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Rechtsurteile

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Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung wegen Tragens eines Kopftuchs

Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG gegen den Personalvermittler, der erkennbar als Vertreter für den Arbeitgeber auftritt, kann nicht begründet werden, denn der § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den potenziellen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Gegen den Personalvermittler kann jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs 1 GG wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich allein gegen den potentiellen Arbeitgeber als Anspruchsgegner, nicht aber gegen den Personalvermittler, der nach außen erkennbar als Vertreter des potentiellen Arbeitgebers aufgetreten ist.

2. Der Personalvermittler, der den Arbeitnehmer tatsächlich diskriminiert hat, kann auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Anspruch genommen werden.

 

Urteil:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.850 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

I. […]

II.

 

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. […]

2

2. Ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung kann die Klägerin nicht auf § 15 Abs. 2 AGG stützen.

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a) Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich allein gegen den potentiellen Arbeitgeber als Anspruchsgegner. […] Der Personalvermittler, der nach außen auch erkennbar als Vertreter des potentiellen Arbeitgebers aufgetreten ist, ist hingegen nicht als Anspruchsgegner gemäß § 15 Abs. 2 AGG anzusehen. Vielmehr bleibt der potentielle Arbeitgeber Anspruchsgegner und muss sich das Handeln des von ihm beauftragten Personalvermittlers zurechnen lassen […]

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b) Die Beklagte ist nicht als Arbeitgeberin im vorgenannten Sinne aufgetreten. […]

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c) Eine erweiterte Anwendung des § 15 AGG auch auf vom potentiellen Arbeitgeber beauftragte Personalvermittler kommt nicht in Betracht. […]

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Ein Schutzdefizit zu Lasten diskriminierter Arbeitnehmer lässt sich insoweit nicht feststellen. Zum einen ist anerkannt, dass bei einer Diskriminierung ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermittler dahingehend besteht, dass dieser den Arbeitgeber zu benennen hat […]. Zum anderen verbleibt die Möglichkeit, denjenigen auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen, der den Arbeitnehmer tatsächlich diskriminiert hat […]. Eine Haftung des Vermittlers ist daher auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen.

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3. Der Klägerin steht aber ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Höhe von 1.850 € zu.

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a) Das Klagebegehren der Klägerin umfasst auch den Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend formuliert hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung gem. § 15 AGG zu zahlen, ist der Streitgegenstand nicht auf den Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschränkt. […]

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Eine Beschränkung des Streitgegenstandes durch den Kläger auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte findet nicht statt; vielmehr ist das Gericht gehalten, die Rechtslage umfassend zu prüfen […]. Insoweit wird die durch den Klageantrag gezogene Grenzen (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht überschritten. 

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b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Angriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen […].

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Die von der Klägerin behauptete Diskriminierung wegen ihrer religiösen Anschauungen rechtfertigt eine Geldentschädigung. […] Dabei ist auch die gesetzgeberische Wertung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten, nach dem der Nichtvermögensschaden mit einer nach dem Bruttolohn bemessenen Geldentschädigung bestimmt werden kann.

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c) Soweit das Landgericht die persönliche Anhörung beider Parteien dahingehend gewürdigt hat, dass sich die von der Klägerin behauptete Diskriminierung nicht hat beweisen lassen, ist der Senat nicht daran gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

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Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen durchgreifende Bedenken. Insbesondere die allgemein gehaltene Darstellung der Beklagten, dass sie sich aus Zeitgründen regelmäßig auf das Bewerbungsschreiben konzentrieren und auf die für die Qualifikation relevanten Punkte beschränken würde, spricht nicht dagegen, dass sie - wie von der Klägerin geschildert - „ausschweifende“ Erklärungen zur Glaubensfreiheit, Rassendiskriminierung, Unterdrückung und religiösen Zeichen abgegeben haben soll. Dabei hat das Landgericht weder die Art und Weise berücksichtigt, wie sich die Beklagte u.a. vorprozessual mit dem Schreiben vom 29. Juli 2011 […] zur Sache und in welchem Umfang sie sich bei ihrer Anhörung zu dem streitigen Inhalt des Telefonats geäußert hat. […]

19

Soweit das Landgericht im Übrigen auf das Foto der Klägerin mit Kopftuch in den Bewerbungsunterlagen Bezug nimmt, spricht dies gleichfalls nicht durchgreifend gegen die Thematisierung des Kopftuches in dem Telefonat. Denn die Klägerin hat insoweit nach dem protokollierten Inhalt ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 geäußerten Darstellung das abrupte Innehalten der Beklagten mit den Worten „wir haben da ein Problem“ beschrieben. Dieser Umstand lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass die Beklagte bei dem Gespräch die Bewerbungsunterlagen erneut angesehen und ihr dabei das Lichtbild der ein Kopftuch tragenden Klägerin erstmals aufgefallen ist.

d) […]

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e) Nach der Anhörung der Parteien vor dem Senat kann mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beklagte bei dem Telefongespräch am 15. Juni 2011 der Klägerin mitgeteilt hat, ihre Bewerbung als Bürokauffrau werde deshalb abgelehnt, weil sie ein Kopftuch trage.

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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung den Inhalt des Telefonats mit der Beklagten zutreffend wiedergegeben hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Äußerungen der Beklagten missverstanden oder sich die Äußerungen im Hinblick auf das Kopftuch ausgedacht habe, liegen nicht vor.

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aa) Die Klägerin hat im Wesentlichen bekundet, dass sie die Beklagte angerufen habe, nachdem sie von dieser per E-Mail um Rückruf wegen der Bewerbung auf die Stelle einer Bürokauffrau in H. gebeten worden sei. Das Telefonat sei zunächst sehr gut verlaufen. Es sei zunächst über ihren Lebenslauf gesprochen worden und über das von ihr zu der damaligen Zeit besuchte Seminar. Die Beklagte habe gefragt, ob sie die Stelle sofort antreten könne. Der Wohnort sei ein Thema gewesen. Die Beklagte habe geäußert, dass es mit ihren Power Point-Kenntnissen passen würde. Es sei auch über ihre Office-Kenntnisse gesprochen worden. Die Klägerin hat weiter geäußert, dass sie den Eindruck gehabt habe, die Beklagte sei wegen ihrer Qualifikationen sehr positiv eingestellt gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Beklagte während des Telefonats ihre Bewerbung gelesen habe, da diese ihren Lebenslauf nach und nach durchgegangen sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe die Beklagte plötzlich geäußert, es gebe „ein Problem mit dem Kopftuch.“ Auf ihre Nachfrage habe die Beklagte erklärt, dass es sich bei dem Kopftuch um ein religiöses Symbol handele und das Kopftuch ein Zeichen der Unterdrückung darstelle. Sie, die Beklagte, wisse nicht, wie die Kunden dem gegenüberstünden. Sie, die Beklagte, dürfe dagegen sein, dies sei ihre Freiheit; sie habe das Foto zu spät gesehen. Nachdem sie, die Klägerin, ihre Enttäuschung darüber geäußert habe, habe die Beklagte erklärt, dass wenn sie auf ihr Kopftuch verzichten würde, es zu einem Einstellungsgespräch kommen könne.

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Die Klägerin hat den Inhalt des Telefonats mit der Beklagten detailreich und widerspruchsfrei wiedergeben können. Insbesondere ist sie im Kernbereich auch nicht von dem Inhalt ihrer Bekundungen vor dem erstinstanzlichen Gericht abgewichen. Der Senat kann dabei ausschließen, dass die Klägerin Äußerungen der Beklagten missverstanden hat. Denn die Klägerin hat geschildert, dass sie auf die erste Äußerung der Beklagten mit dem Kopftuch nachgefragt habe. Die Beklagte hat sich sodann deutlich und unmissverständlich dazu geäußert, dass sie das Kopftuch als religiöses Symbol und als Zeichen der Unterdrückung ansehe. Die Klägerin hat auch nicht die Unwahrheit gesagt. Eine Beweisregel dahingehend, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, insbesondere den Erklärungen einer Partei, überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf, besteht nicht […]. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin auf Fragen des Beklagtenvertreters keine Angaben dazu machen wollte, wieso sie das Telefonat heimlich aufgezeichnet habe. Eine solche heimliche Aufnahme mag ein Indiz dafür sein, dass es der Klägerin nicht um die Bewerbung an sich, sondern vielmehr um die Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ging. Dieser Umstand greift hier aber nicht durch, da die Klägerin zum einen sich erst in zweiter Instanz auf die von ihr heimlich gefertigte Gesprächsaufnahme berufen hat und zum anderen bei einer Verwertung der Aufnahme nur dann mit ihrer Klage Erfolg haben könnte, wenn mit dem Inhalt der Aufnahme der tatsächliche Inhalt des Gesprächs wiedergegeben wird.

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bb) Die Bekundungen der Beklagten vermögen keine durchgreifenden Zweifel an der vorgenannten Würdigung des Senats begründen.

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Die Beklagte hat geschildert, sie sei seit 7 Jahren selbständig tätig und arbeite als Personalvermittlerin für viele Branchen, insbesondere mit den örtlichen Schwerpunkten H. und L.. Ihre Zeiten seien eng getaktet, da sie innerhalb von 24 Stunden auf Bewerbungen reagiere und antworte. Grundsätzlich bitte sie die Bewerber, sie anzurufen. So habe sie auch mit der Klägerin telefoniert, das sei alles so vorgefallen. […] Im Monat führe sie 300 bis 400 Telefongespräche, sodass sie sich an einzelne Gespräche nicht erinnern könne. Ein Rechtsstreit wegen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes habe sie bisher noch nicht geführt. Sie sei sehr gut ausgebildet, sodass sie ausschließe, so etwas gegenüber der Klägerin gesagt zu haben. Es gehe ihr immer um die Qualifikation und den Wohnort des Bewerbers. […]

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Konkrete Angaben zum Inhalt des Telefonats konnte die Beklagte nicht machen. Ihre Einlassung, so eine Äußerung würde sie nicht tätigen, überzeugt nicht. Zum einen ist es nicht fernliegend, dass die Beklagte bei der Durchsicht der Bewerbungsunterlagen das die Klägerin mit Kopftuch wiedergebende Lichtbild zunächst übersehen hat, da die Bewerbung elektronisch als pdf-Datei übermittelt worden ist und beim Scrollen auf dem Bildschirm dieses von der Beklagten zunächst keine Beachtung gefunden haben mag. Zum anderen erscheint es dem Senat wenig nachvollziehbar, wieso die Beklagte die Bewerbung der Klägerin sofort nach dem Telefonat gelöscht habe, wenn dies nach ihren eigenen Angaben nicht ihrer üblichen Handhabung entsprach. Dass der Lebenslauf und die fachlichen Qualifikationen der Klägerin für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung geeignet sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin per E-Mail aufgefordert hatte, sich telefonisch bei ihr zu melden. Auch der Inhalt ihres Schreibens vom 29. Juli 2011 […] mit der sie auf das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 28. Juli 2011 […] reagiert hat, zeigt, dass die Beklagte durchaus impulsiv ist und ihre Meinung deutlich zu äußern vermag. Zur Abrundung lässt der Inhalt des Internetauftritts auf ein kritisches Bewusstsein der Beklagten vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz schließen. Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte bestimmte Vorgaben von Arbeitgebern, die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unterfallen, im Rahmen der Arbeitsvermittlung durchsetzt.

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4. Der Senat sieht nach den von der Klägerin vorgetragenen und festgestellten Umständen der von der Beklagten ihr gegenüber geäußerten Diskriminierung eine angemessene Geldentschädigung in Höhe eines Bruttolohns von 1.850 € als angemessen an. […]

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