Studienwechsel wegen Kopftuch III
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG für die Weiterzahlung von BAföG nach einem Studienwechsel liegt nicht darin, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG zum Kopftuch i.R.d. Rechtsreferendariats der muslimische Antragssteller es für ihn unzumutbar hält, das Jurastudium zu beenden, da das Tragen einer „Takke“ für ihn aus religiösen Gründen verbindlich sei und er dadurch das Rechtsreferendariat nicht werde vornehmen können, ohne seine Religion hierfür opfern zu müssen. „Takke“ und das Kopftuch der muslimischen Frau sind in dieser Hinsicht nicht vergleichbar. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil nimmt Bezug auf:
Beschluss: […] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. […]
Gründe: |
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[…] Der am 21.09.2020 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Leistungen nach dem BAföG zwecks Ausbildungsförderung vor dem Ablauf der Einschreibungsfrist am 25.09.2020 zu gewähren, hat keinen Erfolg. |
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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. |
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Unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes kann die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb nicht erlassen werden, weil er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. |
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Denn die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers durch den Bescheid vom 05.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. |
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Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Förderung des Studiums der Zahnmedizin an der D-Universität/Rumänien auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – nicht zu. |
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Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schulen- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. |
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Ob eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 S. 3 BAföG) in Betracht kommt, richtet sich nach § 7 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund (Satz 1 Nr. 1) oder unabweisbarem Grund (Satz 1 Nr. 2) gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt; bei Auszubildenden an Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters erfolgt ist (§ 7 Abs. 3 S. 4 BAföG). Weitere Ausbildungsförderung könnte dem Antragsteller also nur gewährt werden, wenn für seinen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben wäre. Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht erfüllt. |
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Ein wichtiger Grund im oben genannten Sinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – worauf sich auch die angefochtenen Bescheide inhaltlich beziehen – dann vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann […]. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden […]. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in erster Linie auf die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel an. Eine wesentliche Rolle spielt, ob der Auszubildende die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit der verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. So ist bei der Interessenabwägung die Verpflichtung des Auszubildenden zu berücksichtigen, bereits vor der Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft zu prüfen, ob die Ausbildung seiner Neigung entspricht und ob er den Anforderungen voraussichtlich gewachsen sein wird. Auch während der Ausbildung hat er sich rechtzeitig Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Ausbildung noch seinen Neigungen entspricht und er für sie geeignet ist. Treten Zweifel auf, hat er sich so schnell wie möglich Gewissheit darüber zu verschaffen. Daher ist der Auszubildende bei Auftreten eines wichtigen Grundes während seiner Ausbildung gehalten, unverzüglich die notwendigen Konsequenzen hieraus zu ziehen, denn entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen wird ihm zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind der Bescheid vom 05.06.2020 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 25.09.2020 nicht zu beanstanden. |
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Zur Begründung seines Fachrichtungswechsels trug der Antragsteller vor, dass für seinen Entschluss, das Studium der Rechtswissenschaften nach 3 Fachsemestern zu beenden, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen (2 BvR 1333/17) ausschlaggebend gewesen sei. Er sei ein gläubiger Muslim und trage Takke bzw. islamische Mütze. Als gläubiger Muslim sehe er sich verpflichtet, eine Takke zu tragen und sei auch nicht bereit, seinen Glauben und seine Religion für eine spätere Tätigkeit als Jurist zu opfern. Da der Staat hinsichtlich des Rechtsreferendariats ein Ausbildungsmonopol habe, führe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einem Berufsverbot für ihn. |
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Damit vermag der Antragsteller einen wichtigen Grund nicht darzutun. |
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Dabei wird vom beschließenden Gericht schon bezweifelt, dass sich das vom Antragsteller behauptete Tragen einer Takke mit dem Kopftuchtragen einer muslimischen Frau vergleichen lässt. Zwar enthält Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, zu dem das Recht des Einzelnen gehört, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben, wobei allerdings die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel sein muss […]. Aber anders als für Frauen – jedenfalls wenn diese in der Öffentlichkeit unterwegs sind – kennt der Islam keine konkreten Bekleidungsvorschriften für Männer. Lediglich für das Gebet sehen es viele Muslime als Pflicht an, eine Kopfbedeckung zu tragen […]. Deshalb ist schon nicht ersichtlich, was außerhalb der Gebetszeiten im Falle des Antragstellers der Durchführung des Referendariats entgegenstehen soll. |
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Darüber hinaus verkennt der Antragsteller – insbesondere durch die Verwendung des Begriffes „Berufsverbot“ – die Realität. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 14.01.2020 […] ausdrücklich klargestellt, dass die Untersagung, während bestimmter Ausbildungsabschnitte – wie beispielsweise während des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes – ein mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität unvereinbares religiöses Symbol zu tragen, nach der derzeit geltenden Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung des Referendars hat, sodass die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats auch dieser Person ermöglicht wird […]. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Antragsteller einen wichtigen Grund nicht glaubhaft gemacht. |
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Und schließlich war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2020 keine Entscheidung, die den Antragsteller gewissermaßen überraschen durfte. Denn die Verfassungsbeschwerde, über die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.01.2020 entschied, richtete sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2017 (1 B 1056/17), mit der der Antrag der dortigen Rechtsreferendarin, ihre Ausbildung vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen zu dürfen, abgelehnt worden war. Das damals angerufene Bundesverfassungsgericht lehnte am 27.06.2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In der Folge war die Frage, ob auf der Richterbank ein Kopftuch getragen werden dürfe, Gegenstand zahlreicher juristischer Aufsätze und journalistischer Berichte. All dies fand der Antragsteller vor, als er sich entschloss, zum Wintersemester 2018/2019 das Studium der Rechtswissenschaften in C-Stadt aufzunehmen. Wenn der Antragsteller – ungeachtet der obigen Darlegungen – das Tragen einer Takke für sich selbst als verpflichtend ansieht und im Konfliktfall auch nicht dazu bereit ist, darauf für seine spätere Tätigkeit als Jurist zu opfern, dann verletzte der Antragsteller mit der Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften seine Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung des aufzunehmenden Studiums. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet hier die Annahme eines wichtigen Grundes aus. […] |
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