
Einbürgerung eines langjährigen Mitglieds der IGMG
Ein Einbürgerungsbewerber, der nachweislich bereits zu der Zeit Mitglied und als Vorsitzender zweier Gemeinden Funktionär der IGMG war, zu der diese rein verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt hat, kann gem. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht eingebürgert werden, sofern er nicht substantiiert darstellt, dass er inzwischen zu dem Teil der IGMG gehört, der nachweislich bestrebt ist die IGMG im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu reformieren. Eine unsubstantiierte Behauptung in dieser Hinsicht ist hierfür nicht ausreichend. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. […]
Zum Sachverhalt: | |
Der Kläger, ein i… türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Er hält sich seit Oktober 1979 im Bundesgebiet auf und ist mit einer ehemals türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die zusammen mit drei der vier gemeinsamen Kinder im November 2005 eingebürgert worden ist. In der Türkei besuchte der Kläger acht Jahre eine Schule. Im Bundesgebiet absolvierte er an einer Berufsschule im Schuljahr 1981/82 ein Berufsgrundbildungsjahr in Metalltechnik. Spätestens im Jahr 1999 nahm er eine Beschäftigung bei der Deutsche Post AG auf. Von Mai 1996 bis März 2000 gehörte der Kläger dem Vorstand des „E… Moschee e.V.“ an. Im März 2002 gründete er mit weiteren Personen den „I… Moschee e.V.“ und wurde zugleich zum ersten Vorsitzenden gewählt. Zudem ist er nach eigenem Bekunden seit 1988 Mitglied der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“ (IGMG). | 1 |
Auf einen ersten Antrag war dem Kläger am 4. Januar 1993 vom Bezirksamt Neukölln von Berlin eine bis zum 31. Januar 1995 befristete Einbürgerungszusicherung erteilt worden. Zu einer Einbürgerung kam es jedoch nicht, da er seinen Einbürgerungsantrag am 3. Januar 1994 unter Hinweis auf eine Erbschaft zurücknahm. | 2 |
Am 11. Oktober 1999 beantragte der Kläger erneut seine Einbürgerung und unterzeichnete ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Senatsverwaltung für Inneres, Abteilung Verfassungsschutz, teilte dem Bezirksamt im April 2002 mit, dass nach vorläufiger Prüfung Erkenntnisse über den Kläger vorlägen, die möglicherweise sicherheitsrelevant seien. Nachdem das Bezirksamt das Verfahren an die für Einbürgerungen zuständige Abteilung der Senatsverwaltung für Inneres abgegeben hatte, hörte diese den Kläger im Dezember 2002 zu dessen Vorstandstätigkeit für den „E…Moschee e.V.“ an und stellte ihm dabei unter anderem Fragen zu dessen persönlichem Verhältnis zu Politik und Religion. In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2002 teilte der Kläger mit, dass der Verein Mitglied des Dachverbandes „Islamische Föderation Berlin“ sei und als islamische Religionsgemeinschaft die Mitglieder in religiösen Angelegenheiten betreue. Religion spiele im Gegensatz zur Politik in seinem Leben eine zentrale Rolle. Den Einsatz von Gewalt - für welche Ziele auch immer - halte er grundsätzlich für äußerst fragwürdig. Im Oktober 2003 hörte die Senatsverwaltung den Kläger erneut an. Anlass war seine inzwischen bekannt gewordene Tätigkeit als erster Vorsitzender des „I… Moschee e.V.“. Der Kläger verwies in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 auf die religiöse Zielsetzung des Vereins, der ebenfalls dem Dachverband „Islamische Föderation Berlin“ angehöre. | 3 |
Die Senatsverwaltung lehnte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 13. Januar 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. vorliege, da der Kläger als Funktionär der Berliner Untergliederung der islamisch-extremistischen IGMG sowie durch seine innerhalb dieser Organisation als Vorstandsmitglied des „E… Moschee e.V.“ und des „I…Moschee e.V.“ ausgeübten Tätigkeiten Bestrebungen unterstützt habe oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. | 4 |
Dagegen hat der Kläger am 27. Januar 2004 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die begehrte Einbürgerungszusicherung beurteile sich nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 - StAG -, weil der Kläger seinen Einbürgerungsantrag im Oktober 1999 und damit nach dem Anwendungsstichtag 15. März 1999 gestellt habe. Einer Einbürgerung stehe der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handele, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte. Die langjährige Vorstandstätigkeit des Klägers für die beiden Moscheevereine und seine Mitgliedschaft in der IGMG seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die Bestrebungen der IGMG unterstützt habe bzw. unterstütze. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. | 5 |
Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beanstandet, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen auf Verfassungsschutzberichten beruhten, die selbst keine nachvollziehbaren Begründungen für die angebliche Verfassungswidrigkeit der IGMG enthielten. Vielmehr sei seit Mitte der 1990er Jahre in der IGMG ein Reformkurs vorherrschend. Die beiden der IGMG zugerechneten Moscheevereine gehörten zu einem „Verbund autonomer lokaler religiöser Gemeinden“ und dienten von jeher nur der religiösen Grundversorgung ihrer Mitglieder sowie der Integration der Kinder und Jugendlichen in Deutschland. Eine Verbindung mit der IGMG bestehe nur insoweit, als in Verträgen die Leistungen der Zentrale in Kerpen für die religiöse Grundversorgung bereichsspezifisch geregelt seien. Er habe im Übrigen hinreichend dargelegt, dass er sich für eine verfassungsfreundliche Entwicklung aktiv einsetze. Schließlich dürfe ihm im Lichte der Religionsfreiheit seine Zugehörigkeit zur IGMG nicht zum Nachteil gereichen. | 6 |
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2007 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 13. Januar 2004 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. | 7 8 |
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. […]
Gründe: | 9 10 11 |
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung noch auf eine Neubescheidung seines entsprechenden Antrages (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). | 13 |
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 BlnVwVfG i.V.m. §§ 8 ff. StAG in der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung, die es durch das Änderungsgesetz vom 19. August 2007 erhalten hat […]. Nach der Übergangsregelung des § 40 c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiter in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. | 14 |
Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG steht in jedem Fall der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen. Letztere ist hier zu Grunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes […] insoweit wortgleich ist und somit keine für den Kläger günstigere Regelung enthält. | 15 |
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. | 16 |
Die rechtlichen Anforderungen an den Ausschlussgrund sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 […]): | 17 |
Danach sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Ausschlussgrundes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Auf eine objektive Eignung der Bestrebungen zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kommt es nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Ein Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Das muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. | 18 |
Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt in Bezug auf die Person des Ausländers, der die Einbürgerung beantragt, lediglich das Vorliegen eines begründeten Unterstützungsverdachts und gewährleistet auf diese Weise einen vorverlagerten Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Für die personenbezogene Annahme, dass der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, genügt danach bereits das Vorliegen konkreter Tatsachen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Ein gesicherter Nachweis der verfassungsfeindlichen Bestrebungen und der Unterstützungshandlung ist demnach nicht erforderlich. | 19 |
Die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus Handlungen des Ausländers selbst ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, soweit diese Ziele im Sinne der genannten Vorschrift verfolgt. Für die Einordnung dieser Organisation als verfassungsfeindlich ist ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichend. Das gilt auch für eine Organisation, die sich lediglich als religiöse Gemeinschaft versteht, tatsächlich jedoch - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Ein Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist damit nicht verbunden. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit räumt Ausländern kein Recht ein, als Angehöriger einer bestimmten - wie hier der islamischen - Religion politische Ziele zu verfolgen oder unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Glaubensfreiheit erlaubt es nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten. | 20 |
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seiner Mitgliedschaft in der IGMG sowie seinen Vorstandstätigkeiten für die beiden der IGMG zuzurechnenden Moscheevereine. […] | 21 |
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden Aktivitäten von Mitgliedern und Funktionären der IGMG überwiegend als einbürgerungsschädlich an-gesehen (statt vieler Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 5 ZB 07.272 […]; OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04.OVG -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2008 - 13 S 2613/03 […]). Der Verdacht, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, ergibt sich aus der von ihr in ihrer Gesamtheit angestrebten absoluten Vorherrschaft eines islamischen Rechtsverständnisses sowie der Scharia vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2008 - 13 S 2613/03 […]). | 23 |
Eine zentrale Bedeutung für diese Einschätzung kommt der engen Verbindung der IGMG mit der „Milli Görus“-Bewegung in der Türkei zu, die bereits in dem Begriff „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt. […] [Ausführungen zu Gründung und Entwicklung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs] | 24 |
In Deutschland und Europa wird die „Milli-Görüs“-Bewegung von der IGMG repräsentiert und bietet damit ein Forum für die außerhalb der Türkei lebenden Anhänger Erbakans […]. Noch im Juli 2002 war im Internet ein Videomitschnitt von Erbakan zu sehen, in dem er einen Systemwechsel nicht allein für die Türkei, sondern auch für Deutschland forderte und in dem es wörtlich heißt: „Du willst dich von diesen Sorgen befreien? Um dich von diesen Sorgen befreien zu können, muss aus der Staatsordnung in Deutschland eine gerechte Ordnung werden. Bevor hier keine gerechte Ordnung herrscht, wirst du nicht zu deinem Recht kommen. Alles hängt letztlich davon ab, ob aus der hiesigen Staatsordnung eine gerechte Ordnung wird.“ […]. Erbakan hatte schon in den 1980er Jahren Angehörige der RP zum Aufbau der „Milli Görüs“-Bewegung nach Deutschland gesandt. Dadurch entstand zwischen der politischen Bewegung in der Türkei und der 1985 in Deutschland gegründeten AMGT eine enge Verbindung, die auch nach der Gründung der IGMG im Jahr 1995 anhielt. […] [Weitere Ausführungen zu der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs] | 26 |
Zwar deuten die jüngeren Verfassungsschutzberichte auf Reformansätze in der IGMG hin. So sollen sich seit geraumer Zeit einige Führungskräfte der jüngeren Generation um eine größere Eigenständigkeit der Organisation bzw. eine Loslösung von der „Milli Görüs“-Bewegung bemühen […]. Die so genannten Reformer fordern insbesondere eine Neuausrichtung auf die veränderten Bedürfnisse vor allem der Anhänger der zweiten und dritten Generation in Europa, die einen Ausbau des religiösen und sozialen Angebots wünschen und mehr Mitbestimmung in der IGMG durchsetzen wollen […]. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die IGMG als Gesamtorganisation sich von der Ideologie Erbakans vollständig gelöst und die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele aufgegeben hat. Den so genannten Reformern in der IGMG stehen mehrheitlich traditionalistisch eingestellte Anhänger Erbakans entgegen, die erwarten, dass die Organisation dessen Forderungen nachkommt […]. Zur Verwirklichung dieser Forderungen ist die IGMG unverändert hierarchisch strukturiert und erfährt auf diese Weise ihre anhaltende Prägung als Trägerin der „Milli Görüs“-Bewegung […]. Auch die Autorität Erbakans im Leitungszentrum in Europa steht außer Frage. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Führungsspitze in Deutschland auf die Zustimmung Erbakans angewiesen ist, um bei den Anhängern als legitim zu gelten […]. Der politische Einfluss Erbakans und seiner „Milli-Görüs“-Ideologie auf die IGMG ist demzufolge keineswegs gebrochen. Eine Emanzipation von Erbakan und insbesondere von dem Programm der „Adil Düzen“ würde die Gefahr einer Spaltung der Organisation nach sich ziehen […]. Angesichts dessen kann entgegen dem Klägervorbringen von einem seit den 1990er Jahren vorherrschenden Reformkurs in der IGMG keine Rede sein. Vielmehr hat eine glaubhafte programmatische Neuausrichtung der IGMG, mit der die alten, verfassungsfeindlichen Ziele als überwunden angesehen werden könnten, bisher nicht stattgefunden […]. Eine solche würde voraussetzen, dass sich die IGMG als Gesamtorganisation unmissverständlich und dauerhaft von der (verfassungsfeindlichen) Ideologie Erbakans distanziert. Derartiges hat die IGMG erkennbar noch nicht geleistet. | 29 |
Der Einwand des Klägers, die in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichte seien keine tragfähige Grundlage für den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen der IGMG, geht ins Leere. Dass die Beobachtungen der Nachrichtendienste ausreichende Anknüpfungstatsachen für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen liefern können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. […] | 30 |
Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG seit vielen Jahren unterstützt. Bereits seine seit 1988 bestehende Mitgliedschaft in der Organisation stellt einen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme einer Unterstützungshandlung dar. Die in dem Beitritt manifestierte Zugehörigkeit zu der Organisation lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass sich der Kläger mit den Zielen der „Milli-Görüs“-Bewegung identifiziert hat und ihm damit die Verfassungsfeindlichkeit dieser Bestrebungen nicht verborgen geblieben sein kann, zumal auch Schiffauer darauf verweist, dass die Organisation zumindest bis in die Mitte der 1990er Jahre ihre Geschlossenheit stets betont […] und an dem Programm einer Islamisierung von Staat und Gesellschaft uneingeschränkt festgehalten hat […]. Die schon in der Mitgliedschaft zum Ausdruck kommende Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wird nicht durch den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, dass die Organisation erst seit dem Ende der 1990er Jahre in den Verfassungsschutzberichten erwähnt worden sei. Die verzögerte öffentliche Wahrnehmung ihrer verfassungsfeindlichen Ausrichtung ändert nichts daran, dass diese von Anfang an bestanden hat und von den Mitgliedern der Organisation mitgetragen worden ist. Spätestens mit der Übernahme eines Vorstandsamtes in einem Moscheeverein im Mai 1996 hat der Kläger zudem eine Funktionärstätigkeit in der Organisation übernommen, die er - wenn auch mit einer Unterbrechung von 2000 bis 2002 - bis zum heutigen Tag ausübt. In dieser hervorgehobenen Stellung des Klägers innerhalb der Organisation liegt ein weiterer Umstand, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist und einen entsprechenden Verdacht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründet. Der Einwand des Klägers, die Moscheevereine seien nur vertraglich mit der IGMG-Zentrale in Kerpen verbunden und dienten von jeher nur der religiösen Grundversorgung ihrer Mitglieder sowie der Integration von Kindern und Jugendlichen in Deutschland, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Zugehörigkeit der Moscheevereine zur IGMG eingeräumt und eine Verbindung bekundet, die über eine bloße vertragliche Beziehung hinausgeht. Zum anderen war und ist die Vorstandstätigkeit des Klägers in den Moscheevereinen auch mit Blick auf die vertraglichen Leistungen, die von den Moscheevereinen für die IGMG erbracht werden, objektiv vorteilhaft. Denn sie gewährleistet die Steuerung der religiösen Grundversorgung der Mitglieder durch die IGMG, trägt damit zur Begründung und Verfestigung von Beziehungen zwischen der IGMG und den Mitgliedern bei und wertet die verfassungsfeindliche Organisation als solche in der öffentlichen Wahrnehmung auf. Dass dem Kläger die positive Wirkung seiner Vorstandstätigkeit für die IGMG nicht verborgen geblieben sein kann, liegt im Hinblick auf seine seit 1988 bestehende Mitgliedschaft in der Organisation auf der Hand. | 31 |
Da der Kläger die IGMG schon zu einer Zeit unterstützt hat, als diese unzweifelhaft als eine homogene verfassungsfeindliche Organisation zu betrachten gewesen ist, die in ihrer Gesamtheit die absolute Vorherrschaft eines islamischen Rechtsverständnisses und der Scharia angestrebt hat, kann es vorliegend nur noch um die Frage gehen, ob sich der Kläger seither von diesen verfassungsfeindlichen Werten und Zielen der „Milli Görüs“- Bewegung abgewandt hat […]. Eine derartige Abwendung hat der Kläger nach Überzeugung des Senats indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar erfordert eine Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang weder ein „Abschwören“ noch zwingend einen Austritt aus der IGMG; hinreichend wäre vielmehr bereits ein glaubhaftes Bekenntnis zu einem etwaigen einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Reformflügel innerhalb der IGMG. Jedoch fehlt es an jeglichen Äußerungen oder Handlungen des Klägers, mit denen er sich eindeutig von den verfassungsfeindlichen Strömungen innerhalb der IGMG distanziert und sich zu Gunsten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung positioniert hätte. Seine pauschale, durch nichts belegte Erklärung, sich für eine verfassungsfreundliche Entwicklung aktiv einsetzen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie sein Bekenntnis, ein religiöser, im Übrigen aber unpolitischer Mensch zu sein. | 32 |
Schließlich kann der Kläger auch keine Einbürgerungszusicherung nach §§ 8, 9 StAG verlangen. Das gilt auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger war, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. nach seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entgegenstand, nicht aber grundsätzlich eine im Ermessen der Behörde stehende Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG a.F. hinderte. | 33 |
Die vorliegend wegen der zwischenzeitlich erfolgten Einbürgerung der Ehefrau des Klägers zu beachtende Regelung in § 9 Abs. 1 StAG a.F., nach der Ehegatten Deutscher unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden sollen, steht unter dem Vorbehalt, dass der Einbürgerung keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Da zu den erheblichen Belangen auch der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, ist § 9 Abs. 1 StAG a.F. jedenfalls bei solchen Einbürgerungsbewerbern nicht anwendbar, die den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. durch gegenwärtige Unterstützungshandlungen erfüllen […]. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger durch seine fortbestehende Mitgliedschaft in der IGMG sowie seine anhaltende Vorstandstätigkeit in einem der Organisation zuzurechnenden Moscheeverein die verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach wie vor unterstützt, so dass eine „Soll-Einbürgerung“ nach § 9 StAG a.F. ausscheidet. […] | 34 |