© Heide Pinkall/Shutterstock.com
Errichtung einer Minarett
Die Errichtung eines Minaretts ist dem Bauherren zu versagen, wenn sich die Minarett aufgrund ihrer Höhe nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfügt, sodass der Bau zu städtebaulichen Spannungen führen würde. Dabei ist die Zulässigkeit des Minaretts unabhängig von dem Hauptbaukörper als eigenständiges Bauvorhaben zu bewerten. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil: Die Klage wird abgewiesen. [...]
Zum Sachverhalt: |
|
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Minaretts [...]. | 2 |
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000/VII [...], der dort u.a. folgende Festsetzungen trifft: Gewerbegebiet * GE 1", geschlossene dreigeschossige Bauweise, Flachdach. Die maximale Gebäudehöhe ist auf 10 m begrenzt. Der Bebauungsplan enthält überdies die nachstehenden textlichen Festsetzungen: 1. (...) Im * GE 1 Gebiet sind Hausmeisterwohnung, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 u. 2 BauNVO)." 3. In den GEGebieten darf der bei Betrieb der einzelnen Anlagen ausgehende Geräuschpegel an der Grenze des GEGebietes zum Wohngebiet H Weg (...) der Immissionsrichtwert von tags 47 db (A) und nachts 32 db (A) nicht überschritten werden." [...] In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hinsichtlich des Antragsgrundstücks unter Nr. 5.6.c): (...) Da beabsichtigt ist, auf einem Gewerbegebietsgrundstück nordwestlich der neuen Straßentrasse eine Moschee einzurichten, wird für dieses Grundstück die Anwendung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO bereits im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen zugelassen.“ | 3 |
Am 15. November 2006 trat für Teilbereiche des Plangebiets die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304/VII in Kraft, die sich auch auf einen südlichen Teil des Baugrundstücks, nicht aber auf den (nördlichen) Teil erstreckt, auf dem das Minarett geplant ist. [...] | 4 |
Der Kläger nutzt auf dem Antragsgrundstück eine straßenseitig gelegene ehemalige Lebensmittelhalle als Bet und Kulturzentrum. Hierfür hatte ihm der Beklagte unter dem 13.März 1995 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. | 7 |
Am 22. Juni 2004 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Minaretts, das nach der Formulierung im Antragsformular von symbolischem Charakter" sein soll. Die Fragestellung lautet wie folgt: 1. Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts. 2. Planungsrecht der erwünschten Minaretthöhe (siehe Pläne)." In den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen ist die Gesamthöhe des Minaretts als Wunschhöhe" bezeichnet und mit 25 m angegeben. Es soll in einem Abstand von 1 m zur nördlichen Außenwand des bestehenden Gebäudes und von 3,63 m zur Nachbargrenze errichtet werden. | 8 |
Mit Bescheid vom 13. August 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes, der geschlossene Bauweise und eine maximale Gebäudehöhe von 10 m vorsehe. Eine Befreiung könne lediglich für die geplante offene Bauweise in Aussicht gestellt werden, nicht aber für die Höhe des Minaretts, weil insoweit die Grundzüge der Planung berührt seien und die städtebauliche Vertretbarkeit zu verneinen sei. | 9 |
Mit seinem Widerspruch vom 26. August 2004 wandte der Kläger ein, das Minarett müsse aus architektonischer Sicht höher sein als die Moschee. Er könne sich jedoch auch eine Reduzierung auf ca. 17 m Höhe vorstellen. | 10 |
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 zugestellt am 23. März 2005 wies die Bezirksregierung E2 den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, Grund für die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe im Bebauungsplan sei der ansteigende Geländeverlauf in Richtung H Weg gewesen. Eine Maximalhöhe von 10 m passe sich den topographischen Verhältnissen an und füge sich optisch in den nordwestlich angrenzenden Grünzug ein. Das Minarett würde in der geplanten Höhe diese Planungsgrundzüge berühren und in der Umgebung störend wirken. | 11 |
Der Kläger hat am 14. April 2005 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Weil der Bebauungsplan die Errichtung und Nutzung einer Moschee vorsehe, gehöre hierzu auch ein Minarett. Da es sich hierbei ähnlich wie bei einem Kirchturm um eine bauliche Anlage eigener Art handele, sei die planerische Festsetzung über die Gebäudehöhe auf sie nicht anwendbar. Diese Festsetzung sei auch unwirksam, weil entgegen § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte nicht bestimmt worden und auch nicht bestimmbar seien. Das Vorhaben füge sich auch in die Umgebungsbebauung ein, weil die Tennishalle ca. 20 m und die Werbeanlage der Fa. Burger King mehr als 10 m hoch seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor; denn da sich die Bebauung am H Weg in gewisser Entfernung befinde und die ca. 10 m hohe Böschung mit hohem Baumbestand bewachsen sei, könne das Vorhaben von dort aus nicht wahrgenommen werden. Das Ortsbild werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. [...] | 12 |
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. August 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 3. März 2005 zu verpflichten, ihm den am 22. Juni 2004 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Minaretts auf dem Grundstück E1 Straße 338 in N (G1) zu erteilen. | 13 14 |
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, das Minarett sei ein Gebäude, das gegen die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe verstoße. Diese Festsetzung sei auch nicht unbestimmt, weil sich die natürliche Geländeoberfläche aus dem Gebiet ablesen lasse. Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB führe ebenso zur Ablehnung, weil es sich hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. [...] | 15 16 17 |
Da die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt hatten, hat das Gericht das Verfahren zunächst antragsgemäß zum Ruhen gebracht. Nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen hat das Gericht das Verfahren wiederaufgenommen. [...]
Gründe: | 18 |
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil seinem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. [...] | 21 22 |
Ausweislich der gewählten Formulierung im Antragsformular geht es dem Kläger um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts, insbesondere der Höhe dieses Turms. Dabei ist die von ihm beantragte Höhe in den eingereichten Plänen mit 25 m über der Geländeoberfläche angegeben. Soweit dieses Maß nur als Wunschhöhe" bezeichnet und im Widerspruchsverfahren eine Höhe von 17 m als vorstellbar genannt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass geringere Größen Gegenstand vergleichsweiser Lösungsversuche bzw. anderweitiger Bauanträge gewesen seien, der vorliegende Antrag sich indes auf eine Höhe von 25 m beziehe. Mit diesem von ihm festgelegten Verfahrensgegenstand kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben planungsrechtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist. | 25 |
In Bezug auf die Einhaltung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gilt dies nunmehr ebenfalls, nachdem der Kläger ein Gutachten zur Prognose der vom Minarett ausgehenden Geräuschemissionen eingereicht hat. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts kann das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung nicht ausgeklammert werden, weil der Kläger erklärt hat, auf den Gebetsruf nicht verzichten zu wollen. [...] | 26 |
Hinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. [...] | 28 |
Die beantragte Errichtung des Minaretts ist jedoch entweder nach § 30 Abs. 1 oder nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB unzulässig. Ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 zu beurteilen, weil von der Wirksamkeit des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 304/VII auszugehen ist, widerspricht es dessen Festsetzungen dazu 1. . Die Unwirksamkeit jenes Bebauungsplanes unterstellt, kann das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegende Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, weil es sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt dazu 2. . | 30 |
1. Die Errichtung des Minaretts in einer Höhe von 25 m widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304/VII(§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB). | 31 |
a) Hinsichtlich der Art der Nutzung ist das Vorhaben zwar mit dem Bebauungsplan vereinbar. Er weist das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet (GE) aus und setzt zugleich fest, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke in jenem Gebiet allgemein zulässig sind. [...] | 32 |
Bei Annahme der Verbindlichkeit jener Festsetzung ist das geplante Minarett als Teil einer Anlage für kirchliche Zwecke zulässig. [...] | 34 |
Da ein Minarett der einer Moschee zugehörige Turm für den Gebetsruf ist, handelt es sich um einen Teil einer kirchlichen Anlage. | 36 |
Das Vorhaben widerspricht aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung. Insoweit bestimmt der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe" von max. 10 m". Gegen diese Festsetzung, die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, verstößt das Vorhaben, weil es in einer Höhe von 25 m errichtet werden soll. Der Auffassung des Klägers, bei dem geplanten Minarett handele es sich nicht um ein Gebäude in diesem Sinne, kann nicht gefolgt werden. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Gebäudes ist ein Unterfall des Begriffs der baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB. Für ein Gebäude ist entsprechend der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW die tatsächliche selbständige Benutzbarkeit kennzeichnend. [...] | 37 |
Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | 41 |
Das Minarett, eine aus Bauprodukten hergestellte und mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, soll nach den mit der Voranfrage eingereichten Bauvorlagen über eine eigene Eingangstür und eine Wendeltreppe verfügen und mit einem Dach versehen werden. Da es mithin selbständig benutzbar und betretbar ist und dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen geeignet ist, handelt es sich um ein Gebäude, das von der Bestimmung des Bebauungsplanes erfasst wird. [...] | 42 |
b) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304/VII über die Gebäudehöhe nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu. Dieser scheidet schon deswegen aus, weil Grundzüge der Planung berührt werden. | 45 |
Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. [...] Die Befreiung darf jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind , nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe. [...] | 46 |
Um derartige tragende Festsetzungen handelt es sich hier jedenfalls bei der Begrenzung der Gebäudehöhe. [...] | 48 |
Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, kann das Vorhaben des Klägers nach alledem nicht verwirklicht werden. | 49 |
2. Es spricht allerdings vieles für die Annahme des Klägers, dass der Bebauungsplan Nr. 000/VII wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam ist (dazu a). Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil auch eine Anwendung des § 34 BauGB zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt (dazu b). | 50 |
a) Der Bebauungsplan dürfte wegen Unbestimmtheit einer wesentlichen Festsetzung unwirksam sein. | 51 |
Er verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 18 Abs. 1 BauNVO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung vom 23. Januar 1990, weil er Festsetzungen über die Höhe baulicher Anlagen (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) enthält, ohne die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. [...] | 52 |
Bei Annahme der Unwirksamkeit der aufgeführten Festsetzung führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000/VII, weil die Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Planes darstellt. [...] | 58 |
b) Wird die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht. | 62 |
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). | 63 |
Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. [...] | 64 |
Einzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem angrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes insoweit nicht ankommt. [...] | 68 |
Das [...] abgegrenzte Gebiet ist hauptsächlich durch Gewerbegrundstücke und Wohnnutzung gekennzeichnet. Hier befinden sich unter anderem ein FitnessStudio, ein Lebensmittelmarkt, ein Getränkehandel, ein Schnellimbiss, eine Waschstraße, eine Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle. Auch eine Schule sowie das bereits genehmigte Bet und Kulturzentrum sind vorzufinden. Letzteres ist für die Umgebungsbebauung als mitprägend zu berücksichtigen, weil es in der insgesamt wenig homogenen Umgebung nicht als unbeachtlicher Fremdkörper angesehen werden kann, zumal sein äußeres Erscheinungsbild entsprechend seiner früheren Nutzung eher auf ein gewerblich genutztes Gebäude hindeutet. Offen bleiben kann, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspricht, oder ob es sich um eine Gemengelage handelt, die keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden kann. Letztere könnte im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Zweifel bestehen, ob alle vorhandenen Gewerbebetriebe (beispielsweise der Naturstein verarbeitende Betrieb oder die Waschstraße) als das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO einzustufen sind. Sollte es sich um ein faktisches Mischgebiet handeln, so ist das geplante Minarett als Teil einer Anlage für kirchliche Zwecke seiner Nutzungsart nach allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Sollte von einem sog. diffusen Innenbereich auszugehen sein, fügte sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn da auch das auf dem Baugrundstück selbst schon vorhandene Gebäude zur Bebauung gehört, die den Maßstab für eine weitere Bebauung bildet, [...] hat das Vorhaben mit dem bereits vorhandenen Bet und Kulturzentrum ein Vorbild. | 73 |
Das Vorhaben fügt sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). | 76 |
Maßgebend für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen können das Baugrundstück entscheidend prägen. [...] | 77 |
Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der BauNVO verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr sind sie als Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen. [...] | 79 |
Bei der Ortsbesichtigung am 5. Juni 2007 konnten in der maßgeblichen Umgebung weder ein Gebäude noch eine sonstige bauliche Anlage festgestellt werden, die in ihrer Höhenentwicklung mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar wären. Die Gebäude in der Umgebung sind schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild erheblich niedriger als der geplante Moscheeturm, nämlich zwischen geschätzt ca. 5 und 9 m, maximal 12 m. Dies gilt auch für die auf dem Grünzug liegende Tennishalle. Abgesehen davon, dass diese nicht berücksichtigungsfähig ist, weil sie sich nach den vorstehenden Ausführungen außerhalb der rahmenbildenden Umgebung befindet, erreicht sie von der E1 Straße aus gesehen nur wegen ihrer im Vergleich zum Antragsgrundstück ca. 5 m höheren Lage eine gewisse Höhe. Ihre eigentliche Höhe beträgt nach den vom Beklagten vorgelegten Plänen lediglich etwa 12 m. Auch die beiden Werbeanlagen der Unternehmen Burger King" und Pit Stop" weisen mit 12 bzw. 9 m wesentlich geringere Höhen als das Vorhaben auf. Diese genehmigten Ausmaße entsprechen auch dem optischen Eindruck aus dem Ortstermin, den die Berichterstatterin der Kammer mit Hilfe der dort gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Da das Minarett mehr als doppelt so hoch erbaut werden soll, kann dahinstehen, ob die als Pylone errichteten Werbeanlagen für das geplante Gebäude überhaupt als Vorbilder in Betracht kämen. | 81 |
Ist demzufolge bei dem geplanten Minarett von einem den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, so würde dessen Verwirklichung auch städtebauliche Spannungen verursachen. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können derartige Spannungen auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. [...] | 82 |
Hier würde die Zulassung eines die Höhe vorhandener baulicher Anlagen deutlich überschreitenden Baukörpers in eklatantem Widerspruch zu der Umgebungsbebauung stehen. Darüber hinaus käme dem Vorhaben eine Vorbildwirkung für die Realisierung anderer, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bauvorhaben zu. Es besteht die Möglichkeit, dass Bauherren sich bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch Werbeanlagen in der Umgebung bei der Höhe ihrer Vorhaben auf das Minarett berufen werden. Dies brächte den städtebaulichen Zustand negativ in Bewegung und würde daher ein Planungsbedürfnis auslösen. Ungeachtet dieser städtebaulichen Spannungen ist auch nicht ausnahmsweise ein Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick darauf anzunehmen, dass das Minarett Ausdruck der spezifischen religiösen Nutzung des Gebäudes ist, die in diesem Gebiet ihrer Art nach zulässig ist. Bauvorhaben, die religiösen Zwecken dienen, haben sich wie andere Vorhaben auch an baurechtlichen Vorgaben auszurichten. [...] Diese können nicht allein deswegen zugelassen werden, weil der (baulich getrennte) Hauptbaukörper zulässig ist. Sie sind ebenso wie dieser und unabhängig von diesem auf ihre Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen. | 84 |
Da sich das Vorhaben mithin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich im Übrigen hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, ob das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wegen des vom Minarett ausgehenden Gebetsrufes verletzt ist und ob das Ortsbild beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB). [...] | 85 |

