
Anspruch eines Schülers auf Erteilung von islamischem Religionsunterricht
Ob Schüler und Eltern den Anspruch auf Religionsunterricht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG für sich geltend machen können ist strittig, jedoch muss, selbst wenn sie einen entsprechenden Anspruch geltend machen könnten, für die Realisierung des Anspruches eine entsprechende Religionsgemeinschaft, die nach Verfassung und Zahl der Mitglieder Gewähr der Dauer und eine organisatorische Verfestigung bietet, vorhanden sein. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt. […]
Gründe: |
|
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Sohn L2 der Antragsteller zu 1. und 2. beginnend mit dem Schuljahr 2000/ 2001 bis zur Entscheidung in der Hauptsache islamischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den von der Kommission für islamischen Religionsunterricht der Antragsteller zu 3. und 4. aufgestellten Grundsätzen zu erteilen, | 2 3 |
hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch (I) noch einen Anordnungsgrund (II) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). I. | 4 5 |
Bei der mit den Mitteln des Anordnungsverfahren allein möglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von islamischem Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 zusteht. | 7 |
1. Die Antragsteller haben sich mit ihrem Begehren, das in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, zutreffend gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der Schulaufsichtsbehörden gewandt und nicht gegen die Stadt E als Schulträger […] und damit Rechtsträger der Gesamtschule H. Denn das von den Antragstellern erstrebte Handeln fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörden des Schulträgers, sondern obliegt den Schulaufsichtsbehörden. […] | 8 |
Gemäß § 2 SchVG ist Schulträger, wer für die Errichtung, Organisation und Verwaltungsführung der einzelnen Schulen rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt. Nach § 30 Abs. 1 SchVG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Um den so umschriebenen Aufgabenbereich der Stadt E als Schulträger der Gesamtschule H geht es hier indes nicht. | 10 |
Die Unterrichtserteilung in einem Lehrfach setzt voraus, dass dieses als ordentliches Lehrfach eingeführt worden ist. Gemäß § 1 SchVG erteilen die Schulen Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan. Ferner bestimmt § 26 b Abs. 1 SchVG, dass der Kultusminister durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landes) für die einzelnen Bildungsgänge Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlässt, die insbesondere u.a. Regelungen enthalten über die Unterrichtsfächer. Die Unterrichtserteilung in einem Schulfach verlangt also jedenfalls, dass eine Grundentscheidung für die Aufnahme eines Lehrfaches in den Kanon der Unterrichtsfächer eines Bildungsganges gefallen ist und ein entsprechender Lehrplan erstellt worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Unterrichtsfaches Religion". Soweit es die Einführung von Religionsunterricht betrifft, sehen § 31 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes (SchOG) vom 8. April 1952 und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) vor, dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an u.a. allgemein bildenden Schulen ist; durch Lehrpläne, die im Einvernehmen mit der betreffenden Religionsgemeinschaft zu erstellen sind, sind die Unterrichtsinhalte zu bestimmen, vgl. § 33 Abs. 2 SchOG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfordert die Erteilung von Religionsunterricht demnach ebenfalls zunächst ein Tätigwerden der (obersten) Schulaufsichtsbehörde. Da die §§ 31 ff. SchOG sowie Art. 14 Verf NRW sich einer näheren Bestimmung enthalten, für welche Bekenntnisse im Einzelnen Religionsunterricht zu erteilen ist, ist auch insoweit erforderlich, dass die Schulaufsichtsbehörde zunächst die grundsätzliche Entscheidung über die Aufnahme von Religionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses in den Kanon der Unterrichtsfächer trifft. Auch die Sicherung der darauf bezogenen personellen Ausstattung obliegt grundsätzlich dem Land (§ 22 SchVG). | 11 |
Der Annahme, dass die Erteilung von Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses durch die Schule erst in Betracht kommt, wenn die (oberste) Schulaufsichtsbehörde sich für dessen Einführung entschieden hat und (u.a.) entsprechende Lehrpläne vorliegen, steht auch nicht die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass in einer öffentlichen Schule die Zahl der Schüler einer religiösen Minderheit mindestens zwölf beträgt, für diese Religionsunterricht einzurichten. Es kann hier dahinstehen, ob mit dem Begriff Einrichten" der Aufgabenkreis des Schulträgers angesprochen ist. Ob der Bereich der schulorganisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 2 SchVG auch die Einrichtung von Unterrichtsfächern erfasst […] | 12 |
bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kann nicht darauf geschlossen werden, Religionsunterricht sei bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen von der Schule einzurichten, ohne dass zunächst von der Schulaufsichtsbehörde die grundsätzliche Entscheidung über die Einführung des Unterrichts getroffen worden ist und ohne dass (u.a.) ein entsprechender Lehrplan zur Verfügung steht. Die Vorschrift kann nicht losgelöst vom normativen Zusammenhang gesehen werden, in dem sie steht. § 35 SchOG ist die abschließende Norm im Vierten Abschnitt des Schulordnungsgesetzes, in dem die Grundlagen des schulischen Religionsunterrichts geregelt werden. Nach der Systematik spricht nichts dafür, dass im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG die in §§ 31 ff. SchOG enthaltenen Grundsätze keine Anwendung fänden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Religionsunterricht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG andere sein sollten als in sonstigen Fällen. Allein diese Auslegung steht auch im Einklang mit Art. 14 Verf NRW, der - seinerseits in Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 GG - einheitliche Grundsätze für jeden Typ von Religionsunterricht aufstellt. Dass der Landesgesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG eine von den Verfassungsvorgaben abweichende Regelung treffen wollte, ist nicht ersichtlich. […] | 14 |
Die Einrichtung von Religionsunterricht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG setzt danach ebenfalls ein Tätigwerden der (obersten) Schulaufsichtsbehörde im Sinne der grundsätzlichen Einführung des Religionsunterrichts und (u.a.) der Erstellung von Lehrplänen voraus. Sind diese Grundvoraussetzungen für die Einrichtung von Religionsunterricht geschaffen, dürfte die Unterrichtserteilung im Einzelfall nicht mehr streitig sein. Vor diesem Hintergrund ist das Antragsbegehren der Antragsteller dahingehend zu verstehen, dass es ihnen darum geht, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zum kommenden Schuljahr einzuführen und damit die grundlegenden Voraussetzungen für die konkrete Unterrichtserteilung zu schaffen. | 16 |
Das somit von den Antragstellern zu Recht als Antragsgegner bezeichnete Land Nordrhein-Westfalen wird gemäß Art. 57 Sätze 1 und 2 Verf NRW i.V.m. mit dem Beschluss der Landesregierung vom 3. Februar 1960 […] durch den Ministerpräsidenten nach außen vertreten. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) bestimmt weiter, dass die Bezirksregierung die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk ist. Danach ergibt sich hier schon kraft Gesetzes die Bezirksregierung E1 als Vertreterin, die diese Befugnis auch wahrgenommen hat. Ob darüber hinaus die Gesamtschule H vertretungsberechtigt ist, kann dahinstehen. Denn die Vertretungsbefugnis der Bezirksregierung als übergeordneter Behörde wird dadurch nicht berührt. Eine Bestimmung, die für diesen Fall die Vertretungsberechtigung der Bezirksregierung ausschlösse, ist nicht ersichtlich. | 17 |
2. Die Antragsteller können indes nicht mit Erfolg geltend machen, ihnen stünde ein Anspruch auf Erteilung von islamischem Religionsunterricht mit Beginn des kommenden Schuljahres zu. | 18 |
Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen die bereits angeführte Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG sowie Art. 14 Abs. 1 Verf NRW, Art. 7 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Nach Satz 2 wird er unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Fast deckungsgleich heißt es in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW: „Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen)". Nach Absatz 2 sind Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Der Wortlaut der Vorschriften wirft zunächst die Frage auf, ob diese Bestimmungen überhaupt durchsetzbare Rechtsansprüche vermitteln können. | 19 |
Nach überwiegender Auffassung enthält Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG (jedenfalls) eine institutionelle Garantie des Religionsunterrichts. […] | 20 |
Entsprechendes gilt hinsichtlich des an Art. 7 Abs. 3 GG anknüpfenden Art. 14 Verf NRW. […] | 22 |
Ob die Bestimmungen über diesen institutionellen Charakter hinaus subjektive Rechtspositionen in Form von Leistungsansprüchen verleihen, ist indes streitig, insbesondere, soweit es Eltern und Schüler betrifft. […] | 24 |
Während die Religionsgemeinschaften in den Verfassungsbestimmungen ausdrücklich benannt werden und somit ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Zuweisung eines subjektiv-rechtlichen Gehalts besteht, ist man hinsichtlich der Eltern und Schüler auf die Heranziehung systematischer und teleologischer Gesichtspunkte angewiesen. […] | 26 |
Der Frage, ob die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW im Ergebnis dazu führt, dass ihnen ein subjektiv- rechtlicher Charakter beizumessen ist, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, ob § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG subjektive Rechte der Religionsgemeinschaften bzw. der Eltern und Schüler begründet. […] | 28 |
Selbst für den Fall, dass Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW, § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG Leistungsrechte verleihen könnten, steht den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. | 30 |
Voraussetzung für die Einführung von Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach ist das Bestehen einer entsprechenden Religionsgemeinschaft. Dies ergibt sich daraus, dass in Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW die Erteilung des Religionsunterrichts daran anknüpft, dass zuvor die Inhalte des Unterrichts in Übereinstimmung mit (den Grundsätzen) der Religionsgemeinschaft" (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) bzw. im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft" (Art. 14 Abs. 2 Verf NRW) bestimmt worden sind. Da Art. 14 Verf NRW sich an der grundgesetzlichen Regelung orientiert, […] | 31 |
ist bei beiden Bestimmungen vom selben Verständnis des Begriffs Religionsgemeinschaft" auszugehen. Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG setzt danach für die Einrichtung von Religionsunterricht das Bestehen einer Religionsgemeinschaft voraus, da diese Vorschrift, wie angeführt, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu lesen ist. | 33 |
Der Begriff der Religionsgemeinschaft, der dasselbe meint wie die in Art. 140 i.V.m. Art. 137 WRV genannten Religionsgesellschaft, […] | 34 |
ist weder im Grundgesetz noch im nordrhein-westfälischen Landesrecht definiert. Vom Wortsinn ausgehend ist unter Religionsgemeinschaft eine religiös geprägte Gruppe zu verstehen, die über ein gewisses Maß an Organisation und an festliegenden Glaubensinhalten in einem gemeinsamen Bekenntnis verfügt, […] | 36 |
oder anders ausgedrückt ein dauerhafter Zusammenschluss von Personen auf Grund übereinstimmender Auffassungen in religiöser Hinsicht, die durch eine Bezeugung (ein Bekenntnis) nach außen kundgegeben werden. […] | 38 |
Nicht zu verlangen ist, dass die fragliche Gruppe die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufweist. Eine solche Auslegung hat schon den Wortlaut der Art. 140 GG, Art. 137 WRV gegen sich. Denn diese Bestimmungen kennen gerade auch Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich verfasst sind (vgl. Art. 137 Abs. 4 bis 6 WRV). Stellte der Staat generell eine solche Anforderung auf, würde er seiner Verpflichtung zur Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen nicht gerecht und würde zudem die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Garantie der Selbstorganisation der Religionsgemeinschaften entwerten. Dementsprechend wird die öffentlich-rechtliche Organisationsform nur dort obligatorisch, wo die Religionsgemeinschaft grundsätzlich allein beim Staat liegende Rechte ausüben will (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV.) Auch im Übrigen gilt, dass der Staat Religionsgemeinschaften keine über das erforderliche Mindestmaß hinausgehende Organisationsstrukturen aufzwingen darf. […] | 40 |
Zu verlangen ist jedoch zumindest die (nach Verfassung und Zahl der Mitglieder gegebene) Gewähr der Dauer sowie eine organisatorische Verfestigung, sodass dem Staat ein Ansprechpartner gegenübersteht, der die Fähigkeit zu verbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemeinschaft hat. […] | 42 |
Diese (Mindest-)Anforderungen ergeben sich daraus, dass die Erteilung von Religionsunterricht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaft erfordert. Das erklärt sich wiederum daraus, dass zwischen dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates einerseits und der staatlichen Erteilung von Religionsunterricht andererseits ein ausgleichsbedürftiges Spannungsverhältnis besteht. Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 14 Verf NRW haben demnach den Religionsunterricht zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben. Gleichzeitig verweisen sie ihn in den Verantwortungsbereich der Religionsgemeinschaften, wenn sie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gebieten. Dem Staat obliegt es in erster Linie, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, während der Religionsgemeinschaft die Aufgabe bzw. Befugnis der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts zukommt. […] | 44 |
Weil die Grundsätze der Religionsgemeinschaft für den Religionsunterricht bestimmend sind, muss diese über eine Instanz verfügen, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die Grundsätze verbindlich feststellen kann. Der Staat bedarf insoweit eines verlässlichen Ansprechpartners, […] | 46 |
auf dessen Aussage er sich auch im Verhältnis zu den unterrichteten Kindern und deren Eltern berufen kann. | 48 |
Das Erfordernis eines Ansprechpartners, der verbindlich und hinreichend legitimiert die inhaltlichen Grundsätze des Unterrichts bestimmt, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner Neutralitätspflicht nur entsprechen kann, wenn er Eltern und Schüler bezüglich der Verantwortung für die Unterrichtsinhalte an die Religionsgemeinschaft verweisen kann. Das erfordert zwischen der Religionsgemeinschaft einerseits und den Schülern bzw. deren Eltern andererseits ein Näheverhältnis, bei dem der staatlicherseits erteilte Religionsunterricht von vornherein in kein Spannungsverhältnis zum Recht auf religiöse Selbstbestimmung oder Erziehung tritt. Hierfür ist nur Gewähr, wo die Religionsgemeinschaft gegenüber Kindern oder Erziehern berechtigt ist, mit Wirkung für diese die Unterrichtsinhalte zu bestimmen, wobei unerheblich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage im Einzelnen diese Befugnis beruht. Die Anforderungen an die Neutralitätspflicht des Staates können auch nicht mit Blick darauf zurückgenommen werden, dass die Verfassungsbestimmungen die Möglichkeit vorsehen, sich vom Religionsunterricht abzumelden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW). Denn dann stünden Schüler und Erziehungsberechtigte gegebenenfalls vor der Wahl, dem Religionsunterricht fernzubleiben oder aber an einem Religionsunterricht teilzunehmen, dessen inhaltliche Grundsätze nicht allein im Verantwortungsbereich der Religionsgemeinschaft liegen, sondern auf die auch der Staat Einfluss genommen hat. | 49 |
Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei den Antragstellern zu 3. und 4. um eine Religionsgemeinschaft im Sinne der hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen handelt. Es fehlt an einem hinreichend - u.a. auch durch die Antragsteller zu 1. und 2. – legitimierten Ansprechpartner. | 50 |
Die Antragsteller zu 3. und 4. sind nach ihrer Verfasstheit islamische Dachverbände, deren Mitglieder ausweislich der ihren Vereinssatzungen beigefügten Mitgliederlisten wiederum ausschließlich (eingetragene) islamische Vereine bzw. Vereinigungen sind. Gemeinsam haben die Antragsteller zu 3. und 4. die L3" eingerichtet, die sich nach dem Gründungsprotokoll vom 27. Mai 1999 zusammensetzt aus von ihnen bestimmten Personen und die Anlaufstelle sein soll für sämtliche behördliche Fragen, die Errichtung, Planung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts betreffen. Damit haben die Antragsteller zu 3. und 4. zwar ein Organ geschaffen, dass dem Grunde nach als Ansprechpartner des Staates bei der Einführung islamischen Religionsunterrichts in Betracht kommen mag. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die L3 über eine hinreichende Legitimation durch diejenigen verfügt, die eine Religionsgemeinschaft bilden, also natürliche Personen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen dauerhaft zusammengeschlossen haben. | 51 |
Zwar steht die Organisation in Dachverbänden der Anerkennung als Religionsgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen. […] | 52 |
Jedoch muss auch bei einer solchen Organisationsstruktur gewährleistet bleiben, dass der Ansprechpartner auf Seiten der Religionsgemeinschaft ein Mandat für die Festlegung von inhaltlichen Grundsätzen des Religionsunterrichts erhalten hat, das sich bis zur Basis der Religionsgemeinschaft, also den davon betroffenen natürlichen Personen, zurückverfolgen lässt. Es muss eine durchgehende Legitimationskette" gegeben sein. Daran fehlt es hier. | 54 |
Ob und gegebenenfalls welche natürlichen Personen den Antragstellern zu 3. und 4. zuzuordnen sind, ist nicht ersichtlich. Soweit es den Antragsteller zu 4. betrifft, sieht dieser nach seinen Satzungsbestimmungen keine Mitgliedschaft natürlicher Personen vor. In der Satzung des Antragstellers zu 3. wird zwar in § 3 darauf verwiesen, dass alle Muslime natürliche Mitglieder des Dachverbandes seien. Dies genügt jedoch nicht, um eine hinreichende Mandatierung zu begründen. Erforderlich wäre eine entsprechende Willenserklärung der betreffenden natürlichen Person, mit der (nach außen) dokumentiert wird, dass sie sich der Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt. Eine von außen gleichsam übergestülpte" Zwangsmitgliedschaft ist dem von Art. 7 Abs. 3 GG vorgegebenen Begriff der Religionsgemeinschaft fremd, da dies der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) widerspräche. | 55 |
Eine hinreichende Legitimierung der L3 durch natürliche Personen ergibt sich auch nicht über die Vereine/Vereinigungen, die ihrerseits Mitglieder der Antragsteller zu 3. und 4. sind. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche natürlichen Personen Mitglieder dieser Vereine/Vereinigungen sind, und noch weniger, dass jene Vereine in Fragen des Religionsunterrichts für die Mitglieder sprechen und diese Befugnis übertragen dürfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2.. | 56 |
Die damit fehlende Legitimationskette von der L3 hinunter zu Schülern bzw. Eltern einschließlich der Antragsteller zu 1. und 2. kann auch nicht dadurch begründet werden, dass die an der Elterninitiative der Gesamtschule H beteiligten Eltern erklärt haben, die L3 im Bereich der inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts als religiöse Autorität anzuerkennen. Denn die L3 selbst ist keine Religionsgemeinschaft, sondern lediglich ein von den Antragstellern zu 3. und 4. eingesetztes Organ. Maßgeblich abzustellen ist darauf, ob den Antragstellern zu 3. und 4. der Charakter einer Religionsgemeinschaft zukommt. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. […] | 57 |
Die hiernach zu fordernden Vorgaben sind auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil der Islam nach seinem Selbstverständnis grundsätzlich keine Instanz kennt, der eine Definitionskompetenz im zuvor genannten Sinne zukäme. Zwar bestimmt jede Religionsgemeinschaft ausschließlich in eigener Verantwortung, in welcher Weise sie ihre Amtsträger mit Autorität in Glaubensfragen ausstattet. Das schließt aber nicht aus, dass der Staat die Partizipation an bestimmten verfassungsrechtlichen Aufgaben von jener Verfasstheit der Religionsgemeinschaft abhängig macht, die nach dem Zweck der Gewährleistung unverzichtbar ist, wie es etwa auch in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV geschehen ist. | 62 |
Abgesehen davon, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Antragsteller zu 3. und 4. den Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft im Sinne der hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügen, ist der erforderliche Anordnungsanspruch auch aus einem anderen Grund nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt ferner an den organisatorischen Voraussetzungen, um mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einführen zu können. Dabei ist für das Bestehen eines Anspruches nicht erheblich, wen – was zwischen den Beteiligten streitig ist - hierfür die Verantwortung trifft. | 63 |
Dabei kann dahinstehen, ob sich das Fehlen organisatorischer Voraussetzungen daraus ergibt, dass es derzeit in Nordrhein-Westfalen keine staatliche Lehrbefähigung für islamischen Religionsunterricht gibt, ein entsprechender universitärer Studiengang bislang nicht eingerichtet ist und somit auf absehbare Zeit staatlich ausgebildete Fachlehrer für islamischen Religionsunterricht nicht zur Verfügung stehen werden. […] | 64 |
Die Kammer geht der Frage indes nicht weiter nach. Denn auch wenn in personeller Hinsicht die organisatorischen Voraussetzungen gegeben wären, fehlt es jedenfalls in curricularer Hinsicht an dem erforderlichen Lehrplan. Wie bereits ausgeführt, ist gesetzlich vorgesehen, dass die Unterrichtung anhand eines Lehrplanes erfolgt. Als Besonderheit kommt hinzu, dass dieser im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft zu bestimmen ist. Dass auf das Vorliegen eines Lehrplanes auch nur vorübergehend verzichtet werden könnte, lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Er ist vielmehr nicht nur zur Sicherung geordneten Unterrichts, sondern auch deshalb unverzichtbar, weil dem Staat auch beim Religionsunterricht gleich welcher Glaubensrichtung gewisse Aufsichtsrechte verbleiben. […] | 66 |
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Einführung von islamischem Religionsunterricht im Übrigen gegeben wären, kommt dessen Einrichtung zum Schuljahrsbeginn 2000/2001 nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass sich bis dahin der erforderliche Lehrplan aufstellen ließe. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2000 ausgeführt hat, die Erarbeitung eines Lehrplanentwurfes dauere regelmäßig 1 ½ bis 2 Jahre, mag zwar gegebenenfalls ein zügigerer Verfahrensablauf denkbar sein. Jedenfalls ist aber weder durch die Antragsteller substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass dies bis zum Schuljahrsbeginn für den Antragsgegner machbar ist. | 68 |
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei der Erstellung eines Lehrplanes maßgeblich auf die Mitwirkung der Antragsteller zu 3. und 4. Angewiesen wäre. Da die Religionsgemeinschaft, wie ausgeführt, die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts trägt, liegt es in ihrem Interesse eines schnellen Verfahrensablaufs, dem Staat Material an die Hand zu geben, das dieser zur Ausarbeitung des Lehrplanes heranziehen kann. Daran fehlt es hier bislang. Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2000 lediglich auf entsprechendes Material aus Österreich verwiesen haben, ist mit diesem bloßen Hinweis gleichfalls nicht glaubhaft gemacht, dass bis zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Erstellung eines Lehrplanes realisierbar wäre. Ob sich dieses Material für den deutschen Unterricht eignet, der anderen rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben folgt, ist derzeit völlig offen. | 69 |
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich mangels Vorlage prüffähigen Materials durch die Antragsteller auch nicht mit Blick auf einen alternativen Unterrichtsbeginn einige Wochen nach Beginn des Schuljahres, beispielsweise nach den Herbstferien. II. | 70 |
Die Antragsteller haben schließlich auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Begehren der Antragsteller wenn schon nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so doch auf Folgen hinausläuft, die dieser gleichkommen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. […] | 72 |
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. […] Soweit es die Antragsteller zu 3. und 4. betrifft, hat der Antragsgegner ferner zutreffend darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich ist, welche unzumutbaren Nachteile diese erlitten, wenn nicht bereits mit Beginn des kommenden Schuljahres islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingeführt würde. […] | 74 75 |
Nichts Anderes gilt […] im Ergebnis auch für die Antragsteller zu 1. und 2.. […] Dies erscheint […] mit Rücksicht auf Art. 141 GG, wonach der Verfassungsgeber gegebenenfalls auch eine Rechtslage für hinnehmbar hält, nach der Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach ist, als nicht schlechthin unzumutbar. Dieser Bewertung des Grundgesetzes liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass die religiöse Unterweisung primär durch das Elternhaus erfolgt, vom Schulunterricht nur ergänzt wird, nötigenfalls aber auch allein in die Verantwortung der Erziehungsberechtigten gelegt werden kann, die ihrerseits auf die Unterstützung privater Dritter, etwa von Vereinen oder der Gemeinde, zurückgreifen können. Dass alle diese Wege hier nicht gangbar wären und jedenfalls eine Übergangszeit überbrücken könnten, ist hier nicht dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellern die weitere Möglichkeit offen steht, ihren Sohn (weiterhin) an der islamischen Unterweisung teilnehmen zu lassen. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Schüler für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, für eine unzumutbare Dauer ohne religiöse Erziehung auskommen müsste, obwohl die Antragsteller eine solche wünschen. […] | 76 |