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Rechtsurteile

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Antrag auf Aussetzung des Vermummungsverbotes nach § 23 Abs. 4 StVO

Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung, durch den das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO ausgesetzt werden soll, weil sich die betroffene Muslimin durch diesen in ihrer Glaubensfreiheit beschränkt sieht, ist abzulehnen, wenn weder der Rechtsweg erschöpft worden ist noch innerhalb des Antrages substantiiert dargelegt wird, inwieweit das Vermummungsverbot ihre Glaubensfreiheit auch mit Rücksicht auf etwaige widerstreitende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang verletzen könnte. Hierzu muss sich die substantiierte Begründung unter anderem auch mit dem Ziel des Verbotes auseinandersetzen. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

I.

 

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist.

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Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Art. 4 GG. Sie trage aufgrund ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier (Niqab). Derzeit mache sie ihren Führerschein. Wegen des Verhüllungsverbots sei es ihr nicht mehr möglich, die restlichen Fahrstunden zu nehmen und dann die praktische Fahrprüfung abzulegen. Dies habe für sie schwerwiegende nachteilige Folgen. Als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau sei sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Diese Nachteile müssten durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden, zumal nicht bekannt sei, dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite.


II.

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Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung […]. Dem genügt der Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht.

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1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen […]. Eine solche Möglichkeit ist den vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO betroffenen Kraftfahrzeugführern eröffnet, wenn sie der Auffassung sind, diese unmittelbar geltende verordnungsrechtliche Pflicht verstoße gegen ihre Grundrechte. Sie können vor den Verwaltungsgerichten auf eine entsprechende Feststellung klagen und in diesem Zusammenhang auch um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen […]. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sie diesen Rechtsweg ausgeschöpft hat.

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2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört ferner, dass sich der Antrag in der Hauptsache nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist […]. Deswegen bedarf es auch insoweit entsprechender Darlegungen […].

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Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte […]. Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, inwieweit das für Kraftfahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geltende Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit auch mit Rücksicht auf etwaige widerstreitende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang verletzen könnte […]. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Ziel dieses Verbotes bedurft, die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können […]. Dies gilt umso mehr, als eine effektive Verkehrsüberwachung wie auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient. Die Antragstellerin beschränkt sich hingegen auf die weder von ihr belegte noch überhaupt nachvollziehbare Behauptung, auch Frauen mit einem Gesichtsschleier könnten bei automatisierten Verkehrskontrollen identifiziert werden. 

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3. Die Antragstellerin hat es schließlich versäumt, zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar und individualisiert […] darzulegen, dass ihr durch die Pflicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entsteht. Dabei ist zu beachten, dass die insofern gestellten Anforderungen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nochmals strenger sind, wenn der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll […].

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