
Aufenthaltserlaubnis für die Zweitehefrau
Die verfassungsrechtlich geschützte Ehe gem. Art. 6 GG ist die im europäischen Kulturkreis übliche Einehe. Bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung einer Zweitehefrau muss dennoch das Gebot des Familienschutzes gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu Gunsten der Antragsstellerin einer Aufenthaltsgenehmigung beachtet werden. Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Position der Antragsstellerin muss die zuständige Behörde nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips über den Aufenthalt entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)
Leitsätze: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deswegen rechtlich ausgeschlossen, weil die Antragstellerin (Jordanierin) als Zweitehefrau mit ihrem im Bundesgebiet erwerbstätigen jordanischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern sowie der ersten Ehefrau des Mannes zusammenleben will. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis steht vielmehr auch in diesem Fall grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 2. Der Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst das Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern auch dann, wenn die Eltern einander nicht in Einehe, sondern in Mehrehe verbunden sind. 3. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der Gleichheitssatz gebieten nicht, der Zweitehefrau eines Ausländers den Nachzug in gleicher Weise zu ermöglichen, wie dies nach den Verwaltungsrichtlinien und der Verwaltungspraxis für die ihrem Ehemann in Einehe verbundene Ehefrau vorgesehen ist.
Urteil: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1981 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1980 werden geändert. Die Verfügung des Oberkreisdirektors des Kreises Mettmann vom 29. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. Januar 1978 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen werden die Klage abgewiesen, die Berufung und die Revision zurückgewiesen. […]
Gründe: |
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I. Die Klägerin, eine jordanische Staatsangehörige, heiratete 1972 in Jordanien nach den dortigen Gesetzen den jordanischen Staatsangehörigen Abdel Hafes M.. Dieser ist seit 1961 im Bundesgebiet ansässig und hat bereits im Jahre 1964 eine noch bestehende (kinderlose) Ehe mit einer anderen jordanischen Staatsangehörigen geschlossen. Er besitzt wie seine erste Ehefrau eine zur Arbeitsaufnahme berechtigende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. |
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Im Oktober 1976 reiste die Klägerin mit einem zu Besuchszwecken ausgestellten Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein. Sie lebt seitdem mit ihrem Ehemann und dessen erster Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Dort leben auch die 1975, 1976 und 1978 geborenen Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes. Im Januar 1977 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab an, einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, sondern lediglich den gemeinsamen Haushalt führen zu wollen. |
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Diesen Antrag lehnte der frühere Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 29. August 1977 ab und drohte die Abschiebung für den Fall an, dass die Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides das Bundesgebiet verlasse. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwesenheit der Klägerin beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil das Zusammenleben eines Mannes mit zwei Frauen in einer Mehrehe gegen die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschenden Moralvorstellungen verstoße und daher die öffentliche Ordnung störe. Hilfsweise stützte die Behörde die ablehnende Verfügung auf Ermenssenserwägungen, und zwar zusätzlich zu dem bereits genannten Gesichtspunkt darauf, dass nach den Grundsätzen über den Nachzug der Familienangehörigen ausländischer Arbeitnehmer nur ein Ehegatte nachziehen dürfe und im Falle einer positiven Entscheidung mit zahlreichen Berufungsfällen gerechnet werden müsse. |
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident Düsseldorf durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1978 zurück. Zur Begründung verwies er auf den Erstbescheid und führte ferner aus, die Klägerin könne auch aus Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herleiten, weil durch diese Vorschrift nur die Einehe geschützt werde. |
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Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des (früheren) Beklagten vom 29. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. Januar 1978 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der frühere Beklagte Berufung eingelegt. […] Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Dem Klagebegehren stehe nicht die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entgegen. Die Bevölkerung nehme an einer im Heimatland der Ehegatten legal geschlossenen und in der Bundesrepublik gelebten Ehe eines Ausländers mit zwei Frauen keinen so erheblichen Anstoß, dass durch die Gewährung des weiteren Aufenthaltes Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht beeinträchtigt würden. Auch die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen trügen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Die Behörde habe verkannt, dass ihr Ermessen durch Art. 6 Abs. 1 GG eingeschränkt sei. Es könne offenbleiben, ob das bereits im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe der Fall sei oder ob Art. 6 Abs. 1 GG ausschließlich die Einehe schütze. Jedenfalls greife der in Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltene Schutz der Familie durch. Die Klägerin bilde mit ihren Kindern und ihrem Ehemann eine Familie in diesem Sinne. Der Schutz der Familie erstrecke sich darauf, dass die Kinder mit der leiblichen Mutter zusammenleben könnten. Da sich die Ausländerbehörden der Ermessensbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht bewusst gewesen seien, seien die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich gebiete der Schutz der Familie nicht ohne weiteres, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im vorliegenden Fall dürfe jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen werden, dass die von den Ausländerbehörden vorgetragenen Gesichtspunkte, die gegen eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechen könnten, sämtlich hinter dem gewichtigen, vom Grundgesetz geschützten Interesse der Klägerin, mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Familiengemeinschaft zu leben, zurückstehen müssten. Da andere Ermessensgesichtspunkte, die zu einem Zurücktreten des Familienschutzes führen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, müsse der Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden. |
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte im wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf Verstößen gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, Art. 30 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ehe der Klägerin stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Einehe dar und beeinträchtige damit Belange der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Ermessenserwägungen der Behörde unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Dem Begriff Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG liege die herkömmliche Wertvorstellung der Einehe zugrunde. Dasselbe müsse für den in Art. 6 Abs. 1 GG gebrauchten Begriff der Familie gelten. Der von der Klägerin angestrebte Familienverbund mit ihrem Ehemann und dessen weiterer Ehefrau entspreche nicht dem im Grundgesetz anerkannten Familienbegriff. Art. 6 Abs. 1 GG werde somit nicht berührt. Der Beklagte beantragt, |
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1981 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1980 abzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt u.a. noch vor: Der Beklagte habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, da er fälschlich davon ausgegangen sei, das Aufenthaltsrecht der Klägerin werde nicht durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begünstigt. Das behördliche Ermessen habe sich auf die einzig mögliche Entscheidung verdichtet, der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die deutsche Bevölkerung nehme an der Lebensführung der Klägerin keinen Anstoß. Die Zahl möglicher Berufungsfälle sei bedeutungslos. Es entstehe auch kein Risiko für die Sozialversicherung; denn die erste, kinderlose Ehefrau des Klägers gehe wie ihr Ehemann einer Berufstätigkeit nach. […] |
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II. Die Revision ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben zwar zu Recht die angefochtenen Bescheide, mit denen der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung angedroht worden ist, aufgehoben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann die Behörde aber nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur zur Neubescheidung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). |
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1. Nach § 2 Abs. 1 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sogenannte Negativschranke). Ist dies nicht der Fall, so steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. |
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a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Beeinträchtigung im Sinne der Negativschranke nicht vorliegt. Die Negativschranke verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung. Die künftige (weitere) Anwesenheit des Ausländers muss Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung muss von beachtlichem Gewicht sein […]. |
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Wie die Vorinstanzen mit Recht ausgeführt haben, beeinträchtigt eine langfristige Anwesenheit der Klägerin auch nicht deswegen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, weil ihr Zusammenleben mit dem Ehemann und dessen erster Ehefrau gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Zwar steht außer Zweifel, dass die Polygamie der europäischen Rechtstradition widerspricht und dass der deutsche Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG an das Prinzip der Einehe gebunden ist. […] Die im Ausland rechtmäßig geschlossene Mehrehe wird aber auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt einschließlich ihrer Vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen (vgl. die oben genannten Nachweise). Insbesondere steht der ordre public nicht den Unterhaltsansprüchen der Ehefrauen gegen den gemeinsamen Ehemann entgegen. Die aus einer Mehrehe hervorgehenden Kinder werden als eheliche Kinder betrachtet […]. Es wird auch nicht als sittenwidrig gewertet, wenn die Partner einer im Ausland wirksam eingegangenen Mehrehe ihr Zusammenleben im Inland freiwillig fortsetzen […]. |
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Das Berufungsgericht lässt die Frage, ob das polygame Zusammenleben im Bundesgebiet einen Sittenverstoß darstellt, offen; es beschränkt sich auf die Feststellung, ein etwaiger derartiger Verstoß habe jedenfalls nicht ein solches Gewicht, dass deswegen die Anwesenheit der Klägerin im Sinne der Negativschranke von vornherein ausgeschlossen wäre. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. […] Die Annahme, das freiwillige Zusammenleben in einer solchen Ehe sei im Bundesgebiet schlechthin untragbar, wäre auch nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Tatsache, dass heute mannigfache Formen des Zusammenlebens toleriert werden, die im deutschen Recht nicht vorgesehen sind und früher als sittenwidrig galten […]. |
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b) Greift die Negativschranke nicht ein, so hatte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden und dabei die für und gegen den Aufenthalt der Klägerin sprechenden Belange abzuwägen. Nach der - vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist die Behörde in den angefochtenen Bescheiden, namentlich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), davon ausgegangen, Art. 6 Abs. 1 GG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher in die gebotene Abwägung nicht einzustellen. Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen muss. |
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Es kann - wie im Berufungsurteil - offenbleiben, ob die Ehe der Klägerin als polygame Ehe in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG steht oder nicht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin und ihres Ehemannes zu ihren gemeinsamen Kindern ist ein Familienverhältnis. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats das Zusammenleben nicht nur einer nichtehelichen Mutter mit ihrem Kind, sondern auch eines nichtehelichen Vaters mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Gemeinschaft ist […], so gilt dies erst recht für das Zusammenleben der Klägerin und ihres Ehemannes als ehelicher Eltern mit ihren Kindern. Art. 6 Abs. 1 GG spricht daher insofern für den von der Klägerin gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm die Gemeinschaft der Klägerin mit ihren minderjährigen ehelichen Kindern und zugleich auch die Gemeinschaft dieser Kinder mit ihrem im Bundesgebiet lebenden ehelichen Vater schützt. […] Hätte die Behörde dies bei ihrer Ermessensentscheidung nicht verkannt, wäre sie bei der Abwägung der für und gegen den Aufenthalt der Klägerin sprechenden Umstände möglicherweise zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis gekommen. |
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c) Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung, sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zuspricht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das der Behörde durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen nicht derart reduziert, dass eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung notwendig zu einer positiven Entscheidung über den Antrag der Klägerin führen müsste. |
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Die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll es der Ausländerbehörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen im Einzelfall auch dann zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers ein zwingender Versagungsgrund nicht entgegensteht […]. Die Behörde darf daher im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und ob ihr Lebensunterhalt gesichert ist oder nicht. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, darf bei der Ermessensabwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden […], das es auch rechtfertigen kann, dem Nachzug mehrerer Ehefrauen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt umso mehr, als wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt - die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau nicht entspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet. |
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Diese gegen die Einwanderung der Klägerin sprechenden öffentlichen Interessen sind nicht so unbedeutend, dass sie, wie das Berufungsgericht und die Klägerin meinen, ohne weiteres durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verdrängt würden. Art. 6 GG gewährt nicht schlechthin einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie eine bei Ablehnung der Erlaubnis etwa zu erwartende Gefahr für den Bestand der Familie eindeutig überwiegen. […] |
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[…] Da Art. 6 Abs. 1 GG vom überkommenen Leitbild der Einehe ausgeht und daher zwischen Ein- und Mehrehe differenziert, ist es nicht willkürlich, die dem europäischen Kulturkreis fremde Mehrehe und die daraus hervorgehende Familie aufenthaltsrechtlich weniger zu begünstigen als die Einehe. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beklagte bei der erneuten Ermessensentscheidung das Gebot des Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) beachten muss. […] |
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