kläger als ihrem Vorstandsmitglied zuzurechnen. Der W... Verein sei Mitglied der IGMG und stehe daher unter dem Einfluss des Verbandes. Auch wenn der Kläger als Kassier nur in geringem Umfang Einkäufe erledigt und die Zahlungsverpflichtungen des Vereins erfüllt habe, stehe doch aus objektiver Sicht fest, dass er nicht nur ein einfaches Vereinsmitglied sei. […] |
3 |
Mit Schriftsatz vom 22. März 2002 erhob der Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag, |
4 |
den Bescheid des Luftamts vom 21. Februar 2002 aufzuheben. Der Kläger gehöre der "Islamischen Föderation W..." an und nicht der IGMG; im Übrigen sei nicht erkennbar, in welcher Weise diese Vereinigung etwa in gewaltbereiter Absicht auffällig geworden sei. Auch dem Kläger seien keine entsprechenden Tatsachen bekannt. Er lasse sich jedenfalls nicht zum Handlanger von Menschen oder Vereinigungen mit bösen Absichten machen. […] |
5 6 |
Mit Schreiben vom 23. April 2002 legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte, |
8 |
die Klage abzuweisen. Der Kläger übe nach eigener Einlassung eine Funktionärstätigkeit für die IGMG aus, da er die Kassenführung für den W... Moscheeverein und damit eine herausragende Funktion übernommen habe. Damit erfülle der Kläger nach dem strengen Maßstab, der an seine persönliche Zuverlässigkeit im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Sicherheitsüberprüfung anzulegen sei, den Tatbestand der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 LuftVZÜV. Bereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit führten im Regelfall zum Ausschluss einer Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich eines Verkehrsflughafens. |
9 10 |
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 13. Juni 2002 bestritt der Bevollmächtigte die Erfüllung des Regelunzuverlässigkeitstatbestandes. Insbesondere habe der Beweis für ein verfassungsfeindliches Verhalten des Klägers oder des Vereins in W... oder der IGMG bisher nicht erbracht werden können. |
11 |
Zugleich beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesem Begehren entsprach die erkennende Kammer […]. Der Beschluss, auf den verwiesen wird, ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob der W... Verein einem nennenswerten Einfluss der IGMG unterliege, ebenso ungeklärt sei wie die Frage, ob der Kläger selbst die Mitgliedschaft der IGMG besitze. |
12 |
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 bat das Verwaltungsgericht München den Beklagten um Vorlage von Nachweisen, die die Mitgliedschaft des Klägers bei der IGMG begründen könnten. Daraufhin legte der Beklagte eine Stellungnahme des Landesamtes vom 4. Juni 2003 vor, wonach der Moscheeverein in W... der IGMG zuzurechnen sei, weil festgestellt worden sei, dass in einem Nebenraum der Moschee ein Wandteppich mit den eingestickten Initialen IGMG hänge, weil das publizistische Sprachrohr der IGMG – die Milli Gazete – in ihrer Dezemberausgabe 2002 berichtet habe, dass die IGMG in W... einen neuen Vorstand gewählt habe, und weil schließlich in der Ausgabe vom 2. Oktober 2002 mitgeteilt worden sei, dass der IGMG Ortsverein W... dem IGMG-Gebiet Bayern-Süd zuzurechnen sei. Hinsichtlich des Klägers sei darüber hinaus bekannt geworden, dass er bereits im Jahre 1995 dem Landesamt im Rahmen einer Mitgliedschaft bei der IGMG-Südbayern bekannt geworden sei. Die vom Kläger vorgebrachte zwischenzeitliche Lösung von der IGMG sei rein taktischer Natur, um seinen Arbeitsplatz am Flughafen ... nicht zu verlieren. |
13 |
In der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003 wurde Herr K. zu seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Moscheevereins W... als Zeuge vernommen. […]
Gründe: |
14 |
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Luftamtes vom 21. Februar 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
16 |
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2002, der Kläger verfüge nicht mehr über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für den Besitz einer Zutrittsberechtigung, so dass diese mit Wirkung ab 1. März 2002 entzogen werde, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Vorschriften der LuftVZÜV. Die mündliche Verhandlung und die hier vorgenommene Beweisaufnahme haben ergeben, dass in der Person des Klägers weder ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV) noch dass sonstige Erkenntnisse in der Person des Klägers vorliegen, die Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ergeben könnten, weil tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen erkennbar wären (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVZÜV). |
17 |
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen […] ausgeführt, dass der Verordnungsgeber der LuftVZÜV die Versagungsschwelle für eine Zuverlässigkeitsfeststellung außerhalb der strafrechtsbezogenen Kriterien des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV weit in das Vorfeld einer aktiven, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Unterstützung von Bestrebungen hineinverlegt hat. Lediglich die Frage, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV bereits allein durch die Mitgliedschaft in einer islamistischen Organisation ausgelöst werden kann, oder die Übernahme von Struktur und Zusammenhalt der verfassungsfeindlichen Organisation absichernden Funktionen zu fordern ist, musste bislang obergerichtlich noch nicht entschieden werden. Das erkennende Gericht verneint im vorliegenden Fall bereits das Vorliegen ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt hat oder Kontakte zu entsprechenden Organisationen unterhält. |
18 |
Zunächst ist dem Beklagten in der Feststellung beizupflichten, dass von der hier interessierenden Organisation (IGMG) Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. […] |
19 |
Der Kläger ist nicht nachweislich unmittelbares Mitglied der IGMG […]. Er ist vielmehr - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und wie bereits im vorangegangenen Eilverfahren angenommen worden war - ausschließlich Mitglied des nicht rechtsfähigen Vereins, der Träger der ...-Moschee in W... ist. Für diesen Verein hat er über einen geraumen Zeitraum hinweg die Aufgaben eines Kassiers erfüllt, in deren Rahmen er u.a. zumindest in den Jahren 1995 und 1996 in ungeklärtem Umfang monatliche Zahlungen des Moschee-Vereins an die IGMG über ein auf seinen Namen lautendes Konto abgewickelt hat. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene und seit dem Jahr 2000 als Vorsitzender des Moschee-Vereins amtierende K. konnte zu in der Vergangenheit liegenden Zahlungen keine Angaben machen, hat jedoch ausgesagt, dass der Verein zur Islamischen Föderation gehöre und nichts mit der IGMG zu tun habe. Die “Islamische Föderation im Lande Bayern” ist keine unter § 3 Abs. 1 BVerfSchG fallende Organisation, was sich bereits daraus ergibt, dass sie weder in den Verfassungsschutzberichten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Beklagten erwähnt wird, noch wird sie in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. April 1995 […] über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst als extremistische Organisation bezeichnet, anders als dies bei der IGMG der Fall ist. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist die Islamische Föderation zwischenzeitlich als Religionsgemeinschaft anerkannt und kommt dort als Träger des islamischen Religionsunterrichts an Grundschulen in Betracht. […] |
20 |
Das Gericht geht zwar durchaus davon aus, dass zwischen dem W... Verein und der IGMG gewisse Kontakte - gerade in der Gründungsphase des Moschee-Vereins – bestanden haben und möglicherweise heute noch bestehen; inwieweit rechtliche Verbindungen und personelle Verknüpfungen vorhanden sind, konnte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nicht aufgeklärt werden. Für das Gericht steht gleichwohl fest, dass der Verein in W... nicht als “Tarnorganisation” der IGMG-Südbayern angesehen werden kann; es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach der Verein von der IGMG, in welcher Art und Weise auch immer, “ferngesteuert” wird, selbst wenn die IGMG ihm in der Gründungsphase Hilfestellung geleistet haben mag. Diese Unterstützung, die sich offenbar auf organisatorische und rechtliche Angelegenheiten bezog, wurde vom Bevollmächtigten in einem parallelen Rechtsstreit […] eingeräumt, wobei er jedoch zugleich die Unabhängigkeit des W... Vereins von der IGMG betonte. Darüber hinausgehende Erkenntnisse über eine organisatorische Verflechtung von IGMG und W... Verein konnte auch das Landesamt nicht vorlegen. |
23 |
Allein die Umstände, dass sich in der Moschee offenbar ein Wandteppich mit den eingestickten Initialen IGMG findet, weiterhin, dass dort Publikationen der IGMG ausliegen sollen und durch Aushänge an der Wand Werbung für bestimmte Kurse gemacht wird, reichen nicht aus, um dem Verein, dem der Kläger angehört, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG zurechnen zu können, wie dies das Landesamt zuletzt in seinem Schreiben vom 4. Juni 2003 […] annimmt. […] |
24 |
Nach den Ermittlungen des Luftamtes […] ergibt sich im Übrigen, dass in Mühldorf ein Verein “Islamische Gemeinschaft Milli Görüs - Mühldorf e.V.” im Vereinsregister eingetragen ist, der offenbar die dortige Eyüp Sultan Moschee betreibt […]. Allein die Tatsache, dass für die ...-Moschee in W... eine derartige Konstruktion nicht gewählt wurde, stellt bereits ein wichtiges Indiz für die Unabhängigkeit der dortigen Moschee dar. Die Tatsache, dass vom Kläger im Namen des W... Vereins - zumindest in der Anfangsphase - monatliche Überweisungen an die IGMG getätigt wurden, lässt das Gericht nicht dafür ausreichen, dem Kläger persönlich die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Empfängers der Zahlungen anzulasten. Die Überweisungen erfolgten zwar von einem auf den Namen des Klägers lautenden Konto aus, jedoch aus Mitteln und im Auftrag des Moscheevereins, zudem nur in geringer Höhe und über einen begrenzten Zeitraum in den Jahren 1995/96. Angesichts dieser Umstände kann von einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der IGMG durch den Kläger noch nicht die Rede sein. Das mögliche Bestehen von Kontakten zwischen Mitgliedern des Moscheevereins und solchen der IGMG kann dem Kläger nicht vorgehalten werden. |
26 |
Dafür, dass der W... Verein selbst gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BVerfSchG entfaltet hat oder entfaltet, gibt es keine nachprüfbaren Indizien. Im Ergebnis verneint das Gericht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV, nach denen der Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit vorliegen könnte. |
27 |
Über den Kläger liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVZÜV vor, die auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen hindeuten. Die vom Landesamt erstmals im Klageverfahren mitgeteilte Erkenntnis, der Kläger sei bereits im Jahre 1995 als Mitglied der IGMG Südbayern bekannt geworden […], ist durch keine Indizien erhärtet oder gar durch Nachweise belegt worden. Für § 5 Abs. 3 Nr. 3 LuftVZÜV wären im Übrigen in der Person des Klägers bestehende tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen erforderlich, eine lediglich für eine dritte Organisation - hier den W... Verein – ausgeübte Tätigkeit, die allein dieser zu Gute kommt, ist nicht ausreichend. Auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2003, auf den der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003 verwiesen hat, geht vom Bestehen persönlicher Kontakte zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVZÜV aus; über diese verfügte der dortige Kläger, anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren. |
28 |
Im Ergebnis sieht das Gericht keinen Anlass, von seiner im Beschluss vom 23. Oktober 2002 noch vorläufig abgegebenen Rechtsmeinung abzurücken, wonach ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der beiden maßgeblichen Regelungen in § 5 LuftVZÜV nicht vorliegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aus den vom Beklagten angeführten Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellen könnte und deswegen als unzuverlässig im Sinne des § 19 b Abs. 1 Nr. 3 LuftVG anzusehen ist. Da auch sonstige Umstände, die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnten, nicht offenkundig sind, war der streitgegenständliche Bescheid vom 21. Februar 2002 aufzuheben. […] |
29 |