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Rechtsurteile

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Islamische Kafala über ein Kind (Verwandschaft)

Die islamische Kafala begründet kein Abstammungsverhältnis wie die Adoption, weshalb nicht von einer Verwandtschaft in gerade absteigender Linie i.S.d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 die Rede sein kann. Jedoch fällt ein solches Kind als Familienangehöriger unter die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, weshalb ihm die Einreise zum und der Aufenthalt beim aufenthaltsberechtigten Unionsbürger entsprechend innerstaatlichen Regelungen zu erleichtern ist. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

Der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, […] ist dahin auszulegen, dass er nicht ein Kind umfasst, das unter die dauerhafte gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers nach der algerischen Kafala gestellt wurde, da diese Betreuung kein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen begründet.

Die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Kindes als eines sonstigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, zu erleichtern, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vornehmen. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt dieses Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben.

 

Zum Sachverhalt:

 

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c sowie der Art. 27 und 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten […].

1

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SM, einer algerischen Staatsangehörigen, und dem Entry Clearance Officer, UK Visa Section (mit der Prüfung von Anträgen auf Einreiseerlaubnis betrauter Beamter, Visa-Abteilung, Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: für die Einreiseerlaubnis zuständiger Beamter) wegen dessen Weigerung, SM eine Einreiseerlaubnis für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs als Adoptivkind eines Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszustellen.

 

Rechtlicher Rahmen:

Völkerrecht

Das Haager Übereinkommen von 1993

2

Sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das am 29. Mai 1993 in Den Haag geschlossene Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1993) ratifiziert oder sind ihm beigetreten.

3

Dieses Übereinkommens hat nach seinem Art. 1 Buchst. a und b u. a. zum Ziel, Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden, und ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern.

4

Gemäß Art. 2 Abs. 2 betrifft das Übereinkommen nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.

 

Das Haager Übereinkommen von 1996

5

Sämtliche Mitgliedstaaten der Union haben das am 19. Oktober 1996 in Den Haag geschlossene Übereinkommen […] ratifiziert oder sind ihm beigetreten.

6

Dieses Übereinkommen sieht Regeln vor, die den Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessern und Konflikte zwischen den Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern vermeiden sollen.

7

Nach Art. 3 Buchst. e des Übereinkommens können die Maßnahmen zum Schutz von Kindern u. a. „die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung“ umfassen.

8

Art. 4 Buchst. b dieses Übereinkommens schließt von dessen Anwendungsbereich „Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie … die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption“ aus.

9

Art. 33 des Haager Übereinkommens von 1996 sieht das sowohl im Staat der Herkunft und als auch im Staat der Aufnahme des Kindes für eine internationale Unterbringung oder Betreuung, einschließlich der „Betreuung durch Kafala“, einzuhaltende Verfahren vor.

 

Unionsrecht

10

In den Erwägungsgründen 5, 6 und 31 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(5) Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. …

11

(6) Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre[r] finanzielle[n] oder physische[n] Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist. …

 

(31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und ‑freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. …“

 

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 sieht in Nr. 2 Buchst. c vor:

12

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …

2. ‚Familienangehöriger‘ …

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird“.

 

Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

13

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

 

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen; …

 

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“

 

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

14

Art. 27 der Richtlinie 2004/38 nennt die allgemeinen Grundsätze für Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

15

Art. 35 („Rechtsmissbrauch“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“

 

Recht des Vereinigten Königreich

Einwanderungsvorschriften

16

Durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Einwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum]) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung von 2006) wurde die Richtlinie 2004/38 in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt.

17

Regulation 7 der Verordnung von 2006 sieht vor:

„(1) Vorbehaltlich von Abs. (2) gelten als Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung …

18

(b) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Betreffenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die

 

(i) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

(ii) denen von dem Betreffenden oder von seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird …“

 

Regulation 8 der Verordnung von 2006 definiert die „Familienangehörigen im weiteren Sinne“ wie folgt:

19

„(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist unter ‚Familienangehöriger im weiteren Sinne‘ eine Person zu verstehen, die kein Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen im Sinne von Regulation 7(1)(a), (b) oder (c) ist und die die Voraussetzungen gemäß Abs. (2), (3), (4) oder (5) erfüllt.

 

(2) Eine Person erfüllt die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz, wenn sie Verwandter eines EWR-Staatsangehörigen oder seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist und

 

a) [in einem anderen Land als dem Vereinigten Königreich] wohnt, in dem der EWR-Staatsangehörige ebenfalls wohnt, und von diesem Unterhalt bezieht oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt,

 

b) die Voraussetzungen unter (a) erfüllte und den EWR-Staatsangehörigen in das Vereinigte Königreich begleitet oder ihm dorthin nachziehen möchte, oder

 

c) die Voraussetzungen unter (a) erfüllte, dem EWR-Staatsangehörigen in das Vereinigte Königreich nachgezogen ist und von diesem dort weiter Unterhalt bezieht oder weiter mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. …

 

(6) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist unter ‚betreffender EWR-Staatsangehöriger‘ im Zusammenhang mit einem Familienangehörigen im weiteren Sinne der EWR-Staatsangehörige zu verstehen, der selbst oder dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner der Verwandte des Familienangehörigen im weiteren Sinne für die Zwecke von Abs. (2), (3) oder (4) ist, oder der EWR-Staatsangehörige, der Lebenspartner des Familienangehörigen im weiteren Sinne für die Zwecke von Abs. (5) ist.“

 

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts muss der für die Einreiseerlaubnis zuständige Beamte nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung von 2006 einem „Familienangehörigen“ eine EWR-Familienkarte ausstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung kann dieser Beamte eine solche Erlaubnis einem „Familienangehörigen im weiteren Sinne“ ausstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, oder jedenfalls dann, wenn er es für angemessen erachtet, diese Erlaubnis auszustellen.

 

Adoptionsvorschriften

20

Nach Section 83 des Adoption and Children Act 2002 (Gesetz von 2002 über Adoption und Kinder) ist es strafbar, ein Kind in das Vereinigte Königreich zu verbringen, das dort adoptiert werden soll oder in einem anderen Land adoptiert wurde, sofern die Vorschriften der Adoption with a Foreign Element Regulations 2005 (Verordnung von 2005 über Adoptionen mit Auslandsbezug) nicht eingehalten wurden. Erforderlich ist nach dieser Verordnung u. a., dass eine Adoptionsstelle im Vereinigten Königreich die Eignung der Adoptiveltern beurteilt. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Adoptionen nach dem Haager Übereinkommen von 1993, das durch den Adoption (Intercountry Aspects) Act 1999 (Adoptionsgesetz von 1999 [internationale Aspekte]) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt wurde.

21

Section 66(1) des Gesetzes von 2002 über Adoption und Kinder listet die nach dem Recht von England und Wales anerkannten Adoptionen auf, die dem Kind die Stellung eines Adoptivkinds verleihen. Die Kafala (gesetzliche Betreuung) ist nicht in dieser Liste enthalten.

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage:

22

Herr und Frau M. sind französische Staatsangehörige, die 2001 im Vereinigten Königreich heirateten. Im Jahr 2009 reisten sie nach Algerien, um im Rahmen der algerischen Regelung der Kafala ihre Eignung, Vormünder eines Kindes zu werden, beurteilen zu lassen. Nach Abschluss dieser Beurteilung wurden sie als „geeignet“ befunden, ein Kind unter dieser Regelung aufzunehmen.

23

SM, die am 27. Juni 2010 in Algerien geboren wurde, wurde von ihren leiblichen Eltern nach ihrer Geburt verlassen.

24

Die Eheleute M. beantragten, die Vormünder von SM nach der algerischen Regelung der Kafala zu werden.

25

Auf diesen Antrag folgte eine Wartezeit von drei Monaten, während der die leiblichen Eltern von SM ihre Entscheidung, sie zu verlassen, rückgängig machen konnten, dies aber nicht taten.

26

Durch Urkunde des Präsidenten des Gerichts von Boufarik (Algerien) vom 22. März 2011 wurde SM unter die Vormundschaft der Eheleute M. gestellt, denen die Ausübung der elterlichen Sorge nach algerischem Recht übertragen wurde. Nach dem Wortlaut dieser Urkunde verpflichten sich die Eheleute M., „das … Kind islamisch zu erziehen, es bei guter körperlicher und moralischer Gesundheit zu halten, seine Bedürfnisse zu erfüllen, für seine Bildung zu sorgen, es wie leibliche Eltern zu behandeln, es zu beschützen, vor Gericht zu verteidigen und die zivilrechtliche Haftung für schädigende Handlungen zu übernehmen“. Diese Urkunde berechtigt die Eheleute M., Familienleistungen, Beihilfen und Entschädigungen in Anspruch zu nehmen, alle Verwaltungs- und Reisedokumente zu unterzeichnen und mit SM aus Algerien auszureisen.

27

Mit Entscheidung des Gerichts von Tizi Ouzou (Algerien) vom 3. Mai 2011 wurde der in der Geburtsurkunde von SM angegebene Familienname in den der Eheleute M. geändert.

28

Im Oktober 2011 kehrte Herr M. in das Vereinigte Königreich zurück, wo er aus beruflichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht genießt. Frau M. blieb mit SM in Algerien.

29

Im Mai 2012 beantragte SM eine Einreiseerlaubnis in das Vereinigte Königreich als Adoptivkind eines EWR-Staatsangehörigen. Ihr Antrag wurde von dem für die Einreiseerlaubnis zuständigen Beamten mit der Begründung abgelehnt, dass die Vormundschaft nach der Regelung der algerischen Kafala nicht als eine Adoption im Sinne des Rechts des Vereinigten Königreichs anerkannt sei und dass kein Antrag auf eine internationale Adoption gestellt worden sei.

30

SM erhob Klage beim First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht des ersten Rechtszugs [Kammer für Einwanderung und Asyl]), Vereinigtes Königreich). Diese Klage wurde mit Urteil vom 7. Oktober 2013 abgewiesen. Nach Auffassung dieses Gerichts erfüllte SM nicht die Voraussetzungen, um nach den Einwanderungsvorschriften des Vereinigten Königreichs als Adoptivkind oder nach der Verordnung von 2006 als Familienangehöriger, Familienangehöriger im weiteren Sinne oder Adoptivkind eines EWR-Staatsangehörigen angesehen werden zu können.

31

Dieses Gericht stellte im Übrigen fest, dass die Eheleute M. in Algerien Schritte unternommen hätten, um das Sorgerecht für ein Kind gemäß der Regelung der Kafala zu erhalten, nachdem sie erfahren hätten, dass es in diesem Land leichter sei als im Vereinigten Königreich, das Sorgerecht für ein Kind zu erhalten. Es wies auch darauf hin, dass das Verfahren zur Beurteilung ihrer Eignung, Vormünder zu werden, nach dessen Abschluss sie als „geeignet“ eingestuft worden seien, ein Kind nach der Regelung der algerischen Kafala aufzunehmen, „beschränkt“ sei.

32

SM focht dieses Urteil beim Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) an. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 gab dieses Gericht ihr recht und stellte fest, sie könne zwar nicht als eine „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers im Sinne von Regulation 7 der Verordnung von 2006 angesehen werden, jedoch sei sie eine „Familienangehörige im weiteren Sinne“ eines Unionsbürgers im Sinne von Regulation 8 der Verordnung von 2006.

33

Der für die Einwanderungserlaubnis zuständige Beamte legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) ein. Mit Urteil vom 4. November 2015 gab dieses Gericht dem Rechtsmittel statt und befand, dass SM keine „Verwandte in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 sei, da sie nicht in einer im Recht des Vereinigten Königreichs anerkannten Form adoptiert worden sei. Dieses Gericht stellte außerdem fest, dass SM auch nicht als „[sonstige] Familienangehörige“ eines Unionsbürgers in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie falle.

34

Ein Rechtsmittel von SM zum vorlegenden Gericht, dem Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs), wurde zugelassen.

35

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass SM zumindest als „[sonstige] Familienangehörige“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 anzusehen sei. Dieser Begriff sei nämlich weit genug, um darunter ein Kind zu fassen, für das ein Unionsbürger nach dem Recht des Herkunftslands des Kindes zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sei, selbst wenn weder eine biologische Verbindung noch eine Verbindung im Wege der Adoption zwischen dem Kind und dem Unionsbürger bestehe. SM werde von der aus den Eheleuten M. bestehenden häuslichen Gemeinschaft Unterhalt gewährt und gehöre dieser Gemeinschaft an, und zwar in Algerien.

36

Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie nur anwendbar sei, wenn SM kein Recht auf Einreise in das Vereinigte Königreich als „Verwandte in gerader absteigender Linie“ nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie habe.

37

Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Kind, das unter einer Regelung der Vormundschaft wie der der algerischen Kafala steht, unter den Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 fällt.

38

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte sich eine Bejahung dieser Frage aus Abschnitt 2.1.2 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38 (Kom[2009] 313 endgültig) ergeben, wonach der Begriff „Verwandte in gerader absteigender Linie“ „Minderjährige, die auf Dauer der Obhut eines gesetzlichen Vormunds unterstellt sind“, umfasse.

39

Eine Bejahung könnte auch auf den Umstand gestützt werden, dass in Ermangelung eines Verweises auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 der Begriff „Verwandte in gerader absteigender Linie“ autonom, einheitlich und entsprechend den Zielen dieser Richtlinie ausgelegt werden müsse. Die Freizügigkeit der Unionsbürger könnte jedoch beeinträchtigt werden, wenn es im Ermessen der Mitgliedstaaten stünde, unter der Regelung der algerischen Kafala stehende Kinder als Verwandte in gerader absteigender Linie anzuerkennen.

40

Allerdings weist das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass eine autonome Auslegung dieses Begriffs nicht notwendigerweise weit sein müsse und dass eine Auslegung, wonach ein unter die Regelung der algerischen Kafala gestelltes Kind als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ angesehen werde, zur Unterbringung von Kindern in Haushalten führen könne, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nicht als zur Aufnahme von Kindern geeignet eingestuft würden. Diese Auslegung könnte ferner die Gefahr von Ausbeutung, Missbrauch und Kinderhandel schaffen, Taten, die das Haager Übereinkommen von 1993 verhindern und von denen es abschrecken solle.

41

Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob das Recht auf Einreise eines unter die Regelung der algerischen Kafala gestellten Kindes in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats des Unionsbürgers in Anwendung der Art. 27 und 35 der Richtlinie 2004/38 beschränkt werden könne, wenn das Kind Opfer von Ausbeutung, Missbrauch oder Menschenhandel sei oder wenn es Opfer solcher Taten werden könnte. Außerdem fragt es sich, ob ein Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie überprüfen könne, ob das Wohl des Kindes bei der Anordnung der Vormundschaft über es berücksichtigt worden sei.

42

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

43

Ist ein Kind, für das einem Unionsbürger oder Unionsbürgern nach der Kafala oder einer vergleichbaren Regelung des Rechts seines Herkunftslands dauerhaft die gesetzliche Vormundschaft übertragen worden ist, als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 anzusehen? […]

 

Zu der Vorlagefrage:

 

Mit seiner […] Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 enthaltene Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers dahin auszulegen ist, dass er ein Kind umfasst, das nach der algerischen Kafala dauerhaft unter die gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers gestellt wurde.

44

Zunächst geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Kafala, wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 bis 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach algerischem Recht die Verpflichtung eines Erwachsenen darstellt, sich so, wie es ein Elternteil für sein eigenes Kind täte, um den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines Kindes zu kümmern und die gesetzliche Vormundschaft über das Kind auszuüben. Im Unterschied zu einer Adoption, die das algerische Recht verbietet, verleiht die Betreuung eines Kindes unter Kafala dem Kind nicht die Stellung eines Erben des Vormunds. Zudem endet die Kafala mit der Volljährigkeit des Kindes und kann auf Antrag der leiblichen Eltern oder des Vormunds aufgehoben werden.

45

Alle Regierungen, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, unterstreichen, dass der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Unionsbürger voraussetze, unabhängig davon, ob es sich um ein biologisches oder ein durch Adoption begründetes handele. Dieser Begriff könne daher kein Kind umfassen, das unter die Regelung der algerischen Kafala gestellt sei, da diese Vormundschaftsregelung kein derartiges Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Vormund entstehen lasse.

46

Demgegenüber vertreten SM, Coram Children’s Legal Centre (CCLC), AIRE Centre und die Europäische Kommission die Auffassung, dass der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ ein Kind einschließen könne, über das ein Unionsbürger dauerhaft eine gesetzliche Vormundschaft wie die algerische Kafala ausübe. Diese Auslegung sei im Wesentlichen deshalb geboten, um im Interesse des Wohls dieses Kindes das Familienleben zu schützen, das das Kind mit seinem Vormund führe.

47

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

48

Zu diesen Familienangehörigen zählen nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 u. a. seine „Verwandten in gerader absteigender Linie“, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von ihm Unterhalt gewährt wird.

49

Diese Vorschrift enthält für die Ermittlung von Sinn und Tragweite des Begriffs „Verwandter in gerader absteigender Linie“ keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen folgt aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe dieser Vorschrift in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen […].

50

Außerdem enthält die Richtlinie 2004/38 keine Definition des Begriffs „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c. Unter diesen Umständen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung dieser Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden […].

51

Hierzu ist anzumerken, dass der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ gemeinhin auf das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses in gerader Linie verweist, das die betreffende Person mit einer anderen Person verbindet. Fehlt jedes Abstammungsverhältnis zwischen dem Unionbürger und dem betreffenden Kind, kann dieses nicht im Sinne der Richtlinie 2004/38 als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ des Unionsbürgers eingestuft werden.

52

Zwar bezieht sich dieser Begriff in erster Linie auf das Bestehen eines biologischen Abstammungsverhältnisses; es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern soll und dass sie insbesondere bezweckt, dieses Recht zu verstärken […]. Angesichts dieser Ziele sind die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, einschließlich ihres Art. 2 Nr. 2, weit auszulegen […].

53

Somit ist davon auszugehen, dass der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannte Begriff „Abstammungsverhältnis“ weit aufzufassen ist, so dass er jedes Abstammungsverhältnis, unabhängig davon, ob es biologischer oder rechtlicher Art ist, erfasst. Folglich ist der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin zu verstehen, dass er sowohl jedes leibliche als auch jedes adoptierte Kind eines Unionsbürgers erfasst, sofern nachgewiesen ist, dass die Adoption ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen dem betreffenden Kind und dem betreffenden Unionsbürger begründet.

54

Dagegen vermag dieses Gebot einer weiten Auslegung eine Auslegung wie die, die Abschnitt 2.1.2 der Mitteilung KOM(2009) 313 endgültig zu entnehmen ist, wonach ein unter die gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers gestelltes Kind vom Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 umfasst sein soll, nicht zu rechtfertigen.

55

Da die Betreuung eines Kindes unter der Regelung der algerischen Kafala kein Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vormund begründet, kann ein Kind wie SM, das nach dieser Regelung unter die gesetzliche Vormundschaft von Unionsbürgern gestellt ist, nicht als ein „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 angesehen werden.

56

Allerdings fällt, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, ein solches Kind unter den Begriff eines sonstigen „Familienangehörigen“ nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38.

57

Nach dieser Vorschrift erleichtern die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt „jedes … Familienangehörigen …, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat“.

58

Die in dieser Vorschrift verwendeten Formulierungen sind daher geeignet, die Situation eines Kindes zu erfassen, das von Unionsbürgern unter einer Regelung der gesetzlichen Vormundschaft wie der algerischen Kafala betreut wird und für das diese Unionsbürger den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz gemäß einer auf der Grundlage des Rechts des Herkunftslands des Kindes eingegangenen Verpflichtung übernehmen.

59

Das Ziel von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 besteht, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, darin, „die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren“, indem die Einreise und der Aufenthalt von Personen erleichtert werden, die nicht unter die Definition eines „Familienangehörigen“ eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie fallen, aber aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände, beispielsweise einer finanziellen Abhängigkeit, der Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben […].

60

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten, Anträge von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieses Artikels gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger auf Einreise und Aufenthalt in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln […].

61

Daher müssen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift vorsehen, dass Personen eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände, bei der verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, beruht und die im Fall der Ablehnung begründet wird […].

62

Zwar haben die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren einen großen Ermessensspielraum, soweit ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Ausdrucks „erleichtert“ vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen […].

63

Von diesem Ermessensspielraum muss jedoch angesichts des 31. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38 im Licht und unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Gebrauch gemacht werden […].

64

Insoweit erkennt Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens an. Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte […] ergibt, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten […].

65

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jedoch zu entnehmen, dass die tatsächlichen Beziehungen, die ein der Regelung der Kafala unterstelltes Kind zu seinem Vormund unterhält, unter Berücksichtigung der gemeinsam verbrachten Zeit, der Qualität der Beziehungen und der Rolle, die der Erwachsene gegenüber dem Kind einnimmt, unter den Begriff des Familienlebens fallen können […]. Nach dieser Rechtsprechung schützt Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden und verpflichtet diese dort, wo eine familiären Bindung besteht, die Entwicklung dieser Bindung zu gestatten und einen rechtlichen Schutz zu gewähren, der die Eingliederung des Kindes in seine Familie ermöglicht […].

66

Art. 7 der Charta ist im Übrigen in Verbindung mit der Verpflichtung zu sehen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen […].

67

Um diese Bestimmungen bei der Ausübung ihres Ermessens einzuhalten, müssen die zuständigen nationalen Behörden daher bei der Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, die Einreise und den Aufenthalt sonstiger Familienangehöriger zu erleichtern, alle aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere der des betroffenen Kindes, ausgewogen und sachgerecht würdigen […].

68

In diese Würdigung sind das Alter, in dem das Kind unter die Regelung der algerischen Kafala gestellt wurde, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinen Vormündern seit seiner Betreuung nach dieser Regelung, der Grad der gefühlsmäßigen Beziehungen, die sich zwischen dem Kind und seinen Vormündern entwickelt haben, sowie der Grad der Abhängigkeit des Kindes von seinen Vormündern, soweit diese die elterliche, die rechtliche und die Vermögenssorge für das Kind ausüben, einzubeziehen.

69

Im Rahmen dieser Würdigung ist auch den möglichen konkreten und individualisierten Gefahren Rechnung zu tragen, dass das betreffende Kind Opfer von Missbrauch, Ausbeutung oder Menschenhandel sein könnte. Solche Gefahren können jedoch weder aufgrund des Umstands vermutet werden, dass das Verfahren über eine Betreuung nach der Regelung der algerischen Kafala, das auf einer Beurteilung der Eignung des Erwachsenen und des Interesses des Kindes beruht, weniger umfassend sein soll als das Verfahren, das im Aufnahmemitgliedstaat für eine Adoption oder Betreuung eines Kindes vorgesehen ist, noch aufgrund des Umstands, dass das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1996 mangels einer Ratifizierung dieses Übereinkommens durch den betroffenen Drittstaat nicht zur Anwendung gelangt ist. Solche Umstände müssen vielmehr gegen die übrigen relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte wie die in der vorstehenden Randnummer dargelegten abgewogen werden.

70

Für den Fall, dass nach einer Würdigung der in den Rn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte festgestellt wird, dass das unter die Regelung der algerischen Kafala gestellte Kind und seine Vormünder, die Unionsbürger sind, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinen Vormündern abhängig ist, verlangen die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung der Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt dieses Kindes als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, um es dem Kind zu ermöglichen, mit seinen Vormündern in deren Aufnahmemitgliedstaat zu leben.

71

Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als aufgrund der Weigerung, dem der Regelung der algerischen Kafala unterstellten Kind ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat seiner Vormünder zu gewähren, diesen Vormündern faktisch eine gemeinsame Lebensführung in diesem Mitgliedstaat verwehrt wird, da einer von ihnen gezwungen ist, mit dem Kind in dem Herkunftsdrittstaat des Kindes zu verbleiben, um für es zu sorgen.

72

Nach alledem ist auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

– Der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass er nicht ein Kind umfasst, das unter die dauerhafte gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers nach der algerischen Kafala gestellt wurde, da diese Betreuung kein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen begründet;

73

– die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Kindes als eines sonstigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, zu erleichtern, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vornehmen. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt dieses Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben. […]

 

 

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