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Rechtsurteile

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Erstattung von Bestattungskosten ins Ausland

Eine Bestattung im Ausland ist nicht erstattungsfähig, da sie weder ortsüblich noch angemessen ist, vor allem aber eine den religiösen Vorstellungen entsprechende Bestattung ohne Mehrkosten auch hier zu Lande möglich gewesen wäre. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 verurteilt, der Klägerin die Beerdigungskosten ihres Ehemannes F. in Höhe von 757,79 Euro zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin erstrebt vom Beklagten die Übernahme von Beerdigungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.

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Am 01. August 2008 verstarb der Ehemann der Klägerin, Herr G., in Hamburg und wurde in der Türkei beigesetzt. Der Kläger bezog zuletzt Hilfe zum Lebensunterhalt, während die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ­ Grundsicherung für Arbeitssuchende ­ erhielt.

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Die Klägerin beantragte am 27. August 2008 die Übernahme der Beerdigungskosten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 2008 ab und begründete dies damit, dass eine Bestattung im Herkunftsland nicht zu den nach der Sozialhilfe erforderlichen Aufwendungen zähle. Die Flugkosten von 8.670,­­ Euro hätten eine angemessene Beerdigung in Deutschland ermöglicht.

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Dagegen legte die Klägerin am 16. Oktober 2008 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Trauergäste ihre Flüge selbst gezahlt hätten. Insgesamt sei für sie und ihre Familie ein Betrag von 2.088,­­ Euro von Verwandten geliehen worden. Eine Bestattung in Deutschland wäre unüblich gewesen. Die Beisetzung im Familiengrab in der Türkei sei der letzte Wille des Verstorbenen gewesen.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien. Reisekosten seien im Rahmen der Sozialhilfe nicht berücksichtigungsfähig.

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Dagegen hat die Klägerin am 23. Februar 2009 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Eine Bestattung in Deutschland wäre grundsätzlich möglich gewesen. Der Transport der Leiche habe insgesamt 1.800,­­ Euro betragen, der Transport in der Türkei und die Beerdigung je weitere 100,­­ Euro. Die Kosten seien von geliehenem Geld getragen worden. Ein Zelt für die Trauerfeier habe etwa 500,­­ Euro gekostet und die Beköstigung der Trauergemeinde etwa 1.000,­­ Euro.

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Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 zu verurteilen, der Klägerin die Beerdigungskosten ihres Ehemannes F. in Höhe von 2.300,79 Euro zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

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Es könnten keine fiktiven Beerdigungskosten in Deutschland berücksichtigt werden. Er sei bereit, 100,­­ Euro für die Beerdigung zu übernehmen.

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Das Bestattungsunternehmen H. hat eine Rechnung der Beerdigungskosten über 2.300,79 Euro vorgelegt. [...]

 

Gründe:

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Die Klage hat insoweit Erfolg, als die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten ihres Ehemannes in Höhe von 757,79 Euro hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. [...]

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Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in eigenen Rechten.

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Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 74 SGB XII.

Nach dieser Norm werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

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Die Klägerin ist nach landesrechtlichen Vorschriften kostentragungspflichtig als Witwe [...].

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Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist [...]. Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe [...]. Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen [...]

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Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung [...]. Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten. [...] Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung [...].

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Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung. Dies betrifft insbesondere die Überführungs­, Transport­ und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten. Im vorliegenden Fall wäre dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland, insbesondere Hamburg, möglich und zumutbar gewesen, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist [...]. Dass sein persönlicher Wunsch dahin ging, in der Türkei bestattet zu werden, begründet keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der Sozialhilfe, da sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war. Die Beisetzung im Ausland war somit sozialhilferechtlich nicht erforderlich [...]. Eine Beisetzung im Inland wäre auch nicht unüblich gewesen, wie die nennenswerte Zahl islamischer Friedhöfe in Großstädten gerade zeigt. Der islamische Glaube gebietet dabei nicht zwingend, eine Beisetzung in heimischer Erde vorzunehmen. Somit kann eine Versagung der Leistungen hierfür die Freiheit der Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzten. [...]

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Im Rahmen des § 74 SGB XII sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigungsfähig und nicht fiktive Kosten einer vergleichbaren Beisetzung im Bundesgebiet [...]

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Im vorliegenden Fall waren somit weder die Überführungskosten Hamburg­Istanbul (700,­­ Euro) noch die Aufwendungen für den Überführungssarg (600,­­ Euro) zu übernehmen.

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Aus der Bestatterpauschale waren erforderlich und angemessen im vollen Umfang die Aufwendungen für Sargzubehör (61,36 Euro), Einkleiden und Einbetten (76,69 Euro), Überführung bis 80 km (91,15 Euro), Überführungsträger (61,36 Euro), Aufbahrung zur Trauerfeier (71,58 Euro), Verwaltungskosten (38,35 Euro) und Transportsarg (29,65 Euro). [...]

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Hinsichtlich der Pauschale 2 von 366,­­ Euro waren voll übernahmefähig die Beschaffung von Leinentüchern, die Waschraumnutzung und die Beiziehung eines Imam zum Totengebet, da dies zu einer islamischen Beerdigung erforderlich und die Würde des Verstorbenen dies erfordert. Die muslimische Beerdigung ist aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz der christlichen Bestattung gleichzustellen, in der die rituelle Waschung und das Totengebet zum Kernbereich gehören [...].

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In Höhe der erforderlichen Kosten ist der Klägerin als Hinterbliebene aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eine Kostentragung unzumutbar, so dass sich insoweit ein gebundener Anspruch gegen den Beklagten ergibt. [...]

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