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Rechtsurteile

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Einbürgerungsantrag eines AMGT/IGMG-Mitglieds

Die Niederlegung von Funktionärstätigkeiten für die AMGT/IGMG oder ihr nahe stehender anderer Moscheevereine, die nachweislich zu diesen Vereinen Beziehungen pflegen und von diesen getragen werde, vor dem Einbürgerungsantrag reicht noch nicht aus, um eine Distanz zu diesen Vereinen und ihrer Ideologien nachzuweisen. Vielmehr muss sich der Einbürgerungsbewerber ausdrücklich und nachhaltig von diesen Ideologien distanzieren. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Der am ... 1965 geborene Kläger ist seinen Angaben im Einbürgerungsantrag vom ... 1996 zufolge türkischer Staatsangehöriger.

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Er hat angegeben, er habe am ... 1987 in Nürnberg die deutsche Staatsangehörige […] geheiratet. Seine türkische Staatsangehörigkeit hat er durch die Vorlage eines seinerzeit gültigen türkischen Reisepasses belegt. Von seiner Geburt an habe er bis ...1974 an zwei Orten in der Türkei gelebt, ab da in Fürth bzw. in Nürnberg. Er wolle eingebürgert werden, weil er seit 1974 hier lebe und auch weiterhin in Deutschland bleibe. Er fühle sich hier in Deutschland zu Hause und wolle nicht woanders hin. 1980 bis 1983 habe er eine Lehre absolviert. Vom ... 1986 bis zur Antragstellung sei er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland gewesen, 1987/1988 sei er auch arbeitslos gewesen. Seine Eltern, geboren 1942 bzw. 1943, seien türkische Staatsangehörige, die ... wohnten. Die fünf Kinder des Klägers, geboren 1987, 1989, 1991, 1993 und 1996 seien, wie alle Familienangehörigen außer dem Kläger, deutsche Staatsangehörige. Die deutsche Sprache habe der Kläger in der Schule, durch Selbststudium und durch Aufenthalt im deutschsprachigen Raum gelernt. Der Kläger sei von Beruf Tiefdruckhelfer und verdiene ...DM jährlich. Grundvermögen habe er in ... (Grundstück mit Haus) und ... DM Schulden bei der Raiffeisenbank dortselbst. Seine Altersversicherung sei durch die LVA gewährleistet. Sozialhilfe beziehe er nicht und habe er nicht bezogen. Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltsrückstände bestünden ebenfalls nicht. Als Familieneinkommen stünden außer dem Einkommen des Klägers noch Erziehungsgeld seiner Ehefrau zur Verfügung. Wehrdienst habe der Kläger bisher noch nicht geleistet. […]

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Eine Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. Juli 1996 enthält keine Eintragung.

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Zum Einbürgerungsantrag des Klägers äußerte sich das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 30. September 1996 folgendermaßen:

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Der Kläger sei seit Ende 1993 Mitglied von „Milli Görüs“ bzw. AMGT/IGMG in .... Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe er regelmäßig an zahlreichen Veranstaltungen und Funktionärssitzungen dieser Organisation teilgenommen. Derzeit sei er Jugendgebietsleiter des IGMG-Gebietsvorstandes Nordbayern.

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Die bisherige „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.“ (AMGT) habe sich 1995 in zwei eigenständige juristische Personen aufgeteilt, um künftige Aktivitäten noch wirkungsvoller koordinieren zu können. Die „Islamische Gesellschaft Milli Görüs“ (IGMG) solle sich unter der Leitung des bisherigen AMGT-Vorsitzenden mit religiösen, sozialen und kulturellen Belangen befassen, die „Europäische Moscheenbau- und Unterstützungsgemeinschaft“ (EMUG) solle den umfassenden Immobilienbesitz verwalten. Die IGMG sei eine islamisch-extremistische Organisation und ein Sammelbecken von Anhängern der in der Türkei verbotenen und aufgelösten Nationalen Heilspartei (MSP) bzw. deren Nachfolgerin, der Wohlfahrtspartei (RP). Sie erstrebe die Ausweitung des Islam in Europa und trete für die Einführung des Koran als Grundlage des Staatsaufbaus und als Verhaltenskodex staatlichen Zusammenlebens ein. Entgegen den in der Satzung erklärten Zielen lehne die IGMG als überzeugte Vertreterin islamisch-extremistischer Positionen jegliche Integration in die deutsche Gesellschaft ab. Auch eine friedliche Koexistenz von Christen und Muslimen sei ihren Vorstellungen zufolge nur partiell denkbar, vor allem aber nicht ernsthaft beabsichtigt. Die IGMG sei nach wie vor bemüht, bestimmende islamische Kraft in Deutschland zu werden. Ob die RP, nachdem sie in der derzeitigen (9/96) türkischen Regierungskoalition vertreten sei und mit ihrem Vorsitzenden den türkischen Ministerpräsidenten stelle, und mit ihr die IGMG von ihrer extremistischen Zielsetzung abrücke, bleibe abzuwarten. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an den Veranstaltungen und Funktionärssitzungen und durch seine Funktionärstätigkeit bei der IGMG die islamisch-extremistische Politik der IGMG unterstützt und dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland konkret gefährdet.

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Am ... 1996 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Seine Angaben wurden wie folgt zusammengefasst:

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Der Kläger gehöre keiner Partei an und habe in den 80er Jahren als Journalist ein wenig für eine politische Vereinigung gearbeitet. Dies sei die Milli Görüs gewesen. Es sei nur eine Mitgliedschaft gewesen, vor allem, weil seine Freunde dort dabei gewesen seien. Nun habe er nichts mehr damit zu tun. Er sei Vorsitzender des Vereins Kervan in ... in der .... Der Verein habe ungefähr 25 Mitglieder. Ziel des Vereins sei es, für Kinder und Jugendliche zu arbeiten, um sie von der Straße wegzubringen. Das Ziel seien Bildungsprogramme, Kultur- und Sportveranstaltungen. Bisher sei es jedoch nicht gelungen, eine öffentliche Veranstaltung auf die Beine zu stellen. Politische Ziele habe der Verein nicht. Ein weiteres Amt habe der Kläger nicht. Er sei noch bei der IGMG, habe aber da kein offizielles Amt. Seit einem Jahr gehe er zu keiner Veranstaltung mehr. Er habe kein Interesse mehr daran, weder an der Türkei, noch an der türkischen Politik. Er lebe in Deutschland, seine Frau und seine Kinder seien Deutsche. Dass er daran nicht mehr interessiert sei, zeige ja auch, dass er nunmehr eingebürgert werden wolle. Die Ziele der IGMG zu beschreiben, sei nicht einfach. Das Ziel sei, eine friedliche Welt zu schaffen. „Wir“ beschäftigten uns vor allem mit den Problemen unserer Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage sei der Koran, um es genau zu sagen, nähmen „wir“ das Gute, z.B. aus dem Faschismus oder dem Extremismus. Diese Ideen hätten dem Kläger damals gefallen, jetzt habe er aber keine Zeit mehr dafür. Außerdem halte er nichts davon, diese Ideen mit Gewalt durchzusetzen. Wie er schon mehrmals gesagt habe, habe er kein Amt mehr bei der IGMG. Er wisse aber, dass man einfach in diese Listen eingeschrieben werde. Er selbst habe sich nie darum beworben oder sich aufgedrängt.

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Amtlich vermerkt wurde, dass der Kläger mit zunehmender Dauer der Befragung immer nervöser geworden sei. Er habe sich häufig widersprochen und dann versucht, sich sofort wieder zu verbessern.

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Zum Vorbringen des Klägers äußerte sich das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom ...1997. Die Aussage, dass der Kläger Jugendverantwortlicher im IGMG-Gebietsvorstand Nordbayern gewesen sei, werde weiterhin aufrechterhalten. Die letzte Erkenntnis hierzu stamme vom September 1996. Nach den Erkenntnissen über den IGMG-Jugendausschuss Nordbayern (Dezember 1996) und den IGMG-Gebietsvorstand Nordbayern (Februar 1997) sei der Kläger dort nicht mehr aufgeführt. Der Aussage des Klägers, an der IGMG kein Interesse mehr zu haben, stehe die Erkenntnis gegenüber, dass er einer Mitgliederversammlung am 10. November 1996 im IGMG-Verein ... teilgenommen habe. Thema der Versammlung seien die Probleme der Muslime in Kaukasus-Republiken gewesen. Seiner Aussage, nichts mehr mit „Milli Görüs“ zu tun zu haben, werde ebenfalls widersprochen. Der vom Kläger genannte Verein Kervan, der ein Jugendlokal betreibe, gehöre nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes zur IGMG. Bei der Eröffnung eines Jugendlokals in der ... am ...1994 sei angeblich als Ehrengast der für Jugendfragen zuständige stellvertretende AMGT-Vorsitzende ... gewesen. Zum Lokal „Kervan“ sei in einem Artikel der als Sprachrohr der IGMG bezeichneten türkischen Tageszeitung „Milli Gazete“ am 19. Mai 1994 veröffentlicht gewesen, dass der Milli Görüs-Cub „Kervan“ eröffnet worden sei. Er sei den AMGT-Jugendverbänden der Region Bayern Nord angegliedert. Der Kläger habe erklärt, dass man die Jugendlichen aus Spielhöllen, Discos und Cafés herausholen und zu einer Jugend erziehen wolle, die an Religion, dem Staat und dem Nationalgefühl hänge. Auch in anderen Stadtteilen ... sollen solche Clubs eröffnet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern sei nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger durch seine Aktivitäten für die IGMG die Sicherheit Deutschlands konkret gefährde und deshalb bei ihm ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliege. Es werde gebeten, den Einbürgerungsantrag deswegen abzulehnen.

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Mit Bescheid vom ... 1998 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab.

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In der Begründung, auf die insgesamt Bezug genommen wird, wurde ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf § 86 AuslG gestützt werden könne. Diese Anspruch werde jedoch eingeschränkt durch § 86 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG. Bei Vorliegen einer der dort genannten Voraussetzungen werde der Einbürgerungsanspruch auf eine Ermessensentscheidung reduziert. In diesem Zusammenhang könne die Einbürgerung dann versagt werden, wenn der jeweilige Antragsteller durch sein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde und damit den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG erfülle. Gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richteten sich insbesondere Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet. Bereits die Anwesenheit möglicher Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtige die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit. Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V., deren Mitglied der Kläger sei, sei 1995 als Splittergruppe der 1985 gegründeten AMGT entstanden. Sie verfolge nach eigenen Angaben das Ziel, den Islam unter Wahrung des Rechts der Glaubensfreiheit und der religiösen Anschauung und Überzeugung Andersdenkender zu fördern und zu verbreiten. Nach ihren Angaben würden das Recht und die grundgesetzlich garantierten Rechte und Freiheiten ausdrücklich anerkannt und die Demokratie und der soziale Rechtsstaat gefördert. Gewalt werde grundsätzlich abgelehnt. Nahziel dieser bedeutendsten islamischen Gruppierung in Deutschland sei nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch tatsächlich die Abschaffung der weltlichen Herrschaftsform und die Einführung des Koran als Grundlage des Staatsaufbaus und als Verhaltenskodex staatlichen Zusammenlebens. Mittelfristig solle die laizistische Staatsordnung in der Türkei abgeschafft und mit Hilfe der islamisch-fundamentalistischen Wohlfahrtspartei, zu der eine enge Verbindung bestehe, durch ein islamisches System nach dem Beispiel des Iran ersetzt werden. Die weltweite Islamisierung im Sinne eines doktrinären Islamverständnisses sei das Fernziel der IGMG. Die Unterwerfung und Islamisierung der nicht islamischen Welt solle durch den „Heiligen Krieg“ erreicht werden, wenn nötig unter Einsatz des gesamten Eigentums und des Lebens. Eine friedliche Koexistenz von Christentum und Islam sei nur als „Übergangslösung“ denkbar. Jegliche Integration in die deutsche Gesellschaft werde abgelehnt. Politisch motivierte Gewalttaten von Anhängern der IGMG seien zwar nicht bekannt geworden, jedoch ließen die Äußerungen darauf schließen, dass Gewalt als Mittel zur Erreichung der Ziele nicht grundsätzlich abgelehnt werde. Hinsichtlich dieser Angaben bezog sich die Beklagte auf den Verfassungsschutzbericht Bayern für 1996.

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Diese Ziele der IGMG stünden den Grundsätzen von Menschenwürde, Toleranz zwischen den Religionen und dem Gedanken der Völkerverständigung entgegen und liefen den Grundsätzen der grundrechtlich garantierten und geschützten staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwider. Der Kläger habe bei seiner Anhörung im Oktober 1996 seine fortbestehende Mitgliedschaft in der IGMG bestätigt. Seinen weiteren Angaben, mit denen er sich von dieser Vereinigung abgegrenzt habe, stünden jedoch die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegen. Eine Veranlassung, diese Erkenntnisse anzuzweifeln, bestehe nicht. Seine Funktion als Vorsitzender des Vereins „ Kervan “ zeige, dass er sich nach wie vor für die IGMG aktiv engagiere und sich für ihre Ziele einsetze. Der Vorsitz erfordere viel Engagement und aktiven Einsatz. Ein solches Amt gehe weit über die bloße stillschweigende Mitgliedschaft hinaus. Durch das Engagement des Klägers werde deutlich, dass er die Ziele und den Zusammenhalt der IGMG unterstütze und damit konkret zur Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beitrage. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 86 Abs. 1 AuslG sei es nicht von Belang, ob ein Antragsteller, der sich auf § 86 AuslG stützt, tatsächlich ausgewiesen werden solle oder darf. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes wirke sich auch dann auf einen Einbürgerungsanspruch aus, wenn Ausweisungshindernisse nach anderen Vorschriften gegeben seien. Möglicherweise bestehender Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bleibe daher im Zusammenhang mit der vorliegend zu treffenden Entscheidung unberücksichtigt. Schutzwürdige persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Belange seien im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsantrag nicht zu berücksichtigen gewesen. Das persönliche Interesse des Klägers müsse dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Ablehnung der Einbürgerung gegenüber zurücktreten. Eine Einbürgerung komme auch nicht nach §§ 6 und 9 RuStAG in Betracht, da in diesen Vorschriften in besonderem Maße eine freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland und ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorauszusetzen sei. 

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Gegen diese Entscheidung wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit Widerspruch vom ... 1998, den sie mit Schreiben vom ... 1998 begründeten.

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Der Kläger habe wegen seines mehr als 15-jährigen Aufenthaltes in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 86 AuslG einen Anspruch auf Einbürgerung. Er sei Legionen (sic) davon entfernt, dass sein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Staatssicherheit (sic) könne nur durch Vorbereitungshandlungen, Versuch oder Teilnahme eintreten. Die Annahme der Gefährdung müsse sich auf konkrete Tatsachen beziehen. Vermutungen und Verdachtsmomente alleine ergäben keine relevante Gefahr. Die Beklagte habe hierfür keine Beweise, sie könne nicht einmal ihre eigenen Quellen benennen. Das Verhalten des Klägers sei mit den Tatbestandsmerkmalen des § 46 AuslG auch nicht ansatzweise zu vergleichen. Die Beklagte habe selbst festgestellt, dass „Milli Görüs“ ausdrücklich geltendes Recht und grundgesetzlich garantierte Rechte und Freiheiten anerkenne und die Demokratie und den sozialen Rechtsstaat fördere. Gewalt werde von ihr abgelehnt. Unzutreffend sei die Ansicht, dass die Gruppe Kervan mit der IGMG etwas zu tun habe. Der Kläger habe seit Anfang 1996 nichts mehr mit „Milli Görüs“ zu tun. Er sei bereits Mitte 1997 ausgetreten. Selbst wenn § 46 AuslG anwendbar sein sollte, habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei dieser Entscheidung seien die bestehenden schutzwürdigen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Belange des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Es sei jedoch keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen gewesen. Selbst wenn eine Ermessensentscheidung in Betracht gekommen wäre, sei das Ermessen auf Null reduziert gewesen, da alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen vorlägen und die sonstigen Familienangehörigen Deutsche seien.

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Die Beklagte wandte sich in ihrem Vorlageschreiben vom ...1998 an die Regierung von Mittelfranken gegen die klägerische Feststellung, dass sie ihre eigenen Erkenntnisquellen nicht nennen könne.

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Im Widerspruchsverfahren äußerte sich das Bayerische Staatsministerium des Innern im Schreiben vom ... 1999 gegenüber der Regierung von Mittelfranken dahingehend, dass weitere Erkenntnisse zum Kläger seit 1997 nicht angefallen seien. Der Kläger gefährde jedoch durch seine im Schreiben vom ... 1997 dargestellten Aktivitäten nach wie vor konkret die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und erfülle einen Ausweisungsgrund nach § 46 Abs. 1 AuslG.

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Daraufhin wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom ... 1999 ab. In der Begründung, auf die insgesamt Bezug genommen wird, wurde insbesondere die Aktivität und Ideologie der IGMG gewürdigt. Der Kläger habe durch seine herausgehobene Position in dieser Vereinigung die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. An der Einschätzung der IGMG verändere auch nichts die Feststellung, dass politisch motivierte Gewalttaten von Anhängern derselben nicht bekannt geworden seien. Eine verfassungsfeindliche Haltung müsse sich nicht erst durch Gewalttaten dokumentieren. Selbst wenn der Kläger tatsächlich 1997 aus der IGMG ausgetreten sei, sie dies kein Beleg für ein Verhalten gemäß freiheitlich-demokratischer Prinzipien. Er arbeite weiterhin für die IGMG. Eine Loslösung von dieser müsste nach außen hin deutlich erkennbar sein, was nicht der Fall sei. Der Kläger werde von der Versagung der Einbürgerung nicht in seinen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Belangen berührt. Ein Einfluss auf das Eheleben und die berufliche Arbeit sei nicht gegeben. Diese Gesichtspunkte seien daher nicht so zu gewichten, dass sie die Entscheidung in Frage stellen könnten. Mangels freiwilliger und dauernder Hinwendung zu Deutschland könne der Kläger auch nach § 8 RuStAG nicht eingebürgert werden.

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Mit Schriftsatz vom ... 1999 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ... 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom ... 1999 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

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In der Klageerwiderung vom ...1999 beantragte die Beklagte

Klageabweisung. […]

Mit Schriftsatz vom ...2000 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage. Der Kläger sei bereits im Alter von neun Jahren nach Deutschland gekommen und lebe hier seither unbescholten. Aus seiner Ehe seien sechs Kinder hervorgegangen, die deutschsprachig erzogen würden. Der Lebenslauf des Klägers widerlege die Behauptung, er lehne als IGMG-Anhänger jegliche Integration in die deutsche Gesellschaft ab. Er sei kein Mitglied der IGMG und sei dies auch nicht gewesen. Auch bei anderen mit dieser zusammen hängenden Organisationen bestehe keine Mitgliedschaft. Seit Anfang 1996 habe er an überhaupt keinen Versammlungen von AMGT oder IGMG teilgenommen. Die Beklagte habe nicht den Beweis erbringen können, dass er in irgendeiner Form für IGMG tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit für den Verein „ Kervan “ habe er am ... 1998 niedergelegt. So lange der Kläger in diesem Verein tätig gewesen sei, seien keine politischen Ziele und keine politischen Aktivitäten verfolgt worden.

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Mit Schreiben vom ...2000 beteiligte sich die Regierung von Mittelfranken als Vertreter des öffentlichen Interesses an diesem Verfahren.

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Mit Schreiben vom ... 2000 äußerte sich die Stadt ... unter Vorlage eines Schreibens des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ... 2000 nochmals zur Klage. Die verfahrensgegenständliche Versagung der Einbürgerung sei nicht auf mangelnde Integration des Klägers gestützt worden, sondern darauf, dass dieser die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe herausgehobene Positionen in der Vereinigung IGMG und dem Verein „Kervan “ - eine Unterorganisation - bekleidet. Beide Organisationen verfolgten Ziele, die gegen die Grundprinzipien des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In der mündlichen Verhandlung werde ein Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz als sachverständiger Zeuge zur Verfügung stehen. Es werde beantragt, diesen zu folgenden Beweisthemen zu vernehmen:

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- Der Kläger war in herausgehobenen Positionen in der IGMG und dem Verein „Kervan“ tätig. Er war insbesondere noch im Jahre 1996 Jugendgebietsleiter bzw. Verantwortlicher für die Jugend im IGMG-Gebietsvorstand Nordbayern und vom ... 1994 bis zum ... 1998 Vorsitzender des Vereins „Kervan“.

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- Bei der IGMG handelt es sich um eine islamisch-extremistische Organisation. Ihre Ziele sind auf die Einführung des Koran als Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung und die Abschaffung weltlicher Staatsgewalten und damit auch gegen die tragenden Prinzipien des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland – wie Gewaltenteilung, Mehrparteienprinzip, Volkssouveränität und Religionsfreiheit - gerichtet. Die IGMG und der Verein „Kervan“ stellen deshalb eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.

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- Bei dem Verein „Kervan“ handelt es sich um eine Unterorganisation der IGMG.

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- Die IGMG und der Verein „Kervan“ werden jeweils seit ihrer Gründung vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet.

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Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vertrat in seinem Schreiben vom ... 2000 an die Beklagte die Auffassung, die Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vom ... 1996 stimmten mit der Klagebegründung vom ... 2000 in wesentlichen Punkten nicht überein. So habe der Kläger eingeräumt, dass er Mitglied der IGMG gewesen sei, was in der Klagebegründung bestritten werde. Widersprüche seien diesbezüglich auch schon innerhalb der Angaben des Klägers gegeben. Auf Vorhalt habe der Kläger nicht abgestritten, dass er Jugendgebietsleiter bzw. Verantwortlicher für die Jugend im IGMG-Gebietsvorstand Nordbayern gewesen sei. Es lägen Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1996 vor, aus denen sich ergebe, dass der Kläger diese Funktion bekleidet habe. Diese Unterlagen seien auf nachrichtendienstlichem Wege beschafft worden. Weiter habe der Kläger selbst angegeben, Vorsitzender des Vereins „Kervan“ zu sein. Nunmehr sei in der Klagebegründung angegeben worden, dies sei falsch. Der Verein sei am ... 1994 gegründet worden. Ausweislich des Protokolls der Gründungsversammlung sei der Kläger zum Vorsitzenden gewählt worden. Dies sei am ... 1997 wiederholt worden. Der Kläger habe dann die Funktion des Vorsitzenden bis zum ... 1998 innegehabt. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung sei er Jugendgebietsleiter im Vorstand des Gebietes Nordbayern der IGMG gewesen. Bezüglich der Beziehungen des Vereins „Kervan“ zur IGMG wurde auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnisse hingewiesen. Der Kläger habe seinen Antrag auf Einbürgerung im Juli 1996 gestellt und sei erst seit ... Juni 1998 nicht mehr Vorsitzender des Vereins „Kervan“. Die Aufgabe dieser Funktion falle mit dem Erlass und der Bekanntgabe des verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheides zeitlich zusammen. Es sei aus einer Vielzahl weiterer verwaltungsrechtlicher Verfahren bekannt, dass Funktionäre extremistischer Organisationen zum Zwecke der Erlangung einer positiven Entscheidung einer Behörde ihre Funktionen zumindest vorübergehend aufgeben. […]

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In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei zunächst Mitglied der AMGT gewesen, und zwar etwa vier bis fünf Jahre lang. Dann sei im September 1995 diese Mitgliedschaft in eine solche bei der IGMG umgewandelt worden. Ob die AMGT neben der IGMT bestehe, wisse er nicht. Er sei jedenfalls automatisch Mitglied der IGMG geworden. Dort habe er seine Mitgliedschaft im Juni 1997 beendet. In der AMGT habe er die Funktion eines Jugendleiters für Nordbayern gehabt, die er am ... Mai 1995 niedergelegt habe. Er habe sich dieser Bewegung angeschlossen, weil er Moslem sei und mit Glaubensbrüdern zusammen habe sein wollen. Hierfür habe es verschiedene Möglichkeiten gegeben. Manche von den einschlägigen Vereinigungen seien extrem und manche würden vom Ausland unterstützt. Für die AMGT habe er auch Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Es sei nicht im Geheimen agiert worden. Er habe sich für seinen Glauben einsetzen und etwas über seine Religion lernen wollen. Dabei sei er immer gesetzestreu gewesen und müsse kein schlechtes Gewissen wegen seiner Betätigung haben. Es sei keine Gewalt angewandt oder propagiert worden, wie etwa in anderen Gruppen. Der Kläger meine, er habe letzten Endes gemeinnützige Arbeit geleistet. Die AMGT sei in Deutschland gegründet und durch Mitglieder finanziert worden. Sie erhalte kein Geld aus dem Ausland, im Gegensatz zu anderen Vereinen, bei denen der Kläger dies vermute. Er sei der Meinung, falls gegen eine Vereinigung etwas vorliege, sollte dies veröffentlicht werden. Dann würden bestimmt viele, die wegen ihrer moslemischen Religionszugehörigkeit Anschluss suchen, solchen Vereinen nicht beitreten. Der Kläger selbst wisse nicht genau, wo er seine Kinder am Günstigsten hinschicken könne, um ihnen ihre Religion zu vermitteln. Ob diese später einmal Moslems blieben, könne er heute nicht sagen. Der Verein Kervan sei 1994 gegründet worden, der Kläger selbst sei Gründungsmitglied. Damals sei er auch Funktionär bei der AMGT gewesen. Der Verein Kervan habe aber mit dieser nichts zu tun. Der Kläger habe ein Jahr lang in beiden Gruppen Funktionen wahrgenommen, jedoch unabhängig voneinander. Auf den Bericht in der Milli Gazete habe er keinen Einfluss gehabt. […] Der Kläger habe organisatorische Arbeiten verrichtet. Es sei beabsichtigt und erreicht worden, Kinder, etwa auch solche, die schon mit Drogen zu tun gehabt hätten, von der Straße wegzubringen. Vor 1990 habe es für Moslems in ... überhaupt keine Möglichkeit gegeben, eine Moschee zu besuchen. Die Eltern des Klägers hätten damals nicht religiös gelebt. Er selbst habe ab der 4. Klasse den Unterricht in Türkisch besucht, ab der 7. Klasse in Deutsch. Ende der 70er Jahre habe er erstmals Kontakt zu den Grauen Wölfen gehabt, mit denen er sich jedoch nicht identifiziert habe. Später habe er verschiedene Moscheen in ... besucht, von denen eine etwa ab Mitte der 80er Jahre von Milli Görüs übernommen worden sei. Über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz habe er nichts gewusst. Auf Vorhalt: Dass die IGMG möglicherweise gegen die Verfassungsform des Grundgesetzes sei, stehe nicht in der Satzung. Davon, dass der Islam eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland erfordere, habe der Kläger nichts gesehen und nichts gehört. Nach Auffassung der AMGT sei Deutschland ein Land des Friedens. Andere Gruppen verträten gegenteilige Auffassungen. Seine Ämter in den genannten Vereinigungen habe er ein Jahr vor der Einreichung des Einbürgerungsantrages aufgegeben. Nun werde ihm vorgeworfen, er sei mehr oder weniger ein Fundamentalist. Im Oktober 1996 sei auch damit begonnen worden, ihn nach den Beziehungen zur PKK zu fragen. Er habe sich aber überhaupt nicht politisch betätigt. Durch diese Unterstellungen fühle er sich verletzt. Dazu, ob er die Ziele der IGMG nach wie vor für richtig halte, gibt er an, er könne hierzu nicht nein sagen. Schließlich habe die IGMG nicht zur Gewalt aufgerufen. Einen Hinweis in der Satzung, dass Gewalt nicht angewendet werde, halte er nicht für erforderlich. Er würde dies allenfalls dann verstehen, wenn es um eine Vereinigung ginge, die früher einmal Gewaltakte begangen habe, dies sei jedoch nicht der Fall. Er persönlich lehne Gewalt ab und distanziere sich von gewalttätigen Methoden. […] Für ihn gebe es bestimmte bürokratische Probleme, weil er nicht Deutscher sei. Die türkische Staatsangehörigkeit wolle er aufgeben.

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Auf den Beweisantrag der Beklagten hin wurde der Zeuge ..., Beamter des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz gehört. Er äußerte sich wie folgt:

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Die IGMG sei nach übereinstimmender Auffassung aller deutschen Verfassungsschutzbehörden eine verfassungsfeindliche Organisation im Sinne des islamischen Extremismus. Sie finde in allen Verfassungsschutzberichten Erwähnung. Hiergegen habe die IGMG einmal gerichtlichen Schutz in Anspruch genommen, das Verfahren jedoch nicht zu Ende verfolgt. Dass der Verein Kervan eine Unterorganisation der IGMG sei, sei aus Indizien zu folgern. In einem Artikel der Milli Gazete vom 19. Mai 1994 sei ausdrücklich von der Angliederung in die AMGT-Jugendverbände die Rede. Bei der Vereinseröffnung sei der Funktionär für Jugendfragen der IGMG-Zentrale in Köln anwesend gewesen. Am ... Oktober 1997 habe der Verein zusammen mit dem IGMG-Jugendausschuss eine Veranstaltung in ... durchgeführt. Dabei sei neben dem Jugendfunktionär der Zentrale auch ein RP-Bürgermeister aus der Türkei anwesend gewesen. Es sei nicht der Kläger persönlich, sondern die IGMG beobachtet worden. Die Erkenntnisse über den Kläger seien hierbei angefallen. Es gebe viele Informationen über seine Tätigkeit als Jugendgebietsleiter der IGMG für Nordbayern. Bei der IGMG gebe es Listen von Funktionären, die erfahrungsgemäß inhaltlich richtig seien. Die dort Eingetragenen hätten auch Kenntnis von ihrer Eintragung. Außerdem sei die Tätigkeit des Klägers für den Verein Kervan aus dem Vereinsregister festgestellt worden. Diese Tätigkeit habe er vom ...1994 bis zum ...1998 ausgeübt. Der Kläger sei auch in den genannten Listen aufgeführt gewesen. Dass er bereits im Mai 1995 seine Tätigkeit als Jugendgebietsleiter der IGMG niedergelegt habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden aber Erkenntnisse darüber, dass er danach noch Kontakt zur IGMG gehabt habe. Zwischen der Tätigkeit für den Verein Kervan und einer Beziehung zur IGMG bestünden Zusammenhänge. Einzelheiten hierüber dürfe der Zeuge nicht schildern. Die Aussage des Klägers, er habe seit Anfang 1996 an keiner organisationsinternen Versammlung von IGMG oder AMGT mehr teilgenommen, könne nach den Erkenntnissen des Landesamtes nicht als falsch eingestuft werden. […] Die Gefährlichkeit des Klägers werde durch das Landesamt nicht am untersten und nicht am obersten Rand angesiedelt. Seine Tätigkeit sei beachtlich gewesen wegen der hervorgehobenen Funktionen in einschlägigen Organisationen.

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Der Klägerbevollmächtigte beantragt hilfsweise,

Herrn ..., Funktionär der IGMG aus Köln, zu der Frage zu vernehmen, ob dieser bei der Eröffnung des Vereins Kervan anwesend gewesen sei. […]

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Der Klägerbevollmächtigte stellt

den Antrag aus der Klageschrift vom ...1999 mit der Ergänzung, die Beklagte hilfsweise zu
verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. […]

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Die Beklagte beantragt

Klageabweisung. […]

 

Gründe:

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom ...1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom ...1999 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung bzw. auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.  Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 86 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung zwingend. Die deshalb von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers ist nicht fehlerhaft und deshalb auch nicht rechtlich zu beanstanden.

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Nach § 86 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung […] ist ein Ausländer unter im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag einzubürgern. Nach § 86 Abs. 3 AuslG (a.F.) gilt in diesen Fällen § 85 Abs. 2 AuslG (a.F.) entsprechend, der vorsieht, dass die Einbürgerung versagt werden kann, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliegt. Nach § 46 Nr. 1 AuslG kann […] ausgewiesen werden, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder öffentlich mit Gewaltanwendung droht.

47

Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen der Einbürgerung beim Kläger zu Recht verneint mit der Begründung, in seinem Fall lägen die Voraussetzungen der Ausbürgerung im erforderlichen Umfang vor, um einen unbedingten Anspruch auf Einbürgerung auszuschließen. Auch die in dieser Situation zu treffende Ermessensentscheidung, die Einbürgerung zu versagen, ist nicht rechtswidrig. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise beantragten Einbürgerungszusicherung […], hinsichtlich derer vorliegend die maßgeblichen Umstände in gleicher Weise vorliegen müssten, wie für die Einbürgerung selbst.

48

Die Annahme, der Kläger gefährde durch sein Engagement für die islamischen Vereinigungen AMGT bzw. Milli Görüs die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist unter den gegeben Umständen, wie sie sich aus den Ermittlungen der beteiligten Behörden im Verwaltungsverfahren und aus dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung  ergeben, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht macht sich diesbezüglich die Begründungen der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu eigen, nimmt auf dieselben Bezug und sieht von einer nochmaligen Darstellung der in diesem Zusammenhang zutreffend gewürdigten Umstände in Rahmen der vorliegenden Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.

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Ergänzend ist auszuführen, dass sich im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Ermittlungstätigkeit des Gerichts, der erhobenen Beweise und nicht zuletzt der Einlassungen des Klägers selbst ergeben hat, dass dieser nachweislich längere Zeit die genannten islamischen Verbände, die ein hohes Gefährdungspotential im Sinne des § 46 Nr. 1 AuslG repräsentieren, maßgeblich unterstützt hat. Angesichts der Dauer und der Intensität dieser Unterstützung überzeugen die Einwände des Klägers, die er gegen die Verbindung seiner Person mit diesen Organisationen erhebt, nicht. Er hat insbesondere nicht darlegen können, dass er über seinen derzeitigen Rückzug von seinen früher innegehabten Funktionen hinaus eine nachhaltig kritische Distanz zu den in Frage stehenden islamistischen Bestrebungen eingenommen hat, die geeignet wäre, seine früheren Aktivitäten zu relativieren oder als überholt einzustufen.

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Die IGMG ist – unbeschadet ihrer eigenen Einlassungen zu dieser Thematik – als extremistische islamische Organisation einzustufen, deren Tätigkeit auf eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland abzielt, die auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Ordnung hinausläuft. Diese Einschätzung, die in den einschlägigen Verfassungsschutzberichten zum Ausdruck gebracht wird, teilt das Gericht auch auf der Grundlage der eigenen Ermittlungen.

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stuft das Gericht die Tätigkeit des Klägers für AMTG /IGMG als so schwerwiegend ein, dass ihm selbst die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des § 46 Nr. 1 AuslG zugerechnet werden muss. Wie der Kläger selbst nicht bestritten, jedoch erst auf Vorhalt im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, war er über Jahre hinweg Vorsitzender eines Vereins, der der IGMG nicht nur nahesteht, sondern mehr oder weniger in diese Organisation integriert ist. Insoweit hält das Gericht die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz für maßgeblich. Die Einlassungen des Klägers hierzu sind nicht überzeugend. Mit seinem Beharren auf der Feststellung, der Verein Kervan habe mit der AMTG nichts zu tun gehabt, macht er sich offensichtlich die Taktik der islamistischen Bewegung zu Eigen, die inneren Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Organisationen zu verschleiern. In Anbetracht der im gerichtlichen Verfahren offenkundig gewordenen Verhältnisse, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der gesamte Komplex mit geheimdienstlichen Mitteln beobachtet werden muss, um seiner erheblichen Gefährlichkeit gerecht zu werden, spricht dieses Verhalten insofern gegen den Kläger, als es gerade nicht geeignet ist, eine Abwendung von diesen Umtrieben zu dokumentieren. Das Selbe gilt hinsichtlich der ausweichenden Antworten des Klägers bezüglich der Aktivitäten des von ihm zumindest nominell geleiteten Vereins. Da der Kläger jahrelang Vorstand des Vereins Kervan war, muss er nicht nur Kenntnisse hierüber haben, sondern auch über Hintergründe wie die Beziehungen zu AMTG /IGMG. Letzteres gilt erst recht dann, wenn der Kläger tatsächlich, wie er glaubhaft machen will, die offizielle Funktion im Vorstand nur als Strohmann innegehabt hat. Gerade dann hätte ihm offenbar sein müssen, dass hinter der veröffentlichten Verfassung des Vereins getarnte Strukturen existieren. Obwohl diese Widersprüchlichkeiten schon im Verwaltungsverfahren zu Tage getreten sind, hat der Kläger noch im gerichtlichen Verfahren Kenntnislosigkeit für sich in Anspruch genommen.

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Mit dieser seiner Haltung hat er sich auf einen Standpunkt des Bestreitens mit Nichtwissen zurückgezogen und Zweifel an der Beweislage bezüglich seiner Verbindung (in der Vergangenheit und gegenwärtig) zu islamistischen Bewegungen geltend gemacht. Dies ist im Geltungsbereich verwaltungsgerichtlicher Beweisgrundsätze […] jedoch verfehlt. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Beteiligten zu erforschen. Hieraus ergeben sich für Verfahrensbeteiligte Obliegenheiten bezüglich der Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung […]. Unterlässt es ein Beteiligter, zumutbare und mögliche Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung zu leisten, so ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie sich die Tatsachen verhalten könnten, geschweige denn das Vorhandensein oder Fehlen solcher Tatsachen zu Gunsten eines Beteiligten zu unterstellen. Dies hat vorliegend entscheidungserhebliche Bedeutung bei der Verwertung der Erkenntnisse und Einschätzungen des Landesamtes für Verfassungsschutz bezüglich der Aktivitäten des Klägers. Insoweit ist in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen, dass dieselben als erheblich einzustufen sind. Einzeltatsachen zur Stützung dieser Beurteilung sind in hinreichendem Umfang vorgetragen worden, so dass es dem Gericht nicht erlaubt ist, diese Beurteilungen als unplausibel abzutun. Dabei ist auch berücksichtigen, dass es dem Zeugen aus dienstlichen Gründen nicht erlaubt war, alle Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der Erlangung der Erkenntnisse zu offenbaren, was schon in der dienst- und verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Beschränkung seiner Aussagegenehmigung zum Ausdruck gekommen ist. Die Einlassungen des Klägers zu den Bekundungen des Zeugen beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Beweiskraft derselben in Zweifel zu ziehen. Er beruft sich damit lediglich darauf, dass sein Engagement bei der IGMG (usw.) auch anders als in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden gewürdigt werden könnte, unterlässt es jedoch hierzu Einzelheiten vorzutragen. Damit macht er letztendlich nur geltend, dass die Versagung der Einbürgerung rechtswidrig sein könnte; im Sinne der Klage zu entscheiden wäre jedoch nur dann, wenn sie rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen hätte der Kläger irgendwann im Verwaltungsverfahren oder spätestens im gerichtlichen Verfahren einräumen müssen, dass er sich zur IGMG und ihren Zielen bekannt hat und für dieselben eingetreten ist. Hiervon muss das Gericht angesichts vielfältiger „harter“ Fakten, die hierzu ermittelt worden sind, ausgehen. Die Deutung, die der Kläger insgesamt für sich in Anspruch nehmen möchte und nach der er sich der AMGT seinerzeit mehr oder weniger zufällig und in Unkenntnis ihrer vergleichsweise radikalen Ausrichtung angeschlossen hat und dort verblieben ist, kann sich das Gericht wegen der Dauer und der Intensität des Engagements des Klägers nicht zu Eigen machen, ohne gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze […] zu verstoßen. Ebenso wenig kann dem Kläger zu Gute gehalten werden, dass ihm die Ziele der von ihm unterstützten Organisationen nicht klar geworden sind. In der mündlichen Verhandlung hat er durch sein Auftreten unter Beweis gestellt, dass er mit der Problematik der Integrierbarkeit islamischer Organisationen in die deutsche Gesellschaft und die Vereinbarkeit einer religiösen Programmatik mit den verfassungsmäßig geschützten Grundvorstellungen über gesellschaftliche Wertorientierungen bestens vertraut ist. Er hat sich als ein bei aller schicklichen Zurückhaltung streitbarer und versierter Vertreter einer Denkrichtung präsentiert, die ihre eigenen Bestrebungen vor einer kritischen Betrachtungsweise bewahrt sehen will. Dabei hat er sich die aktuelle Weise der Selbstdarstellung der IGMG so vollständig zu Eigen gemacht, dass seine Identifikation mit den Ansprüchen der IGMG auf Akzeptanz offenbar geworden ist.

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Bereits im Bescheid vom ...1998 ist die Ablehnung der Einbürgerung des Klägers unter Hinweis auf diesen Komplex begründet worden. Im weiteren Verfahren hätte es dem Kläger daher oblegen, seine Abwendung von der IGMG (usw.) darzulegen. Bis ins gerichtliche Verfahren hat er sich insoweit darauf berufen, dass ihm eine Teilnahme an organisationsinternen Versammlungen der IGMG nicht nachgewiesen werden kann. Wann er seine Ämter niedergelegt hat, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen hat er nicht dargelegt. Nach diesen seinen Einlassungen kann zu seinen Gunsten allenfalls unterstellt werden, dass er unmittelbar vor der Beantragung der Einbürgerung rein äußerlich eine gewisse Distanz zu diesen Organisationen bezogen hat. Den Zusammenhang zwischen der Aufgabe seiner Funktionen und der Beantragung der Einbürgerung hat er jedenfalls eingeräumt. Eine hinreichend nachhaltige Distanzierung von den Zielen und Grundsätzen der IGMG kann hieraus nicht gefolgert werden. Erheblich näher liegt die Annahme, dass er sich damals schon im Klaren darüber war, dass seine Tätigkeit einer Einbürgerung im Wege stehen könnte, weshalb er die Situation insoweit durch Niederlegung seiner Ämter zumindest äußerlich bereinigen wollte. Angesichts der Erheblichkeit und der Bedeutung seines Engagements hätte seine Abwendung von der IGMG auch angemessen deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, was nicht geschehen ist. Der Kläger hat vielmehr eingeräumt, dass eine Mitgliedschaft nach wie vor besteht und er es nicht - auch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Einbürgerungsantrages – für geboten hält, sich von der Vereinigung loszusagen. Jedenfalls hat er sich bis zur mündlichen Verhandlung gegen die Einstufung der IGMG als verfassungsfeindlich gewandt und geltend gemacht, das Bekenntnis zu dieser Bewegung dürfe der Einbürgerung nicht im Wege stehen. Unter diesen Umständen kommt auch der verhältnismäßig langen Zeitdauer zwischen der zu seinen Gunsten zu unterstellenden Niederlegung nachweislich von ihm innegehabter Ämter und dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht als Umstand in Betracht, der maßgeblich zu einer im Sinne der Klage positiven Beurteilung führt. Wenn auch vom Landesamt für Verfassungsschutz seit 1996 keine Aktivitäten mehr verzeichnet (oder offenbart) worden sind, so findet dies eine hinreichende Erklärung durch die Dauer des Verfahrens, während der der Kläger es natürlich vermeiden musste, nach außen erkennbar für die IGMG aufzutreten. Das nach der Gesetzeslage als Voraussetzung der Einbürgerung geforderte Mindestmaß an Konformität mit elementarsten Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland kann dem Kläger nach seiner Mitarbeit in einer Organisation, die unbeschadet ihrer formell legalen Existenz in wesentlicher Hinsicht einen klaren Gegnerbezug zur freiheitlichen Grundordnung aufweist, nach seinen insoweit unzulänglichen Einlassungen nicht mit derjenigen Sicherheit attestiert werden, die es erlauben würde, die Ablehnung der Einbürgerung als rechtswidrig einzustufen. Es ist legitim, dem Kläger zuzumuten, sich auf eine eindeutige Weise von den Zielen der IGMG loszusagen, wenn er die Einbürgerung anstrebt. Je schwerer ihm dies fällt, um so stärker sind seine Bindungen an die Interpretation des Islam der IGMG und die Gefahr seiner künftigen Verwendung durch diese Organisation einzustufen.

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Von der Beweiserhebung im Sinne des Beweisantrages (Nichtanwesenheit von Herrn ... bei der Gründungsveranstaltung des Vereins Kervan) konnte abgesehen werden, da hierdurch zu erzielende Erkenntnisse nicht entscheidungserheblich wären. […]

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Da ein unbedingter Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, hatte die Beklagte eine Ermessensentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zu treffen. Dies hat sie auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Insbesondere hat sie erkennbar den Ermessensspielraum ausgeschöpft und die zu berücksichtigenden Umstände in ihre Überlegungen eingestellt und nachvollziehbar gewichtet. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger auf ausdrückliche Frage keine Umstände geltend gemacht, die zusätzlich berücksichtigt werden müssten. Seinem allgemeinen Hinweis auf „bürokratische Probleme“ kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Soweit hiermit, was allenfalls denkbar ist, das gelegentliche Erfordernis eines ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens gemeint sein sollte, muss dem Kläger dies zugemutet werden, zumal nicht geltend gemacht worden und angesichts der persönlichen Umstände des Klägers (langer Aufenthalt, deutsche Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder) nicht erkennbar ist, dass er etwa bezüglich seines Aufenthaltes in Deutschland mit Nachteilen zu rechnen hat. […]

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Eine Diskriminierung des Klägers ist mit der Ablehnung der Einbürgerung durch die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen und das vorliegende Urteil nicht verbunden. Wenn der Kläger etwa in der mündlichen Verhandlung betont hat, er habe kein Straftaten begangen und fühle sich zu Unrecht mehr oder weniger als islamischer Fundamentalist eingestuft, so verkennt er dabei die Tragweite der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung etwa im Vergleich zu einem strafrechtlich relevanten Vorwurf. Diesbezüglich ist festgestellt worden, dass der Kläger unbescholten ist (Auskunft des Zentralregisters). Auch der vom Kläger behauptete Vorwurf einer Beziehung zur PKK ist in den Akten nicht dokumentiert. Sollte bei seiner Anhörung eine diesbezügliche Frage (routinemäßig?) gestellt worden sein, so ist durch den weiteren Akteninhalt belegt, dass insofern keine unzutreffenden Unterstellungen entscheidungserheblich waren. Seine Aktivitäten für die IGMG muss sich der Kläger jedoch im Rahmen der Entscheidung über die Einbürgerung zurechnen lassen. Da diese voraussetzt, dass er elementare Grundzüge der gesellschaftlichen Ordnung in Deutschland zumindest insoweit achtet, als er nicht zu deren Bekämpfung beiträgt, muss er eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit in der IGMG belegen und gerade nicht deren Standpunkt beziehen, wenn es um ihre Beurteilung geht. Dass ihm dies schwer fallen könnte, auch wenn er tatsächlich seine Zukunft in Deutschland sieht, wäre verständlich auch deshalb, weil die IGMG sich nicht gerade durch Toleranz insbesondere gegenüber Abweichlern aus den eigenen Reihen auszeichnen dürfte. Bis zur mündlichen Verhandlung hat er jedoch nicht einmal angedeutet, dass er die Ziele der IGMG missbilligt, obwohl er seit 1998 weiß, dass dies ausschlaggebend für die begehrte Einbürgerung ist. Damit bringt er jedoch nicht die legitimerweise zu fordernde (Mindest-)Einstellung zum Ausdruck, sondern lediglich eine von der gebotenen Einschätzung der IGMG abweichende persönliche Meinung. Auch dies wird ihm nicht zum Vorwurf in strafrechtlicher Hinsicht gemacht (nach Aktenlage, vorbehaltlich anderer Erkenntnisse), steht jedoch seinem Anspruch auf Einbürgerung im Wege. […]

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