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Rechtsurteile

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Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht

Die Ablehnung einer Befreiung einer 9-jährigen Muslima vom koedukativen Schwimmunterricht ist, angesichts der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen des Erziehungsrechts der Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem staatlichen Bildungsauftrag gem. Art. 7 Abs. 1 GG im Rahmen der praktischen Konkordanz, gerechtfertigt. Im Wege des verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs muss in so einem Fall dem staatlichen Bildungsauftrag der Vorrang gewährt werden, da die Vorschriften des Koran für eine Muslima, die noch nicht die Pubertät erreicht hat, eine Bekleidungsvorschrift nicht vorsehen, eine solche zumindest von den Antragsstellern nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Ein 9-jähriges Mädchen aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am Schwimmunterricht der Schule teilnehmen.

 

Gründe:

I.

 

Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Befreiung der Antragstellerin zu 3) vom Schwimmunterricht und insoweit die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen angedrohte Zwangsmaßnahmen der Antragsgegnerin.

1

Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige pakistanischer Herkunft. Sie leben seit 1984 in Hamburg und gehören der moslemischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Alle Familienmitglieder besuchen regelmäßig die Moschee in Hamburg. Die 9 Jahre alte Antragstellerin zu 3) besucht die 4. Klasse der Grundschule. Sie nimmt am allgemeinen Sportunterricht teil. Am 24. August 2004 beantragte der Antragsteller zu 1) bei der Lehrerin der Antragstellerin zu 3), seine Tochter für die Schwimmstunden zu entschuldigen, da diese aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfe. Mit Bescheid vom 30. August 2004, der mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehen war, teilte die Schulleiterin der Grundschule dem Antragsteller zu 1) mit, dass die Antragstellerin zu 3) nicht vom Schwimmunterricht befreit werde.

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Nach einem am 10. Februar 2005 erfolgten Gespräch zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Beratungsstelle REBUS, das nicht zu einer Einigung führte, gab die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 1) und 2) mit Bescheid vom 21. März 2005 auf, die Antragstellerin zu 3) am 4. April 2005 zum Schwimmunterricht zu schicken und für ihre regelmäßige Teilnahme Sorge zu tragen (Ziff.1). Für den Fall, dass die Antragsteller zu 1) und 2) dieser Anordnung nicht nachkämen, werde gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- EUR festgesetzt (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet.

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Gegen diesen Bescheid sowie gegen die Versagung einer Befreiung vom 30. August 2004 legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machen sie geltend, der koedukative Schwimmunterricht verlange von der Antragstellerin zu 3) ein Verhalten, das sich nach den Grundprinzipien ihrer Religion als Sünde darstelle. Im Badeanzug müsse sie ihren Körper in einer Weise den Blicken von Jungen aussetzen, die nach ihrer Überzeugung mit den Bekleidungsvorschriften des Islam unvereinbar sei. Sie werde auch mit dem Anblick von Jungen in Badehosen konfrontiert. Die Antragstellerin zu 3) besuche regelmäßig die Schule und nehme auch am Sportunterricht teil. Sie verpasse durch ihr Fernbleiben vom Schwimmunterricht keine für sie notwendige schulische Bildung und keine für ihre Integration wichtige Chance. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] ergebe sich, dass die einander gegenüberstehenden verfassungsrechtlichen Positionen zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten. Nach diesem Urteil könne eine 12-jährige Schülerin eine vollständige Befreiung vom Sportunterricht verlangen. Die Abwägung könne für die knapp 10 Jahre alte Antragstellerin zu 3) nicht anders ausfallen. Weiterhin sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet worden.

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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass eine Befreiung deshalb nicht in Betracht komme, weil der von der Antragstellerin zu 3) geltend gemachte wichtige Grund jedenfalls hinter dem staatlichen Interesse an der Unterrichtserteilung zurückstehen müsse. Es bestehe ein Anspruch des Staates darauf, dass die für das Gemeinschaftsleben erforderlich erachteten Pflichten erfüllt würden. Die Antragsgegnerin messe dem Schwimmunterricht an Schulen eine hohe Bedeutung bei. Der Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen vermittele auch Lernsituationen, wie man das natürliche Interesse am anderen Geschlecht mit Höflichkeit und Respekt zügle. Ein nach Geschlechtern getrennter Schwimmunterricht sei nur mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand zu realisieren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde im Hamburger Schulalltag respektiert soweit es sich um Schülerinnen handele, die 12 Jahre und älter seien.


II.

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Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg. [...]

1. Die Antragsteller haben nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen der begehrte Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht zusteht. Ihr Widerspruch vom 5. April 2005 gegen die ihnen erst jetzt bekannt gewordene Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2004 dürfte erfolglos sein.

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a) Die Antragstellerin zu 3) unterliegt nach § 37 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) der Schulpflicht. Nach § 3 Abs. 2 HmbSG sind staatliche Schulen grundsätzlich Koedukationsschulen. § 2 Abs. 2 HmbSG verlangt, dass Unterricht und Erziehung auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten sind. Der Sportunterricht, zu dem auch der Schwimmunterricht gehört, ist somit Teil der gesetzlichen Schulpflicht. Ein Antrag auf Unterrichtsbefreiung kann nur auf die allgemeine Regelung des § 28 Abs. 3 HmbSG gestützt werden. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 HmbSG kann die Schule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin im Schreiben vom 30. August 2004 eine Entscheidung vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 3 HmbSG getroffen hat und das ihr nach der Vorschrift eingeräumte Befreiungsermessen möglicherweise nicht gesehen hat. Dies verhilft allerdings dem Antrag der Antragsteller nicht zum Erfolg. Denn im Falle der Antragstellerin zu 3) liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 HmbSG nicht vor, sodass das nach der Vorschrift eingeräumte Ermessen ohnehin nicht eröffnet ist.

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b) Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind die von den Antragstellern für ihr Begehren in Anspruch genommenen Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 , Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und der Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG im Rahmen eines verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs im Rahmen praktischer Konkordanz in Einklang zu bringen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern in Anspruch genommenen Schutzgüter überwiegen und daher von der Antragsgegnerin bei der Versagung einer Befreiung nach § 28 Abs. 3 HmbHG verletzt worden wären. Das Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubenspositionen fern zu halten [...], und das damit korrespondierende Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden [...],stehen dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG [...] gegenüber. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz [...] gebietet es nicht, den Antragstellern die begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht zu erteilen.

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(1) Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vermitteln ein einheitliches Grundrecht, das sich nicht auf den subjektiven Aspekt der Einschätzung zu bestimmten Glaubensfragen beschränkt, sondern auch die äußere Freiheit umfasst, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Der Einzelne hat danach das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet [...]. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht. Aus diesem Elternrecht und aus den nach Art. 4 Abs. 1 , Abs. 2 GG bestehenden Rechten resultiert das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Die Eltern sind danach berechtigt, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Lebensanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten und entsprechend die Kinder vor als falsch oder schädlich erachteten Einflüssen zu bewahren [...]. Allerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste.

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(2) Grundsätzlich hat das Tatsachengericht tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob die Antragsteller die von ihnen als für sie verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschriften des Korans, wie sie sie verstehen, in ihrem täglichen Leben konsequent beachten und z.B. die Antragstellerin zu 3) in der Öffentlichkeit sowie insbesondere auch im Schulunterricht ein Kopftuch sowie weite Kleider trägt [...]. Dies vermag die Kammer auch angesichts der Tatsache dass die Antragsteller ihren Glauben durch Besuch der Bait-ul-Rasheed Moschee aktiv praktizieren, nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen deshalb, weil die Antragstellerin zu 3) am koedukativen Sportunterricht teilnimmt. Zum anderen machen die Antragsteller hier geltend, dass sie der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten und dass "es ihnen der Islam verbiete", dass die Antragstellerin zu 3) in Badekleidung am Schwimmunterricht teilnehme und den Blicken von Jungen ausgesetzt werde sowie diese selbst in Badekleidung anschauen müsse. Nach den in Bezug genommenen Bekleidungsvorschriften des Korans [...] hat eine Muslima ("gläubige Frau") ihre Haare zu bedecken und andere weibliche Reize, die üblicherweise für fremde Männer ein Signal darstellen, zu verhüllen. Die Kleiderordnung schreibt somit Frauen die züchtige Bedeckung von Kopf, Haaren und Schultern vor. Diese Bekleidungsvorschriften gelten für Kinder und damit Mädchen vor der Geschlechtsreife (Pubertät) nicht. In der Sure 24:60 des Korans ist aufgeführt, für welche Frauen die Bekleidungsvorschriften zu gelten haben: Gläubige muslimische Mädchen kleiden sich, wenn die weiblichen Körperformen sichtbar werden (etwa mit Beginn der Pubertät), in der dort beschriebenen Weise. [...] Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit die neunjährige Antragstellerin zu 3) durch angemessene Badebekleidung diesen Anforderungen nicht genügen kann. [...] Dabei sind bei einer Religion, die - wie der Islam – unterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht notwendig der Islam insgesamt oder etwa die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen dieser Religion relevant. Die Frage nach einer Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete ggf. innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten [...]. Ist die Darlegung erfolgt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung einer Religionsgemeinschaft zwingende Vorschriften einzuhalten sind, hat der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf [...], sich einer Bewertung dieses Glaubensbekenntnisses zu enthalten [...]. Er kann den zwingenden Charakter einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht deshalb verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa im Hinblick auf den Aufenthaltsort oder die herrschenden Gewohnheiten Abweichungen zulassen. Allerdings ist eine solche zwingende religiöse Norm, die den Antragstellern zu 1) und 2) auferlegt, die Antragstellerin zu 3) dahingehend zu erziehen, dass diese bereits im Alter von 9 Jahren als Kind den Bekleidungsvorschriften in einer Weise genügen muss, dass eine wie auch immer gestaltete Badebekleidung der religiösen Norm der Religionsgemeinschaft nicht mehr entspricht, eine Teilnahme am Sportunterricht jedoch akzeptiert wird, nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. An dieser Wertung ändert auch die Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. vom 11. April 2005 nichts, soweit danach der freizügige Umgang von Jugendlichen mit Angehörigen des anderen Geschlechts und die Teilnahme eines Mädchens wegen schamverletzender Bekleidung am gemischten Schwimmunterricht "nach den Lehren des Islam" verboten sind. Diese Erklärung verweist auf das Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1993 und differenziert nicht hinreichend zwischen Jugendlichen und Kindern, für die unterschiedlich strenge Bekleidungsregeln gelten dürften. Weiter enthält sie keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen zu einer für die Glaubensgemeinschaft geltenden strengeren Auslegung der Bekleidungsvorschriften.

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(3) Die so verstandene Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) nach der Verfassung sind vorbehaltlos gewährleistet. Sie erfahren allerdings Einschränkungen, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang [...]. Entscheidendes Gewicht besitzt insoweit die in Art. 7 Abs. 1 GG staatlich verankerte Schulpflicht.

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Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht von Verfassung wegen "das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates" und somit in seiner Verantwortung. [...] Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken. [...]

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Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet [...]. Hierdurch erfährt das Erziehungsrecht der Eltern auch in seiner religiösen Ausprägung eine verfassungsimmanente Beschränkung [...].

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Es ist ohne Zweifel das Recht der Antragsteller zu 1) und 2), der Antragstellerin zu 3) die von ihnen für richtig gehaltene Erziehung angedeihen und sich bei der Durchsetzung der nach ihren religiösen Vorstellungen als bindend empfundenen Bekleidungsvorschriften leiten zu lassen. Dieses religiös motivierte Erziehungsrecht der Eltern vermag sich jedoch im Bereich der durch den staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG manifestierten Schulpflicht nicht durchzusetzen.

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(4) Anerkennt ist, dass die staatliche Befugnis, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen, auch für den Sportunterricht gilt. Dem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten [...]. Diese Gestaltungsspielräume gelten nicht nur für den Sportunterricht, sondern auch für den Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts. [...] Schulsport hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche anzuregen und zu befähigen, bis ins hohe Alter ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und ihre Gesundheit durch regelmäßiges Sporttreiben zu erhalten. Mit diesen spezifischen Aufgaben und Möglichkeiten kann der Sportunterricht einen besonderen Auftrag zur Erfüllung wichtiger überfachlicher Erziehungsaufgaben der Schule z.B. zur Gesundheitsförderung, zum sozialen Lernen, zur Erziehung, zur Leistungsbereitschaft und zur Werteerziehung leisten. Dies gilt insbesondere in der Grundschule. Denn immer mehr Kinder werden bereits mit erheblichen motorischen Defiziten und körperlichen Leistungsschwächen eingeschult; bewegungsförderliche Impulse des Elternhauses fehlen. Ausweislich der Ergebnisse schulärztlicher Eingangsuntersuchungen liegt der Anteil dieser Kinder an der Gesamtzahl eines Einschulungsjahrgangs zwischenzeitlich bei 10 bis 15%. Der Schulsport verfügt über erhebliche Potenziale zur sozialen Prävention und Intervention. Er kann pädagogische Beiträge zur Koedukation, zur interkulturellen Erziehung und auch zur Gewaltprävention leisten. [...] Das Erlernen gerade von Fähigkeiten in einem Handlungsraum, der Spontaneität genauso erfordert wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des Einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren,  ermöglicht, dass durch Sport negatives Sozialverhalten verringert und jene Spannungen positiv wirksam werden, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren. Die Antragsgegnerin hat diese Effekte als Teil ihres Erziehungsauftrages anerkannt. [...] In der Auseinandersetzung mit ihrem Körper entwickeln und verbessern die Kinder ihre motorischen und koordinativen Fähigkeiten. Sie erfahren den Wechsel von körperlicher Anspannung und Entspannung, Belastung und Erholung, schulen ihre Sinne und ihre Wahrnehmungsfähigkeit, erleben ihre Bewegungen und ihren Körper vielfältig und lernen, auch mit unangenehmen Empfindungen umzugehen. Dabei ist die integrierende Idee der Koedukation für den Schulsport leitend, zugleich hat auch die individuelle Unterstützung zur Entfaltung geschlechtlicher Identität ihre Berechtigung. Der Pflichtschwimmunterricht in der Klasse 3 oder 4 eröffnet Kindern den Bewegungsraum Wasser. Hier erfahren Kinder, dass die normalen menschlichen Voraussetzungen unzureichend und lebensbedrohlich sein können, dass aber das Medium einen besonderen Reiz ausübt. Diese Fähigkeit, das Medium Wasser zu erfahren verlangt, dass Kinder sich sicher im Wasser bewegen können. Der Pflichtschwimmunterricht hat vornehmlich das Ziel, dass Kinder am Ende der Grundschulzeit schwimmfähig sind [...], und eröffnet erst die Möglichkeit, sich für eine Wassersportart zu interessieren. [...] Bei einer nicht  vermittelten Kenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit als Mädchen oder Junge im Wasser können lebensbedrohliche Situationen entstehen, denen der Unterricht vorbeugen will.

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Der so definierte staatliche Erziehungsauftrag setzt sich zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall gegen das von den Antragstellern unter dem spezifischen Gesichtspunkt ihrer Religionsfreiheit verstandene Erziehungsrecht jedenfalls in einem Alter von 9 -10 Jahren und dem Besuch der 3./4. Klasse durch. Die Verpflichtung zur Teilnahme am koedukativ erteilten Sportunterricht einschließlich des Schwimmunterrichts ist geeignet, die gerade mit diesem Unterricht definierten Ziele, nämlich die Förderung der Gesamtentwicklung des Organismus sowie die Vermittlung sportlicher und sozialer Erfahrungen und Fähigkeiten [...] auch bei einem Kräftevergleich der Geschlechter untereinander - zu fördern. Eine koedukative Erziehung lässt weiter erwarten, dass die Festlegung von Schülerinnen und Schüler auf bestimmte traditionelle Rollenmuster verhindert und so die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bereich des Schulwesens umgesetzt wird [...]. Zwar ist sichtbar, dass gerade der Sport zu den Unterrichtsfächern gehört, in denen die Koedukation aus pädagogischen und entwicklungsphysiologischen Gründen mit zunehmendem Alter der Kinder/ Jugendlichen am ehesten verzichtbar ist, weil auf Grund der konditionellen und kräftemäßigen Verschiedenheit von Männern und Frauen eine gleichberechtigte Leistungsentwicklung nicht zu erwarten ist. Allerdings sollen insbesondere in der Grundschule Jungen und Mädchen gleichermaßen sportliche und soziale Grundfähig- und Fertigkeiten erlernen, anderenfalls hätten sie im sportlichen Bereich nicht die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten. Nicht ersichtlich ist, dass dem Schwimm- und Sportunterricht für die Gesamtentwicklung und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie anderen Unterrichtsfächern. Kognitive Qualifikationen, insbesondere solche für eine spätere berufliche Tätigkeit werden zwar möglicherweise eher in anderen Fächern erworben. Sportunterricht hat allerdings bei einer Gesamtbetrachtung einen Ergänzungs- und Ausgleichscharakter und dient in besonderem Maße auch der Ausbildung von sozialen Fähigkeiten. [...]

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Gerade der Erziehungsauftrag der Grundschule hat auch im Schwimm- und Sportunterricht in besonderem Maße dem Angebot und der Wertevermittlung zu dienen. Er hat nicht nur die Vermittlung von Wissen zum Inhalt, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden und dem anderen Geschlecht, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch aller Fächer verbundenen Alltagserfahrung sind. [...]

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(5) Da somit der schulische Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Glaubensfreiheit der Antragsteller überwiegt, bedarf es keiner weiteren Betrachtung, ob ein durch die Bekleidungsvorschriften hervorgerufener Glaubenskonflikt der Antragsteller mit der allgemeinen Schulpflicht nur in der Weise zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden kann, dass die Antragsgegnerin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für einen geschlechtshomogenen Schwimmunterricht schafft.

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c) Die Kammer geht davon aus, dass die der Antragstellerin zu 3) als 9-jährigem Mädchen auferlegten Beeinträchtigung ihrer durch Art. 4 Abs. 1 , 2 GG Gewähr leisteten grundrechtlichen Freiheiten für sie zumutbar ist, weil die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Antragsteller zu 1) und 2) auf die Erziehung der Antragstellerin zu 3) innerhalb wie nach wie vor außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Zumutbarkeitsgrenze für die Antragsteller zu 1) und 2) sowie für die Antragstellerin zu 3) nicht überschritten wird. Denn der Verpflichtung der staatlichen Schulen zur Neutralität und zur Toleranz kommt besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen [...] und eine Indoktrinierung der Schüler unterbleibt. [...] Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Antragstellern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen jedenfalls in dem Alter, in dem sich die Antragstellerin zu 3) befindet, zuzumuten. [...] 

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2. Da der Antragstellerin zu 3) im Rahmen ihres Widerspruchsverfahrens kein Anspruch auf Befreiung nach § 28 Abs. 3 HmbSG zustehen dürfte, hat die Antragsgegnerin zu Recht mit Bescheid vom 21. März 2005 die Schulpflicht nach § 41 Abs. 1 HmbSG, der die Antragstellerin zu 3) Kraft Gesetzes unterliegt, unter Ziffer 1 ihres Bescheides in Bezug auf den Schwimmunterricht festgestellt und den Antragstellern zu 1) und 2) aufgegeben, ihre Tochter zum Besuch des Schwimmunterrichts anzuhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. März 2005 ist daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Daher kann dahinstehen ob die Begründung der sofortigen Vollziehung des Bescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. [...]

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