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Rechtsurteile

Kopftuchverbot für Richterin

1. Der Dienstherr ist von Rechts wegen nicht gehindert, die Eignung einer Bewerberin für den richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst zu verneinen, wenn diese nicht bereit ist, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. 2. Ein von einer Bewerberin getragenes islamisches Kopftuch stellt ein religiös konnotiertes Merkmal des Erscheinungsbildes im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG dar und ist objektiv geeignet, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. 3. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist durch kollidierendes Verfassungsrecht – insbesondere den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten – gerechtfertigt.


 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihrer Bewerbung um die Einstellung als Staatsanwältin oder Richterin.

2

Die Klägerin legte die Erste juristische Staatsprüfung gemäß Zeugnis vom 6. Februar 2020 mit der Abschlussnote „befriedigend (7,71 Punkte)“ ab. Nach Durchlaufen des juristischen Vorbereitungsdienstes legte sie die Zweite juristische Staatsprüfung am 20. September 2022 mit „befriedigend (8,28 Punkte)“ ab.

3

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 gratulierte der Beklagte durch sein Hessisches Ministerium der Justiz (heute: und für den Rechtsstaat, im Folgenden auch: Beklagter) der Klägerin zu ihrem „ausgezeichneten Ergebnis“, mit dem sie die fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfülle, und bat um ein telefonisches Gespräch hinsichtlich einer Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin.

4

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben unter dem 14. September 2023 um die Einstellung als Staatsanwältin oder Richterin auf Probe bei dem Beklagten.

5

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 teilte der Beklagte ihr mit, Bewerberinnen und Bewerber um die Einstellung als Richter/in auf Probe müssten grundsätzlich in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung mindestens 15 Punkte erreicht haben, wobei der Wert von 7,5 Punkten in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht unterschritten werden dürfe. In Ausnahmefällen könne unter bestimmten Voraussetzungen eine Auswahl auch mit darunter liegenden Ergebnissen erfolgen. Obwohl die Klägerin diese Anforderung erfülle, könne ihrer Bewerbung im Hinblick auf eine Vielzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die diese Anforderungen besser erfüllten, zur Zeit leider nicht entsprochen werden. Sie verbleibe aber im Bewerberpool, so dass man zu gegebener Zeit gerne auf ihre Bewerbung zurückkommen werde. Zudem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Tragen eines islamischen Kopftuchs während des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes bzw. einer richterlichen Verhandlungsleitung mit der Pflicht zur politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität nicht zu vereinbaren sein „könnte“. Da sie ausweislich des Fotos auf dem Lebenslauf deutlich sichtbar ein Kopftuch trage, werde um Erläuterung gebeten, ob sie bereit wäre, dieses für die Dauer ihres Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen.

6

Mit Stellungnahme unter dem 7. November 2023 teilte die Klägerin mit, nicht dazu bereit zu sein. Sie sehe im Tragen eines Kopftuchs keine Verletzung ihrer dienstlichen Pflichten. Bei dem Kopftuch handele es sich nicht um ein religiöses oder politisches Symbol. Es könne ferner nicht als ein (ausschließlich) religiöses Kleidungsstück kategorisiert werden. Des Weiteren sei das Tragen eines Kopftuchs objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen. Eine Grundrechtsabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen: der Eingriff sei nicht durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt, insbesondere nicht durch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten oder das staatliche Neutralitätsgebot. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 49 bis 55 des Behördenvorgangs Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte der Beklagte der Klägerin insbesondere mit, man bitte um Verständnis, derzeit noch keine abschließende Äußerung zu der komplexen Frage der Einstellung einer ein Kopftuch tragenden Bewerberin geben zu können. Eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung komme derzeit auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen bereits nach Leistungsgrundsätzen nicht in Betracht.

8

Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 legte die Klägerin Widerspruch „gegen die Negativmitteilung“ ein. Die Klägerin ersuchte zudem am 21. Februar 2024 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um Eilrechtsschutz, der im Wesentlichen darauf gerichtet war, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, die Durchführung des anstehenden Richterwahlausschusses unter Ausschluss der Antragstellerin zu untersagen und ihr Akteneinsicht in die dem Richterwahlausschuss vorliegenden Unterlagen zu gewähren; nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte die erkennende Kammer den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2024 ab. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte 1 L 415/24.DA Bezug genommen.

9

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihre Bewerbung müsse leider abschlägig beschieden werden. Es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung. Religiös konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes könnten gemäß § 2 HRiG, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 4 BeamtStG untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet seien, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Dies sei beim Tragen eines Kopftuchs durch eine Richterin oder Staatsanwältin zu bejahen. Das Tragen eines solchen religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit verfahrensbeteiligter Dritter. Auch wenn der Eingriff in ihre Grundrechte weitergehender sei als der Eingriff in die Rechte einer Referendarin, da sie (die Klägerin) ihren Wunschberuf dauerhaft nicht ergreifen könne, sei er gleichwohl gerechtfertigt. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich; den angebotenen Weg, das Kopftuch lediglich für die Dauer des Außenkontakts abzunehmen, habe sie abgelehnt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zu Laienrichtern. Schöffen stünden nicht in einem Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis zum Staat, sondern übten ein Ehrenamt aus; ein Bürger könne unterscheiden, ob ihm ein Berufsrichter oder ein Schöffenrichter entgegen trete. Im Übrigen resultiere in Fällen, in denen eine diesbezügliche Regelung vorliege, aus der Weigerung, während einer Hauptverhandlung ein Kopftuch abzulegen, sogar deren Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamts. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 98 ff. der Behördenakte Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Ablehnung verletze zunächst ihr grundrechtsgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Ablehnung aufgrund des Erscheinungsbildes als Staatsanwältin oder Richterin komme nur in Betracht, sofern dieses Zweifel erwecke, weil Art und Inhalt vorhandenen Körperschmucks auf eine innere Eistellung oder Gesinnung schließen ließen, die mit den Grundpflichten eines Beamten nicht mehr zu vereinbar seien. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung könne im Hinblick auf das Erscheinungsbild lediglich zulässig sein, den Anschein radikaler, rassistischer oder anderweitiger verfassungsfeindlicher Tendenzen in der Justiz zu vermeiden. Erforderlich sei, dass aus der Gesamtschau ihrer Motivation zum Tragen des Kopftuchs geschlossen werden könne, dass ihre innere Einstellung eine mangelnde Distanz zur Verfassungsfeindlichkeit oder Intoleranz aufweise. Die Kopfbedeckung könne lediglich dann herangezogen werden, wenn sie Ausdruck der Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine entsprechende Symbolträchtigkeit sei. Das könne bei einer Tätowierung anzunehmen sein, weil diese in die Haut eingestochen sei und sich der Träger dadurch dauerhaft und intensiv zu dem jeweiligen Inhalt bekenne, während das Kopftuch kein religiöses oder politisches Symbol oder Kleidungsstück sei. Darüber hinaus müsse das Kopftuch, unterstellt es wäre ein religiöses Symbol, eine verfassungsfeindliche oder radikale Gesinnung kommunizieren; denn dass religiöse Symbole wie das christliche Kreuz trotz ihrer offensichtlichen Bedeutung in Gerichtssälen angebracht würden, deute auf ein grundsätzlich religionsaffines Verständnis der Neutralität hin. Alleine aufgrund des Kopftuchs bestünden keine Zweifel an ihrer Gewähr, jederzeit für die verfassungsmäßige Ordnung einzutreten bzw. diesen Eindruck nach außen hin zu vermitteln. Die Entscheidung verletze zudem ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 3, Art 4 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Diesbezüglich verwies sie auf ihr Schreiben vom 7. November 2023. Dass das Tragen eines Kopftuchs während des Dienstes nicht der Einstellung als Richterin entgegen stehe entspreche auch der Praxis von Staaten, die ein vergleichbares Neutralitätsverständnis aufwiesen, nämlich England und den Vereinigten Staaten; diesbezüglich verweist sie auf Internetfundstellen. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf Bl. 107 ff. der Behördenakte Bezug genommen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein möglicher Eingriff in die Grundrechte der Klägerin erweise sich angesichts des Grundsatzes der weltanschaulich-religiösen Neutralität, des Grundsatzes der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten als gerechtfertigt. Zwar sei ein Kopftuch nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol, dennoch werde es in Abhängigkeit vom sozialen Kontext verbreitet als Hinweis auf die muslimische Religionszugehörigkeit der Trägerin gedeutet. Auf das individuelle neutrale äußere Verhalten und die individuelle neutrale innere Haltung komme es dabei nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 122 ff. der Behördenakte Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27. September 2024 zugestellt.

12

Die Klägerin hat am 25. Oktober 2024 Klage zu dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. November 2024 an das hiesige Gericht verwiesen hat.

13

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

14

Ergänzend führt sie aus, dass nicht jede Konfrontation mit religiösen Symbolen eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit darstelle. Zu Recht sei diese Gefahr weder pauschal bei einer kopftuchtragenden Lehrperson vom Bundesverfassungsgericht angenommen worden, noch könne dies für den gerichtlichen Kontext gelten, wo regelmäßig der verständige und mündige Bürger auftrete, der im konkreten Fall zwischen der Religiosität der grundrechtsberechtigten Amtsträger und der Neutralität des Staates unterscheiden könne. Gerade die verfassungsrechtlich durch Art. 3 GG gewährleistete und geförderte Vielfalt der Gesellschaft eröffne die Möglichkeit, dass sich diese Vielfalt auch in den Repräsentanten des Staates widerspiegele.

15

Das Tragen eines Kopftuches im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche auch nicht dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität. Die Gefahr, dass sachfremde, insbesondere religiöse oder parteipolitische Erwägungen bei der Entscheidungsfindung widerrechtlich Geltung fänden, bestehe bei jedem Richter, unabhängig davon, ob äußerlich sichtbare religiöse Merkmale vorhanden seien oder nicht. Die innere Überzeugung lasse sich prinzipiell nicht mit dem Kopftuch ablegen. Demnach werde durch das Versagen des Tragens einer Kopfbedeckung lediglich der „Anschein der Neutralität“ gewährleistet. Dieser könne kein verfassungsrechtlich geschütztes Gut sein. Dies müsse gerade angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 – 10 C 5.22 – gelten (betreffend das Anbringen von Kreuzen im Eingangsbereich von Behörden). Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht wenig überzeugend und im Ergebnis erfolglos den Versuch unternehme, dem Kreuz als zentrales Symbol des christlichen Glaubens auf die Weise den religiösen Gehalt zu entziehen, indem es Geschichte und Kultur als Gegenbegriffe zur Religion verwende und damit über die mannigfaltigen Verquickungen zwischen Gesellschaft und Religion hinwegsehe, sei ihm hinsichtlich seiner Ausführungen zum Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates zuzustimmen.

16

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – (betreffend Kopftuchverbot anlässlich des Rechtsreferendariats) sei nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Dort sei für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots angeführt worden, dass sich das Verbot auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränke, bei denen der Staat den verfassungsrechtlichen Neutralitätsvorgaben den Vorrang eingeräumt habe, die einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Ausbildungsdauer umfassten. Dahingegen werde ihr durch die Ablehnung ihrer Bewerbung wegen des Tragens einer Kopfbedeckung auf Lebenszeit die Ausübung ihrer Grundrechte verwehrt.

17

Hinsichtlich ehrenamtlicher Richter trägt sie ergänzend vor, dass es für einen Bürger keinen Unterschied mache, ob ihm ein „analog klassisch-hoheitlich“ tätiger Schöffenrichter oder klassisch-hoheitlich tätiger Berufsrichter entgegentrete, denn diese entschieden als ein Gremium für den Staat, der allein durch diese Zusammensetzung seine Pflichten hinsichtlich der Neutralität und demokratischen Legitimation erfülle.

18

Zusammenfassend vertritt sie die Meinung, jegliche beamten- bzw. richterrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Ernennung seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass ein Verbot nur bei Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefahr im Einzelfall gerechtfertigt sei. Im Kopftuch ohne weiteres Zutun der Trägerin eine bereits realisierte konkrete Gefahr und damit einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht oder den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit verfahrensbeteiligter Dritter anzunehmen, sei jedenfalls mit dem Grundrechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar. Doch selbst dann, wenn eine konkrete Gefahr vorliege, habe eine Abwägung nach den Regeln der praktischen Konkordanz und ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtsgüter von Verfassungsrang zu erfolgen. Wegen des Inhalts ihres Vorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.06.24 und des Widerspruchsbescheids vom 25.09.24 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14.09.23 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie im Hinblick auf die von ihr erreichten Noten in den juristischen Staatsprüfungen derzeit bereits nach Leistungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf Einstellung habe. Es gebe eine Vielzahl besserer Bewerberinnen und Bewerber. Der Beklagte verweist diesbezüglich mit Schriftsatz vom 20. November 2024 auf die Durchschnittsnoten der den vergangenen Richterwahlausschüssen vorgestellten Bewerberinnen und Bewerber; die Klägerin liege in allen Punkten unter diesem Durchschnitt. Zudem sei ihr von keinem ihrer Ausbilder eine Empfehlung für den höheren Justizdienst ausgesprochen worden.

24

Die Klägerin könne keine Ansprüche daraus herleiten, dass sie vor über zwei Jahren mit einer E-Mail zur Bewerbung aufgefordert worden sei. Regelmäßig würden alle Examensabsolventen, die die Einstellungskriterien erfüllten, kontaktiert und auf die Justiz als Arbeitgeber hingewiesen. Nachdem im September 2022 die Einstellungskriterien für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angepasst worden seien, um in Anbetracht des hohen Personalbedarfs aufgrund der zu erwartenden hohen Zahl zusätzlicher Stellen im Doppelhaushalt 2023/2024 auf ein größeres Bewerberfeld zurückgreifen zu können, sei die Klägerin im Oktober 2022 kontaktiert worden.

25

Es bestünden berechtigte Zweifel an der Eignung der Klägerin.

26

Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 –) auf den vorliegenden Fall übertragbar. Was für eine Rechtsreferendarin gelte, gelte für eine Richterin auf Probe erst recht. Durch Art. 97 Abs. 1 GG werde die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit unabhängigen und unparteilichen Richtern, die neutral und distanziert gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand stünden, objektiv-verfassungsrechtlich garantiert. Eine weitere tragende Säule sei die Wahrung des objektiv-verfassungsrechtlichen Gebots religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates, welche die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sichere. Dementsprechend trete bei einer Tätigkeit in der Gerichtsverhandlung oder bei sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund und die Persönlichkeit der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts in den Hintergrund.

27

Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin vor dem Hintergrund, dass sie nicht bereit sei, im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten das Kopftuch abzulegen, stelle sich insbesondere als verhältnismäßig dar. Sie diene dem legitimen Zweck, das Neutralitätsgebot des Staates zu wahren und das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt zu bewahren und Verfahrensbeteiligte vor ungewollter Konfrontation mit religiösen Symbolen zu schützen. Die Ablehnung der Einstellung sei geeignet, diese Zwecke zu erreichen und mangels eines milderen Mittels auch erforderlich. Ein zeitweises Ablegen des Kopftuchs lehne die Klägerin ausdrücklich ab. Ein anderes milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Weg, dass die Gerichtsverwaltung im Bereich der richterlichen Tätigkeit bei Tragen einer religiös konnotierten Kleidung in jedem Einzelfall die Gefahr einer Neutralitätspflichtverletzung begründen und auf Einzelfalllösungen hinwirken müsse oder aber, dass Verfahrensbeteiligte ihr Recht zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geltend machten (welches aber beispielsweise Zeugen oder der Öffentlichkeit gar nicht zustehe), sei mit der Arbeitsweise der Gerichte und dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren. Es entspreche nicht der Rechtsstaatsidee, dass die Beteiligten eines Verfahrens den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 97 Abs. 1 GG in jedem Einzelfall Geltung verschaffen müssten, um so die Gleichheit vor dem Richter sicherzustellen. Die Frage der praktischen Konkordanz könne nicht in jedem Einzelfall dort gelöst werden, wo sie auftrete, nämlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche zudem der einzige Kontakt eines Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht sein könne. Ein Vertrauensverlust wäre dann nämlich unwiderruflich bereits eingetreten, bevor ein Verbot ausgesprochen werden könne. Zudem könne es vorkommen, dass ein Unbehagen der Verfahrensbeteiligten in Anbetracht religiöser Symbole gar nicht offen artikuliert werde, womit auch in derartigen Fällen das Vertrauen in die Justiz bereits in Gefahr geraten sei. Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar, denn während die Klägerin dadurch nur in einem Teilbereich ihrer Religionsfreiheit, ihrer Berufswahlfreiheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, wäre das staatliche Neutralitätsgebot in seinem Kernbereich betroffen.

28

Rechtsvergleichende Betrachtungen seien nicht entscheidungsrelevant.

29

Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens des Beklagten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

30

Das Gericht hat am 30. Oktober 2025 mündlich verhandelt. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

31

Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (elektronisch) sowie des Verfahrens 1 L 415/24.DA (elektronisch) ebenso Bezug genommen wie auf die Behördenvorgänge (ein Ordner). Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

32

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

33

Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ohnehin nach Leistungsgesichtspunkten nicht ausgewählt werden könnte. Klagegegenstand der vorliegenden Bescheidungsklage ist die konkret erfolgte Ablehnung der Bewerbung der Klägerin durch Bescheid vom 14. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2024. Diese ist schon nicht auf die Noten der Klägerin gestützt worden. Im Übrigen sind Durchschnittsnoten vergangener Einstellungstermine nicht geeignet, eine Auswahl auszuschließen.

34

Die Klage ist aber unbegründet. Eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und die Klägerseite in ihren Rechten verletzt, die Sache aber nicht spruchreif ist, weil der Behörde eine vorrangige Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, etwa bei einem Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsebene oder einem Ermessen auf Rechtsfolgenseite (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 C 21/12 –, NVwZ 2014, 1029 Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte erneute Bescheidung ihres Antrags auf Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der ihren Antrag auf Einstellung ablehnende Bescheid vom 14. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2024 (im Folgenden auch einheitlich: Bescheid) erweist sich schon nicht als rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO). Der Beklagte ist von Rechts wegen nicht gehindert, die Eignung der Klägerin zu verneinen, weil diese nicht bereit ist, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen.

35

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Soweit das Deutsche Richtergesetz und das Hessische Richtergesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend (§ 2 Hessisches Richtergesetz – HRiG –; beamtenrechtliche Vorschriften gelten im Folgenden als i.V.m. § 2 HRiG zitiert). Nach dem für Beamte des Landes geltenden § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG – sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen (vgl. auch § 10 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz – HBG –).

36

Die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung begründen für den Dienstherrn – vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung – einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (st. Rspr., etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 44/79 –, VerwRspr 1981, 828, 832 f. m.w.N.; Urteil vom 20. April 1977 – VI C 109.74 –, juris Rn. 37; Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11/82 –, juris Rn. 13; Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4/24 – juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 B 2237/20 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, NVwZ 2024, 1944 Rn. 49). Die Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. In diesem Sinne setzt die Ablehnung der Einstellung nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist; es genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung (Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, NVwZ 2024, 1944 Rn. 47 f. m.w.N.). Das Gericht ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, NVwZ 2024, 1944 Rn. 49 m.w.N.).

37

Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist allerdings von Verfassung wegen unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 GG). Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

38

Art. 33 Abs. 3 GG postuliert die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, welcher er subjektivrechtliche Qualität verleiht (Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 26). Danach kann der Zugang bzw. die Zulassung zu öffentlichen Ämtern – soweit hier von Interesse – nicht aus Gründen verwehrt werden, die ihrerseits mit der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar sind. Nicht ausgeschlossen ist danach hingegen die Begründung von Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit der Betroffenen eingreifen und diesen den Zugang bzw. die Zulassung erschweren oder gar ausschließen. Solche etwaigen Pflichten sind jedoch den strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (so weitgehend wörtlich BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 – Kopftuch II –, juris Rn. 126 m.w.N.; zusammenfassend Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 18, 18c, 27).

39

Die von dem Beklagten angenommene zukünftige Dienstpflicht der Klägerin, während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten ihr Kopftuch abzulegen, findet eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG). Im HBG ist insoweit lediglich bestimmt, dass über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG die oberste Dienstbehörde entscheidet (§ 45 HBG).

40

Bei dem von der Klägerin getragenen Kopftuch handelt es sich um ein religiös konnotiertes Merkmal ihres Erscheinungsbildes. Ein sog. islamisches Kopftuch, wie hier von der Klägerin aus religiöser Überzeugung getragen, ist ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Es ist zwar nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol, wird aber in Abhängigkeit vom sozialen Kontext verbreitet als Hinweis auf die muslimische Religionszugehörigkeit der Trägerin gedeutet (vgl. zu diesem Verständnis BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 – Kopftuch II –, juris Rn. 94, vor Geltung des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, der „das muslimische Kopftuch, die jüdische Kippa oder ein christliches Kreuz“ ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/26839, S. 42, dort zu § 61 BBG).

41

Der Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass das Tragen eines Kopftuchs – soweit in der Justiz während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten getragen – im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Bei der Einführung der entsprechenden Regelung hatte der Gesetzgeber jedenfalls die Gruppen von Beamtinnen und Beamten im Sinne, die den Bürgern gegenüber unmittelbar hoheitlich auftreten, wie den polizeilichen Vollzugsdienst, aber auch die Justiz (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/26839, S. 42 f., unter ausführlicher Darstellung der Entscheidung 2 BvR 1333/17). Ob der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fallkonstellationen einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass eine sog. konkrete Gefahr gefordert wird (dafür etwa Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 28. Februar 2018 – 1 K 2514/17.KS –, BeckRS 2018, 7597 Rn. 37, allerdings im Kontext einer früheren landesrechtlichen Regelung; vgl. demgegenüber etwa Wittkowski, in: Brinktrinke/Masuch, BeckOK Beamtenrecht Hessen, 32. Edition, § 45 HBG Rn. 17, 9), bedarf hier keiner Entscheidung, da selbst von den Vertretern dieser Auffassung eine solche Auslegung nur außerhalb des Justizbereichs für erforderlich gehalten wird (Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 27).

42

Die Ablehnung ist auch mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Sie genügt den strengen Rechtfertigungsanforderungen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten.

43

Nach Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Nach Art. 4 Abs. 2 GG wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.

44

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Gericht im Übrigen gerade zu einer an eine Rechtsreferendarin gerichteten Untersagung, während bestimmter Ausbildungsabschnitte des Rechtsreferendariats ein Kopftuch zu tragen, weiter konkretisiert hat, gewährleisten Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das im Sinne des sog. Forum Externum auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben, schützt. Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den nicht zwingend imperativen Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 78 m.w.N). Demgemäß können sich Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 79). Diesbezüglich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß klargestellt, dass das Tragen eines Kopftuchs für sie – ungeachtet dessen, dass die Ausführungen in ihrer Stellungnahme von 7. November 2023 eher allgemeinerer Art sind – eine verbindliche Pflicht als gläubige Muslima darstellt, woran zu zweifeln kein Anlass besteht.

45

Der in der Ablehnung der Bewerbung (bzw. dem antizipierten Verbot) verkörperte Eingriff ist allerdings gerechtfertigt. Eingriffe in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die sich – weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vorbehaltlos gewährleistet ist – auf sog. verfassungsimmanente Schranken zurückführen lassen muss (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 82 m.w.N.).

 

Hinreichende gesetzliche Grundlage für die Ablehnung ist hier Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften sowie hinsichtlich der Annahme einer entsprechenden Dienstpflicht der Klägerin § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greifen als kollidierendes Verfassungsrecht der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter ein.

47

Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 90). Das Grundgesetz begründet für den Staat die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Der Staat muss sich nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Nimmt der Staat aber etwa auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, so sind ihm abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zurechenbar. Um das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken, haben Bund und Länder nicht nur das Verfahren während der mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Prozessordnungen detailliert geregelt. Zum Selbstbildnis des Staates gehören auch die Verpflichtung der Richterinnen und Richter, eine Amtstracht zu tragen sowie überkommene Traditionen wie das besondere Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, das Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder die Gestaltung des Gerichtssaals. Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist. Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden (siehe zum Vorstehenden weitgehend wörtlich BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 87 ff. m.w.N.). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der verständige und mündige Bürger vor Gericht könne zwischen der Religiosität der Amtsträgerin und der Neutralität des Staates unterscheiden, ist demgegenüber ausreichend, dass das individuelle Tragen des Kopftuchs dem Staat zugerechnet werden kann; der Staat kann nur durch seine Amtsträger handeln.

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Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erlaubt es dem Staat im Sinne eines Optimierungsgebots, gleichheitsgerechte Maßnahmen zu ergreifen, um die Neutralität der Justiz zu unterstreichen und so zu verhindern, dass insbesondere durch die öffentliche Kundgabe von Religiosität wie dem Tragen eines islamischen Kopftuchs das Bild der Justiz beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 92). Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und ist im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Dem Staat kommt insofern die Aufgabe der Optimierung zu. Bei der Auswahl der zu ergreifenden Optimierungsmaßnahmen hat der Staat einen Einschätzungsspielraum. Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann – wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht – legitimer Ausdruck einer Konzeption sein, die die Neutralität unterstreichen soll. Auch wenn das religiöse Bekenntnis einzelner Amtsträger allein nicht gegen deren sachgerechte Amtswahrnehmung spricht, kann die erkennbare Distanzierung des einzelnen Richters und der einzelnen Richterin von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung ihres Amtes zur Stärkung des Vertrauens in die Neutralität der Justiz insgesamt beitragen und ist umgekehrt die öffentliche Kundgabe von Religiosität geeignet, das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen, das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger geprägt ist (zum Vorstehenden weitgehend wörtlich BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

49

Dass nach Ansicht der Klägerin lediglich der Anschein der Neutralität geschützt werde, was verfassungsrechtlich kein zulässiges Schutzgut sei, führt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht weiter. Bereits mit dem erkennbaren Tragen des Kopftuchs wird die Grenze der Neutralität im Rahmen der besonderen Situation vor Gericht überschritten. Entscheidend ist insofern nicht eine subjektiv fehlende Neutralität im Einzelfall, sondern die objektive Zurechnung zum Staat. Gerade im Rahmen des Optimierungsgebots ist die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie dient insbesondere auch der Stärkung des Vertrauens in die Justiz und der Verhinderung einer Beeinträchtigung des Bildes der auch religiös neutralen Justiz.

50

Schließlich kann mit dem Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder Staatsanwältin für einzelne Verfahrensbeteiligte eine grundrechtlich relevante Beeinträchtigung ihrer negativen Religionsfreiheit einhergehen, da der Gerichtssaal einen unausweichlichen Raum darstellen kann. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die positive Freiheit, sondern auch die negative Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Zwar hat der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Der Gerichtssaal stellt einen solchen Raum dar, in dem der Anblick religiöser Symbole im vorgenannten Sinne unausweichlich sein kann, wenn der Staat ihre Verwendung nicht untersagt. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber. Das gilt auch, wenn die Verwendung des religiösen Symbols auf der privaten Entscheidung des für den Staat handelnden Amtsträgers beruht. Nur der Staat besitzt die Möglichkeit, die ansonsten unausweichliche Konfrontation mit dem Kopftuch als religiösem Symbol im Gerichtssaal zu verhindern (zum Vorstehenden weitgehend wörtlich BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 94 f. m.w.N.). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass nicht jede Konfrontation mit religiösen Symbolen eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit darstelle, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen zu. Vorliegend steht allerdings nicht irgendeine beliebige Konfrontation mit religiösen Symbolen in Rede, sondern eine vom Staat geschaffene, besonders formalisierte und bisweilen unausweichliche Situation vor Gericht, die nur der Staat auflösen kann. Dies führt zu einer derartigen Verdichtung, dass für einzelne Verfahrensbeteiligte von einer Grundrechtsbeeinträchtigung auszugehen ist.

51

Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als gerechtfertigt. Sie wahrt insbesondere ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs für die Klägerin und den kollidierenden Verfassungsgütern.

52

Der staatlichen Neutralitätspflicht im obigen Sinne kommt vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzen dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus (vgl. dazu bereits Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 B 1056/17 –, BeckRS 2017, 110950 Rn. 31). Dass demgegenüber und auch den anderen betroffenen Verfassungsgütern gegenüber auch der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukommt, steht einer Rechtfertigung nicht entgegen. Der Eingriff beschränkt sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin wurde nicht eine Erklärung dahingehend verlangt, ihr Kopftuch prinzipiell abzulegen. Auch knüpft die Ablehnung nicht unmittelbar an ihren Glauben selbst an. Vielmehr beschränkt sich der Umfang der Erklärung lediglich auf den Zeitraum des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten und damit zeitlich auf einen Teil der Dienstausübung. Diesem sachlich allerdings nicht unwesentlichen Teil ist aber nach den obigen Ausführungen gerade eigen, dass es sich dabei typischerweise um eine besonders formalisierte Situation vor Gericht handelt, die für die Rechtsschutzsuchenden auch eine unausweichliche Zwangslage darstellen kann, in der die staatliche Neutralitätspflicht besondere Geltung beansprucht. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls im Bereich des Beklagten dauerhaft verwehrt bleibt wird dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden hat. Insofern war sie nicht in einer mit Rechtsreferendarinnen vergleichbaren „Zwangslage“, die auch dann, wenn sie etwa Rechtsanwältin werden möchten, das Rechtsreferendariat ableisten müssen.

53

Darüber hinaus ist auch das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten eingehalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte hier bei anderen religiös konnotierten Merkmalen des Erscheinungsbildes anders entscheiden würde. Im Übrigen haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass in seinem Verantwortungsbereich etwa auch bei der Ausgestaltung der Gerichtssäle religiöse Neutralität gewährleistet wird. Soweit die Klägerin zu dem Anbringen von Kreuzen im Eingangsbereich von Behörden in Bayern vorgetragen hat, ändert dies hieran nichts. Denn dies entzieht sich dem Verantwortungsbereich des Beklagten.

54

Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt keine abweichende Beurteilung. Art. 12 Abs. 1 GG, der u.a. gegen alle staatlichen Maßnahmen schützt, die die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst einschränken, steht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus ermöglicht Art. 33 Abs. 2 GG ergänzende Sonderregelungen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – Einstellungshöchstaltersgrenze öffentlicher Dienst –, juris Rn. 58 m.w.N.). Bereits Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, das im öffentlichen Dienst möglich ist. Der Zugang zu jedem öffentlichen Amte bzw. die Zulassung zu öffentlichen Ämtern darf insbesondere durch rechtmäßige subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – Kopftuch I –, juris Rn. 33 m.w.N.; Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – Einstellungshöchstaltersgrenze öffentlicher Dienst –, juris Rn. 75). Im Ergebnis folgt hier keine andere Beurteilung, da die kollidierenden Verfassungsgüter entsprechend obiger Prüfung selbst einen Eingriff in das vorbehaltlose Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 110). Auch die Frage des Berufszugangs wurde in obige Prüfung bereits eingestellt.

55

Entsprechendes gilt für Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Kopftuch III –, juris Rn. 111). Ungeachtet dessen, ob Art. 3 Abs. 3 GG neben Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 GG eigenständig anwendbar bleibt (vgl. Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 24b m.w.N.), folgt auch daraus jedenfalls im hiesigen Fall kein weitergehender Schutz.

56

Soweit die Klägerin auf Entscheidungen zu ehrenamtlichen Richterinnen (zum Begriff: § 45a Deutsches Richtergesetz – DRiG –) einschließlich Schöffinnen etc. verwiesen hat, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Rechtsprechung in diesem Bereich (vgl. entgegen dem Vortrag der Klägerin exemplarisch etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025 – 16 F 10/25 –, NVwZ 2025, 1449; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 1 OGs 1/25 –, BeckRS 2025, 27701; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 2 AR 16/25 – BeckRS 2025, 22354), die allerdings auch immer die konkrete Rechtsgrundlage beachten muss, bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Die Frage der Abberufung etc. von nicht berufsmäßigen Richterinnen bzw. deren Dienstpflichten beurteilt sich jedenfalls nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Ehrenamtliche Richterinnen üben schon begrifflich ein Ehrenamt aus (§§ 44 ff. DRiG; vgl. exemplarisch ausdrücklich auch § 31 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz) und stehen nicht wie Beamte oder Berufsrichter in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn.

57

Auch das Unionsrecht steht der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nicht entgegen. Auch wenn die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – GleichbehandlungsrahmenRL – auf Richter anwendbar sein sollte (vgl. Art. 3 GleichbehandlungsrahmenRL), wäre die Ablehnung rechtmäßig. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. zusammenfassend Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 24a; Kenntner, NVwZ 2023, 1468, 1471 f.) bereits entschieden hat, kann ein neutrales Auftreten des Arbeitgebers gegenüber seinen Kunden einem wirklichen Bedürfnis entsprechen. Wenn dies der Fall ist und die Maßnahme geeignet und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt ist, kann ein Verbot, am Arbeitsplatz Zeichen religiöser Überzeugungen zu tragen, gerechtfertigt sein, wenn es zudem jede sichtbare Ausdrucksform solcher Überzeugungen erfasst (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 – C-804/18, C-341/19 – WABE und MH Müller Handel –, NZA 2021, 1085 Rn. 78; Urteil vom 13. Oktober 2022 – C-344/20 – S.C.R.L. –, NZA 2022, 1521 Rn. 39 f.). Im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung sind die einschlägigen Rechte und Freiheiten zu berücksichtigen, wie beispielsweise das Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 – Charta – (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 – C-804/18, C-341/19 – WABE und MH Müller Handel –, NZA 2021, 1085 Rn. 81 f.; vgl. auch Artt. 51 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 Charta). Diese Rechtfertigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Es wird auf die obigen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Bezug genommen, die hier – unter anderem rechtlichem Ausgangspunkt – erst recht gelten, da es um die Ausübung von Hoheitsgewalt geht. Dementsprechend liegt im Übrigen auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor (vgl. auch Mahlmann, in: Däubler/Beck, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 5. Auflage 2022, § 24 AGG Rn. 22).

58

Auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken. Soweit die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010 – EMRK – eingreift, haben die Konventionsstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich der in Art. 9 Abs. 1 EMRK garantierten Religionsfreiheit einen gewissen Beurteilungsspielraum, ob und in welchem Umfang ein Eingriff notwendig ist, auch wenn sich die Maßnahme gleichwohl als gerechtfertigt erweisen muss (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 – Beschwerde 42393/98 – Dahlab/Schweiz –, NJW 2001, 2871, 2872 f.). Die Konventionsstaaten können sich insbesondere auf den Grundsatz der Neutralität berufen, um das Tragen von religiösen Zeichen durch ihre Bediensteten einzuschränken. Es ist ihr Statut als Angehörige des öffentlichen Dienstes, das sie vom Bürger unterscheidet (EGMR, Urteil vom 26. November 2015 – Beschwerde 64846/11 – Ebrahimian/Frankreich –, NZA-RR 2017, 62 Rn. 64). Danach haben sich beispielsweise das an eine Lehrerin gerichtete Verbot, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 – Beschwerde 42393/98 – Dahlab/Schweiz –, NJW 2001, 2871, 2872 f.) und die Entscheidung, wegen der Weigerung, das Kopftuch abzulegen, einen Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Krankenhaus nicht zu verlängern (EGMR, Urteil vom 26. November 2015 – Beschwerde 64846/11 – Ebrahimian/Frankreich –, NZA-RR 2017, 62 Rn. 57 ff., 72, dort auch zu einer Lehrkraft an einer Universität), als gerechtfertigt erwiesen. Es wird auf die obigen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Bezug genommen, die hier – unter anderem rechtlichem Ausgangspunkt – entsprechend gelten.

59

Auch ein Verstoß gegen die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 – HVerf – liegt nicht vor. Dies gilt auch, soweit § 45 HBG die landesrechtliche Regelung trifft, dass über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG die oberste Dienstbehörde entscheidet. Dabei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung, die keinen eigenständigen belastenden Charakter im Verhältnis zu den bundesrechtlichen Regelungen hat, die oben bereits behandelt worden sind. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen zu einer früheren landesrechtlichen Regelung, die dem heutigen § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG weitgehend vergleichbar war, dem Gesetzgeber das Treffen einer Regelung über das Verbot des Verwendens bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Merkmale im Dienst landesverfassungsrechtlich nicht verwehrt werden (Hess. StGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – P.St. 2016 –, NVwZ 2008, 199, 204 f., dort zu dem früheren § 68 Abs. 2 Satz 2 HBG).

60

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neubescheidung schließlich nicht aus dem Standardschreiben des Beklagten vom 11. Oktober 2022 ableiten. Es handelt sich – ungeachtet des Fehlens der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – schon dem Inhalt nach lediglich um die Anregung, sich zu bewerben. Aussagen zur persönlichen Eignung waren darüber hinaus ersichtlich nicht enthalten.

 

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.

62

Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Ob die Eignung für das Amt einer Richterin oder Staatsanwältin verneint werden darf, weil die Bewerberin nicht bereit ist, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen, ist noch nicht entschieden und die Klärung kann der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts dienen.

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