
Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des islamischen Opferfestes
Einem Schlachthaus, das anlässlich des islamischen Opferfestes mehrere muslimische Vereine mit Fleisch geschächteter Tiere versorgen will, kann, im Hinblick auf die, auch nach der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz, noch bestehende Rechtsauffassung des BverfG zur verfassungskonformen Auslegung des §4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, eine Ausnahmegenhmigung nach der selben Norm erteilt werden, wenn sie substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft darlegt, dass zwingende Gründe der Religionsausübung das Schächten erfordern. Eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist hierbei dann möglich, wenn die Rechete des Antragssteller im Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv gewährt werden können, insbesondere wenn das islamische Opferfest schon so nah ist, dass mit einem Urteil im Hauptsacheverfahren bis dahin nicht mehr zu rechnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil nimmt Bezug auf:
Leitsätze: 1. Auch nach der durch die zum 1. August 2002 in Art 20a GG eingefügte Staatszielbestimmung "Tierschutz" ist an der vom Bundesverfassungsgericht im Urt. vom 15.01.2002 (1 BvR 1783/99) […] vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von §4a Abs 2 Nr 2 TierSchG festzuhalten. 2. Bei der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren ist maßgeblich darauf abzustellen, ob es die Glaubensüberzeugungen der vom Antragsteller belieferten Kunden gebietet, nur das Fleisch geschächteter Tiere zu sich zu nehmen (vgl. dazu BVerfG (2002-01-18, 1 BvR 2284/95) […]). Ob sich der Antragsteller als juristische Person des Privatrechts selbst auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen kann, ist unerheblich. 3. Der Staat hat bei der Beurteilung, ob zwingende Gründe der Religionsausübung das Schächten erfordern, zumindest dann Zurückhaltung zu wahren, wenn solche substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden.
Gründe: I. |
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) anlässlich des diesjährigen islamischen Opferfestes. |
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Sie betreibt ein Schlachthaus in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre drei Gesellschafter sind – offenbar – türkische Staatsangehörige und sämtlichst Muslime. Die Antragstellerin beabsichtigt, für ihre muslimische Kundschaft zum Opferfest vom 01.02. bis 04.02.2004 rituelle Schlachtungen von Opfertieren durchzuführen. Sie stellte dafür am 29.10.2003 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a TierSchG beim Antragsgegner. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin die Schlachtungen zum Opferfest im Auftrag xxx durchführen wolle. Dieser Rat sei ein Zusammenschluss des größten Teils der im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Moscheegemeinden und islamischen Vereinigungen und sei als Religionsgemeinschaft anzusehen. Ein in § 9 der Satzung des xxx vorgesehenes Gremium aus Imamen und anderen Rechtsgelehrten hätten ein Rechtsgutachten zu den islamischen Rechtsbestimmungen hinsichtlich der Schächtung von Tieren erarbeitet. Darin seien die fünf unabdingbaren Voraussetzungen festgehalten, die in jedem Fall eingehalten werden müssten, damit das Fleisch des Tieres erlaubt verzehrt werden könne. Hierzu gehöre die Unbetäubtheit des Tieres beim Schlachten. Dieses Gutachten sei auf der Mitgliederversammlung des xxx vom 09.07.2000 für alle Mitgliedsgemeinden und deren Mitglieder verbindlich beschlossen worden. Andere islamische Gutachten und Meinungen zur Frage des Betäubens von Tieren beim Schlachten seien deshalb irrelevant. Zum Opferfest werde den Muslimen empfohlen, ein Opfertier zu schlachten, wobei natürlich auch das Verbot der Betäubung eingehalten werden müsse. Hierzu sei die Antragstellerin von der Religionsgemeinschaft autorisiert worden. Die Antragstellerin werde das Fleisch geschächteter Tiere nur an Angehörige der Mitgliedsgemeinden des xxx abgegeben. Sie werde von jedem Kunden eine Erklärung unterschreiben lassen, worin die betreffende Gemeinde aufgeführt werde und der Kunde versichere, das Fleisch entweder selbst zu verbrauchen oder ausschließlich an andere Angehörige der Gemeinde weiterzugeben. Das Schächten werde von zwei Personen durchgeführt, die ihre dafür erforderliche Sachkunde nachgewiesen hätten. Die örtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der geplante Ablauf des Schächtens entspreche den tierschutzrechtlichen Anforderungen, zumal es zu den Glaubensüberzeugungen des Islam gehöre, Barmherzigkeit gegenüber Tieren auszuüben. |
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Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2004, abgesandt am 27. Januar 2004, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht gegeben seien. […] Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem xxx um eine Religionsgemeinschaft und nicht lediglich um eine als Verein eingetragene Interessengemeinschaft handele. Nach § 9 der Satzung des xxx könnten islamische Rechtsgutachten nur zur Begutachtung aktueller ortsbezogener Probleme erstellt werden. Bei der Frage des Schächtens handele es sich hingegen nicht um ein solches Problem, sondern um unterschiedliche Auffassungen in verschiedenen Zweigen des Islam. Zudem sei keine zwingende Vorschrift, die den Verzehr des Fleisches geschächteter Tiere zur religiösen Pflicht mache, aufgezeigt worden. […] Dies decke sich auch mit einer vom Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Februar 2002 geäußerten Auffassung, wonach für ihn persönlich das Fleisch nicht von geschächteten Tieren stammen müsse. Außerdem würden weder in der Stellungnahme der xxx noch in der Antragsschrift die Gründe für die Notwendigkeit des Schlachtens ohne Betäubung – etwa durch Benennung der entsprechenden Sure des Korans – substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. […] Im Islam sei keine einheitliche Auffassung im Hinblick auf das Schächten von Opfertieren vorhanden. Zu dieser Frage stehe dem Antragsgegner nach der Änderung des Art. 20 a GG ein volles Prüfungsrecht zu. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 trete insoweit in den Hintergrund. Der Antrag entspreche aber noch nicht einmal den Anforderungen dieser Entscheidung. |
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Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2004 bei dem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt und vertieft dabei ihr Vorbringen aus dem Antragsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die grundsätzliche Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 15.01.2002 (1 BVR 1783/99) zur Frage des "zwingenden Grundes" nicht wegen der anschließenden Änderung des Art. 20 a GG anders zu bewerten sei. […] |
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[…] Im Übrigen bestehe in Deutschland bei allen maßgeblichen islamischen Verbänden eine einheitliche Auffassung, wonach das betäubungslose Schlachten zwingend erforderlich sei. Die begehrte einstweilige Anordnung sei erforderlich, um die Rechte der Antragstellerin zu wahren. |
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Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) aus Anlass des diesjährigen islamischen Opferfestes vom 01.02.2004 bis 04.02.2004 zu erteilen. |
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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise für den Fall des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung entsprechend §149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen. |
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Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin am 27. Januar 2004 Prüfbescheinigungen vorgelegt habe, wonach hinsichtlich der Sachkunde der Beteiligten keine Bedenken bestünden. Die ungeklärte Frage nach der Existenz zwingender religiöser Vorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG dürfe, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Gutachten, geprüft werden. Ließen sich solche Vorschriften nicht objektivierbar feststellen, so seien die Bestimmungen des Tierschutzes zur schonenden Tiertötung einzuhalten. Für eine Ausnahme vom Gebot des betäubungsfreien Schlachtens bleibe daher kein Raum. […] II. |
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Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Führt die begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis dazu, dass sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kann sie dann ergehen, wenn die Rechte des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv gewahrt werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
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Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) anlässlich des diesjährigen islamischen Opferfestes vom 01.02.2004 bis 04.02.2004. Eine solche Genehmigung darf der Antragsgegner gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. |
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[…] Für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist […] ausreichend, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als Religionsgemeinschaft in der Bedeutung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet. Bezugspunkt für die Prüfung, ob "zwingende Vorschriften" Angehörigen der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, ist bei einer Religion, die wie der Islam zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht notwendig der Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen dieser Religion. Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten. Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. […] |
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und Stimmen in der Literatur […] haben sich an der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit und an der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.01.2002 vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG durch die zum 01. August 2002 in Art. 20 a GG eingefügte Staatszielbestimmung "Tierschutz" nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Belangen des ethisch begründeten Tierschutzes auch ohne dessen verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 20 a GG in seinem Urteil vom 15.01.2002 in der Abwägung der verfassungsrechtlich zur Beurteilung stehenden Rechtsgüter bereits einen derart hohen Stellenwert beigemessen, dass für das Gericht nicht erkennbar ist, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG insoweit noch verstärkend wirken und zu einem anderen Abwägungsergebnis führen könnte. […] |
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Bezüglich der Frage, ob es genügt, dass der "zwingende Grund" substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass vom Bundesverfassungsgericht insoweit maßgeblich auf den Inhalt von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG abgestellt wurde, weil daraus abzuleiten ist, dass der Staat bei der Bewertung von Glaubensfragen Zurückhaltung zu wahren hat und ein Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften nicht unberücksichtigt lassen darf […]. |
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Nach diesen Maßgaben ist der Antragstellerin die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sich als juristische Person des Privatrechts nicht selbst auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen kann. Gleichwohl ist auch bei ihr dieses Grundrecht bei der Auslegung und Anwendung von § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit zu berücksichtigen. Dabei ist dann maßgeblich – wie auch von der Antragstellerin geltend gemacht – darauf abzustellen, ob es die Glaubensüberzeugung der von ihr belieferten Kunden gebietet, nur das Fleisch geschächteter Tiere zu sich zu nehmen […]. Die Antragstellerin hat hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der von ihr für das islamische Opferfest in Aussicht genommenen Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Dabei kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob der SCHURA-Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V. selbst als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Daran bestehen in der Tat Zweifel, weil dieser Rat als Dachverband konzipiert ist, in dem gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung nur eingetragene Vereine Mitglieder sein können. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran, dass die einzelnen Mitgliedsgemeinden, deren Angehörige die Antragstellerin beliefern will, als Religionsgemeinschaften im oben genannten Sinne anzusehen sind. Für diese Gemeinschaften ist das auf der Grundlage von § 9 der Satzung des SCHURA-Rates erstellte Rechtsgutachten durch die Annahme dieses Gutachtens in der Mitgliederversammlung des SCHURA-Rates am 09.07.2000 nach § 9 Satz 5 der Satzung verbindlich geworden. Damit stellt es eine zwingende gemeinsame Glaubensüberzeugung für die Mitgliedsvereine und damit auch für die Angehörigen der Mitgliedsgemeinden dar. |
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich aus der Stellungnahme der xxx zu den islamischen Rechtsbestimmungen hinsichtlich der Schächtung von Tieren hinreichend deutlich entnehmen, dass das betäubungslose Schlachten eine zwingende Voraussetzung für den religiös erlaubten Verzehr des Fleisches von geschlachteten Tieren ist. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz dieser Stellungnahme, wo es heißt, dass nach islamischem Recht bekanntlich gewisse Bedingungen für die Schächtung von Vieh und anderen verzehrbaren Tieren gelten, deren Einhaltung das Verzehren des Fleisches von den geschlachteten Tieren für Muslime erst zum religiös Erlaubten (Halal) macht. Im weiteren Inhalt dieser Stellungnahme werden dann die fünf so genannten Pflichtvoraussetzungen dargelegt, die bei einer Schächtung zu erfüllen sind. Dabei ist unter Nr. 4 die Voraussetzung enthalten, dass das Tier beim Schächten unbetäubt sein muss. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den genannten fünf Voraussetzungen um Höchstbedingungen handeln könnte, wovon offenbar der Antragsgegner ausgeht, lassen sich aus der Stellungnahme nicht entnehmen. […] |
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Aus der vorgelegten Stellungnahme und den Darlegungen der Antragstellerin geht […] hinreichend deutlich und nachvollziehbar hervor, dass ihre Kunden der gemeinsamen Glaubensüberzeugung sind, lediglich Fleisch geschächteter Tiere verzehren zu dürfen und dass dies insbesondere für die rituelle Schlachtung im Rahmen des Opferfestes gilt. |
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Der Antragstellerin ist somit die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Nach dem oben Dargelegten ist dies regelmäßig der Fall, soweit eine Erteilung nicht aus – im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden – anderen Gründen ausscheidet. Solche Gründe sind vom Antragsgegner weder dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. […] |
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Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, weil eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das islamische Opferfest findet bereits in zwei Tagen, nämlich vom 01.02. bis zum 04.02.2004 statt, so dass die Antragstellerin ihre Rechte in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wirkungsvoll erstreiten könnte. Deshalb ist es vorliegend auch zulässig, mit der einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit und der obigen Darlegungen sieht das Gericht auch keinen Anlass dazu, gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilig auszusetzen. […] |
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