Beschneidungsfeier am Karfreitag kann untersagt werden
Eine nicht ausschließlich religiöse sondern auch unterhaltende Feier, welche auch nicht auf einen Kalendertag festgelegt ist wie der Karfreitag, kann aufgrund des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen untersagt werden. Aufgrund des unterhaltenden Charakters besagter Feier steht dieser Untersagung die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion)
Vollständiges Urteil unter AZ: 20 K 5562/14
Beschwerde wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes AZ: 4 B 135/15
Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen AZ: 20 L 1916/14
Leitsätze: 1. Der Karfreitag wird, aufgrund seiner hervorragenden Bedeutung in den christlichen Religionen, als besonders schützenswert erachtet, denn im Gegenteil zur jeweiligen Beschneidungsfeier ist der Karfreitag auf einen Kalendertag festgelegt. 2. Der Gesetzgeber legte als Zielsetzung des FeiertagsG NRW fest, dass unterhaltende Veranstaltungen, die keinen ernsten, dem Zweck des jeweiligen Feiertages entsprechenden Charakter haben, nur nach Maßgabe der jeweiligen Beschränkungen zuzulassen sind. 3. Auch wenn die Lesung des Korans während der Beschneidungsfeier als religiöser Akt zu bewerten ist, spricht einiges dafür, dass die Feier im Hinblick auf Gesang und Tanz auch unterhaltenden Charakter hat, was eine Untersagung gem. dem FeiertagsG NRW rechtfertigt. 4. Der Kläger kann sich nicht selber auf die Glaubensfreiheit gem. Art. 4 II GG berufen. Die Vermietung seiner Gaststätte hat keine religiösen Gründe sondern gewerbliche. Ein Veranstaltungsverbot für den Karfreitag ist insoweit ohne Weiteres zulässig. [nachlesbar in 4 B 135/15]
Urteil: |
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Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. |
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zum Sachverhalt: |
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Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher dem Kläger die Durchführung von unterhaltenden Veranstaltungen in dem von ihm vermieteten „Eurosaal“ an Sonn- und Feiertagen und insbesondere am Karfreitag untersagt worden ist. Dem ging Folgendes voraus: |
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Nach einem Bericht von Außendienstmitarbeitern der Beklagten vom 01.04.2013 wurde am Karfreitag, den 29.03.2013, u. a. der in der W. in Köln betriebene Eurosaal des Klägers kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass dort eine Beschneidungsfeierlichkeit einer türkischen Familie stattfand, bei der ca. 400 Personen anwesend waren. Zum Zeitpunkt der Kontrolle gegen 19.15 Uhr spielte eine Liveband, die - so der Bericht der Außendienstmitarbeiter- bereits ca. 50 m vor dem Objekt gut hörbar war. Gegen 21 Uhr ging eine Beschwerde eines Anwohners vom C. weg ein. Der Außendienst stellte fest, dass vor dem dortigen Wohnhaus noch Musik wahrzunehmen war, innerhalb der Wohnung des Beschwerdeführers nicht mehr. Als der Eurosaal erneut aufgesucht wurde, wurden zu diesem Zeitpunkt nur Reden gehalten. |
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Unter dem 26.09.2013 wurde gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz NRW erlassen. Auf Einspruch des Klägers wurde dieser durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.12.2013 - 525 OWi 737/13 - freigesprochen. Bei der als Ordnungswidrigkeit angesehenen Veranstaltung habe es sich um eine Beschneidungsfeier gehandelt, durch welche Jungen in die islamische religiöse Gemeinde aufgenommen würden. Die Feier sei hiernach religiös motiviert und unterfalle als solche insgesamt dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG (Freiheit der Religionsausübung). Die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Aufspaltung der Veranstaltung in einem religiösen Teil (Beschneidung) und einen nichtreligiösen Teil (Feierlichkeit aus Anlass der Beschneidung) stelle eine unnatürliche Trennung einer einheitlichen religiös motivierten Veranstaltung dar, die durch das FeiertagsG NRW nicht eingeschränkt werde, da sie eben keinen unterhaltenden Charakter i. S. d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW habe, sondern ausschließlich einen religiösen. […] |
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Mit Ordnungsverfügung vom 08.09.2014 untersagte die Beklagte dem Kläger, seine Gaststätte "Eurosaal" in der W. an Sonn- und Feiertagen von 6.00 bis 11.00 Uhr, Volkstrauertag, Allerheiligentag und Totensonntag von 5.00 bis 18.00 Uhr und am Karfreitag von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr des nächsten Tage für die dort näher beschriebenen Veranstaltungen unterhaltenden Charakters zu vermieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht. |
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen nach den Vorschriften des FeiertagsG NRW an den jeweiligen Tagen nicht zulässig seien. |
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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt 20 L 1916/14. Dazu hat er zunächst ausgeführt, im Eurosaal würden ganz überwiegend türkische Hochzeiten und sonstige Veranstaltungen von türkischstämmigen Personen durchgeführt. Am 29.03.2013 sei dort eine türkische Beschneidung gefeiert worden. Dabei handele es sich um eine religiös motivierte Veranstaltung, die keinen unterhaltenden Charakter habe. […] Der "Eurosaal" liege inmitten eines Gewerbegebietes fernab von Wohngebäuden. Von daher komme es nicht zu Störungen anderer Personen, die in Begehung des stillen Feiertags ihre eigene Religionsansicht ausüben wollten. Es entstehe der Eindruck, dass der Kläger habe abgestraft werden sollen, weil er sich im Rahmen der mit der Beklagten geführten Gespräche nicht auf einen Verzicht der Durchführung von Veranstaltungen am Karfreitag habe einlassen wollen. Denn die Ordnungsverfügung sei auf alle im Feiertagsgesetz enthaltenen Verbote ausgedehnt worden, ohne dass es zuvor jemals zu entsprechenden Störungen gekommen sei. |
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Die vom Kläger durchgeführten Veranstaltungen seien von seinem Recht auf Religionsfreiheit gedeckt. […] |
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Mit Beschluss vom 08.01.2015 - 20 L 1916/14 - hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, soweit die angefochtene Untersagungsverfügung den Karfreitag betrifft. Im Übrigen hat sie dem Antrag stattgegeben, weil bzgl. der übrigen Sonn- und Feiertage eine Erforderlichkeit der behördlichen Anordnungen nicht erkennbar sei. |
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Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. […] |
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Die Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 23.03.2015 - 4 B 135/15 - zurückgewiesen. |
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Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger zur Klagebegründung noch ausgeführt: Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung, da das FeiertagsG NRW verfassungswidrig sei. Es enthalte unzulässige Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und der Religionsfreiheit. So werde nicht nur die Begehung der dort genannten Feiertage geschützt, sondern die Vorschriften enthielten erhebliche Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aller anderen Einwohner. Der Teil der Bevölkerung, die diesen Feiertag begehen wolle, sei eine Minderheit. Zwar gehörten zwei Drittel der Bevölkerung Deutschlands der römischkatholischen oder evangelischen Kirche an, aber den allerwenigsten Angehörigen der christlichen Religionen sei die Bedeutung des Karfreitags und dessen religiöse Grundlage bewusst. Vielmehr nehme der überwiegende Teil der Bevölkerung den Karfreitag als arbeitsfreien Tag wahr, der ganz normal mit Freizeitgestaltung verbracht werde ohne jeglichen Bezug zur Religionsausübung. […] Damit dokumentiere sich, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung an den religiösen Vorstellungen nicht festhalten wolle. Aufgrund dieses geringen Anteils der Bevölkerung, die den Karfreitag in religiös motivierter Weise begehen wolle, sei es nicht gerechtfertigt, die anders denkenden Teile der Bevölkerung in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit zu beschränken. Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte könne nicht zugunsten der Wenigen ausfallen. […] |
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit die Regelungen sich nicht auf den Karfreitag beziehen. Die Parteien haben insofern übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 08.09.2014 in Gestalt der heutigen Abänderung aufzuheben. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 20 L 1916/14 , des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Bußgeldakte 942 Js - OWi 11872/13 Bezug genommen.
Gründe: |
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Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (entspr. § 92 Abs. 3 VwGO). |
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. |
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Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 08.09.2014 in Gestalt der Abänderung vom 10.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass das Feiertagsgesetz NRW verfassungsmäßig ist. Mit den dortigen Regelungen wird dem in der Verfassung verankerten Schutz der betreffenden Feiertage Rechnung getragen (vgl. Art. 25 der Verfassung des Landes NRW sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV), was in der Argumentation des Klägers keinen Niederschlag findet. […] Davon abgesehen bleiben die Behauptungen des Klägers zur angeblich geringen Zahl von Bürgern, der die religiöse Bedeutung und Grundlage des Karfreitag noch bewusst sei, ohne jede Substantiierung -unbeschadet der Frage der rechtlichen Relevanz-. |
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In Bezug auf die Frage, ob die fragliche Beschneidungsfeier unter ein Verbot des FeiertagsG NRW fällt und ob eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt, hat die Kammer im Beschluss vom 08.01.2015 - 20 L 1916/14 - (u.a.) ausgeführt: |
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"Die Vorschriften des FeiertagsG dienen der Umsetzung entsprechender verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 25 Landesverfassung NRW, Art. 140 GG iVm Art.139 WRV). Sie sind daher nach deren Zwecksetzung auszulegen und anzuwenden. Die Verbote des FeiertagsG NRW enthalten ein abgestuftes System ausgehend von dem Schutz allgemeiner Sonn- und Feiertage (§§ 3 und 5 FeiertagsG NRW) über weitergehende Verbote am Volkstrauertag sowie zusätzlichen Einschränkungen am Allerheiligentag und am Totensonntag. Entsprechend seiner hervorragenden Bedeutung in den christlichen Religionen wird der Karfreitag als besonders schützenswert erachtet, was sich in noch umfassenderen Verbotstatbeständen niederschlägt. Insoweit geht die gesetzgeberische Zielsetzung grundsätzlich dahin, unterhaltende Veranstaltungen, die keinen ernsten, dem Zweck des jeweiligen Feiertages entsprechenden Charakter haben, nur nach Maßgabe der jeweiligen Beschränkungen zuzulassen. […] |
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Davon ausgehend spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass eine Beschneidungsfeier in der Ausgestaltung, wie sie seitens des Antragstellers beschrieben worden ist, unter § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG fällt und eine Abwägung der jeweils betroffenen Schutzgüter im Rahmen des § 10 FeiertagsG erfolgt. |
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Die Feierlichkeiten beinhalten Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl. Während die Lesung aus dem Koran als religiöser Akt zu bewerten ist, spricht einiges dafür, dass die Feier im Hinblick auf Gesang und Tanz auch unterhaltenden Charakter hat. […] Dass die Beschneidung mit Gesang und Tanz gefeiert wird, mag daher durchaus traditionellen Vorstellungen entsprechen, dient jedoch nicht der Befolgung religiöser Forderungen. […] |
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass insoweit nicht relevant ist, in welchem örtlichen Bereich sich die Veranstaltungslokalität befindet und ob etwa Bewohner umliegender Häuser die Feier wahrnehmen können. Denn § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW verbietet generell unter die Norm fallende Veranstaltungen. |
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Aus Sicht der Kammer ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und Schutzgüter (einerseits Feier eines ganz zentralen islamischen Festes, andererseits Schutz eines der höchsten christlichen Feiertage) letztlich im Rahmen des § 10 FeiertagsG NRW zu suchen. […] |
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Insoweit ist hier unter Berücksichtigung der genannten Bedeutung der Feier bzw. des Feiertags für die jeweilige Religion einzustellen, dass es sich bei dem Karfreitag um einen kalendergebundenen kirchlichen Feiertag handelt, während weder die Beschneidung eines Jungen noch die anschließende, hier streitige Beschneidungsfeier kalendermäßig vorgegeben ist. […] |
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Die Motivation der den Saal mietenden Familien, das Fest gerade am Karfreitag zu feiern, beruht nicht auf irgendwie gearteten religiösen Vorgaben, sondern ist (vermutlich) dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein "langes Wochenende" mit mehreren arbeitsfreien Tagen handelt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die gesamte Beschneidungsfeier als Einheit anzusehen ist und wegen der religiös geprägten Teile Art. 4 Abs. 2 GG unterfällt, wird im Hinblick auf die genannten Gegebenheiten der Schutz des Karfreitages letztlich nicht zurücktreten müssen." |
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An dieser -zunächst vorläufigen- Bewertung hält die Kammer nach Überprüfung fest, |
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insbesondere auch im Hinblick auf den Beschluss des OVG NRW vom 23.03.2015 |
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- 4 B 135/15 -, |
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Dabei bedarf die vom OVG NRW angesprochene Frage, ob die Durchführung einer Beschneidungsfeier zwingenden religiösen Vorgaben entspricht und nicht nur traditionellen Vorstellungen, keiner Prüfung durch ein Sachverständigengutachten (ob dies angesichts z.T. sehr unterschiedlicher islamischer Strömungen überhaupt allgemein verbindlich geklärt werden könnte, sei dahin gestellt). Denn auch wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, führt dies weder im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW noch im Hinblick auf § 10 FeiertagsG NRW zu einem anderen Ergebnis. |
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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der religiöse Teil der Beschneidungszeremonie tatsächlich in seinem Ablauf untrennbar mit den anschließenden Feierlichkeiten in der Gaststätte des Klägers verbunden ist, was auch aus Sicht der Kammer durchaus nicht zweifelsfrei erscheint. |
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der seitens des Klägers in seiner Argumentation erweckte Eindruck, dass mit der streitigen Untersagung die Möglichkeit der Feier des Beschneidungsfestes als solche in Frage gestellt wird, ersichtlich unzutreffend ist. Denn es geht nur um die Untersagung der Feier an einem bestimmten Tag des Jahres. […] |
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