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Rechtsurteile

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Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung zum Anlass der Pilgerfahrt nach Mekka (Hadsch)

Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung zum Anlass der Pilgerfahrt nach Mekka (Hadsch) ist dann gem. § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn in den konkreten Umständen bei dem Arbeitnehmer ein entgegenstehendes Hindernis zur Erbringung der Arbeitsleistung i.S.v. § 275 Abs. 3 BGB vorlag. Vor allem muss in solch einer Situation die Pflichtenkollision zwischen dem Arbeitsvertrag und der religiösen Verpflichtung beachtet werden. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Zur außerordentlichen Kündigung aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung wegen einer Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) Die Teilnahme an einer Hadsch kann als „entgegenstehendes Hindernis“ zur vorübergehenden Leistungsverweigerung nach §275 Abs.3 BGB berechtigen, so dass eine (außer-)ordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung durch den teilnehmenden Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt sein kann. Wird ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers abgelehnt, dessen Urlaubswünschen der Arbeitgeber zu Unrecht nicht entsprechen hat, so ist eine solche unberechtigte Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber aber im Fall einer Kündigung wegen eigenmächtigten Urlaubsantritts jedenfalls bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers mit zu berücksichtigen. [...]

 

Urteil:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 mit ihrem Zugang am 09.11.2012 geendet hat, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung am 31.01.2013 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihres mündlichen Arbeitsvertrages als Produktionshelferin in Vollzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem 05.11.2012, 06.11.2012 und 07.11.2012 datierenden Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. [...] [Aufzählung der Zahlungsansprüche der Klägerin]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten um Bestandsschutz, Weiterbeschäftigung, Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, Zeugniserteilung und Entgeltansprüche. [...]

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Die 1964 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 18.04.2006 bei der Beklagten als Produktionshelferin in Vollzeit gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.100,-- € beschäftigt.

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Die Klägerin interessierte sich Anfang 2012 für eine Hadsch-Fahrt. Bei einer Hadsch handelt es sich um eine Pilgerfahrt nach Mekka. Sie ist die fünfte Säule des Islam. Es ist eine Pflicht für jeden Muslim, die Pilgerfahrt mindestens einmal im Leben zu verrichten, wenn man dazu körperlich und finanziell in der Lage ist. Sobald alle Voraussetzungen für eine Hadsch erfüllt sind, muss sie vollzogen werden, man darf sie nicht grundlos herauszögern. Zu den Bedingungen der Hadsch gehören: muslimischer Glaube, Erreichen der Pubertät, eine „aufrichtige Absicht" (Nijja). Die Hadsch-Kosten müssen durch ehrlich verdientes Geld selbst finanziert werden. Es muss für den Unterhalt der Familie während der Hadsch-Zeit gesorgt sein und eine Frau muss in Begleitung eines Maharams oder einer Gruppe mit vertrauenswürdigen Frauen reisen. Die Hadsch-Zeit beginnt im islamischen Monat Dhul-Hiddscha (Mondkalender) und endet mit den islamischen Feiertagen von Idul-Adha (islamisches Opferfest). Dieses fiel 2012 auf den 26. Oktober.

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Die Hadsch beginnt am 08. Dhul-Hiddscha in Mekka mit dem Eintritt in den Weihezustand Ihram und dem Lauf nach Mina. Dort bleiben die Pilger bis zum nächsten Morgen und brechen dann in Richtung der Ebene Arafat 20 km östlich von Mekka auf. Zu den Höhepunkten der Wallfahrt gehört das Stehen im Bereich dieser Ebene am 9. Dhul-Hiddscha. Dort wird Gott um Vergebung gebeten, was bei den Pilgern der emotionalste Teil der Wallfahrt ist. Sie halten sich bis zum Sonnenuntergang an diesem Ort auf und begeben sich anschließend nach Muzdalifa, um dort zu übernachten. Kurz vor Sonnenaufgang am 10. Dhul-Hiddscha erfolgt der Aufbruch nach Mina. Dort wird der Ritus der symbolischen Steinigung des Teufels vollzogen, in dem sieben (oder ein Vielfaches davon wie 49 oder 70) kleine Steine auf die Dschamarat al Agaba geworfen werden, welche den Teufel symbolisiert. Anschließend rasieren sich die männlichen Pilger das Haupthaar oder kürzen es, die Frauen schneiden sich eine Haarsträhne ab, was den Beginn eines neuen Lebensabschnitts, befreit von früheren Sünden symbolisiert. Danach noch am 10. Dhul-Hiddscha, werden Opfertiere geschlachtet, wobei die Pilger nur einen kleinen Teil für sich behalten und den Rest den Armen überlassen. Dieser Tag, das Opferfest (Idul-Adha), ist der höchste islamlische Feiertag und wird auch von den daheimgebliebenen Muslimen überall auf der Welt begangen. Danach ist der Zustand des Ihram aufgehoben und die während des Tragens des Pilgergewandes zuvor verbotenen Dinge sind wieder erlaubt. In der Folge kehren die Pilger zurück nach Mekka und zur Kaaba, einem würfelartigen Gebäude mit einem schwarzen Stein, und vollziehen den sogenannten Tawaf. Dabei wird die Kaaba sieben Mal entgegen dem Uhrzeigersinn umschritten.

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Der religiös verpflichtende Teil der Hadsch kann daher theoretisch in wenigen Tagen absolviert werden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Verlaufs der Hadsch in wikipedia.org Stichwort: Hadsch verwiesen). Vor diesem Hintergrund bietet die I2 GmbH zwei- oder drei- oder vier-wöchige Reisen an. Deutsche Pilger buchen üblicherweise die Vier-Wochen-Hadsch, um die religiösen Stätten besuchen und im Anschluss an die Hadsch ein bis zwei Wochen in Medina verbringen zu können.

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Die Klägerin hatte ihren Plan der religiösen Pilgerfahrt bereits im Februar 2012 gegenüber ihrem Vorarbeiter A1 T1 bekannt gegeben. Dieser war damit einverstanden, auch damit, dass eventuell für einige wenige Tage unbezahlter Urlaub von der Klägerin genommen werden musste. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin auch die Geschäftsführerin der Beklagten von ihrem Vorhaben unterrichtet und jene damit, ebenso wie ihr Schwager, einverstanden war. [...]

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In der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 20.09.2012 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie hielt sich wegen Herzproblemen in B3 O1 und H2 stationär auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie wolle sich von ihr trennen und bot ihr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

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Anlässlich eines Moschee-Besuchs Ende September 2012 erhielt die Klägerin eine Reisebestätigung mit den konkreten Flugdaten. Danach war der Abflug auf Montag, den 08.10.2012, 18.00 Uhr in Hannover festgelegt und die Rückkehr aus Medina nach Hannover am 08.11.2012 um 17.10 Uhr Ankunft [...]. In Kenntnis der konkreten Reisedaten beantragte die Klägerin am Montag, dem 01. Oktober 2012 Urlaub für den Zeitraum 08.10.2012 bis 08.11.2012. Ihr wurde nun von Herrn A2 T1 mitgeteilt, sie könne allenfalls mit einem bezahlten Urlaub von drei, evtl. vier Wochen rechnen. Hierüber werde die Beklagte noch befinden. Unbezahlter Urlaub werde ihr nicht genehmigt. Die Klägerin wurde dann für Freitag, den 05.10.2012 vor Feierabend in das Personalbüro gebeten. Im Unterschied zur bisherigen Praxis wurde ihr ein schriftlicher Urlaubsantrag mit den Daten 08.10.2012 bis 02.11.2012 zur Unterzeichnung vorgelegt [...]. Diesen Urlaubsantrag unterzeichnete die Klägerin. [...]

11

Da die Klägerin am Montag, dem 05.11.2012 ihre Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht aufgenommen hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin unter diesem Tag eine erste schriftliche Abmahnung [...], unter dem 06.11.2012 eine zweite Abmahnung [...] und unter dem 07.11.2012 eine dritte Abmahnung [...]. Der Ehemann der Klägerin wies die Beklagte telefonisch darauf hin, dass seine Frau noch in Mekka sei und am 08.11.2012 zurückkehren werde. Die Klägerin kehrte planmäßig mit dem Flugzeug am 08.11.2012 aus Saudi-Arabien zurück. 

13

Mit Schreiben vom 08.11.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich und mit sofortiger Wirkung. Vorsorglich sprach die Beklagte der Klägerin die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus, falls die außerordentliche Kündigung wider Erwarten unwirksam sein sollte. [...]

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2012 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die fristlose Kündigung zurück und forderten die Beklagte auf, die drei Abmahnungen sowie die fristlose Kündigung zurückzunehmen. Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin erhob daher unter dem 30.11.2012, am gleichen Tag vorab per Fax beim erkennenden Gericht eingegangen, Kündigungsschutzklage.

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Die Klägerin verweist darauf, dass sie sich aufgrund der kurzfristigen Ablehnung unbezahlten Urlaubs für die ursprünglich genehmigte Reise in einem schweren Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden habe und sich letztlich dafür entschieden habe, die für sie so wichtige religiöse Reise, für die sie sehr lange gespart und die sie sehr lange herbeigesehnt hatte, anzutreten. Die streitbefangenen Abmahnungen seien aus der Personalakte zu entfernen, weil die Beklagte bei der Übersendung der Abmahnungen aufgrund der Mitteilung ihres Ehemannes gewusst habe, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Deutschland war. [...]

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012, der Klägerin zugegangen am 09.11.2012, nicht zum 09.11.2012 aufgelöst worden ist. [...] [die einzelnen Anträge im Orginal nachlesbar]

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Die Beklagte bittet darum,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin hätte am 05.11.2012 wieder zur Arbeit erscheinen müssen, weil die Beklagte ihr nur vier Wochen Urlaub bewilligt hatte, wie dies auch im Urlaubsantrag von beiden Seiten unterzeichnet dokumentiert sei. Die Klägerin habe entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Beklagten und der schriftlichen Urlaubsgenehmigung ihren Urlaub eigenmächtig verlängert. Die Abmahnungen vom 05., 06. und 07.11.2012 hätten keine Wirkung gezeigt. Ein solches Verhalten rechtfertige bekanntermaßen eine außerordentliche Kündigung. [...] Daher stehe fest, dass die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der offensichtlichen Pflichtverletzung der Klägerin die Interessen der Klägerin überwögen.

 

Gründe:

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.


I.

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Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08.11.2012 mit ihrem Zugang am 09.11.2012 beendet worden, noch aufgrund der in diesem Schreiben hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung am 31.01.2013.

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1. Die Kündigung gilt nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Die Kündigungsschutzklage ist rechtzeitig am letzten Tag der Frist des § 4 KSchG erhoben worden. [...]

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2. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch verhaltensbedingte Gründe bedingt. Da es schon an der sozialen Rechtfertigung für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung fehlt, liegt erst recht kein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor.

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a) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – schuldhaft – verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint [...]. Dabei spielt vor allem die Qualität der Vertragsverletzung eine erhebliche Rolle [...].

45

b) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht nicht zu erkennen.

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Der Beklagten ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. [...]

48

Im vorliegenden Fall bestand jedoch nach § 275 Abs. 3 BGB in der Zeit vom 05.11. bis 08.11.2012 keine Arbeitspflicht für die Klägerin. Die Klägerin konnte daher im Zeitraum vom 05.11.2012 bis zum 08.11.2012 die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht verweigern.

50

Nach § 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und diese ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Wie im Falle des § 275 Abs. 2 BGB geht es um Extremfälle einer übermäßigen Leistungserschwerung. Im Regierungsentwurf waren zwei Beispiele benannt: Einmal das Schulbeispiel der Sängerin, die sich weigert aufzutreten, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist. Weiterhin ist der Fall des Arbeitnehmers genannt, der in der Türkei zum Wehrdienst einberufen ist und bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit der Todesstrafe rechnen muss [...].

51

Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 3 BGB liegen hier vor.

aa) Nach § 613 BGB war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.

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bb) Für den Zeitraum vom 05. bis zum 08.11.2012 lag bei der Klägerin ein „entgegenstehendes Hindernis" im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB vor.

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Nach der (teilweisen) Ablehnung ihres Urlaubs ab dem 05.11.2013 befand sich die Klägerin in einer Pflichtenkollision. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, ab dem 05.11.2012 wieder zu arbeiten. Ihre Religion verpflichtete die Klägerin, die bereits gebuchte und bezahlte Hadsch tatsächlich anzutreten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin die Hadsch auch in erheblich kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Hier ist jedoch die Pflichtenkollision deswegen eingetreten, weil die Klägerin bereits im Februar 2012 der Beklagten ihre Pläne mitgeteilt hatte und sich nach der Möglichkeit einiger Tage unbezahlten Urlaubs erkundigt hatte, was ihr jedenfalls als Möglichkeit in Aussicht gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund hat sich die Klägerin dann für eine vierwöchige Hadsch entschieden und diese gebucht, die tatsächlich wegen Hin- und Rückflugs länger als vier Wochen dauerte. Die konkrete zeitliche Lage ihrers Urlaubswunsches konnte die Klägerin bei der Beklagten erst nach Mitteilung der konkreten Reisedaten der I2 GmbH mit Schreiben vom 22.09.2012 anmelden. Die Tatsache, dass ihr der für diese Reise notwendige unbezahlte Urlaub von einer Woche durch die Beklagte verweigert wurde, führte aus Sicht der Klägerin dazu, dass sie entweder die Reise und damit die Hadsch komplett stornieren musste oder den gewährten Urlaub überziehen musste. Ein vorzeitiger Rückflug von Medina kam nicht in Betracht, da – wie der sachverständige Zeuge C1 der Kammer erläutert hat – die Pässe der Pilger in Saudi-Arabien zentral eingesammelt und erst beim Abflug wieder ausgeteilt werden. Auch wenn die konkrete Woche vom 05. bis 08.11.2012 vor diesem Hintergrund zur Durchführung der Hadsch religiös nicht zwingend benötigt wurde, ergab sich die Situation, dass die Klägerin ihren Urlaub entweder überziehen musste oder die Reise gänzlich absagen musste. Damit liegt nach Ansicht der Kammer ein „entgegenstehendes Hindernis" mit dem Gewicht des § 275 Abs. 3 BGB in der persönlichen Sphäre der Klägerin vor. Die Arbeitsleistung war der Klägerin im Zeitraum vom 05.11. bis zum 08.11.2012 auch unter Abwägung des ihrer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der Beklagten nicht zumutbar.

57

Die Beklagte hat sich zur Pflichtenkollision der Klägerin nicht erklärt. [...] [Den Kündigenden trifft] sowohl bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB als auch bei der ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom gekündigten Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. [...]

58

Die Beklagte hat ein die Interessen der Klägerin an der vorübergehenden Nichterbringung der Arbeitsleistung überwiegendes Leistungsinteresse nicht vorgetragen. Ausweislich des Protokolls des Kammertermins vom 18.06.2013 hat die Beklagte auf Befragen, ob es in der 45. Kalenderwoche aufgrund des Fehlens zu konkreten Betriebsablaufstörungen gekommen ist, nichts vorgetragen. Beim Vorliegen eines „entgegenstehenden Hindernisses" im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB muss vom Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung erwartet werden, dass er gegenüber diesem Hindernis entsprechend § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG (hier analog) dringende betriebliche Belange anführt. Dies ist hier nicht geschehen.

59

Die Klägerin hat die Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB gegenüber der Beklagten ausreichend deutlich geltend gemacht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesprächen in der ersten Oktoberwoche 2012 über die Urlaubsgewährung betreffend die 45. Kalenderwoche.

60

Der Klägerin war es nach dem finalen Gespräch am 05.10.2012 nicht mehr möglich, noch einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Klägerin am Vormittag des 08.10.2012 eine einstweilige Verfügung beim erkennenden Gericht anhängig gemacht hätte, ist nach Ansicht der Kammer fraglich, ob unter Beachtung der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte eine Entscheidung so rechtzeitig ergangen wäre, dass die Klägerin vor dem Hintergrund des Abflugs in Hannover um 18.00 Uhr und unter Zugrundelegung der entsprechenden Eincheck- und Fahrzeit von B3 S2 nach Hannover auch nur eine erstinstanzliche Entscheidung hätte erwirken können.

61

c) Selbst wenn man das Vorliegen eines „entgegenstehenden Hindernisses" im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB verneinen wollte, wäre bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung bzw. des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einem ausnahmsweise gegebenen Überwiegen des Interesses der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. [...]

63

Ein „Selbstbeurlaubungsrecht" des Arbeitnehmers wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in Teilen der Literatur vor allem für die Fälle diskutiert, in denen der Arbeitgeber zu Unrecht den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nicht entsprochen hat, weil die von ihm geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechte nicht bestanden haben [...]

65

Das Bundesarbeitsgericht steht in seiner Entscheidung vom 20.01.1994 – 2 AZR 521/93 auf dem Standpunkt, ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, sei angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen [...].

66

Die vom Bundesarbeitsgericht [...] verlangte „allseitige Interessenabwägung" führte nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall dazu, dass die Interessen der Klägerin am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses auch über den 31.01.2013 hinaus die Interessen der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich übersteigen. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Rechtsstreit keinerlei Gründe dafür angeführt, warum der Klägerin in der 45. Kalenderwoche des Jahres 2012 kein unbezahlter Urlaub gewährt werden konnte. Die Klägerin ihrerseits hat auf die Pflichtenkollision bereits im Rahmen des Urlaubsantrags hingewiesen. Die Beklagte hat nach Ansicht der Kammer zu dieser Pflichtenkollision beigetragen, indem noch im Februar 2012 der Vorarbeiter A1 T1 die Gewährung einiger weniger Tage unbezahlten Urlaubs im Anschluss an den kompletten Jahresurlaub der Klägerin als unbedenklich in Aussicht gestellt hatte. Der Sinneswandel der Beklagten ist von der Beklagten nicht erläutert worden.

67

Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht Hamm bereits in seiner Entscheidung vom 30.05.1990 – 15 (20) Sa 1800/89 – darauf abgestellt, es könne nicht außer Acht gelassen werden, aus welchem Motiv sich der Arbeitnehmer zur Verletzung seiner Arbeitspflicht entschlossen hat (Seite 21). Hielt die Klägerin die Erfüllung ihrer Glaubenspflicht im Jahre 2012 für wichtiger als die Einhaltung des ihr bewilligten Urlaubs, war dessen Überschreitung unumgänglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich im Verlaufe des Jahres 2012 mental auf die Pilgerfahrt vorbereitet hatte. Zu ihren Gunsten ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich um ein Ereignis handelt, dass auch im Leben eines Muslim singulär ist. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer keine Wiederholungsgefahr, dass die Klägerin sich zukünftig eigenmächtig den ihr gewährten Urlaub verlängern wird. Da das Arbeitsrecht kein „Strafrecht" ist, dass Arbeitnehmer für vertragliche Pflichtverletzungen bestrafen will, sondern zukunftsorientiert fragt, ob eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zwischen diesen Vertragsparteien noch möglich ist, führt die Interessenabwägung zur Bejahung der Möglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit aus Sicht der Kammer. Schließlich muss zugunsten der Klägerin die lange störungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Die eigenmächtige Urlaubsüberschreitung der Klägerin hat im Betrieb der Klägerin nicht zu Betriebsstörungen geführt.


II.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Entfernung der drei streitbefangenen Abmahnungen aus ihrer Personalakte. [...]

III.

70

Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen. [...]

IV.

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Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die noch offenstehende Vergütungsdifferenz aus September 2012 nachzuzahlen sowie die vertragsgemäße Vergütung für Oktober 2012 bis zum Urlaubsantritt der Klägerin und danach das Urlaubsentgelt zu zahlen. Dies gilt auch für den Monat November 2012 bis zum 02.11.2012. In der Woche darauf hatte die Klägerin wegen des unbezahlten Urlaubs bzw. der Ausübung ihres Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB keinen Entgeltanspruch, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. [...]

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4. Ab dem 09.11.2012 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohnes in Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung von1.100,-- € brutto pro Monat. [...]

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Die Klägerin muss sich jedoch nach § 11 Abs. 1 Ziff. 3 KSchG anrechnen lassen, was hier an öffentlich-rechtlichen Leistungen in Folge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt worden ist. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. [...]

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