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Rechtsurteile

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Einordnung der Brautgabe im deutschen Recht

Wenn die Brautgabe zu 95% bis zum Tode des Ehemannes oder der Scheidung von diesem gestundet wurde, so ist diese Brautgabe nicht nur als eine allgemeine Wirkung der Ehe sondern darüber hinaus auch als eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge zu qualifizieren. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Unterliegt eine nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n.F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB a.F.. Die Brautgabe kann in der Regel weder dem Unterhaltsrecht, noch dem Güterrecht noch dem Erbrecht zugewiesen werden.

 

Beschluss:

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 4.857,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen. [...]

 

Gründe:

 

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 10. Januar 2012, rechtskräftig seit dem 10. Januar 2012, geschieden [...]. Die Scheidung erfolgte nach deutschem Recht.

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Anlässlich der Eheschließung am 11. Mai 1989 in Marokko vereinbarten die Ehegatten und anderem folgendes:

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„Die Geschiedenen: … haben zueinander gefunden nach der Scheidung, welche vom o.g. Ehemann am 06 Rabis I (1408) entspricht dem 03.10.1987 ausgesprochen, in der Beurkundungsabteilung des Gerichts der ersten Instanz … beurkundet und im Aufbewahrungsregister [...] registriert wurde

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Für die Rücknahme der Frau wurde eine Brautgabe in Höhe von zehntausend Deutsche Mark vereinbart. Der Ehemann hat einen Betrag in Höhe von 500 DM vor Ort geleistet. Der Rest wurde gestundet und ist bei Tod oder Scheidung fällig. …“

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[...] Die Ehegatten hatten bei der zweiten Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie beide nur die marokkanische Staatsangehörigkeit. Schon vor der Zustellung des Scheidungsantrages, am 4. Mai 2010, hatten beide Ehegatten auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, bis zum 31. Januar 2012 4.857,27 Euro zu Zahlen [...]

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Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 4.857,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2012 zu
zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass vorliegend die vereinbarte Morgengabe dem Unterhaltsrecht zuzuordnen sei. Ein Getrenntlebenden Unterhaltsanspruch hätte aber vor der Ehescheidung geltend gemacht werden müssen. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch scheitere an der fehlenden Bedürftigkeit der Antragstellerin. Desweiteren sei ein Anspruch auch verwirkt, da die Antragstellerin die Morgengabe seit der Eheschließung nicht gefordert habe. [...]

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Der Antrag ist begründet.

Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner aufgrund der Vereinbarung vom 11. Mai 1989 noch 9.500,00 DM (=4.857,27 Euro) verlangen.

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Die anlässlich ihrer zweiten Eheschließung getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt dem deutschen Recht. Die vereinbarte Brautgabe stellt eine allgemeine Wirkung der Ehe dar, für die nach dem für das vorliegende Verfahren noch anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht gilt [...]. Aber auch nach dem neu gefassten Art. 17 Abs. 1 EGBGB wäre auf die Brautgabe das deutsche Recht anzuwenden.

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Nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Bei der Eheschließung waren beide Ehegatten zwar marokkanische Staatsangehörige und sind dies auch nach wie vor, sie haben jedoch beide während der Ehe noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem deutschen Recht unterlagen, seitdem beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. [...]

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Bei der zwischen den Beteiligten bei ihrer Wiederheirat vereinbarten Morgengabe handelt es sich um ein im deutschen Recht nicht vorgesehenes Rechtsinstitut. Der danach begründete Anspruch ist als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren. [...]

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Die Brautgabe wurde nach dem Wortlaut der Vereinbarung für die „Rücknahme der Frau“ vereinbart und diente daher zunächst als eine Art Gegenleistung für die Eingehung der Ehe also eine Art Hochzeitsgeschenk. Da die Brautgabe jedoch zu 95% gestundet wurde und erst beim Tod des Antragsgegners oder bei einer erneuten Scheidung fällig werden sollte, weist die Brautgabe auch einen Bezug zum nachehelichen Unterhaltsrecht, zum Güterrecht und zum Erbrecht auf.

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[...] Da die vereinbarte Brautgabe zu 95% bis zum Tod des Antragsgegners oder der Scheidung gestundet war, spricht viel dafür, den Anspruch nicht nur als eine allgemeine Wirkung der Ehe sondern darüber hinaus auch als eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge zu qualifizieren. [...]

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Die zwischen den Ehegatten vereinbarte Brautgabe ist nach deutschem Recht als eine unbenannte Zuwendung und somit als ein Vertrag sui generis zu qualifizieren [...].

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Nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung hat der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung von 10.000,00 DM verpflichtet, wovon ihm 9.500,00 DM bis zu seinem Tod oder bis zur Scheidung gestundet wurden. Mit Rechtskraft der Scheidung ist der Antragsgegner aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet, der Antragstellerin 9.500,00 DM (= 4.857,27 Euro) zu zahlen (§ 241 BGB). Soweit der Antragsgegner im nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, er könne aus der arabischen Fassung der Heiratsurkunde keine Stundung herauslesen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde vorgelegt, so dass es dem Antragsgegner oblegen hätte, nicht nur den Inhalt dieser Übersetzung einfach zu bestreiten, sondern seinerseits eine beglaubigte Übersetzung einzureichen.

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Da die Ehegatten bei der Vereinbarung ausdrücklich den Fall einer Scheidung bedacht haben, kommt eine Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.

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Dem Anspruch steht auch eine fehlende Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die vereinbarte Brautgabe nicht mit einem Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht gleich zu setzen. Vereinbart wurde die Brautgabe als eine Art Hochzeitsgeschenk, wobei sie aber durch die vereinbarte Stundungsabrede auch einen Bezug zum Güterrecht und zum Erbrecht aufweist.

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Aber auch dann, wenn die Brautgabe dem Unterhaltsrecht zuzuweisen wäre, wären die deutschen Unterhaltsvorschriften nicht anwendbar. Auch soweit gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, kann ein (zusätzlicher) Unterhaltsanspruch auf einer rein vertraglichen Grundlage vereinbart werden. Die Ehegatten haben die Brautgabe ohne Rücksicht auf eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und ohne Rücksicht auf eine Bedürftigkeit der Antragstellerin vereinbart. [...]

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Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder Verjährung des Anspruchs sind nicht ersichtlich. [...]

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