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Rechtsurteile

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Gültigkeit einer islamischen Ehe und deren Scheidung

Eine nur nach islamischen Grundsätzen geschlossene Ehe, auf die türkisches Recht Anwendung findet, ist nach dem selbigen dann eine gültige Zivilehe, wenn Sie beim Standesamt registriert wurde. Sofern die Ehe als gescheitert anzusehen ist, ist sie zu scheiden. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Zur Aufklärung der Wirksamkeit der Eheschließung im inländischen Scheidungsverfahren nach ausländischem (hier: türkischem) Recht.

2. Ein in der Türkei ausschließlich vor dem islamischen Geistlichen geschlossene Ehe kann
durch nachträgliche staatliche Registrierung die Wirkungen einer zivilrechtlich gültigen Eheschließung erlangen.

 

Urteil:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 29. November 1996 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin (geboren 1950) und der Antragsgegner (geboren 1943) sind türkische Staatsangehörige, haben jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Seit mehreren Jahren leben sie getrennt, zuerst in der gemeinsamen Wohnung, aus der die Antragstellerin im Februar 1995 ausgezogen ist. Von den vier gemeinsamen Kindern der Parteien (geboren 1970, 1972, 1978 und 1982) lebt nur noch der jüngste Sohn Ü. bei der Antragstellerin.

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Die Antragstellerin hat die Scheidung beantragt.

Nachdem der Antragsgegner zuerst ebenfalls die Scheidung beantragt hatte, hat er später Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Eheschließung geäußert und Abweisung des Scheidungsantrags der Antragstellerin begehrt, nur hilfsweise den eigenen Scheidungsantrag gestellt.

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Durch Urteil vom 29. November 1996 hat der Familienrichter den Scheidungsantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Da beide Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besäßen, komme türkisches Recht zur Anwendung. Grundvoraussetzung für eine Scheidung sei jedoch das Bestehen einer Ehe. Daran fehle es. Der vorgelegte Auszug aus dem Standesamtsregister sei nicht geeignet, die Eheschließung zu beweisen. Aus diesem Register ergebe sich zwar, dass die Parteien verheiratet seien, nicht jedoch, wann die Eheschließung stattgefunden habe. Nichts anderes ergebe sich aus dem Auszug aus den Daten des Standesamtes. Auch die vorgelegte Heiratsurkunde des türkischen Konsulats sei nicht zum Beweis einer wirksamen Eheschließung geeignet, da diese nicht nur nicht vollständig ausgefüllt sei, sondern auch ein anderes Datum als Tag der Eheschließung – als den von der Antragstellerin genannten "10. Oktober 1967" – enthalte […].

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Gegen dieses ihr am 18. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 20. Januar 1997 Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter Fristverlängerung am 3. März 1997 wie folgt begründet:

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Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass sie am 10. Oktober 1967 die Ehe geschlossen hätten. Auch die von ihr zuerst vorgelegten Unterlagen belegten die Eheschließung. Die handschriftlichen Eintragungen auf dem "Auszug aus den Daten des Standesamtes" habe die Standesbeamtin aufgrund einer Mitteilung ihrer Heimatgemeinde zutreffend vorgenommen (Beweis: Zeugin M.). Die von ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden habe der Familienrichter in unzulässiger Weise verwertet, obwohl er hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Das in der zuletzt genannten Urkunde enthaltene Datum der Eheschließung erkläre sich dadurch, dass es üblich gewesen sei, zuerst vor dem örtlichen Geistlichen die Ehe zu schließen, was am 10. Oktober 1967 erfolgt sei. Sodann sei vorgesehen, in angemessenem zeitlichen Abstand vor dem Standesamt die Eheschließung erneut zu vollziehen, was am 22. Februar 1971 geschehen sei. Als Eheschließung nach türkischem Recht gelte jedoch das erste Zeremoniell. Jedenfalls sei am 22. Februar 1971 wirksam die Ehe geschlossen worden, worauf sie sich hilfsweise berufe.

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Da beide Parteien die Scheidung beantragt hätten, sei der Scheidungsantrag begründet; beide hielten das eheliche Verhältnis für derart zerrüttet, dass ein Zusammenleben unerträglich sei […].

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Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein zum Zwecke der Scheidung der Ehe der Parteien und zur Entscheidung über die anstehenden Folgesachen zurückzuverweisen

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Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 7. Mai 1997 […] und trägt ergänzend vor:

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Es sei keineswegs unstreitig, dass eine Eheschließung stattgefunden habe. Auch die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, den Nachweis einer bestehenden Ehe zu führen. Dass ein Datum der Eheschließung nicht ausgemacht werden könne, vermöge auch die Gegenseite nicht zu bestreiten; die Antragstellerin versuche lediglich, eine Erklärung für die unterschiedlichen Daten zu geben, was nicht zwingend sei und überdies bestritten werde.

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Dass auch er einmal einen Scheidungsantrag zu Protokoll gegeben habe, sei nicht erheblich; er habe dabei nur die vermeintliche Bindung in jedem Falle gelöst haben wollen. […]

 

Gründe:

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende, mithin zulässige Berufung der Antragstellerin führt zum angestrebten Erfolg.

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Entgegen der Ansicht des Familienrichters ist die seit 22. Februar 1971 wirksam bestehende Ehe der Parteien zu scheiden. […]

I.

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Auf das vorliegende Verfahren ist, wie der Familienrichter zutreffend ausgeführt hat, türkisches Scheidungsrecht anzuwenden (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Die Vorfrage des Bestehens einer Ehe ist gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB ebenfalls nach türkischem Recht als dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien zu beurteilen, wobei gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch die Form der Eheschließung nach türkischem Recht zu prüfen ist. […]

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2. Seit in der Türkei im Jahr 1926 das türkische Zivilgesetzbuch (im folgenden abgekürzt: ZGB), das im wesentlichen eine unveränderte türkische Übersetzung des schweizerischen ZGB von 1907 darstellt […], in Kraft getreten ist, muss in der Türkei eine Ehe vor einem (weltlichen) Eheschließungsbeamten geschlossen werden, damit sie wirksam zustande kommt (Art. 108 ZGB). Gleichwohl hat ein großer Teil der Bevölkerung - insbesondere in ländlichen Gegenden - auch weiterhin ausschließlich die Regeln der bis dahin in der Türkei seit Jahrhunderten üblichen Praxis des islamischen Eheschließungsrechts befolgt […].

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Aber die ausschließlich nach islamischem Recht vor dem Imam geschlossenen Ehen sind "Nichtehen", die aus ihnen hervorgegangenen Kinder sind mit allen sich daraus ergebenden Folgen nichtehelich. Um die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Beurteilung dieser Familienverhältnisse aufzuheben, ergingen seit dem Inkrafttreten des ZGB als sogenannte Sonder- oder Amnestiegesetze in den Jahren 1933, 1945, 1950, 1956, 1960, 1974, 1981 und zuletzt 1991 […] Gesetze "über die Registrierung nicht eingetragener Verbindungen und der daraus hervorgegangenen Kinder ...". Nach diesen Gesetzen, deren Geltung zeitlich befristet war, konnten eheähnliche Verbindungen zwischen nicht verheirateten Personen auf deren Antrag beim zuständigen Standesamt als Ehen eingetragen werden. Voraussetzung dafür war nur, dass die Parteien in einer auf Dauer angelegten Verbindung, aus der ein Kind hervorgegangen war, lebten und kein Ehehindernis entgegenstand […].

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Durch die Registrierung eines eheähnlichen Verhältnisses als "ehelich" treten (ex nunc) all die Wirkungen ein, die sonst nur durch eine zivilrechtlich gültige Eheschließung herbeigeführt werden können; die Partner gelten als miteinander verheiratet mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Insbesondere erhält die Frau den Status einer Ehefrau, was vor allem erb- und versorgungsrechtlich von größter Wichtigkeit ist. Da der Umstand der Verehelichung primär für die gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen der Partner eine Rolle spielt, hat der türkische Gesetzgeber in den Durchführungsverordnungen zu den Amnestiegesetzen das Datum der Antragstellung auf Registrierung als Zeitpunkt der Eheschließung festgesetzt […].

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3. Der Senat geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aber im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Parteivernehmung vom Bestehen einer nach türkischem Recht wirksamen Ehe aus.

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a) In sämtlichen von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden türkischer Behörden ist der Familienstand der Parteien mit "verheiratet" angegeben. Außerdem sind sämtliche Parteien (und auch ihre Kinder) dort mit dem Familiennamen "A." verzeichnet, was nach türkischem Recht ebenfalls auf eine wirksame Eheschließung schließen lässt; denn nach Art. 4 des türkischen Gesetzes über die Annahme von Familiennamen vom 2. Juli 1934 […] wählt der Mann als Familienvorstand den Familiennamen, wobei für einen strenggläubigen Muslim - als den sich der Antragsteller bezeichnet - aufgrund der untergeordneten Stellung der Frau im Islam wohl nur der eigene Name in Betracht kommt.

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Soweit in den Urkunden verschiedene Daten der Eheschließung genannt sind, beruht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf den von den Parteien übereinstimmend geschilderten Umständen der Eheschließung und ihrer Registrierung.

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b) Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien anlässlich ihrer Vernehmung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese am 10. Oktober 1967 in Ah. (Kreis Is.) in der Türkei vor einem Geistlichen - der Form nach unwirksam (Art. 108 türkisches ZGB) – geheiratet haben und diese Verbindung Anfang des Jahres 1971 bei dem nach ihrem Umzug dorthin zuständigen Standesamt in I. haben registrieren lassen. Wegen dieser bloßen Registrierung konnte in der Urkunde des türkischen Konsulats in Ma. auch die Spalte "Auszug aus dem Heiratseintrag" nicht ausgefüllt werden.

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Diese Registrierung geschah nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin Anfang 1971 (Januar/Februar), als der Antragsgegner zum Zwecke der Ausreise nach Deutschland einen Pass beantragte. Bei den Parteien lagen zu diesem Zeitpunkt alle in den sogenannten Amnestiegesetzen jeweils genannten Voraussetzungen vor, insbesondere war zu diesem Zeitpunkt schon die Tochter H. geboren. Bei dem in der Urkunde des türkischen Konsulats genannten Datum "22. Februar 1971" handelt es sich nach den türkischen Durchführungsvorschriften somit um das Datum der Antragstellung auf Registrierung der Verbindung. Auf dieses Datum ist daher als Zeitpunkt der wirksamen Eheschließung abzustellen. Das entsprechende Datum hat das türkische Konsulat nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Antragstellerin durch unmittelbare Anfrage in Ah., dem früheren Heimatort beider Parteien, erfahren. Die Antragstellerin hat die per Fax von dort übermittelte Antwort selbst eingesehen.

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In ihrem eigenen, dem Senat vorgelegten türkischen Pass, erstmals ausgestellt am 6. März 1973 vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland, ist ebenfalls als Familienname "A." vermerkt. Im neuen Pass der Antragstellerin von 1987 ist überdies als Familienstand "verheiratet" eingetragen, wofür im früheren Pass keine Rubrik vorgesehen gewesen war.

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Aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Parteien - entsprechend den Angaben in den von türkischen Behörden ausgestellten Urkunden – nach ihrem Heimatrecht wirksam miteinander verheiratet sind.


II.

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Der Scheidungsantrag der Parteien ist aus Art. 134 (Abs. 1) türkisches ZGB begründet. Nach dieser Vorschrift kann eine Ehe geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann.

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Diese Voraussetzung ist nach der aufgrund der Erklärungen der Parteien gewonnenen Überzeugung des Senats hier erfüllt. Die Parteien leben nach ihren übereinstimmenden Angaben seit Jahren getrennt, zuerst innerhalb der Wohnung, seit dem Auszug der Antragsgegnerin im Februar 1995 auch räumlich. Eine Wiederherstellung ihrer Lebensgemeinschaft ist – wie u.a. aus den seit der Trennung geführten Rechtsstreitigkeiten (u.a. um Trennungsunterhalt) – ersichtlich geworden ist, aufgrund der Verhärtung der Fronten nicht mehr zu erwarten.

35

Auf ein Verschulden bezüglich der Zerrüttung kommt es hierbei nicht an; dieses wäre gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift nur dann festzustellen, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen die Scheidungsklage erhoben hätte. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr zunächst selbst die Scheidung beantragt. Soweit er diesen Antrag später nur noch als Hilfsantrag aufrechterhalten und primär Klageabweisung beantragt hat, beruht dies auf dem Bestreiten einer wirksamen Eheschließung, dagegen nicht auf einem Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft, die auch er seinem Berufungsvorbringen zufolge in jedem Falle gelöst sehen will. Auf den Vortrag der Parteien zu den Gründen der Zerrüttung kommt es daher nicht an.


III.

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Die Ehe der Parteien ist deshalb zu scheiden. Die Scheidung darf der Senat allerdings nicht selbst aussprechen. Gemäß § 629 b ZPO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses im Verbund über Scheidung und Folgesachen befinden kann. Dabei ist es an die Auffassung des Senats zur Scheidung gebunden (§ 629 b Abs. 1 Satz 2 ZPO). […]

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