Auslegung einer Morgengabevereinbarung nach deutschem Recht
Eine Morgengabevereinbarung, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, kann nicht als abstraktes Schuldversprechen i.S.d. §780 BGB angesehen werden. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsatz: Zur Behandlung einer - kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden – Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe.
Urteil: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Februar 1997 aufgehoben. [...]
Zum Sachverhalt: |
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Die Parteien waren seit dem 31. August 1976 miteinander verheiratet und wurden auf Antrag der Klägerin durch Urteil vom 14. März 1995 - rechtskräftig - geschieden. Die Klägerin ist seit dem 16. Juni 1995 wiederverheiratet. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Der Beklagte war bei der Eheschließung syrischer Staatsangehöriger; im Zeitpunkt der Ehescheidung besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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Am 4. August 1976 schlossen die Parteien im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen notariellen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgende Vereinbarung trafen: |
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Ich, Herr A. T., verpflichte mich, meiner zukünftigen Ehefrau, Fräulein B., eine Morgengabe von 20.000 DM (i.W.: zwanzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen. 10.000 DM dieser Morgengabe werden fällig nach Eheschließung, weitere 10.000 DM werden fällig, wenn ich, der Erschienene zu 1, der Erschienenen zu 2 Gründe gebe, die sie berechtigen, die endgültige Verstoßung auszusprechen. |
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Ich, der Erschienene zu 1, bevollmächtige meine zukünftige Ehefrau, die Erschienene zu 2, unwiderruflich in meinem Namen gegen sich selbst die endgültige Verstoßung auszusprechen, wenn |
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a) ich die Ehe mit einer anderen Frau eingehe; b) ich meine ehelichen Verpflichtungen verletze, insbesondere ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau aufnehme, meinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme, meiner Frau dass ihr zustehende Bestimmungsrecht über die Kinder beeinträchtige oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die meiner zukünftigen Frau nach dem dann gültigen Deutschen Ehegesetz das Recht geben, von mir die Scheidung zu verlangen. |
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Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 1995 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die ihr in dem Ehevertrag zugesagte Morgengabe in Höhe von 20.000 DM an sie zu zahlen. Da der Beklagte die Zahlung ablehnte, macht die Klägerin den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit geltend. |
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Das Amtsgericht wies die Klage hinsichtlich der nach der Eheschließung fällig gewesenen ersten Hälfte der Morgengabe wegen Verwirkung des Anspruchs ab und verurteilte den Beklagten, die nach Auflösung der Ehe geschuldete zweite Hälfte der Morgengabe in Höhe von 10.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe: |
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1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf die zweite Hälfte der Morgengabe in Höhe von 10.000 DM auf der Grundlage der notariellen Vereinbarung vom 4. August 1976 für begründet gehalten, weil der als Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB zu wertende Ehevertrag wirksam und der Zahlungsanspruch fällig sei. Im Einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt: |
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Der Klageanspruch sei nach deutschem Recht zu beurteilen, obwohl dieses das islamisch-rechtliche Institut der Morgengabe oder ein vergleichbares Rechtsinstitut nicht kenne. [...] |
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Nach dem das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit könne in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der Morgengabe nur der notarielle Vertrag vom 4. August 1976 als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Gegen dessen Wirksamkeit bestünden keine Bedenken. Nach dem Vertrag werde die zweite Hälfte der Morgengabe erst fällig, wenn der Beklagte der Klägerin Gründe gebe, die sie berechtigten, die endgültige Verstoßung auszusprechen. Diesem dem islamischen Recht entnommenen Terminus stehe aber gleich, dass Gründe vorlägen, die die Klägerin "nach dem dann gültigen Deutschen Ehegesetz" berechtigten, die Scheidung zu verlangen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, zumal die Ehe der Parteien inzwischen nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden worden sei. |
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2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. |
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a) Allerdings hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall nach allen in Betracht kommenden Kollisionsnormen deutsches Sachrecht berufen ist, nachdem beide Parteien im Zeitpunkt der Ehescheidung deutsche Staatsangehörige waren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und ihre Ehe zudem nach deutschem Recht geschieden wurde. [...] |
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b) Bei der Anwendung des mithin maßgeblichen deutschen Sachrechts kann dem Oberlandesgericht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung vom 4. August 1976, auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf die (zweite Hälfte der) Morgengabe stützt, als selbständiges Schuldversprechen i.S. von § 780 BGB zu werten sei. |
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Ein abstraktes Schuldversprechen i.S. dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein [...]. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben [...] |
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So liegt der Fall hier. Denn in der Vereinbarung vom 4. August 1976 ist der der Klägerin zugesagte Betrag nicht nur ausdrücklich als "Morgengabe" bezeichnet, sondern es sind darüber hinaus auch bestimmte - dem islamischen Recht entlehnte - Voraussetzungen aufgeführt, an die die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Morgengabe geknüpft wurde. Damit ist der Schuld- bzw. Verpflichtungsgrund für das Zahlungsversprechen des Beklagten in dem Vertrag in derart präziser, "konkreter" Form angegeben, dass die Wertung der Vereinbarung als "abstraktes" Schuldversprechen schon aus diesem Grund fernliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte festgestellt oder ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen, die Parteien hätten trotz der vorgenommenen differenzierten Regelung über die Zahlung einer "Morgengabe" gleichwohl ein von diesem genannten Schuldgrund losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen des Beklagten vereinbaren wollen. |
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Damit kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. |
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3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. |
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Da das Berufungsgericht den Vertrag - wie dargelegt rechtsfehlerhaft - als abstraktes Schuldversprechen angesehen hat, hat es sich mit dieser Beurteilung den Blick verstellt für die Auslegung der in dem Vertrag getroffenen Vereinbarung der Morgengabe und für die Ermittlung der hiermit verbundenen Vorstellungen der Parteien über die Zahlungspflicht des Beklagten. Diese Auslegung hätte das Berufungsgericht vornehmen müssen, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der (zweiten Hälfte der) Morgengabe nach den am 4. August 1976 von den Parteien getroffenen Abmachungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung erfüllt waren. |
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Bei der gebotenen Auslegung war davon auszugehen, dass die Parteien eine Verpflichtung des Beklagten - der zum damaligen Zeitpunkt syrischer Staatsangehöriger war und zu dem die Klägerin bereits seit Jahren Beziehungen unterhalten hatte - zur Zahlung einer "Morgengabe" vereinbart und damit ein aus dem islamischen Recht stammendes Rechtsinstitut in den Ehevertrag aufgenommen hatten. Das könnte bedeuten, dass hiermit nach der Vorstellung der Parteien das gesamte Spektrum der Funktionen umfasst werden sollte, die der Morgengabe in den islamischen Rechtsordnungen zukommt [...]. Ebenso könnte in Betracht kommen, dass die Parteien ausschließlich oder in erster Linie eine unterhaltsrechtliche Regelung treffen und jedenfalls mit der Zahlung der zweiten Hälfte der Morgengabe im Falle des Scheiterns ihrer Ehe eine Sicherstellung des Lebensbedarfs der Klägerin für bestimmte vorgestellte Zeiträume nach der Scheidung erreichen wollten [...]. In diesem Fall könnte dem Umstand einer Wiederverheiratung des unterhaltsberechtigten Ehegatten Bedeutung zukommen. Die Auslegung des Ehevertrages wäre unter diesem Gesichtspunkt auch - ggf. ergänzend - darauf zu erstrecken gewesen, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich nach dem - mutmaßlichen - Willen der Parteien für die Morgengabevereinbarung daraus ergeben sollten, dass die Klägerin bereits drei Monate nach der Scheidung eine neue Ehe eingegangen ist. |
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Das Berufungsgericht hat indessen als Folge des von ihm gewählten unzutreffenden rechtlichen Ansatzes rechtsfehlerhaft die gebotene umfassende tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung über die Zahlung der Morgengabe unterlassen. Damit hat es sich zugleich den Blick auf mögliche Einwände der Parteien verstellt, die u.U. rechtliche Hinweise erfordert hätten. |
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4. Aus den dargelegten Gründen ist die Sache nach alledem zur neuen Prüfung nach ggf. ergänzendem Sachvortrag der Parteien und zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [...] |
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