
Das Einfügen eines islamischen Zentrums in die Umgebungsbebauung und Parklifte als Stellplätze
In ein Gebiet, in dem wohnverträgliche Gewerbe, Bürogebäude, Räume für freie Berufe sowie für kirchliche und soziale Zwecke und schließlich auch eine Markthalle mit gastronomischen Betrieben vorhanden sind, fügt sich ein islamisches Zentrum in die Umgebungsbebauung, ohne Spannungen hervorzurufen, unproblematisch ein und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. Die Frage der Stellplatzanforderung ist in diesem Zusammenhang keine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sondern eine die im Baugenehmigungsverfahren zu klären ist. Dabei sind Stellplätze nur dann geeignet, wenn sie ohne Missstände funktionsgerecht genutzt werden können, insbesondere das Nutzen der Stellplätze sich nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken. Wenn, wie es bei Parkliften der Fall ist, das Ein- und Ausparken nur durch Zuhilfenahme störanfälliger Technik und ggf. einer Hilfsperson möglich ist, dann sind diese Stellplätze nicht geeignet die Stellplatzanforderung zu befriedigen. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsatz: Zur Frage, ob Parklifte geeignet iSd § 37 Abs 1 S 1 LBO (BauO BW) sind, den Stellplatzbedarf für Besucher einer baulichen Anlage zu befriedigen (hier für Islamisches Zentrum mit Gebetsräumen verneint).
Zum Sachverhalt: |
|
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Fabrikhalle in ein sog. islamisches Zentrum [...]. |
1 |
Die Klägerin unterhält bisher Moschee- und Seminarräume sowie einen Lebensmittelladen [...] in Ludwigsburg. Für diese Räume hatte die Beklagte am 14.5.1990 eine Nutzungsuntersagung erlassen, bezüglich derer inzwischen rechtskräftig geklärt ist [...] daß diese Nutzung formell und wegen fehlender Stellplätze materiell baurechtswidrig ist. Die Klägerin hat sich um Ersatzräume bemüht und schließlich im April 1996 den Gebäudekomplex [...] erworben. |
2 |
Das Grundstück der Klägerin liegt in einem alten Viertel westlich der Ludwigsburger Innenstadt jenseits der Bahnlinie zwischen Osterholz-Allee und Schwieberdinger Straße. Es gehört zu dem von der Mörikestraße, Martin-Luther-Straße, Hoferstraße und Toni- Schumacher-Straße umgrenzten Baublock, welcher ehemals das Betriebsgelände eines in den 70er Jahren aufgegebenen metallverarbeitenden Betriebs (Maschinenfabrik und Eisengießerei Barth) war. Auf dem ehemaligen Fabrikgelände sind teils in Neubauten, teils aufgrund Umbauten der ehemaligen Fabrikanlagen ein Bürogebäude, eine Markthalle mit Gastronomie, das Betriebs- und Bürogebäude der Neckarwerke, eine Kfz-Werkstatt, eine Autovertretung, eine Werkstatt für Behinderte sowie Stellplatzflächen entstanden. Westlich des ehemaligen Fabrikgeländes an der Toni-Schumacher Straße besteht schon seit Anfang des Jahrhunderts Wohnbebauung. Die gegenüberliegenden Straßenseiten der begrenzenden Seiten des Baublocks sind überwiegend mit Wohngebäuden (teils mit Läden) bebaut. |
3 |
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Stadtbauplans "Westlich der Franzosenstraße [...]. In der Ortsbausatzung (OBS) vom 23.8.1923 wird darin ein gemischtes Bauviertel mit - bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung - Begünstigungen für Industrieviertel nach § 11 Abs. 2 OBS festgesetzt. |
4 |
Ein Teil des Gebäudekomplexes, in dem das islamische Zentrum errichtet werden soll, wurde seit 1983 ohne Baugenehmigung von einer Autovertretung genutzt. In einer nachträglichen Baugenehmigung vom 14.8.1985 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung eines Teil des Gebäudekomplexes in eine Kfz-Werkstatt. Die Baugenehmigung enthält die Nebenbestimmung: "Für die Werkstatt sind insgesamt 24 Stellplätze auf dem Grundstück zur Verfügung zu halten". Für die Teile des Gebäudekomplexes, die jetzt für das islamische Zentrum umgenutzt werden sollen, hat die Beklagte keine Bauakten vorgelegt. Für weitere in dem Gebäude derzeit ausgeübte Nutzungen, nämlich für die Kfz-Vertretung im Erdgeschoß und die Werkstatt für Behinderte im Obergeschoß des südlichen Gebäudeteils, der von der Planung der Klägerin nicht berührt wird, gibt es weder Bauakten der Beklagten noch Stellplatznachweise. |
5 |
Unter dem 27.1.1997 reichte die Klägerin für ihr Vorhaben einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung bei der Beklagten ein. Nach den dazu vorgelegten Plänen und der Baubeschreibung, die vollständige Planvorlagen sind, sollen durch innere Umbauten in Teilen des Gebäudekomplexes XXX-straße zwei Gebetsräume mit insgesamt 340 Plätzen (getrennt für Männer und Frauen), ein Laden, Teestuben, Büro- und Nebenräume sowie zwei Hausmeisterwohnungen eingerichtet werden. |
6 |
Für den Stellplatzbedarf aufgrund der Nutzungsänderungen sollten nach diesen Plänen auf dem Grundstück 24 offene Stellplätze mit Zufahrt von der Martin-Luther-Straße angelegt werden. Die Anzahl von 24 Stellplätzen entsprach einer internen Berechnung des Bauordnungsamts der Beklagten vom März 1997. In der Folgezeit erwies sich die Nutzbarkeit eines Teils der vorgesehenen offenen Stellplätze wegen offenbar bestehender Überfahrtsrechte als fraglich. |
7 |
Die Beklagte nahm bei der Bearbeitung der Bauvoranfrage der Klägerin an, daß hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung "gemischtes Bauviertel" in o.g. Stadtbauplan mit Anbauvorschrift von 1927 nicht hinreichend konkret sei, deshalb für die Frage der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 34 BauGB anzuwenden und gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen des Bauausschusses einzuholen sei. Dieser entschied am 15.5.1997, daß dem Vorhaben nicht zugestimmt werde. |
8 |
Mit Bescheid vom 9.6.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlaß eines Bauvorbescheids ab. In der Begründung heißt es, das Grundstück sei früher durch die Eisengießerei Barth genutzt worden, so daß hier von einem reinen Gewerbegebiet auszugehen sei. In Nachfolge zu der Eisengießerei solle das Gelände auch weiterhin überwiegend gewerblich genutzt werden. Dem nordwestlichen Bereich des Geländes an der Mörikestraße sei eine Wohnnutzung zugestanden worden, die aber nur maximal 1/3 der Gesamtfläche ausmachen dürfe. Dieser Anteil sei inzwischen verwirklicht worden. Die Restfläche sei gewerblicher Nutzung vorbehalten. Die Nutzungsprägung im Umfeld (Autohaus mit Reparaturwerkstatt und Ausstellungsräumen, Werkstatt für Behinderte, Verwaltungsgebäude der Neckarwerke mit Betriebsteil, Markthalle sowie Bürogebäude) sei eindeutig gewerblich. In einem Gewerbegebiet könnten Anlagen für kirchliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die geplante Umnutzung in ein islamisches Zentrum widerspreche den genannten Vorgaben und damit der Planungsabsicht der Gemeinde. Der Gebietscharakter würde dadurch nachhaltig verändert, so daß auch ein Einfügen in die Umgebung nach § 34 BauGB nicht gegeben sei. Da aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze die Bonuspunkteregelung im vorliegenden Fall greife, seien die geplanten Stellplätze ausreichend. Da das Vorhaben aber aus anderen Gründen nicht möglich sei, müsse der Antrag auf Erlaß eines Bauvorbescheids abgelehnt werden. |
9 |
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.1997 mit der Begründung zurückwies, als Widerspruchsbehörde sei es an die Versagung des Einvernehmens durch den Bauausschuß gebunden. |
10 |
Am 1.9.1997 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über einen außergerichtlichen Vergleich. Im Rahmen dieser Verhandlungen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.1.1998 der Beklagten einen überarbeiteten Stellplatznachweis (Pläne vom 9.1.1998) mit insgesamt 51 Stellplätzen vor, davon 24 Stellplätze für die zunächst bestehen bleibende Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück der Klägerin. Die Stellplätze sollen mittels Hebevorrichtungen als Doppel- und Dreifachparker auf dem Grundstück angelegt werden. [...] |
11 |
Am 17./25.8.1998 schlossen die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich unter der auflösenden Bedingung, daß die in dem Vertrag in Aussicht gestellte Baugenehmigung bis zum 10.10.1998 erteilt werde. |
12 |
Die Klägerin reichte am 15.9.1998 dafür den Bauantrag bei der Beklagten ein. Entgegen dem Beschlußvorschlag des Bauordnungsamts der Beklagten lehnte der Bauausschuß am 24.9.1998 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Mit Bescheid vom 25.11.1998 lehnte daraufhin die Beklagte den Bauantrag ab und verwies auf das fehlende Einvernehmen. Über den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. |
13 |
Im Klageverfahren um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9.6.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4.8.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid auf der Grundlage der Pläne vom 27.1.1997 und 9.1.1998 zu erteilen [...]. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Neben dem Hinweis auf das fehlende Einvernehmen nach § 36 BauGB hat sich die Beklagte auf einen ihrer Auffassung nach unzureichenden Stellplatznachweis im Bauvoranfrageverfahren berufen. Es seien vor ihrer Entscheidung nur 16 von 49 notwendigen Stellplätzen nachgewiesen worden. |
14 |
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat [...] die angefochtenen Bescheide antragsgemäß aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid auf der Grundlage der Pläne vom 27.1.1997 und 9.1.1998 zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung sowie die Bestätigung eines ausreichenden Stellplatznachweises. Das Gericht habe bei der vorliegenden Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch bei der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehe. Die Bauvoranfrage sei deshalb in der Fassung des für die Vergleichsverhandlungen neu gefaßten Stellplatznachweises vom 9.1.1998 zu beurteilen. Der Klägerin stehe der begehrte Bauvorbescheid zu, denn ihr Bauvorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig und sie habe die notwendigen Stellplätze nachgewiesen. |
15 |
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Der am 28.2.1927 in Kraft getretene Stadtbauplan über das Gebiet "Westlich der Franzosenstraße" [...] enthalte auch in Verbindung mit der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 und der Ludwigsburger Ortsbausatzung vom 23.8.1923 keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 des BauGB vom 23.6.1960 übergeleitet worden sei. Die Festsetzung "Gemischtes Bauviertel" enthalte im Ergebnis keine Regelung der Art der baulichen Nutzung, weil sie in dem Gebiet buchstäblich jede Art der Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube. Deshalb könne der Stadtbauplan nebst Anbauvorschrift allenfalls als einfacher Bebauungsplan mit Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen fortgelten, nicht aber als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Ob das Vorhaben der Klägerin nach der Art der baulichen Nutzung zulässig sei, bestimme sich deshalb nach § 34 BauGB. Dabei sei dessen Absatz 1, nicht jedoch Absatz 2 anzuwenden, da die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung entspreche. Die nähere Umgebung des Bauvorhabens, auf die sich das geplante islamische Zentrum hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auswirke und die die Situation des Baugrundstücks präge, umfasse im vorliegenden Fall den von der Mörikestraße, Martin-Luther-Straße, Hoferstraße und Toni-Schumacher-Straße umgrenzten Bereich sowie die gegenüberliegenden Straßenseiten der Hoferstraße zwischen Gänsfußallee und Martin-Luther-Straße und der Martin-Luther-Straße zwischen Schlachthofstraße und Hoferstraße. In dieser Umgebung befänden sich Bürogebäude (auch mit Arztpraxen), eine über 1.100 qm große Markthalle mit auch abends geöffneten Gastronomiebe trieben, das Betriebs- und Bürogebäude der Neckarwerke (mit Betriebshof, Werkstätten, Lagerund Waschhalle), die Kfz-Werkstatt und Autovertretung auf dem Baugrundstück sowie Wohngebäude, die teilweise auch kleine Läden und Büros sowie freiberufliche Nutzungen enthielten. Die Bandbreite der Nutzungen umfasse also Elemente von allgemeinem Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiet und Gewerbegebiet. Die für die Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB benötigte Einordnung der maßgeblichen Umgebung unter einem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung sei somit nicht möglich. Der als einschlägige Vorschrift verbleibende § 34 Abs. 1 BauGB stehe dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen, denn das Vorhaben füge sich nach der Art der Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die geplante religiös-kulturelle Einrichtung mit Hausmeisterwohnungen halte sich in dem Rahmen, den die dargestellte Umgebung vorgebe. Sie wäre in einem förmlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, Mischgebiet oder Kerngebiet allgemein zulässig und könne in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden. |
16 |
Die Klägerin könne auch beanspruchen, daß ihr die Beklagte in einem Bauvorbescheid einen ausreichenden Stellplatznachweis bestätige. Die Klägerin weise mit den der Beklagten am 12.1.1998 vorgelegten Planvorlagen vom 9.1.1998 die notwendigen Stellplätze für das geplante islamische Zentrum nach. Die von der Klägerin in den genannten Planvorlagen dargestellten 51 Stellplätze reichten für den Stellplatznachweis bei weitem aus. [...] |
17 |
Für die neue Nutzung errechnete das Verwaltungsgericht im einzelnen und unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen der günstigen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr einen Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen, so daß insgesamt 26 Stellplätze nachzuweisen seien. Der Stellplatznachweis mit Hubsystemen (Doppelparker und Dreifachparker) erschien dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch ausreichend. Angesichts dessen, daß für das islamische Zentrum zwei Hausmeister vorgesehen seien, sei die zügige und unproblematische Nutzung dieser Systeme auch bei großem Andrang gewährleistet. [...] |
18 |
Am 8.4.1999 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.2.1999 beantragt und geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. |
19 |
Mit Beschluß [...] hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.2.1999 zugelassen. |
20 |
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.2.1999 - 3 K 5209/97 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
21 22 |
Zur Begründung führt die Beklagte folgendes aus: Das Bauvorhaben füge sich nicht in die Art der vorhandenen Nutzung ein und sei deshalb bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Auch bauordnungsrechtlich sei es nicht genehmigungsfähig, da es an den notwendigen Stellplätzen mangele. |
23 |
Der Bereich zwischen Mörikestraße, Martin-Luther-Straße, Hoferstraße [...] sei von seiner Bebauung und Nutzung her rein gewerblich geprägt und entspreche einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Auch in historischer Hinsicht sei das Gelände von je her gewerblich-industriell genutzt worden. In einem Gewerbegebiet könnten jedoch Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Gestattung einer Ausnahme für ein islamisches Zentrum sei nicht geboten, da das Gebiet städtebaulich für gewerbliche Nutzung vorbehalten werden solle und kein funktioneller Zusammenhang mit den Nutzungen in diesem Gebiet bestehe. [...] Auch das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte faktische Harmoniegebot werde im gegebenen Fall nicht eingehalten. Ein islamisches Zentrum mit Gebetsräumen sei im aufgezeigten Raum ohne Vorbild. Das Gebot des Einfügens zwinge zwar nicht zur Uniformität. Das Bauvorhaben begründe aber bewältigungsbedürftige Spannungen und stifte eine Unruhe, was potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehe. [...] |
24 |
Ferner sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwVStellplätze) vom 16.4.1996 bezüglich der Gebetsräume nicht von den Stellplatzzahlen für Kirchen, sondern vielmehr von denen für Versammlungsstätten auszugehen. Die islamische Bruderschaft e.V. gehöre nicht zu den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 BauGB. Bei dem geplanten Bauvorhaben stehe nicht die kirchliche Nutzung im traditionellen Sinne, also im Sinne der überwiegenden Vornahme ritueller und sakraler Handlungen, im Vordergrund, vielmehr solle das Zentrum als Treffpunkt, z.B. für Jugendliche, sowie für Zusammenkünfte von Frauen und Männern gemeinsamer ethnischer und auffassungsmäßiger Herkunft dienen, in dem sogar eine Bibliothek, ein Laden und eine Teestube eingeplant seien. Selbst wenn man die Anlage hinsichtlich der Stellplätze als Kirche im Sinne der VwV-Stellplätze bewerten wolle, so sei aufgrund des überörtlichen Einzugsbereichs des Zentrums und dessen Dimensionen ein höher Ansatz für die Stellplätze vorzusehen als vom Verwaltungsgericht angesetzt. |
26 |
Die von der Klägerin vorgesehenen Stellplätze seien ungeeignet. Im Hinblick auf die Kompliziertheit sowie unter Umständen auch Störanfälligkeit technischer Anlagen beim Ein- und Ausparken mittels Hubsystemen für Doppel- und Mehrfachparker und die Beengtheit des Parkens in und außerhalb der Werkstatt auf der Westseite des Areals sowie die ohnehin sehr begrenzte Parkplatzsituation im Bereich Hoferstraße, Martin-Luther-Straße und im gesamten dortigen Bereich der Stadt Ludwigsburg sei eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht auszuschließen. Es sei zu befürchten, daß Besucher, statt den Parklift zu benutzen, den öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nehmen. Bei hohem Besucherverkehr könne es zudem zu Rückstaus auf der Hoferstraße kommen, wodurch die Anfahrbarkeit einer sich dort befindlichen Bushaltestelle beeinträchtigt werde. Außerdem sei ein Begegnungsverkehr auf der nur 3,50 - 4,00 m breiten Zufahrt zur Martin-Luther-Straße, die auch von den Besuchern der Markthalle benutzt werde, problematisch. |
27 |
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt dazu vor: Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens nicht auf den am 28.2.1927 in Kraft getretenen Stadtbauplan der Beklagten zurückgegriffen werden könne. Dieser habe keinen überleitungsfähigen Inhalt im Sinne des § 173 Abs. 3 BBauG. Überleitungsfähig seien nur solche Pläne, deren Inhalt den elementaren Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung, also einer materiell vertretbaren Abwägungsentscheidung, entspreche. Ein Bebauungsplan jedoch, der wie hier ein Nebeneinander von (schutzbedürftiger) Wohnnutzung und immissionsträchtiger Industrienutzung zulasse, widerspreche elementaren städtebaulichen Grundsätzen und könne daher nicht mehr zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit herangezogen werden. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung habe daher nach § 34 BauGB zu erfolgen, wobei § 34 Abs. 2 BauGB als Beurteilungsgrundlage ausscheide. [...] Unter Berücksichtigung der auf der gegenüberliegenden Seite der Hoferstraße durchgängig vorhandenen Wohnbebauung und der auf der gegenüberliegenden Seite der Martin-Luther-Straße vorhandenen gemischten Bebauung könne von einem homogenen Charakter der Umgebungsbebauung keine Rede sein. Heranzuziehen sei deshalb § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dessen Maßgaben füge sich das klägerische Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe. |
28 29 30 |
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß die nach § 37 Abs. 1 LBO erforderlichen Stellplätze nachgewiesen seien. Unhaltbar sei die Auffassung der Beklagten, für die Gebetsräume sei vom Stellplatzbedarf für Versammlungsstätten auszugehen. Vielmehr sei eine Orientierung am Stellplatzbedarf für Kirchen geboten. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst zu den Kirchen zähle. Entscheidend sei vielmehr der von der Klägerin angestrebte Zweck. Die Ansicht der Beklagten, zu den "Kirchen" zählten nur Religionsgemeinschaften, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besäßen, sei nicht haltbar und verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie liefe auf eine unzulässige Privilegierung der großen christlichen Religionsgemeinschaften hinaus, indem sie bei diesen zu geringeren Stellplatzanforderungen gelange als bei anderen Religionsgemeinschaften, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht erreichen könnten und deshalb auf die Organisation als Verein angewiesen seien. [...] Bei der Berechnung der Stellplätze sei ferner zu berücksichtigen, daß eine parallele (volle) Nutzung der Gebetsräume einerseits und der Teestube andererseits völlig irreal sei. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, während der Gebetszeiten, also während der Nutzung der Gebetsräume zu rituellen Handlungen, hielte sich eine größere Zahl von Besuchern in der Teestube auf. Weiter sei zu berücksichtigen, daß aus religiösen Gründen eine parallele Nutzung der (getrennten) Gebetsräume für Männer und Frauen gleichfalls ausscheide. Bezüglich der beiden Gebetsräume sowie auch bezüglich der Teestube verbiete sich daher eine schlichte Addition des Stellplatzbedarfs. [...]
Gründe: |
31 |
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin für ihr Bauvorhaben einen positiven Bauvorbescheid auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht, nämlich in Bezug auf einen ausreichenden Stellplatznachweis, zu erteilen. Insoweit war die Klage vielmehr abzuweisen. Die Klägerin hat jedoch entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. |
33 |
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich im vorliegenden all nicht nach § 30 BauGB, denn das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines - gültigen - Bebauungsplans, der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält; vielmehr hat die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen. |
34 |
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des [...] Stadtbauplans "Westlich der Franzosenstraße" [...]. |
35 |
Der Stadtbauplan setzt in Verbindung mit der o.g. Anbauvorschrift Nr. 7 für den maßgeblichen Bereich ein sog. gemischtes Bauviertel (Wohn- und Geschäftsviertel) im Sinne des § 7 OBS mit Vergünstigungen für Industrieviertel nach § 11 Abs. 2 OBS fest. Die Vergünstigungen für Industrieviertel in § 11 Abs. 2 OBS betreffen im wesentlichen die zulässige Zahl der Stockwerke. |
36 |
Dieser Stadtbauplan ist jedoch nicht nach §§ 173 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.1960 übergeleitet worden. |
37 |
Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG gelten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Dies ist hier bezüglich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich der Fall. Voraussetzung für eine wirksame Überleitung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [...] darüber hinaus, daß die entsprechenden Vorschriften und Pläne zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals beachtlichen Belange waren sowie zur Zeit der Überleitung ein rechtlich einwandfreies Abwägungsergebnis darstellen. [...] |
38 |
Nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht an eine wirksame Überleitung anlegt und denen der Senat folgt, ist im vorliegenden Fall die Festsetzung einer gemischten Baufläche im Stadtbauplan bzw. der Anbauvorschrift der Beklagten nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden sein. |
39 |
§ 7 OBS teilt das Stadtgebiet der Beklagten nach seiner Zweckbestimmung in verschiedene Viertel ein (Altstadtviertel, gemischtes Bauviertel ("Wohn- und Geschäftsviertel"), Wohnviertel, Landhausviertel, Industrieviertel etc.). In §§ 9, 10 und 11 OBS wird die zulässige Bebauung im Altstadtviertel, Wohnviertel, Landhausviertel und Industrieviertel näher bestimmt. Abgesehen von dem erwähnten Klammerzusatz "Wohn- und Geschäftsviertel" enthält die OBS aber keinerlei Angaben, was in einem gemischten Bauviertel nach der Art der Nutzung zulässig sein soll. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß die Ausschlüsse und Restriktionen für Wohnviertel in § 9 Abs. 1 und 2 OBS (Fabriken und Anlagen mit Kraftbetrieb bzw. Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art) über den Klammerbegriff "Wohnviertel" im gemischten Bauviertel gelten [...]. Der Planbegründung vom 22.7.1926 zum Stadtbauplan "Westlich der Franzosenstraße", Bezirk 19 Nr. 14, ist jedenfalls ausdrücklich zu entnehmen, daß für das dort festgesetzte gemischte Bauviertel "irgendwelche Beschränkungen in der Zulassung von Industrie in jeglicher Art" nicht vorgesehen sind. In diesem Gebiet ist danach vielmehr - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hinweist - buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaubt. |
40 |
Damit war die Vorschrift wohl schon zum Zeitpunkt der Aufstellung der Ortsbausatzung nicht Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals beachtlichen Belange, etwa der Bestimmung in Art.11 Abs. 1 Württ. BO, das bei der Aufstellung oder Änderung von Ortsbauplänen den Anforderungen der Gesundheit, des zu erwartenden Verkehrs und des Wohnungsbedürfnisses der Einwohner Rechnung zu tragen sei. Eine solch weitgehende Baufreiheit genügt jedenfalls als Abwägungsergebnis nicht den Anforderungen des § 1 BBauG vom 23.6.1960. [...] |
41 |
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der Nutzung ist deshalb, da es sich um ein Innenbereichsvorhaben handelt, nach § 34 BauGB zu beurteilen. |
42 |
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung muß dabei soweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinfluß. [...] |
43 |
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). |
44 |
Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus, denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht nach der dort mittlerweile vorhandenen tatsächlichen Bebauung und Nutzung, auf die es im Rahmen des § 34 BauGB allein ankommt, nicht einem der in der BauNVO genannten Baugebiete; insbesondere entspricht die Umgebungsbebauung nicht (mehr) einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Dies gilt selbst für den Fall, daß man wie die Beklagte den Rahmen der Umgebungsbebauung eng zieht und nur auf die Bebauung im Bereich zwischen Mörikestraße, Martin-Luther-Straße, Hoferstraße und dem Fußweg [...] abstellt. |
45 |
Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO sind in Gewerbegebieten alle nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe zulässig. Das Gewerbegebiet ist damit als "Auffang-Baugebiet" für alle diejenigen gewerblichen Unternehmen anzusehen, die wegen der besonderen Rücksichtnahme auf das Wohnen in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht zulässig sind [...].Die Bebauung im oben genannten Bereich ist aber gerade von gewerblicher Nutzung in diesem Sinne nicht geprägt, sondern weist ganz überwiegend wohnverträgliche Nutzungen auf, die etwa auch in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO zulässig wären. Wie insbesondere die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, befinden sich neben dem Gebäude der Neckarwerke, einer Kfz-Werkstatt und einem Autohaus insbesondere entlang der Martin-Luther- und Mörikestraße nicht "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne des § 8 Abs. 2 BauNVO, sondern überwiegend Bürogebäude, Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe [...]. Etwas aus dem Rahmen fällt die Markthalle mit Gastronomiebetrieben, die eher kerngebietstypisch, jedenfalls aber nicht gewerbegebietstypisch ist. Eine typische Gewerbegebietsnutzung, d.h. eine vom Grundsatz her nicht wohnverträgliche Nutzung, wäre im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung auch städtebaulich nicht mehr vertretbar. |
46 |
Vielmehr hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist im Innenbereich ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das Bauvorhaben der Klägerin vor. [...] |
47 |
Auf die aufgeworfenen Abgrenzungsfragen kommt es jedoch im Ergebnis deshalb nicht an, weil das Bauvorhaben sich nach der Art der Nutzung auch dann in die Umgebungsbebauung einfügt, wenn man deren Rahmen eng zieht und nur auf die Bebauung im Bereich zwischen Mörikestraße, Martin-Luther-Straße, Hoferstraße und dem Fußweg [...] abstellt. Wie dargelegt befinden sich in dem Bereich wohnverträgliches Gewerbe, Bürogebäude, Räume für freie Berufe sowie für kirchliche und soziale Zwecke und schließlich die Markthalle mit gastronomischen Betrieben. In diese Gemengelage fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin als Anlage für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke von der Art der Nutzung her ein, ohne Spannungen und Störungen hervorzurufen, die nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, sondern nur durch eine entsprechende Bauleitplanung zu bewältigen wären. [...] Vorhaben fügen sich auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigende Spannung in das Gebiet hineintragen. Zu berücksichtigen ist dabei, daß sich aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme auch die Pflicht der nachbarlichen Abstimmung zur Ausräumung von Konflikten ergibt; auch durch Maßnahmen am Bauvorhaben selbst können sich daher im Einzelfall Konflikte im Rahmen des § 34 BauGB ausräumen lassen [...]. Im vorliegenden Fall entstehen bewältigungsbedürftige Spannungen insbesondere durch den mit dem Bauvorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr sowie den damit verbundenen Stellplatzbedarf. Dieses Problem stellt sich jedoch gleichermaßen bei der gesamten Umgebungsbebauung, die überwiegend mit Zu- und Abfahrtsverkehr sowie erheblicher Stellplatznutzung verbunden ist. Ebenso wie dort lassen sich diese Spannungen im Baugenehmigungsverfahren durch den Nachweis ordnungsgemäßer Erschließung und ausreichender Stellplätze lösen, ohne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der Nutzung grundsätzlich in Frage zu stellen. Ein der Umgebungsbebauung nicht mehr zumutbarer (rücksichtsloser) Parkplatzsuchverkehr ist jedenfalls bei Einhaltung dieser Anforderungen nicht zu erwarten. Die Klägerin kann daher in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens nach der Art der baulichen Nutzung verlangen. |
48 |
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin den Nachweis eines ausreichenden Stellplatzangebots jedoch nicht erbracht, so daß sie diesbezüglich keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hat. |
49 |
Gemäß § 37 Abs. 1 LBO sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, geeignete Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen (sogenannte notwendige Stellplätze). [...] |
50 |
Ein Stellplatz ist nur dann geeignet im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO, wenn er funktionsgerecht ohne Mißstände genutzt werden kann, d.h., wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch Bewohner oder Besucher der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist [...]. Ist das Ein- und Ausparken nur unter Zuhilfenahme einer nicht unkomplizierten, ggf. auch störanfälligen Technik möglich, wie z.B. bei einem mehrstöckigen Parklift, und besteht deshalb die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, daß Parkliftanlagen von den Besuchern nicht angenommen werden, so fehlt es an der erforderlichen Eignung der Stellplätze [...]. |
53 |
So liegen die Verhältnisse hier. Die von der Klägerin nach den Plänen vom 9.1.1998 vorgesehenen Doppel- und Dreifachparker sind zur Befriedung des Stellplatzbedarfs, jedenfalls soweit er den Besucherverkehr zu den Gebetsräumen, den Teestuben und den Laden angeht, nicht geeignet. Auch wenn zwei Hausmeister für die Bedienung der Parklifte zur Verfügung stehen (wohl nicht immer gleichzeitig), bedeutet die Benutzung besonders bei Besucherandrang etwa zu den Gebetszeiten eine nicht unerhebliche Erschwerung und zeitliche Verzögerung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den vorgelegten Beschreibungen für die vorgesehenen Parklifte die ankommenden Fahrzeuge nicht unmittelbar in die Stellplätze einfahren bzw. aus ihnen ausfahren können, sondern jeweils ein Verschieben der Abstellplätze erforderlich ist, bei dem zudem - aus Sicherheitsgründen - das Tor zu schließen ist. Der Besucher der Gebetsräume, aber auch des Ladens oder der Teestube will jedoch sein Ziel erreichen und wieder verlassen, ohne zuvor nach einem Hausmeister zu suchen oder komplizierte Parkeinrichtungen benutzen zu müssen. In besonderem Maß gilt dies auch für die Kunden der bestehen bleibenden Kfz-Werkstatt, für die nach der dafür erteilten Baugenehmigung vom 14.8.1985 24 Stellplätze nachzuweisen sind. [...] Nach alledem besteht die konkrete Gefahr daß die Parklifte von Besuchern und Kunden nicht angenommen werden und öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen wird, was insbesondere im Hinblick auf die bereits jetzt angespannte Parkplatzsituation auf dem Barth-Gelände und in den angrenzenden Straßen nicht vertretbar ist. |
54 |
Zweifel an der Geeignetheit der Stellplätze bestehen darüber hinaus auch aufgrund deren Erschließung. [...] |
55 |
[...] Bei hohem Besucherandrang ist nicht ausgeschlossen, daß es wegen zeitlicher Verzögerungen beim Einparken der Fahrzeuge in diesem Bereich zu einem Rückstau und damit zu einem straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Halten im Haltestellenbereich des Busses kommt. [...] |
56 |
Soweit schließlich zwischen den Parteien streitig ist, wie die notwendigen Stellplätze für die Gebetsräume zu berechnen sind, hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Privilegierung von Kirchen gegenüber Versammlungsräumen in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwVStellplätze) [...] entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in der Rechtsform der großen christlichen Religionsgemeinschaften begründet liegt, sondern darauf beruht, daß Kirchen traditionell einen bestimmten räumlichen Bereich versorgen, innerhalb dessen die Besucher zu einem großen Teil zu Fuß und nicht mit Kraftfahrzeugen kommen. Unter diesem Blickwinkel erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall angemessen, zwischen der in der VwV-Stellplätze für Versammlungsstätten (Ziffer 4.1) und Kirchen (Ziffer 4.2) vorgesehenen Zahl der Stellplätze einen Mittelwert zu bilden (d.h. konkret einen Mittelwert aus den jeweils gemittelten Stellplatzzahlen für Versammlungsstätten und Kirchen), welche bei etwa einem Stellplatz je 15 Besucherplätzen liegen würde. [...] |
62 |