
Anspruch muslimischen Metzgers zum Schächten
Ein muslimischer Metzger, der seinen Kunden die Einhaltung des islamischen Schächtgebotes ermöglichen will, kann sich nicht pauschal auf deren Wünsche berufen, sondern muss die zwingende religiöse Pflicht seiner Kunden darlegen, um eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten zu erhalten. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil: Der Antrag wird abgelehnt. […]
Gründe: | |
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe scheitern bereits an den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, erschließen sich aber auch sonst nicht. | 2 |
Die Annahme eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) setzt voraus, dass dieser sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert und schlüssig unter Benennung der Umstände dargelegt wird (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), aus denen sich ergibt, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann. Solches ist hier nicht gegeben. | 3 |
Das Antragsvorbringen moniert, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es dem Vortrag des Klägers, er sei Mitglied einer Religionsgemeinschaft, nicht weiter nachgegangen sei […]. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Eigenschaft der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs" (im Folgenden: IGMG) als Religionsgemeinschaft, nicht aber die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gemeinschaft, in Zweifel gezogen […]; es hat sich in der Urteilsfindung - über das Aufzeigen von diesbezüglichen Zweifeln hinaus - insoweit aber nicht entscheidungstragend festgelegt, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass das verbindliche Vorgeschriebensein des Schächtens für alle Mitglieder der IGMG nicht ersichtlich sei […]. Die Einordnung der IGMG als Religionsgemeinschaft (bzw. dessen Infragestellung) war damit kein entscheidungstragender Umstand; das angefochtene Urteil beruht nicht den diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts. | 4 |
Auch das weitere pauschale Antragsvorbringen, das Verlangen nach Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen stelle einen Verfahrensfehler dar, greift nicht durch. Nach der die verfassungsrechtlichen Maßstäbe einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG klarstellenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, | 5 |
BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 […], reicht es aus, dass der Betreffende substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt, wobei der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, | 6 7 |
BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 […], zeigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Darlegungslast des Antragstellers sieht. Von dieser Darlegungslast des Klägers ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen […]. | 8 9 |
Das Verwaltungsgericht hat diese den Kläger treffende Darlegungslast auch nicht dadurch "überspannt", dass es - von dem Vorgetragenen ausgehend - den Anspruch auf Genehmigung des Schächtens verneint hat, ohne eine weitere Sachverhaltserforschung betrieben zu haben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, die dem Grunde nach geeignet sein könnten, den geltend gemachten Anspruch zu tragen, sondern für den Einzelfall des Klägers darauf abgestellt, dass das Vorgetragene den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend darstellt, jedoch den materiellen Kriterien, wie sie der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen sind, nicht genügt. Auch die Antragsschrift legt nicht dar, was das Verwaltungsgericht über das vom Kläger erstinstanzlich Vorgetragene hinaus noch hätte aufklären müssen und können; ein konkretes Beweismittel ist zudem nicht aufgezeigt, was der in Fällen der vorliegenden Art gegebenen typischen Schwierigkeit des Nachweises sog. innerer Tatsachen auch entspricht. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dementsprechend nicht geboten; sie drängte sich dem Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf. | 10 |
Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits nicht dargelegt, im Übrigen aber auch in der Sache nicht gegeben. Die Darlegung einer Divergenz erfordert das Aufzeigen einer entscheidungserheblichen Aussage der angegriffenen Entscheidung, mit der diese von einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten verallgemeinerungsfähigen Aussage abgewichen ist. Hierzu reicht weder die pauschale Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, noch der Hinweis darauf, das Bundesverfassungsgericht habe die gleiche Situation entschieden, wie sie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, aus. | 11 |
In rechtlicher Hinsicht ist eine Divergenz nicht dargetan, weil schon keine entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Aussage, die das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, aufgezeigt ist; gleiches gilt für eine solche Aussage des Bundesverfassungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht eine Divergenz nicht aufgezeigt: Das Antragsvorbringen rügt in der Sache, das Verwaltungsgericht habe den konkreten Fall trotz gleichen Sachverhalts anders entschieden als das Bundesverfassungsgericht […] und verkennt damit, dass das Bundesverfassungsgericht die Streitsache gerade nicht (durch-)entschieden hat, sondern - in verfassungsrechtlicher Überprüfung der Entscheidung des Instanzgerichts - lediglich die verfassungsrechtlichen Maßstäbe einer Entscheidung über einen Antrag nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (abstrakt) klargestellt, den Verstoß der betreffenden Entscheidung des Gerichts gegen diese verfassungsrechtlichen Grundsätze festgestellt und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung des konkreten Falls unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen hat. Entgegen der Annahme des Zulassungsantrages hat das Bundesverfassungsgericht a.a.O. damit nicht entschieden, dass jedem muslimischen Metzger, der - wie der Kläger - Mitglied der IGMG ist und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Tiere nach vorheriger Betäubung geschlachtet hat, die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu erteilen ist; es hat vielmehr ausgeführt, es könne "nicht ausgeschlossen werden", dass die Kunden des Beschwerdeführers - wie dieser selbst - einer Religionsgemeinschaft angehörten, die von ihren Mitgliedern die Beachtung des Schächtgebots zwingend verlange, und dass "bei Zugrundelegung eines derartigen Sachverhalts" die begehrte Genehmigung erteilt worden wäre, damit der islamische Metzger seinen Kunden und sich selbst den Genuss des Fleisches geschächteter Tiere ermöglichen könne. Ebenso wie in dem vom Bundesverfassungsgericht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren hatte auch vorliegend das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der hier angegriffenen Entscheidung getan und seiner Entscheidung dabei ausdrücklich die vom Bundesverfassungsgericht klargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugrundegelegt. Es ist nichts dafür dargetan oder auch nur ansatzweise ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht lediglich bekundet hätte, diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, in der Sache aber eine von der genannten Entscheidung abweichende Auffassung vertreten hätte. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus. Voraussetzung dafür ist die Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art. Mit dem Antragsvorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche (inhaltlich) der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht ansatzweise aufgezeigt; das Antragsvorbringen räumt mit dem Monitum, das Verwaltungsgericht sei abgewichen, gerade selbst ein, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe bereits geklärt sind. Dass die Klärungsbedürftigkeit - wie der Kläger meint - in der "grundsätzlichen Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung in der Verwaltungspraxis" liegen soll, ist so fern jeder beantwortbaren Frage, dass auch bei großzügigster Auslegung des Antragsvorbringens der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht angenommen werden kann. | 12 |
Ungeachtet der Tatsache, dass das Antragsvorbringen auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) selbst nicht abhebt und unbeschadet des Umstandes, dass die mit der Antragsbegründung vom 17. Februar 2003 vorgelegten Unterlagen ("Erläuterung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs zum Schächten"; Schreiben der IGMG vom 2. Februar 2003, verschiedene Presseerklärungen der IGMG) erst am 19. Februar 2003 - und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bei Gericht eingegangen sind, was sich ausweislich des in den Prozessakten befindlichen "Journals" über die am 17. Februar 2003 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Telefax-Übermittlungen daraus ergibt, dass die rechtzeitig per Telefax an das Verwaltungsgericht gesendete zehnseitige Antragsbegründung gerade in diesem Umfang, mithin ohne die erst dem Original beigefügten Anlagen, bei Gericht einging, werden selbst bei Einbeziehung dieser Unterlagen in das zu berücksichtigende Antragsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. | 13 |
Dass das Verwaltungsgericht eine Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen verlangt hat, ist - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache hat das Verwaltungsgericht letztlich darauf abgestellt, dass die Klage der Abweisung verfalle, weil nicht ersichtlich sei, dass die IGMG ihren Mitgliedern das Schächtgebot verbindlich vorschreibe […]. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung damit die genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt: tatsächliche Voraussetzung der Ausnahmegenehmigung ist die substanziierte und nachvollziehbare Darlegung einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, nach welcher der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des bis dahin Dargelegten auf den Widerspruch des bisherigen jahrlangen Verhaltens des Klägers, der vor seiner Antragstellung "in großer Zahl eben nicht nach islamischem Ritus geschlachtet habe" und nach Übernahme des Schlachtbetriebes auch keine Ausnahmegenehmigung beantragt habe […], zu seinem auf eine "Bescheinigung" des "örtlichen Vereins der guten Sitten" gestützten Vortrag, er könne eine andere Art des Schlachtens mit seinem Gewissen als gläubiger praktizierender Muslim nicht vereinbaren, hingewiesen. Ohne Aufklärung dieser Diskrepanz stellt sich ein solches Vorbringen nichts als substanziierte und nachvollziehbare Darlegung i.S. der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keineswegs die Annahme zu Grunde gelegt, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei wegen der aufgezeigten Diskrepanz ausgeschlossen. Es hat vielmehr zu Recht überprüft, ob der Kläger - allerdings ohne Ausblendung des bisherigen Faktischen - substanziiert und schlüssig dargelegt hat, dass er - und seine Kunden - nunmehr dem als zwingend reklamierten Gebot des Schächtens unterfalle und dies im Einzelfall verneint. […] Dass das Verwaltungsgericht - entgegen dem Begehren des Antragsvorbringens […] – darüber hinaus keinen Automatismus dahingehend angenommen hat, dass jedem muslimischen Metzger, der seinen Glaubensbrüdern Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei, entspricht der Rechtslage; einen solchen Automatismus gibt es nicht. Der Kläger irrt, wenn er meint, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die "Genehmigung" "einem muslimischen Antragsteller im Regelfall" zu erteilen; bereits das Gesetz selbst spricht nicht von einer "Genehmigung", sondern von einer "Ausnahmegenehmigung". Die gesetzlich gewollte Systematik des grundsätzlichen Verbots des Schächtens und der ausnahmsweisen Genehmigung ist auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das selbst durchgängig von der "Ausnahmegenehmigung" spricht, nicht entfallen. Auch greift der Einwand des Klägers, man könne ihm nicht vorwerfen, Kundenwünschen entgegenkommen zu wollen, fehl: Das Antragsvorbringen selbst verweist zutreffend auf das dem entgegenstehende Entscheidende: Die Absicht, Kunden mit Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen, macht die Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft den Genuss des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten. Die schlüssige Darlegung des Letzteren hat das Verwaltungsgericht aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. | 14 |
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch mit der erst im Berufungszulassungsverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Februar 2002 - und zudem i.S.d. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet - vorgelegten Erklärung und Stellungnahme der IGMG nicht dargelegt: Selbst bei Einbeziehung dieser Schreiben in das berücksichtigungsfähige Vorbringen ist festzustellen, dass sich die Erklärung und Stellungnahme in erster Linie um die Darstellung der IGMG als religiöser Gemeinschaft bemüht, welcher Umstand - wie oben aufgezeigt – nicht entscheidungstragend gewesen ist. Nach der genannten Erklärung stellt das Schächten von Opfertieren ohne Betäubung und unter Beachtung aller rituellen Vorschriften gemäß der islamischen Lehre, den islamischen Rechtsquellen (Koran und Sunna) und der Fatwa des Gelehrtenrates der IGMG eine rituelle Handlung dar, die auf der Basis der islamischen Lehre und des islamischen Rechts zwingend vorgeschrieben ist. Unter den Muslimen in aller Welt herrsche zudem Konsens, dass das Schächtungsgebot auch für die Schlachtung von (erlaubten) warmblütigen Tieren für den täglichen Nahrungsmittelbedarf verbindlich sei. Nach der genannten Stellungnahme vertritt die IGMG die Auffassung, das Schächten sei für ihre Mitglieder zwingend vorgeschrieben. In der Sache unterscheidet das Antragsvorbringen damit zwischen dem rituellen Schächten von Opfertieren einerseits, welcher Vorgang nach den genannten Quellen zwingend vorgeschrieben ist, und der Deckung des täglichen Nahrungsbedarfs andererseits, der nach weltweitem Konsens unter Muslimen ebenfalls nur mit Fleisch von geschächteten Tieren gedeckt werden dürfe. Unabhängig davon, dass das angeblich zwingende Vorgeschriebensein des rituellen Schächtens mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Islam zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht korrespondiert, wohl aber so zu verstehen ist, dass die IGMG für sich und ihre Mitglieder das Schächten als zwingend vorgeschrieben ansieht, legt das Antragsvorbringen ein zwingendes Gebot des Verzehrs von Fleisch ausschließlich von geschächteten Tieren hinsichtlich der Deckung des täglichen Bedarfs an Nahrung nicht substanziiert und nachvollziehbar dar. Während hinsichtlich der rituellen Opferung von Tieren auf verschiedene Quellen verwiesen wird, rekurriert das Antragsvorbringen hinsichtlich der Deckung des täglichen Bedarfs hierauf nicht, sondern beschränkt sich auf die lapidare Behauptung eines dahingehenden weltweiten Konsenses aller Muslime. Ein solcher ist aber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich; das Vorbringen geht mit den Gegebenheiten des täglichen Lebens - zumindest in der Bundesrepublik Deutschland - zudem nicht konform, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger über Jahre Fleisch nicht geschächteter Tiere - nach Auffassung des Senats und nach aller Lebenserfahrung sicherlich auch an seine Glaubensbrüder der IGMG - zur Deckung des täglichen Nahrungsbedarfs verkauft hat. Das Vorbringen des Klägers reduziert sich damit in der Sache auf die bloße Behauptung eines dahingehenden durchgängig geltenden zwingenden Verbotes, was vor dem Hintergrund des dem entgegenstehenden bisherigen Verhaltens des Klägers, auch bei flankierender Vorlage entsprechender Erklärungen der IGMG, für sich genommen keinen Anspruch auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bewirkt. Das Antragsvorbringen macht nach wie vor nicht plausibel, wie der Kläger über Jahre hinweg eine Vielzahl von Tieren nach vorhergehender Betäubung schlachten und zum (alltäglichen) Verzehr verkaufen konnte, wenn für ihn und die übrigen Mitglieder der IGMG gleichzeitig das als zwingend erachtete religiöse Gebot galt, kein Fleisch von nicht geschächteten Tieren zu verzehren. Die lapidare Einlassung, dass derjenige, der sich vor Erlass des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts gesetzestreu verhalten habe, Tiere vor der Schlachtung nur habe betäuben können, obwohl dies mit seiner religiösen Überzeugung nicht im Einklang gestanden habe […], erklärt diese - nach wie vor gegebene - Diskrepanz zwischen tatsächlichem Verhalten und angeblichen zwingenden religiösen Verhaltensgeboten nicht hinreichend; warum der Kläger in Anbetracht seiner das Schächten angeblich zwingend gebietenden religiösen Überzeugung nicht wenigstens einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt hat, sondern unter Verstoß gegen ein solches Gebot gehandelt hat, ist damit nicht einleuchtend erklärt. Das bisherige Faktische schließt die Berufung auf das für zwingend erachtete religiöse Gebot zur Begründung der Ausnahme zwar nicht von vornherein aus; zur Sicherstellung einer der Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden ernsthaften und verantworteten Glaubensentscheidung ergibt sich hinsichtlich des als "zwingend" reklamierten Verbotes indes Erklärungsbedarf, wenn ein Abweichen hiervon gegebenenfalls "ohne weiteres" möglich erscheint; welche Bedeutung das Absehen vom Schächten bzw. der Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere für den Kläger - bzw. seine Glaubensbrüder der IGMG - in der Vergangenheit hatte und in Zukunft wirklich haben wird, […] | 15 |
ist nach wie vor nicht überzeugend dargelegt. Soweit der Verkauf und der Verzehr solchermaßen produzierten Fleisches allein der Ermöglichung der Beibehaltung einer für erstrebenswert erachteten, der Tradition entsprechenden Übung diente, das Schächten aber nicht aus der Religion heraus zwingend und nur in Ausnahmesituationen überwindbar geboten wäre, käme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich die aus religiösen Gründen für notwendig erachtete Produktion von Fleisch geschächteter Tiere auf das Erforderliche beschränken soll und die Abgabe dieses Fleisches nur an solche Käufer erfolgen soll, die ihrerseits aus religiösen Gründen zwingend auf den Bezug dieser Ware angewiesen sind. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die ganzjährige und mengenmäßig unbeschränkte Produktion solchen Fleisches ohne das Gegebensein der aufgezeigten Voraussetzungen ist aber nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - geboten. Insbesondere ist der etwaige Umstand, dass für den Verkauf von Fleisch geschächteter Tiere tatsächlich ein Markt besteht, als solcher zur Bejahung des Ausnahmetatbestandes untauglich. Auch der muslimische Metzger, der seinen Kunden die Einhaltung religiös motivierter Speisevorschriften ermöglichen will, kann sich nicht pauschal auf deren - möglicherweise von ihm lediglich vermutete - Wünsche berufen, sondern muss den durch zwingende religiöse Erfordernisse bedingten Ausnahmefall konkret darlegen, um in den Genuss der Ausnahmegenehmigung gelangen zu können. […] | 17 |