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Rechtsurteile

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Versagung der Einbürgerung für den weiblichen Partner einer Mehrehe

Die mit einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland rechtsgültig verehelichte Partnerin, die als Zweitehefrau die Einbürgerung begehrt, selbst aber nur einmal verehelicht ist, ordnet sich gem. § 10 I S. 1 Nr.1 StAG nicht in die deutschen Lebensverhältnisse ein, die eine Mehrehe ausschließt, weshalb ihr die Einbürgerung zu versagen ist. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Auch die Partner einer Mehrehe, die selbst nicht mit mehreren Ehegatten verheiratet sind, gewährleisten nicht die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse.

 

Urteil:

Die Klage wird abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige und reiste im Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verfügt seit Dezember 2012 über eine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 2. November 2017 über eine Niederlassungserlaubnis.

1

Die Klägerin ist die Mutter von drei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Vater ihrer Kinder ist Herr ..., den die Klägerin am 28. August 2007 in Aleppo (Syrien) standesamtlich geheiratet hat und der ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und unter dem 14. Mai 2019 bestätigte, dass die Klägerin „als Nebenfrau“ bei ihm in seinem eigenen Haus mietfrei wohnen dürfe. Er war zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin bereits mit einer Frau verheiratet, die unter derselben Anschrift wohnt.

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Unter dem 2. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Einbürgerung und erklärte dabei ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 ab, nachdem er sie zuvor zu dieser Absicht angehört hatte. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 17. November 2020, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2021 zurückwies.

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Die Klägerin hat am 11. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien gegeben. Der Beklagte habe bei der Prüfung ihres Begehrens auf den Wortlaut des § 10 Abs.1 Nr. 7 StAG abgestellt, der seit dem 9. August 2019 gelte. Der Umstand, dass sie mit einem Mann verheiratet sei, der noch mit einer anderen Frau verheiratet sei, sei ein vollständig abgeschlossener Sachverhalt, da sie diese Ehe bereits 2007 eingegangen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre dieser Umstand, auch für den Beklagten, völlig ohne Belang gewesen. Dessen Berücksichtigung käme einer echten Rückwirkung gleich, da der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung keine Übergangsregelung vorgenommen habe.

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Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass auch hier der § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG n.F. anwendbar sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Sie sei nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet. Anders als dies der Beklagte meine, dürfe diese Regelung nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die antragstellende Ausländerin mit einem Mann verheiratet sei, der seinerseits mit einer weiteren Frau verheiratet sei. Da dieser Sachverhalt in dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt sei, müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, den hier betroffenen Sachverhalt nicht aufzunehmen und ihm nicht diese Ausschlusswirkung zukommen zu lassen. Deshalb sei kein Platz für eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift. Die beiden Sachverhalte seien auch nicht vergleichbar.

5

Zudem lebe sie nicht in einer Mehrehe. Sowohl die andere Ehefrau des Herrn ..., Herr ... selbst als auch sie - die Klägerin – lebten jeweils in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung. Es werde kein gemeinsames Familienleben im klassischen Sinn praktiziert.

6

Das einzige, was man ihr vorwerfen könne, sei, dass sie seinerzeit in Syrien einen Mann geheiratet habe, der zu diesem Zeitpunkt schon mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, was ihr bekannt gewesen sei. Herr ... sei seinerzeit ihr Arbeitgeber gewesen. Sie sei geschieden gewesen und habe ein Kind gehabt. Um sich und ihr Kind wirtschaftlich abzusichern, habe sie auf den Vorschlag des Herrn ... der Heirat nach syrischem Recht zugestimmt. Sie habe schon damals der Mehrehe eher kritisch gegenübergestanden und sich in dem Heiratsvertrag ausbedungen, dass Herr ... keine weitere Frau heiraten dürfe (nach syrischem Recht könne ein Mann maximal vier Ehefrauen haben). Dies könne man ihr aber nicht vorwerfen, da sie damals noch in einem Staat gelebt habe, in dem die Eingehung einer Mehrehe rechtmäßig gewesen sei. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt auch nicht schon vorgehabt, nach Deutschland auszuwandern.

7

Sie habe gewichtige Interessen an dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Da ihre Kinder und deren Vater schon die deutsche Staatsangehörigkeit hätten, sei es ihr sehr wichtig, ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Zum einen fühle sie sich innerhalb ihrer Familie emotional ausgegrenzt und zum anderen seien Urlaubsreisen in das Ausland nicht immer möglich, wie z.B. in die Türkei, die für syrische Staatsangehörige kein Einreisevisum erteile, für deutsche Staatsangehörige aber schon.

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Eine Ehe bestehe nach deutschem Recht nicht. Danach sei sie also nicht mit einem Mann verheiratet, der schon mit einer anderen Frau verheiratet sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 26. Januar 2021 zu verpflichten, die Klägerin einzubürgern […].

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. […]

 

Gründe:

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG] […].

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Für die Beurteilung eines mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsbegehrens kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, denn Gegenstand dieser Klage ist nicht etwa die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behördlichen Versagungsbescheids, sondern der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung, den das Gericht von Amts wegen und ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten zu beurteilen hat [...].

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Nach § 10 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die (a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder (b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder (c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht […] besitzt, (3.) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, (4.) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, (5.) weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, (6.) über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, (7.) über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist.

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Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass - von der Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse abgesehen - sämtliche weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung von der Klägerin nunmehr erfüllt werden. […]

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Die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse wird von dem Beklagten (allein) deshalb in Zweifel gezogen, weil Herr ..., mit dem die Klägerin nach syrischem Recht verheiratet ist, mit einer weiteren Frau verheiratet ist.

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Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kommt zunächst – anders als dies die Klägerin vertritt – nicht darauf an, dass sie ihre Ehe mit Herrn ... nicht nach deutschem Recht geschlossen hat und auch nicht hätte schließen können. Die nach syrischem Recht in zulässiger Weise geschlossene Mehrehe ist nach internationalem Privatrecht im Rahmen des deutschen ordre public als rechtsgültig zu betrachten […].

23

Ob die Klägerin auch mit der weiteren Ehefrau ihres Ehemannes (der von ihm so genannten „Hauptfrau“) zusammen lebt, was sie bestreitet, ist ebenfalls nicht maßgebend. Denn auch derjenige, der gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, aber mit diesen jeweils gesonderte Hausstände führt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse […]. Dass die Klägerin die Ehe mit Herrn ... auch tatsächlich führt, schließt die Kammer daraus, dass dieser sie „mietfrei“ in seinem Haus aufgenommen hat und für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Ihr Ehemann hat in der mündlichen Verhandlung von einer „Tag-zu-Tag-Lösung“ gesprochen, womit er meinte, dass er die Tage abwechselnd mit der Klägerin und den jeweiligen gemeinsamen Kindern oder seiner weiteren Ehefrau und den dortigen gemeinsamen Kindern verbringe.

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Damit ist die Klägerin zwar selbst nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet, aber ein Partner einer sogenannten „Mehrehe“.

25

Es ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar einerseits nicht zwingend, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch in diesem Fall nicht gewährleistet sein könne, wird er doch nicht ausdrücklich erwähnt. Andererseits schließt der Wortlaut diese Annahme auch nicht aus, denn dies gilt „insbesondere“, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, kann also auch in anderen Fällen so sein.

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Auch in dem Gesetzgebungsverfahren kam zwar der gleichsam umgekehrte Fall, also die Frage, ob für den mit einem solchen Ehegatten verheirateten Ausländer, der seinerseits noch mit einem weiteren Ehegatten verheiratet ist, ebenfalls die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgeschlossen sein soll, ebenso wie in dem beschlossenen Gesetzestext nicht ausdrücklich zur Sprache […]. Insofern ist der Klägerin zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung wünschenswert gewesen wäre, lag es doch auf der Hand, dass die Ehe(n) desjenigen, der gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, weitere Partner haben muss/müssen.

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Dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich aber der Zweck der neuen Regelung entnehmen. Die Einfügung in der verabschiedeten Form („seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist“) geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat […] zurück, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 17. Mai 2019 vorgeschlagen hatte, der Nummer 7 eine Ziffer 8 mit dem Inhalt „nicht mit mehr als einer Person verheiratet ist.“ Anzufügen […]. Sie stellt danach eine „Maßnahme zur ... Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse unter Beachtung des Verbots der Viel- und Mehrehe“ dar […] und wurde wie folgt begründet […]:

28

„Der Änderungsantrag verfolgt vorrangig das Ziel, eine Unvereinbarkeit von Mehr- oder Vielehen mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ausländische Staatsangehörige zu postulieren.

29

In der öffentlichen Diskussion hat das Thema in jüngerer Vergangenheit eine zunehmende Rolle gespielt, zumal es durch Migrationsbewegungen insbesondere seit dem Jahr 2015 zu einer Erhöhung der Zahl ausländischer Zuwanderer in der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, die teils aus Staaten stammen, in denen die Viel- oder Mehrehe rechtlich zulässig ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Abschluss einer Mehrehe bereits gegenwärtig strafbar (§ 172 StGB) und darf zivilrechtlich nicht geschlossen werden (§ 1306 BGB, Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB). Ob bei Migranten aus solchen Staaten, in denen die Mehrehe rechtlich zugelassen ist, solche Eheformen bestehen, wird statistisch nicht erhoben. Ebenfalls nicht erhoben wird insofern die Zahl rein religiös vorgenommener Eheschließungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, etwa vor Imamen. Mehrehen werden jedoch in erster Linie im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte staatlichen Institutionen bekannt. Ein Beispiel hierfür bietet die in der Vergangenheit erörterte Frage des Familiennachzugs zu in Deutschland gewöhnlich aufhältigen Migranten. In diesem Zusammenhang dürfte jährlich bundesweit etwa eine dreistellige Anzahl an Vielehen bekannt werden. Zur Größe des etwaigen Dunkelfeldes sind valide Aussagen kaum zu treffen. Auch die geschätzte Zahl jährlich bekannt werdender Mehrehen indiziert jedoch, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

30

Auch aus Sicht der Gleichberechtigung der Geschlechter besteht Handlungsbedarf, denn in einer Vielzahl von Herkunftsstaaten derjenigen Personen, bei denen das Bestehen von Mehrehen festgestellt werden konnte, ist die Eingehung der Mehrehe nur Männern, nicht aber Frauen oder gar Trans- und Intermenschen gestattet. Eine Zweit- oder Mehrfachehe ist namentlich dann, wenn sie nur dem Mann erlaubt ist, Ausdruck eines vormodernen, die Gleichberechtigung der Geschlechter missachtenden Ehemodells. Damit liegt in der Mehrehe regelmäßig auch eine gleichstellungspolitisch unerträgliche und drastische Zementierung bestehender Ungleichgewichtige zwischen Mann und Frau, deren Beseitigung ausdrücklicher Verfassungsauftrag ist (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG).

31

In der bundesdeutschen Gesellschaft wird die Ehe auch weiterhin prägend als Einehe verstanden. Entsprechend wird in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB die Ehe als auf Lebenszeit geschlossene Lebensgemeinschaft von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts definiert. Eine weitere Ehe darf nach § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Ungeachtet aller Wandlungen, die der Ehebegriff in den letzten Jahrzehnten genommen hat, und den verschiedenen Formen des Zusammenlebens von Partnern mit oder ohne Kinder ist der Grundsatz, dass eine Ehe – so sie denn geschlossen werden soll – jeweils nur mit einer Person geschlossen werden kann und soll, auch gesellschaftlich unangefochten.

32

Diese gesellschaftliche Perspektive findet zudem eine strafrechtliche Verankerung. § 172 StGB stellt unter Strafe, wenn verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Personen eine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen. Dass dieses strafrechtliche Verbot der Doppelehe bei einer nach anzuwendendem Sachrecht zulässigen, durch einen Ausländer in seinem Herkunftsstaat geschlossenen Doppelehe nicht greift und eine so geschlossene Ehe nach Internationalem Privatrecht im Rahmen des deutschen ordre public als rechtsgültig betrachtet werden kann, ändert nichts an dem normativen Schutz des Grundsatzes der Einehe als solchem. Es begrenzt lediglich die innerstaatliche straf- oder zivilrechtliche Sanktionierung einer im Ausland geschlossenen Doppelehe, stellt aber weder normativ noch gesellschaftlich das Konzept der Einehe infrage.

33

Dieses Zusammenspiel von gesellschaftlich-kultureller Prägung durch den Grundsatz der Einehe und dessen strafrechtlicher Verankerung lässt es sachgerecht erscheinen, die Beachtung des Grundsatzes der Einehe nicht nur für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger vorzusehen, sondern grundsätzlich auch von sämtlichen übrigen Einbürgerungsbewerbern zu verlangen. Die Beachtung des Grundsatzes der Einehe als Einbürgerungsvoraussetzung ist dem Gesetz in Gestalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse in der Auslegung, die jener Begriff jüngst durch das BVerwG erfahren hat (BVerwG BVerwG, Urt. v. 29.05.2018), bereits bekannt; diese Voraussetzung gilt jedoch nur für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 StAG), nicht jedoch als allgemeine Einbürgerungsvoraussetzung.

34

Das BVerwG hat a.a.O., Leitsatz 5, dargelegt, dass insbesondere nicht schon das in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAG enthaltene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes die Wahrung des Grundsatzes der Einehe umfasse. Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, die eine Mehrehe ausschließe, sei nicht von diesem Begriff umfasst. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehindert, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe nicht zuzulassen. Dies wird mit dem Antrag umgesetzt. […]

35

Folgende Begründung des Gesetzentwurfs wurde eingebracht […]:

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„Zu Nummer 1

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Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzung (Einbürgerungsausschluss bei bestehender Mehrehe)

38

Mit der „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ als Einbürgerungsvoraussetzung, wie dies in der bisherigen Fassung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 für die Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern Deutscher bereits gesetzlich vorgegeben ist, soll sichergestellt werden, dass die Einbürgerungsbewerber nicht nur formal über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (vergleiche § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5), sondern sie die elementaren Grundsätze der hier geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung auch hinreichend akzeptieren. Der über die Einbürgerung bewirkte Zugang zum Staatsvolk bedingt eine Identifikation mit dem bestehenden Gemeinwesen und den grundlegenden Prinzipien seiner Werteordnung, ohne die ein gesellschaftliches Zusammenleben in diesem Gemeinwesen nicht möglich ist.

39

Anders als bei § 9 Absatz 1 Nummer 2 in der bisherigen Fassung, wo aufgrund der geringeren Voraufenthaltszeit die Einordnung noch nicht abgeschlossen sein und die Gewährleistung daher auf Basis einer Prognose bewertet werden muss, ist eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich anzunehmen, wenn die integrativen Einbürgerungsvoraussetzungen (rechtmäßige Mindestaufenthaltsdauer, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) erfüllt sind. Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einbürgerungsbewerber es ungeachtet dessen an der vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht oder einer tätigen Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, fehlen lässt […], ist eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet.

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Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber mit einem weiteren oder mehreren Ehegatten verheiratet ist. Das Zusammenspiel von tiefgreifender gesellschaftlich-kultureller Prägung durch den Grundsatz der Einehe und dessen hochrangiger verfassungs- und strafrechtlicher Verankerung macht diesen zu einem Teil der deutschen Lebensverhältnisse, in die sich ein Einbürgerungsbewerber einzuordnen hat. Es gebietet dessen Beachtung durch einen Einbürgerungsbewerber und hindert eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch dann, wenn die Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen worden ist und auch nicht gegen deutsches Strafrecht verstößt […].

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Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 deshalb entschieden, dass eine rechtswirksam im Ausland eingegangene Mehrehe zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließt, dies aber einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 nicht entgegensteht. Das BVerwG ist nicht der Argumentation gefolgt, dass das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, durch das die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert wird, nicht nur auf die Abwehr von Verfassungsfeinden beschränkt ist, sondern die Anerkennung der grundlegenden Prinzipien der durch die Verfassung vorgegebenen Rechts- und Werteordnung, also auch das in Artikel 6 Absatz 1 GG verbürgte Institut der Ehe als Einehe umfasst. Ebenso nicht gefolgt ist das Gericht dem systematischen Argument, dass die in § 9 tatbestandlich vorgegebene Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse erst recht für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 gelten müsse, weil aufgrund der weitergehenden Voraussetzungen (längere Voraufenthaltszeiten, höhere Integrationsvoraussetzungen) eine entsprechende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse antizipiert wird, ohne dass dies noch einmal ausdrücklich geregelt werden musste.

42

Das BVerwG hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen, indem er etwa nach dem Vorbild des § 9 Absatz 1 Nummer 2 in der bisherigen Fassung auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ verlangt. Die vorgesehene Regelung, die inhaltlich aus der bisherigen Fassung des § 9 Absatz 1 übernommen wird, wird vor diesem Hintergrund als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in die weiteren Einbürgerungsvorschriften übernommen. […]

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Das Gesetz bezweckt demnach die Beachtung des Grundsatzes der Einehe und verlangt dies grundsätzlich auch von sämtlichen Einbürgerungsbewerbern. Es geht also nicht etwa um den Schutz der in einer Mehrehe verfangenen Ehefrauen, der also nahelegen könnte, nur demjenigen die Einbürgerung zu versagen, der selbst gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, was regelmäßig der Ehemann sein dürfte. Der Schutz des Instituts der Ehe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland hergebracht ist, wird aber in gleicher Weise durch sämtliche Beteiligte von Mehrehen angegriffen. Auch die weiteren Beteiligten fügen sich mit ihrer Art der Organisation ihrer familiären Verhältnisse nicht in die deutschen Lebensverhältnisse ein. Auf ein Verschulden kommt es insofern nicht an.

44

Dieses Ergebnis findet eine Stütze in § 30 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Danach wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 – also im Wege des Ehegattennachzuges - erteilt, wenn ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt. Anders als bei der Bestimmung, wonach beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), ist hier nicht die Möglichkeit, zur Vermeidung einer besonderen Härte eine abweichende Entscheidung zu treffen, vorgesehen. […]

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Danach ist die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine "Einordnung" ist allein durch die Beachtung strafrechtlicher Ge- und Verbote nicht gewährleistet. Der Begriff "Einordnung" lässt vielmehr Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt. Die geschlossene Doppelehe schließt eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. In der bundesrepublikanischen Gesellschaft wird die Ehe weiterhin prägend als Einehe verstanden. Ungeachtet aller Wandlungen, die der Ehebegriff in den letzten Jahrzehnten genommen hat, und den verschiedenen Formen des Zusammenlebens von Partnern mit oder ohne Kinder ist der Grundsatz unangefochten, dass eine Ehe - so sie denn geschlossen werden soll - jeweils nur mit einer Person geschlossen werden kann und soll. Selbst außereheliche Beziehungen neben einer bestehenden Ehe stellen diesen Grundsatz nicht infrage; sie setzen den Grundsatz der Einehe vielmehr voraus und werden als - individuell lebbare und möglicherweise rechtfertigungsfähige - Abweichungen von einer fortbestehenden gesellschaftlichen Norm gewertet. Die Abschaffung des Straftatbestandes des Ehebruchs […] im Jahre 1969 hat ebenfalls nichts daran geändert, dass die Achtung und Beachtung des Grundsatzes der Einehe sozial als wichtige Voraussetzung des gesellschaftlichen Zusammenlebens gewertet wird. Diese gesellschaftlich-kulturelle Perspektive findet zudem im Recht eine klare, hochrangige Verankerung. § 172 StGB stellt unter Strafe, wenn verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Personen eine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen. Dass dieses strafrechtliche Verbot der Doppelehe bei einer nach anzuwendendem Sachrecht zulässigen, durch einen Ausländer in seinem Herkunftsstaat geschlossenen Doppelehe nicht greift und eine so geschlossene Ehe nach internationalem Privatrecht im Rahmen des deutschen ordre public als rechtsgültig betrachtet werden kann, ändert nichts an dem normativen Schutz des Grundsatzes der monogamen Ehe als solchem. Es begrenzt lediglich die innerstaatliche straf- oder zivilrechtliche Sanktionierung einer im Ausland geschlossenen Doppelehe, stellt aber weder normativ noch gesellschaftlich das Konzept der Einehe infrage. Der Grundsatz der Einehe prägt auch den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG. Das Monogamiegebot nimmt teil an dem Schutz der Ehe als Institution, den der Gesetzgeber zu achten und zu verwirklichen hat. Bei einer Doppel- oder Mehrehe, die nur einem Geschlecht eröffnet ist, wird deren auch gesellschaftliche Ächtung grundrechtlich zusätzlich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) gestützt. Dieses Zusammenspiel von tiefgreifender gesellschaftlich-kultureller Prägung durch den Grundsatz der Einehe und dessen hochrangiger verfassungs- und strafrechtlicher Verankerung macht diesen zu einem Teil der deutschen Lebensverhältnisse, in die sich ein Einbürgerungsbewerber – nunmehr auch im Falle des § 10 StAG - einzuordnen hat. Es gebietet dessen Beachtung durch einen Einbürgerungsbewerber und hindert eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch dann, wenn die Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen worden ist und auch nicht gegen deutsches Strafrecht verstößt.

47

Zwar wird danach bei einer Doppel- oder Mehrehe, die nur einem Geschlecht eröffnet ist, deren gesellschaftliche Ächtung „grundrechtlich zusätzlich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) gestützt“, jedoch geht diese Ächtung nicht maßgeblich darauf zurück. Das zeigt sich schon daran, dass diese Ächtung in Deutschland älteren Ursprungs ist als die grundrechtliche Absicherung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

48

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Klägerin den Antrag auf Einbürgerung bereits am 2. Mai 2019 und damit zu einem Zeitpunkt stellte, als § 10 StAG in seiner jetzigen Fassung noch nicht in Kraft getreten war. Dieser Umstand führt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung, dass jedenfalls in solchen Fällen noch das bislang geltende Recht Anwendung zu finden habe.

49

Es liegt keine sogenannte echte Rückwirkung vor, denn das Verfahren zur Einbürgerung war noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die dafür maßgeblichen Voraussetzungen lediglich für die Zukunft geändert. Das Gesetz ist nicht rückwirkend in Kraft getreten. Das war auch nicht erforderlich, denn auch nach der alten Rechtlage war nicht der Tag der Antragstellung oder ein bestimmtes im Gesetz genanntes Datum, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Der Klägerin wurde deshalb keine bereits erworbene Rechtsposition nachträglich wieder entzogen.

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Hier steht der Anwendung des § 10 StAG in seiner aktuell geltenden Fassung auch kein schützenswert gebildetes Vertrauen der Klägerin entgegen. Die Klägerin besaß auch bis zum 9. August 2019 keinen Anspruch auf Einbürgerung, denn bis Oktober 2020 hatte sie noch nicht seit acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. […]

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