Entlassung eines Soldaten wegen angeblicher extremistischer Nähe vorläufig gestoppt
1. Eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG setzt den vollen Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung voraus; eine bloße „Verdachtsentlassung“ ist unzulässig. 2. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, wenn sich die Entlassungsverfügung bereits nach Aktenlage als rechtswidrig erweist. 3. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor, wenn weder disziplinare noch sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Soldaten bestehen und die Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit nachgewiesen sind.
| Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juni 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/5 und die Antragsgegnerin 3/5. III. Der Streitwert wird auf 17.872,02 Euro festgesetzt. |
| Gründe |
| I. |
1 | Der Antragsteller begehrt unter anderem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. |
2 | Mit Verpflichtungserklärung vom 3. Februar 2021 erklärte sich der im Jahr 1995 geborene Antragsteller im Rahmen der Einstellung in die Bundeswehr als ungedienter Offizierbewerber, für den ein Bachelor- und Masterstudiengang vorgesehen ist, damit einverstanden, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden und verpflichtete sich zugleich, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten. |
3 | Der Antragsteller wurde sodann zum 1. Juli 2021 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit des Antragstellers wurde auf Grundlage der Verpflichtungserklärung über eine Verpflichtungszeit von 13 Jahren zunächst auf sechs Monate und dann auf vier Jahre mit Dienstzeitende am 30. Juni 2025 festgesetzt. Der Antragsteller studiert Maschinenbau an der Universität der Bundeswehr München. |
4 | Im Dezember 2021 wurde seitens des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst aufgrund des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MADG eine den Antragsteller betreffende Verdachtsfallbearbeitung aufgenommen (vgl. Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22.1.2025). |
5 | Ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren M 21b E 25.3313 übermittelten Schreibens des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts vom 28. August 2024 wurde nach einem persönlichen Anhörungsgespräch am 11. April 2024 die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 SÜG mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen. Bei der Entscheidung sei neben den Erörterungen aus dem Anhörungsverfahren die positive Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers berücksichtigt worden. Das festgestellte Sicherheitsrisiko gründe sich darauf, dass beim Antragsteller tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Distanz zum Gedankengut der rechtsextremistischen, türkischnationalistischen Ülkücü-Bewegung aufgetreten seien. Zwar habe der Antragsteller im Zuge der persönlichen Erörterung mit dem Geheimschutzbeauftragten ein gänzlich anderes Bild von sich gezeichnet als bei seiner Befragung durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst. Dieser neue Eindruck vom Antragsteller könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt die durch die seinerzeitigen Äußerungen geschaffene Besorgnis allerdings nicht vollumfänglich verdrängen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei, dass es sich bei den neueren Äußerungen um Schutzbehauptungen handle. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG habe im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. |
6 | Ausweislich eines weiteren aktenkundigen Schreibens des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts vom 12. November 2024 (Personalgrundakte A II Blatt 24) habe die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) keine Umstände ergeben, die im Hinblick auf eine entsprechende sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko darstellten. Es seien jedoch entsprechend der beigefügten Anlagen Einschränkungen, Auflagen und/oder personenbezogene Sicherheitshinweise zu beachten. Ggf. vorher ergangene Sicherheitsbescheide/Mitteilungen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung hinsichtlich Verschlusssachenschutz seien hiermit ungültig und mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen. Die (nicht aktenkundige) Entscheidung vom 3. Mai 2024 werde hiermit aufgehoben. Laut Anlage 1 zum Schreiben wurde der personalbearbeitenden Stelle „als Pflicht aufgegeben“, dass ein dienstlicher Einsatz/eine dienstliche Verwendung – einschließlich Dienstreisen – des Antragstellers in/durch die Türkei während oder im Zusammenhang mit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zulässig ist. |
7 | Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 wurde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom Militärischen Abschirmdienst darüber informiert, dass im Dezember 2021 eine Verdachtsfallbearbeitung aufgenommen wurde. Nach dem Ergebnis der bislang durchgeführten Verdachtsfallbearbeitung lägen vorhaltbare Erkenntnisse vor, die nach hiesiger Bewertung den Verdacht der fehlenden Verfassungstreue begründen würden. Der Antragsteller distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut, welches durch die Ülkücü-Bewegung propagiert werde, identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere. Der Antragsteller sei am 3. März 2022, 12. Mai 2022 und 9. Oktober 2024 durch Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG befragt worden. In der Gesamtheit habe die Verdachtsfallbearbeitung ergeben, dass der Antragsteller Kernbestandteile der Ideologie der Ülkücü-Bewegung verkörpere: Rassismus (insbesondere antikurdischer Rassismus), Antisemitismus und Islamismus. Diese Annahme fuße maßgeblich auf den Verbindungen des Antragstellers zum Bogenschießverein Kemankes Frankfurt e.V., welcher durch Mitglieder der ATIB geführt werde. Der Rassismus des Antragstellers richte sich gegen Kurden und Armenier. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Befragungen den Völkermord an den Armeniern relativiert. Darüber hinaus habe der Antragsteller Äußerungen getätigt, die eine Antipathie gegenüber dem Staat Israel zum Ausdruck bringen würden und durch Elemente des Antisemitismus – insbesondere in Form der Dämonisierung des Staates Israel – geprägt seien. Weiterhin befürworte der Antragsteller die BDS-Kampagne, indem er Firmen, die in irgendeiner Form mit Israel kooperieren, boykottiere. Schließlich habe beim Antragsteller eine ausgeprägte Religiosität festgestellt werden können, die Bezüge in den Salafismus aufweise. So habe der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach an Islamic Relief gespendet. Bestätigt werde diese Annahme durch die Mitgliedschaft des Antragstellers in der BIG-Partei (Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit) und weiter abgerundet durch die Teilnahme an Veranstaltungen des o.g. Bogenschützenvereins. |
8 | Mit Schreiben vom 24. März 2025 wies der Militärische Abschirmdienst das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller am 27. September 2024 die Salih-Sanli-Mosche besucht habe. Die SalihSanli-Stiftung samt Moscheebetrieb sei laut dem Landesamt für Verfassungsschutz Bayern als offen extremistisch einzustufen. Sie werde dem Beobachtungsobjekt Tablighi Jama'at – TJ (dt. in etwa Missionsgemeinschaft) zugeordnet. Die hier gegenständlichen weiteren Erkenntnisse fügten sich in die im Rahmen der Datenübermittlung mit Schreiben vom 22. Januar 2025 konstatierte verfassungsschutzrechtliche Bewertung zur Person des Antragstellers ein. Neben eindeutigen Bezügen zur Ülkücü-Bewegung hätten nunmehr nachweislich Kontakte zu einer weiteren durch den Verfassungsschutzverbund als extremistisch bewerteten Organisation, der TJ, festgestellt werden können. |
9 | Mit Schreiben vom 17. April 2025 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass seine zuletzt am 14. Dezember 2021 auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit nicht weiter verlängert werde. Die Dienstzeit des Antragstellers bei der Bundeswehr laufe somit zum zwischenfestgesetzten Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2025 aus. Ausweislich der Schreiben des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 22. Januar 2025 und 24. März 2025 lägen Erkenntnisse vor, die den Verdacht einer fehlenden Verfassungstreue des Antragstellers gemäß § 8 SG begründeten. Der Militärische Abschirmdienst komme in der Bewertung zu der Überzeugung, dass der Antragsteller sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, distanziere, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut, welches durch die ÜlkücüBewegung propagiert werde, identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse habe sich die Sachlage derart geändert, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr an die mit der Verpflichtungserklärung verbundene Zusicherung gebunden sei. |
10 | Hiergegen ließ der Antragsteller von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Mai 2025 „Widerspruch/Beschwerde“ einlegen und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln stellen. Das Eilverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht München verwiesen (M 21b E 25.3313). |
11 | Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2025 (M 21b E 25.3313) wurde die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Dienstverhältnis vorläufig, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Mai 2025, fortzuführen. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsgegnerin auf zwischenzeitlich, d.h. nach der sechsmonatigen Bewährungszeit, beim Antragsteller vermeintlich eingetretene bzw. erkannte Eignungsmängel nur durch Anwendung der einschlägigen Entlassungsvorschriften reagieren könne. Der Vorwurf der fehlenden Verfassungstreue stelle den geradezu klassischen Fall einer Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG dar. Die Antragsgegnerin habe richtigerweise in den in der Verpflichtungserklärung vorgegebenen Textpassagen auf die in derartigen Fällen einschlägigen Entlassungsvorschriften hingewiesen. Die Festsetzung der nächsten Verpflichtungszeit mit der Begründung abzulehnen, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer Änderung der Sachlage im Sinne von § 38 Abs. 3 VwVfG an eine mit der Verpflichtungserklärung verbundene Zusicherung nicht mehr gebunden sei, würde vor diesem Hintergrund zu einer unzulässigen Umgehung der formellen und materiellen Vorgaben für eine Entlassung führen. |
12 | Mit Schreiben vom 24. Juni 2025, dem Antragsteller eröffnet am selben Tag, hörte die Antragsgegnerin diesen unter Berufung auf die Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 und 24. März 2025 zur beabsichtigen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG an. Der Antragsteller habe durch Verstoß gegen § 7, § 8, § 10 und § 17 SG Dienstpflichtverletzungen begangen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 26. Juni 2025 gegeben. |
13 | Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juni 2025 wurde dem Antragsteller ferner mitgeteilt, dass anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2025 (M 21b E 25.3313) die aktuell auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit des Antragstellers vorläufig, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Mai 2025 verlängert werde. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine andere rechtlich wirksame Maßnahme (z.B. Entlassung) diese Maßnahme vorrangig sei und die Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängig von anderweitigen Beendigungsgründen gelte. |
14 | Der Antragsteller ließ hierzu im Wesentlichen vortragen, dass diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht bloß rechtswidrig sei, sondern jeglichen Respekt vor der Entscheidung des Gerichts und der damit verbundenen und im Demokratieprinzip verankerten Gewaltenteilung vermissen lasse. Wegen des mit einer fristlosen Entlassung einhergehenden Verlusts von Übergangs-Bezügen (BFD-Leistungen) dürfte eine verbotene reformatio in peius vorliegen. Die Situation verschärfe sich zudem für den Antragsteller aufgrund sozialer Aspekte. Der Antragsteller sei verheiratet und Vater einer neu geborenen Tochter. Bei der zuvor angegriffenen Entscheidung hätte der Antragsteller sein Master-Studium noch unter Fortzahlung seiner Bezüge um mindestens 12 Monate beenden und so die Bundeswehr verlassen können. |
15 | Die Vertrauensperson führte im Rahmen der Anhörung aus, dass der Antragsteller der Vertrauensperson persönlich bekannt sei. Während seiner bisherigen Dienstzeit an der Universität der Bundeswehr sei der Antragsteller stets als pflichtbewusster und engagierter Kamerad aufgetreten. Von seinen Kameraden bzw. Mitstudenten werde er aufgrund seines kameradschaftlichen Verhaltens und seiner hilfsbereiten Art in allen Situationen sehr geschätzt. Gegenüber seinen Kameraden an der Universität sei der Antragsteller nie mit politischen oder ideologischen Äußerungen in Erscheinung getreten. Aufgrund der dienstlichen Erfahrungen mit dem Antragsteller könne die beabsichtigte Maßnahme nur bedingt nachvollzogen werden. |
16 | Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juni 2025 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Nach dieser Vorschrift könne ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. In der Gesamtheit habe die Verdachtsfallbearbeitung des Militärischen Abschirmdienstes (vgl. Datenübermittlungen vom 22.1.2025 und 24.3.2025) ergeben, dass der Antragsteller die Kernbestandteile der Ideologie der Ülkücü-Bewegung verkörpere: Rassismus, Antisemitismus und Islamismus. Diese Annahme fuße auf den Verbindungen zum Bogenschießverein Kemankes Frankfurt e.V., welcher durch Mitglieder der ATIB geführt werde. Der Antragsteller habe dessen Bestandteile (der Ülkücü-Bewegung) teilweise verinnerlicht wie seine Aussagen in Bezug zum Rassismus gegenüber u.a. Armeniern und die antisemitischen Einstellungen des Antragstellers bezeugten. Hier verdeutliche zum Beispiel die Bezeichnung Israels als Apartheidsstaat eindeutig den Vorwurf, dass der israelische Staat per se ein rassistisches Konstrukt sei. Darüber hinaus werde ihm die Rechtsstaatlichkeit und der demokratische Charakter abgesprochen. Auch befürworte der Antragsteller die BDS-Kampagne, indem er Firmen, die in irgendeiner Form mit Israel kooperieren, boykottiere. Auch habe beim Antragsteller eine ausgeprägte Religiosität festgestellt werden können, die Bezüge zum Salafismus aufweise. Hinsichtlich der aufgezeigten Vorwürfe finde von Seiten des Antragstellers ein stetiges Kleinreden statt bzw. würden die Aussagen des Antragstellers in allen Befragungen mit der Tendenz zu einer stetigen Entkräftigung variieren. Der Antragsteller distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere. Mit seinem Verhalten/seiner Haltung habe der Antragsteller insbesondere gegen die elementare Soldatenpflicht aus § 8 SG verstoßen. Das reiche vorliegend schon aus. Auch die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 17 Abs. 2 SG und § 10 Abs. 1 SG seien tangiert. Ein Verbleib des Antragstellers im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die militärische Ordnung werde insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung – wie vorliegend – in ihrem Kernbereich berührt. Durch ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst würde in der Truppe zudem der Eindruck entstehen, dass derart erhebliche Dienstpflichtverletzungen von Bundeswehrangehörigen ohne die erforderlichen Konsequenzen im dienstlichen Bereich bleiben würden und die Bundeswehr einem derartigen Verhalten in dienstrechtlicher Hinsicht nicht die notwendige Bedeutung beimesse (Nachahmungsgefahr). Der Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis würde zudem auch das Ansehen der Bundeswehr gefährden, da sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktion der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller das gesamte deutsche Volk schützen würde und nicht nur ihm genehme Personengruppen. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sei daher für den Dienstherrn nicht zumutbar. Als Soldat auf Zeit sei der Antragsteller nicht mehr tragbar. Es lägen auch keine besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall vor, die eine andere Rechtsfolge als die fristlose Entlassung rechtfertigten. Die fristlose Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG sei somit geboten. Der Bescheid wurde am 30. Juni 2025 zugestellt. |
17 | Der Antragsteller legte hiergegen zunächst mit E-Mail vom 30. Juni 2025 „Beschwerde“ ein und nahm zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Auf die EMail wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangen am 29. Juli 2025, wurde vom Bevollmächtigten des Antragstellers Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. |
18 | Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2025, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller beantragen, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig 1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ebenfalls von heute (7.7.2025) gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2025 anzuordnen, 2. den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2025 aufzuheben, 3. den Antragsteller im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu verpflichten. |
19 | Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei begründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht überwiege. Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 8 SG vor. Die Antragsgegnerin bringe keine tatsächlichen Handlungen vor, die belegten, dass der Antragsteller nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehe. Auf die Ausführungen des Antragstellers in der E-Mail vom 30. Juni 2025 werde verwiesen. Keiner der im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Glaubenssätze lasse extremistische Tendenzen erkennen, sondern spiegele eine muslimische Lebensweise wider. Die Antragsgegnerin scheine Islam und Islamismus gleichsetzen zu wollen. Dass es sich bei der auf dem vom Militärischen Abschirmdienst aufgenommenen und abgebildeten Person auf dem Foto um den Antragsteller handelt, werde bestritten. Hinsichtlich der Äußerungen des Antragstellers in Bezug auf den Genozid in Armenien handele es sich nicht um eine inszenierte Lernkurve, sondern um einen klassischen Prozess der Anerkennung, der bei zahlreichen türkischstämmigen Personen beobachtet werden könne. Die Geschichte der Armenier werde im Schulunterricht in Deutsch land nicht thematisiert. Dementsprechend habe dieser Genozid im formalen Bildungskontext, in dem der Antragsteller seine Schulbildung genossen habe, keine Rolle gespielt und sei nicht Teil seiner schulischen Prägung gewesen. Ähnliches gelte für das Verhältnis der türkischen Bevölkerung zur kurdischen Minderheit und der PKK. Es handele sich um eine politisch schwierige, gleichzeitig nicht aufgearbeitete Frage. Der Antragsteller habe hierzu auch einen besonderen und persönlichen Zugang, da ein Großvater des Antragstellers kurdischer Abstammung gewesen sei. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei Mitglied in einem Bogenschützenverein gewesen, sei schlicht unzutreffend. Sobald der Antragsteller Kenntnis von der ATIB-Nähe des Vereins erlangt habe, habe er sich nachhaltig vom Verein distanziert. Auch die knappe Kandidatur innerhalb der BIG-Partei lasse nicht auf extremistische Tendenzen schließen. Im Übrigen sei angemerkt, dass Mitglieder der Partei Alternative für Deutschland ohne Probleme im Dienstverhältnis der Bundeswehr verbleiben könnten. Hierbei handle es sich – anders als bei der BIG-Partei – nach Einschätzung des BfV um eine gesichert rechtsextreme Partei. Es sei nicht verständlich, warum hier eine Differenzierung stattfinde. Zudem habe der Antragsteller seine Aussagen auch nicht stets entkräftet oder angepasst. Der Antragsgegnerin sollte bekannt sein, dass es normal und unbedenklich sei, dass nicht stets „das Gleiche“ geantwortet werde. Es zeige, dass der Antragsteller offen gesprochen und nicht das gesagt habe, was er glaubte, es sei von ihm erwartet worden. Im Hinblick auf den Israel-Palästina-Konflikt habe der Antragsteller schlicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der gegenwärtige Krieg und das Verhalten der israelischen Regierung oder des israelischen Militärs eine für ihn höchstproblematische Situation darstelle. Diese innere Haltung sei nicht extremistisch, sondern nachvollziehbar und zeige deutlich, dass der Antragsteller als „Bürger in Uniform“ dem Leitbild der „Inneren Führung“ entsprechend nicht blind Befehle befolgen würde, die er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne oder die nach seiner Auffassung militärische Handlungen gegen das Völkerrecht oder Menschenrechtsverletzungen unterstützen würden und zeuge daher von einem höchst verantwortungsvollen Bewusstsein. Der Antragsteller vertrete hier keine bedenkliche Einzelmeinung, sondern eine offiziell auch unter europäischen Staaten verbreitete Haltung. Hier gehe es jedenfalls nicht um Plichten im militärischen Kernbereich. Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sei nicht tangiert. Der Antragsteller habe zudem zuletzt als Student an der Bundeswehr-Universität seinen Dienst verrichtet und sei nicht in militärische Operationen eingebunden gewesen, so dass nicht einmal annähernd oder abstrakt eine Gefahr hätte entstehen können. Es könne auch nicht von einer Wiederholungsgefahr oder individuellen Neigung zur Disziplinarlosigkeit ausgegangen werden. Die Bundeswehr selbst habe mit dem zuvor vorangegangenen Verfahren (Nichtverlängerung der Dienstzeit) eigentlich selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie kein besonders gravierendes Fehlverhalten beim Antragsteller sehe. Andernfalls hätte sie zuvor selbst ein Disziplinarverfahren oder Entlassungsverfahren aus eigenem Antrieb einleiten müssen. Die nunmehr erfolgte Entlassung sei lediglich als „Retour-Kutsche“ für das vom Antragsteller zum Nachteil der Bundeswehr betriebene Eilverfahren (M 21b E 25.3313) ergangen. Zudem bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Dies schon mangels Kenntnis der hier besprochenen Verdachtsfälle. Die Verdachtsfälle beruhten nicht nur auf Missverständnissen, die der Antragsteller versuchte aufzuklären, sondern seien auch unter Verschluss. Schon aus diesem Grund komme dem Antragsteller keine negative Vorbildfunktion zu. Er sei auch derzeit als Student an der Bundeswehr-Universität in keiner Vorgesetzten-Funktion und auch nicht im militärischen Bereich eingesetzt. Auf die ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14. Juli 2025, 7. August 2025 und 20. August 2025 wird Bezug genommen. |
20 | Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. |
21 | Die Entlassungsverfügung sei nicht zu beanstanden. Bei der weiteren Interessen- und Folgenabwägung sei dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen. Hieran ändere auch der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nichts. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen werde hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Entlassungsbescheid und den kompletten Vortrag sowie die Verwaltungsvorgänge in der Verwaltungsstreitsache M 21b E 25.3313 Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag vom 6. Juli 2025 überzeugten nicht und seien reine Schutzbehauptungen. Selbst wenn als zutreffend unterstellt würde, dass der Antragsteller nie Mitglied in einem türkischen Bogenschützenverein war, zeige auch die wiederholte Teilnahme an Vereinsaktivitäten eine enge Verbundenheit mit der Organisation und deren Zielen. Wer regelmäßig dabei sei, trage zur Unterstützung und Legitimation des Vereins bei – unabhängig von der Mitgliedskarte. Die vom Antragsteller im Hinblick auf den Völkermord an den Armeniern behauptete Kehrtwende werfe Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Distanzierung auf – zumal die behauptete Unkenntnis mit Blick auf persönliche Herkunft oder biografische Umstände nicht trage. Wer im öffentlichen Dienst Verantwortung übernehme, habe sich an den hier geltenden Maßstäben messen zu lassen. Die Äußerungen des Antragstellers in der Befragung vom 9. Oktober 2024 würden deutlich den Rahmen einer allgemein zulässigen Kritik überschreiten, wie sie etwa auf menschenrechtlichen oder völkerrechtlichen Erwägungen beruhen könnten. Erst recht als Soldat. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe „vor Ort nachgefragt“, ob es sich bei der Moschee oder ihren Trägerverein um eine verfassungsfeindliche oder verbotene Einrichtung handle, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche Anfrage bei genau jener Organisation stelle keine objektive Informationsquelle dar. Wer sich auf derartige Selbstauskünfte verlässt, handle zumindest grob fahrlässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehe es vorliegend nicht um eine Rüge der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG. Die grundrechtlich geschützte Freiheit, eine Religion zu glauben, zu bekennen und auszuüben, werde dem Betroffenen nicht abgesprochen oder in Frage gestellt. Gegenstand der Bewertung sei u.a. die finanzielle Unterstützung der Islamic Relief etc. Eine mildere Maßnahme etwa in Gestalt einer Disziplinarmaßnahme komme vorliegend nicht in Betracht. Dies resultiere insbesondere aus dem Umstand, dass durch die vorgenannten Dienstpflichten der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt sei. |
22 | Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten in diesem sowie im Verfahren M 21b E 25.3313 Bezug genommen. |
| II. |
23 | Die Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg. |
24 | 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juni 2025 anzuordnen, ist zulässig und in der Sache erfolgreich. |
25 | 1.1 Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO erhebliches Gewicht erhält. Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen. Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht dennoch die aufschiebende Wirkung anordnen (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 8 m.w.N.). |
26 | Nach diesen Maßgaben fällt die zu treffende Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die Entlassungsverfügung vom 27. Juni 2025 nach Aktenlage als rechtswidrig erweist und daher das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme vorrangig ist. |
27 | 1.2 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. |
28 | Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Soldat ein Dienstvergehen (vgl. § 23 Abs. 1 SG) begangen hat. Dazu muss die Entlassungsbehörde, wie zu jeder gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff in subjektive Rechtpositionen, durch geeignete Ermittlungen den notwendigen Grad an Überzeugung gewinnen. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105 – juris Rn. 9). |
29 | Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Für den Begriff der Gefährdung ist ausreichend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, mithin eine Gefahr droht. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (stRspr; BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 9). |
30 | Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Im Gegensatz zu der zweiten Alternative, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können (BVerwG, U.v. 20.6.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 20). |
31 | Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es 30 31 M 21b S 25.4021 - 17 - sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (stRspr; BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 10). |
32 | Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt (BVerwG, U.v. 14.5.2019 – 2 WD 24.18 – juris Rn. 35). Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus den Reihen der Bundeswehr ein Bezug zu einer verfassungsfeindlichen oder verbotenen Gruppierung hergestellt wird. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 21). |
33 | 1.3 Nach diesen Maßgaben erweist sich die Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. |
34 | 1.3.1 Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Antragsteller vor der Entscheidung über seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 2 SG gehört worden. Auch wurde die Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG angehört. |
35 | 1.3.2 Die Entlassungsverfügung erweist sich aber nach summarischer Prüfung in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Der Antragsteller ist zwar Soldat auf Zeit und die fristlose Entlassung erfolgte noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre. |
36 | 1.3.3 Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen (vgl. § 23 Abs. 1 SG) begangen hat. |
37 | Die Antragsgegnerin geht auf der Grundlage der Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 und 24. März 2025 davon aus, dass der Antragsteller die Kernbestandteile der Ideologie der Ülkücü-Bewegung verkörpere: Rassismus, Antisemitismus und Islamismus. Diese Annahme fuße auf den Verbindungen des Antragstellers zum Bogenschießverein Kemankes Frankfurt e.V., welcher durch Mitglieder der ATIB geführt werde. Der Antragsteller habe dessen Bestandteile (der Ülkücü-Bewegung) teilweise verinnerlicht wie seine Aussagen in Bezug zum Rassismus gegenüber u.a. Armeniern und die antisemitischen Einstellungen des Antragstellers bezeugten. Auch befürworte der Antragsteller die BDS-Kampagne, indem er Firmen, die in irgendeiner Form mit Israel kooperieren, boykottiere. Ferner habe beim Antragsteller eine ausgeprägte Religiosität festgestellt werden können, die Bezüge zum Salafismus aufweise. Der Antragsteller distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere. Mit seinem Verhalten verstoße er insbesondere gegen § 8 SG. Tangiert seien aber auch § 7 SG, § 17 Abs. 2 SG und § 10 Abs. 1 SG. |
38 | Nach Aktenlage hat die Entlassungsbehörde nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schulhaften Dienstpflichtverletzung die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105 – juris Rn. 9). |
39 | Nach § 8 SG ist der Soldat verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Wesentliche Elemente dieser Ordnung sind die in Art. 1 und Art. 20 GG enthaltenen Grundsätze, wie die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung und die Verantwortlichkeit der Regierung (Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 22 ff. m.w.N.). Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten, wie auch dem Beamten und Richter, auferlegt ist. Die Pflicht aus § 8 SG verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten (stRspr.; BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16.16 – juris Rn. 67). Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (stRspr.; BVerwG, U.v. 19.4.2024 – 2 WD 9.23 – juris Rn. 37). Bei § 8 SG geht es in erster Linie nicht um Gesinnung, sondern um das objektivierbare Verhalten nach außen (BayVGH, B.v. 22.06.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 13). Ein Soldat muss sich daher nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Er darf auch nicht entgegen einer inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, Provokationsabsicht oder anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 50; U.v. 19.3.2025 – 2 WD 18.24 – juris Rn. 35; U.v. 12.5.2022 – 2 WD 10.21 – juris Rn. 21). |
40 | Die in § 8 SG normierte soldatische Kernpflicht verlangt jedoch nicht, dass sich der Soldat mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien identifiziert und diese unterstützt. Dies folgt schon daraus, dass auch für Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. § 6 Satz 1 SG die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 GG gilt, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die in § 8 SG festgelegte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts innerhalb des dafür von der Verfassung in Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Rahmens und mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln – etwa durch die Mitgliedschaft und die Betätigung in Vereinigungen – eintritt. Sie verlangt jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG (vor allem Bindung aller staatlichen Gewalt an die im Grundgesetz konkretisierten Grundund Menschenrechte, Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Gesetzmäßigkeit von Regierung und Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte) zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Diese Grundsätze haben auch in die Vorschrift des § 4 Abs. 2 BVerfSchG Eingang gefunden, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 MADG für den Militärischen Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MADG maßgeblich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 48; B.v. 12.5.2005 – 1 WB 43.04 – juris Rn. 5). |
41 | Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des früheren Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, U.v. 17.7.2021 – 2 WD 6.21 – juris Rn. 35; U.v. 28.8.2014 – 2 WD 20.13 – juris Rn. 45). Zudem kann außerdienstliches Verhalten die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG als Kernbereichspflicht verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16.16 – juris Rn. 69 – Hitlergruß gegenüber Kollegen in einem Hotel). |
42 | Daneben kann außerdienstliches Verhalten die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verletzen, wobei eine derartige Pflichtverletzung hinter der Verletzung der Pflichten aus §§ 8 ff. SG zurücktritt, soweit diese einschlägig sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16.16 – juris Rn. 68). |
43 | Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. § 10 Abs. 1 SG konstituiert trotz der Überschrift des § 10 SG keine eigenständige Pflicht. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass er von Vorgesetzten die Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten in gesteigertem Maße erwartet wird, woraus schärfere Maßstäbe bei der Bewertung und Ahndung von Pflichtverletzungen abzuleiten sind (vgl. zum Ganzen: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 10 Rn. 11 m.w.N.). |
44 | 1.3.3.1 Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Mitgliedschaft bzw. Verbindungen zu dem türkischen Bogenschützenverein Kemankes Frankfurt e.V. vorwirft, sind die im Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 dokumentierten Angaben des Antragstellers sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Bevollmächtigten zur Dauer der Verbindung und der Häufigkeit der Besuche/Treffen zwar widersprüchlich, eine Mitgliedschaft über 2019/2020 hinaus wurde jedoch an keiner Stelle behauptet bzw. dem Antragsteller vorgeworfen. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller bei Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 1. Juli 2021 oder auch später noch Mitglied des Bogenschützenvereins gewesen wäre oder sonstige Verbindungen zu diesem gehabt hätte. |
45 | Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Bogenschießverein selbst offenbar nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Der Militärische Abschirmdienst führt im Schreiben vom 22. Januar 2025 mit Verweis auf den Verfassungsschutzbericht 2023 hierzu aus, dass der Bogenschützenverein von Mitgliedern der Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V. (ATIB) geführt werde. Die ATIB sei hierzulande einer der größten „Ülkücü"-Dachverbände. Im Vergleich zum Dachverband ADÜTDF stehe die ATIB für einen stärker islamisch orientierten Teil der rechtsextremistischen „Ülkücü"-Bewegung. Bei der ATIB handle es sich um ein Beobachtungsobjekt des Bundesamts für den Verfassungsschutz (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 281 f.). Anders als der Dachverband ADÜTDF wird nach den Recherchen der Kammer die ATIB in den Verfassungsschutzberichten des Bundes erstmals im Verfassungsschutzbericht 2019, der im Juli 2020 veröffentlich wurde, ausdrücklich aufgeführt (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 259 ff.; Verfassungsschutzbericht 2019, S. 234 f.; Verfassungsschutzbericht 2023, S. 281). Nach Angaben der Verfassungsschutzberichte bemühten sich die Dachverbände nach außen um ein gesetzeskonformes Verhalten und riefen öffentlich zu Gewaltlosigkeit und Zurückhaltung auf (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 234). Organisatorisch sei die ATIB an keine Partei in der Türkei direkt angebunden. Stattdessen suche sie die Nähe zu deutschen wie auch türkischen Verbänden und Einrichtungen. Dabei zeige sich die ATIB um gesellschaftliche Akzeptanz und die damit einhergehenden Mitsprachemöglichkeiten bemüht. So sei die ATIB beispielsweise Gründungsmitglied des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. Der Selbstdarstellung auf ihrer Website zufolge wolle die ATIB die kulturelle und religiöse Identität der türkischstämmigen Einwanderer in Deutschland bewahren und sich für Völkerverständigung und Akzeptanz der unterschiedlichen Kulturen einsetzen. Tatsächlich erzeuge der Dachverband durch seine Verwurzelung in der „Ülkücü“-Ideologie eine desintegrative Wirkung und fördere einen türkischen Nationalismus mit rechtsextremistischen Einflüssen, der von einem extremen FreundFeind-Denken geprägt sei (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 283; Verfassungsschutzbericht 2021, S. 251 f.). Eine ausdrückliche Nennung der ATIB in den hessischen Verfassungsschutzberichten 2018 bis 2020, die man dem damals in Hessen lebenden Antragsteller gegebenenfalls vorwerfen könnte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Im hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 wird hinsichtlich der Dachverbände der Ülkücü-Bewegung auf den Verfassungsschutzbericht des Bundes zum Jahr 2020 verwiesen (vgl. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2021, S. 331). |
46 | Vor diesem Hintergrund erscheint daher auch fraglich, ob und insbesondere ab wann für den Antragsteller eine rechtsextremistische Verbindung des Bogenschützenvereins überhaupt erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen, selbst wenn der Antragsteller bei einem Treffen des Vereins Mehmet Alparslan Celebi kennengelernt und sich dieser als Vorsitzender der ATIB Deutschland vorgestellt hat. Insbesondere liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass bei den Treffen des Bogenschutzvereins die Ideologie der „Ülkücü“-Bewegung für den Antragsteller erkennbar thematisiert bzw. propagiert worden wäre, zumal sich die ATIB auch nach den Angaben in den Verfassungsschutzberichten nach außen gesetzeskonform gibt. |
47 | Hinzukommt, dass das Schreiben des Militärischen Abschirmdienst vom 22. Januar 2025 den Eindruck erweckt, als seien die Befragungen des Antragstellers durch den Militärischen Abschirmdienst stark zusammengefasst bzw. verkürzt wiedergeben worden. Schon der jeweilige Einleitungssatz zu den Befragungen spricht von einer Wiedergabe der „relevanten Angaben“. Ohne zu wissen, auf welche konkreten Fragen und in welchem Zusammenhang der Antragsteller welche konkreten Angaben gemacht hat, lassen die wiedergegebenen Aussagen eine Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten zu. Völlig offen bleibt so auch, seit wann dem Antragsteller die Verbindung der ATIB zur „Ülkücü“-Bewegung tatsächlich bewusst war. In der ersten Befragung am 3. März 2022 soll der Antragsteller unter anderem angegeben haben, dass er sich vom Verein distanziert habe, nachdem ihm die „Zugehörigkeit zur ATIB“ bekannt geworden sei. Nach den zur zweiten Befragung am 12. Mai 2022 wiedergegebenen Angaben habe der Antragsteller mit dem Begriff ATIB nichts anfangen können und deshalb seinen Vater gefragt. Aus der wiedergegebenen Antwort des Vaters lässt sich nicht entnehmen, dass dem Antragsteller hier bereits eine Verbindung der ATIB zur „Ülkücü“- Bewegung aufgezeigt worden wäre. Ob unter einer „Zugehörigkeit zur ATIB“ (vgl. Befragung vom 3.3.2022) bzw. „ATIB-Nähe“ (vgl. Befragung vom 9.10.2024) bereits allein die personelle Verflechtung des Bogenschützenvereins zur ATIB zu verstehen ist oder eine – gegebenenfalls zunächst nicht erkennbare – ideologische Nähe zur ATIB bzw. zur „Ülkücü“-Bewegung, ist eine Frage der Auslegung. Hierbei fällt auch auf, dass im Schreiben des Militärischen Abschirmdienst vom 22. Januar 2025 der Eindruck erweckt wird, es würden zunächst zu den jeweiligen Vorwürfen (vgl. beispielsweise jeweilige Ausführungen unter „Angesprochen auf seine Mitgliedschaft im Bogenschützenverein“) alle „relevanten“ Angaben der jeweiligen Befragung wiedergegeben werden (vgl. S. 3 ff. im Schreiben). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden sodann jedoch nicht nur die zuvor wiedergegebenen Angaben ausgewertet, sondern auch neue relevante Informationen aus den Befragungen „eingestreut“. So lässt sich erst aus der Gesamtbetrachtung (vgl. S. 6 im Schreiben) die Information entnehmen, dass der Antragsteller bei der ersten Nachbefragung am 12. Mai 2022 berichtet haben soll, dass er „beim zweiten (von insgesamt sechs) Treffen des Vereins“ bereits den Leiter der ATIB Deutschland kennengelernt habe. Dass der Antragsteller nach eigenen Angaben an insgesamt sechs Treffen teilgenommen habe, ließ sich den Ausführungen bis dahin nicht entnehmen. Dass es sich hierbei nicht um eine einmalige Auslassung/Ungenauigkeit handelt, zeigen beispielsweise auch die zunächst fehlenden Angaben hinsichtlich der zum Genozid an den Armeniern getätigten Aussagen im Rahmen der zweiten Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 12. Mai 2022 (vgl. S. 4 f. im Schreiben vom 22.1.2025). Auch hier ergibt sich erst aus der Gesamtbewertung, dass der Antragsteller sich wohl auch im Rahmen der zweiten Befragung zum Genozid geäußert hat (vgl. S. 7 im Schreiben vom 22.1.2025: „Die Standpunkte des Y. in den ersten beiden Befragungen zeigten eine Relativierung des Völkermords an den Armeniern. In der dritten Befragung gab Y. an…“). Erst recht fällt die Unvollständigkeit der Informationen aus den Befragungen sodann mit Blick auf die Besuche des Antragstellers in der Salih-Sanli-Moschee auf. Im Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 wurden diese Besuche oder auch Moschee-Besuche im Allgemeinen noch an keiner Stelle thematisiert. Erst im Schreiben des militärischen Abschirmdienstes vom 24. März 2025 wird ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im Rahmen seiner Befragung am 9. Oktober 2024 (und an diesem Tag auch wiederholt) zu seinen Besuchen in der besagten Moschee befragt worden war (vgl. S. 5 im Schreiben vom 24.3.2025). |
48 | Nicht unwahrscheinlich erscheint daher auch, dass Erklärungen bzw. Erklärungsversuche des Antragstellers in den vorliegenden Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes nicht bzw. nicht vollständig wiedergegeben wurden. So führt der Antragsteller etwa in seiner E-Mail vom 30. Juni 2025 aus, dass er im Rahmen seiner Befragung im Jahr 2022 bereits erklärt habe, dass er in den Jahren 2016 bis 2017 drei- bis viermal einen Bogenschützenverein besucht habe, jedoch nie Mitglied gewesen sei. Mehrfach berichtet der Antragsteller auch von einem im Rahmen der Befragung hastig gezeichneten Zeitstrahl, der ihm trotz wiederholter Klarstellung zum Nachteil ausgelegt worden sei (vgl. E-Mail des Antragstellers vom 30.6.2025 sowie Schriftsatz vom 6.7.2025). Dass ein solcher Zeitstrahl der Entlassungsbehörde vorgelegt worden wäre, ist nicht ersichtlich. In den dem Gericht vorgelegten Akten befindet sich einer solcher jedenfalls nicht. Auch hat die Antragsgegnerin hierzu nicht konkret Stellung genommen. |
49 | Die lückenhafte, zusammengefasste Wiedergabe der Aussagen des Antragstellers erscheint insgesamt vor allem deshalb auch problematisch, da sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Wertung des Militärischen Abschirmdienstes anschließt, dass die Angaben des Antragstellers in allen Befragungen variierten mit der Tendenz zu einer stetigen Entkräftigung und spätere Erklärungen des Antragstellers daher letztlich als Schutzbehauptungen („Lernkurve“) zu betrachten seien. Völlig unberücksichtigt lässt die Antragsgegnerin auch, dass der Antragsteller schon bei der ersten Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst angegeben haben soll, dass er viel Spaß am Schießen gehabt habe und daher öfters den Verein aufgesucht habe. Dies stellt nach Auffassung der Kammer eine durchaus nachvollziehbare und zugleich harmlose Erklärung für wiederholte Besuche dar, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Antragsteller bei den vorgeworfenen Besuchen/Treffen nicht im Wesentlichen um die (gemeinsame) sportliche Betätigung gegangen wäre. Dass es sich hierbei um eine traditionelle türkische Sportart handelt (vgl. https://kemankes.de/uncategorized/traditionelles-bogenschiesen/), kann dem Antragsteller für sich genommen nicht zum Nachteil gereichen. |
50 | 1.3.3.2 Die Kammer ist nach summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der vorliegenden Akten auch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller durch seine Mitgliedschaft in der BIG-Partei („Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit“) eine (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung begangen hätte. |
51 | Dahinstehen kann, ob der Antragsteller – so wohl die Antragsgegnerin – noch Mitglied in der BIG-Partei ist oder seit August/September 2023 kein Mitglied der Partei mehr ist (vgl. mit Schriftsatz vom 7.8.2025 vorgelegte Kündigungsbestätigung vom 7.9.2023). |
52 | Es liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der BIG-Partei um eine Gruppe oder Bestrebung handelt, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und/oder diffamiert. Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verweisen insoweit auf „mehrere Interneteinträge“, genauer zwei Zeitungsartikel, in denen der Partei vorgeworfen werde, dass sich diese nicht klar genug vom Salafismus distanziere. Der erste genannte Artikel des General-Anzeiger vom 14. Oktober 2012 („Expertin vermisst Distanz zu Salafisten“), der im Internet frei abrufbar ist, beruft sich auf eine Aussage der Islamismus-Expertin Claudia Dantschke von der Berliner Gesellschaft Demokratische Kultur. Dantschke halte BIG vor, vor der ersten Kommunalwahl 2009 in Bonn mit Fatwas, islamischen Rechtsgutachten von salafistischen Predigern, in Bonn "hausieren gegangen zu sein - sozusagen als Legitimation für die Teilnahme an demokratischen Wahlen". Damit seien die Prediger in ihrer Autorität bestätigt und gestärkt worden. Weiter kritisiert der Artikel, dass sich die BIG-Partei bislang nicht öffentlich zum Salafismus geäußert habe. Der zweite Artikel „Politisch geprägter Islam gärt in Bielefeld unter der Oberfläche“ (Neue Westfälische, 25.2.2017) ist nicht frei zugänglich. Ausweislich eines (von der Kammer recherchierten) Artikels von DER SPIEGEL vom 16. September 2011 („Migrantenpartei BIG - Erdogans Berliner Lobby-Truppe“, im Internet frei abrufbar), auf den sich auch Wikipedia beruft (vgl. Wikipedia, „Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit“, zuletzt aufgerufen am 1.9.2025), gelte die Partei als deutscher Ableger der rechtskonservativen türkischen AKP. Die Parteiführung behaupte hingegen ihre Unabhängigkeit von der AKP. Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage gefragt nach Erkenntnissen, die der Staatsregierung zu personellen Überschneidungen zwischen Anhängerinnen und Anhängern der „Ülkücü“-Bewegung und der zu den Europawahlen antretendem „Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit (BIGPartei)“ vorlägen, erklärte die Bayerische Staatsregierung, dass dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vorlägen (vgl. LT-Drs. 19/2476 vom 10.7.2024, Nr. 7.2, S. 9). Dass die Partei vom Verfassungsschutz beobachtet würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
53 | 1.3.3.3 Aus den vom Militärischen Abschirmdienst wiedergegebenen Angaben des Antragstellers zum Genozid an den Armeniern lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung entnehmen. |
54 | Der Militärische Abschirmdienst wirft dem Antragsteller vor, den Genozid an den Armeniern geleugnet und entsprechend eine rassistische Einstellung gegenüber Armeniern zu haben; das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr schließt sich aufgrund der Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst der Auffassung an, dass der Antragsteller eine rassistische Einstellung gegenüber Armeniern habe. |
55 | Ausweislich des Schreibens des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 gab der Antragsteller im Rahmen der Befragung vom 3. März 2022 an, dass er anerkenne, dass damals viele Menschen gestorben seien und er auch die Entscheidung des Bundestags akzeptiere, von einem Genozid an den Armeniern zu sprechen. Um eine wirkliche eigene Meinung zu haben, fehle es ihm jedoch an Informationen. Im Rahmen der Befragung vom 9. Oktober 2024 habe der Antragsteller schließlich angegeben, dass er den türkischen Völkermord an den Armeniern mittlerweile voll anerkenne. Er sei zu dem Entschluss gekommen, dass die Türken dort damals sehr viele Menschen umgebracht hätten und dies als Genozid anzusehen sei. |
56 | Dass der Antragsteller den Genozid an den Armeniern geleugnet hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat sich der Antragsteller bereits im Rahmen der ersten Befragung in Bezug auf das Thema auf seinen nicht ausreichenden Informationsstand berufen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er vom Militärischen Abschirmdienst ausdrücklich nach seiner Meinung zum Genozid an den Armeniern gefragt wurde und die Angaben in der Befragung gemäß § 4 Abs. 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG freiwillig sind. Wenn der Antragsteller hierbei – aufgrund eines aus seiner Sicht nicht ausreichenden Informationsstandes – zunächst von seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten negativen Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1997 – 2 BvR 1915/91 – juris Rn. 30) Gebrauch macht und keine Meinung äußert, kann ihm dies nicht als Leugnung des Genozids vorgeworfen werden. Aus den Angaben des Antragstellers lässt sich nach Auffassung der Kammer weder auf eine verfassungsfeindliche, rassistische Gesinnung des Antragstellers schließen, noch wird mit diesen Äußerungen der irrige Eindruck einer Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermittelt. |
57 | Der Deutsche Bundestag debattierte im April 2005 erstmals eine von der CDU/CSUFraktion eingebrachte Entschließung, nach der die Türkei aufgefordert werden sollte, sich zu ihrer historischen Verantwortung für die Massaker an armenischen Christen im Osmanischen Reich zu bekennen. Die Verfasser des Antrags, die den Begriff „Völkermord“ selbst vermieden, bedauerten „die unrühmliche Rolle des Deutschen Reiches, das angesichts der vielfältigen Informationen über die organisierte Vertreibung und Vernichtung von Armeniern nicht einmal versucht hat, die Gräuel zu stoppen“. Im Juli desselben Jahres verabschiedete der Bundestag einstimmig einen Antrag aller Fraktionen, in dessen Begründung auf die über eine Million Opfer verwiesen und angeführt wurde, dass zahlreiche unabhängige Historiker, Parlamente und internationale Organisationen die Vertreibung und Vernichtung der Armenier als Völkermord bezeichneten. In einer Kleinen Anfrage vom 10. Februar 2010 bat die Fraktion Die Linke die damalige Bundesregierung unter anderem um eine Stellungnahme dazu, ob sie die Massaker an den Armeniern 1915/16 als einen Völkermord im Sinne der UNKonvention von 1948 betrachte. In der Antwort heißt es: „Die Bundesregierung begrüßt alle Initiativen, die der weiteren Aufarbeitung der geschichtlichen Ereignisse von 1915/16 dienen. Eine Bewertung der Ergebnisse dieser Forschungen sollte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern vorbehalten bleiben. Dabei ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Aufarbeitung der tragischen Ereignisse von 1915/16 in erster Linie Sache der beiden betroffenen Länder Türkei und Armenien ist.“ Im Vorfeld der Bundestagsdebatte zum 100. Jahrestag des Beginns der Deportationen kam es in der großen Koalition zu kontroversen Diskussionen darüber, ob der Völkermord, wie von den Oppositionsparteiengewünscht, beim Namen genannt werden solle oder nicht. Am 2. Juni 2016 beschloss der Deutsche Bundestag mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung auf Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Grünen die Resolution „Erinnerung und Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in den Jahren 1915 und 1916“. Die Bundestagsentschließung wurde von der Türkei stark kritisiert und löste auch innerhalb Deutschlands diverse Diskussionen aus. Am 2. September 2016 wurde berichtet, die Bundesregierung wolle sich von der Resolution des Bundestags distanzieren, was später von der Bundesregierung dementiert wurde. Zugleich soll die Bundesregierung betont haben, die Bundestagsentschließung sei rechtlich nicht bindend (vgl. zum Ganzen: Wikipedia, Völkermord an den Armeniern, zuletzt aufgerufen am 1.9.2025; BT-Drs. 15/5689 vom 15.6.2005; BT-Drs. 17/824 vom 25.2.2010; BT, Wissenschaftliche Dienste, „Todesgang des Armenischen Volkes: zum Gedenktag des 24.04.1915“; BT-Drs. 18/8613 vom 31.5.2016; Die Zeit Online, „Regierung steht zu Armenien-Resolution“, 2.9.2016; DER SPIEGEL, „Streit um Armenien-Resolution - Türkei begrüßt Stellungnahme der Bundesregierung“, 3.9.2016; jeweils im Internet frei abrufbar). |
58 | Dass der Antragsteller seine diesbezüglichen Wissenslücken inzwischen geschlossen hat und den Genozid an den Armeniern anerkennt, ist aus Sicht des Gerichts begrüßenswert und jedenfalls nach Aktenlage nicht als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Der Vorbehalt, für die eigene Meinungsbildung zunächst weiter recherchieren zu wollen, sollte dem Antragsteller in diesem Bereich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Ergebnis zu Recht weist der Bevollmächtigte des Antragstellers diesbezüglich auch darauf hin, dass der Völkermord an den Armeniern wohl in der Vergangenheit bis heute in keinem Lehrplan in Deutschland explizit als verpflichtendes Thema enthalten ist, so dass es letztlich am jeweiligen Lehrer liegt, ob das Thema im Unterricht behandelt wird oder nicht (vgl. bpb, „Der Völkermord an den Armeniern im Schulunterricht“, 26.4.2016; zdf, „Widerstand türkischer Eltern - Armenier-Genozid: Streit um heiklen Schulstoff“, 24.4.2024; jeweils im Internet frei abrufbar). Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller vor seinen Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst schon einmal mit dem Thema hätte befassen müssen. Darauf, dass die Aussagen des Antragstellers insbesondere auch im Hinblick auf die Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst zum Genozid an den Armeniern am 12. Mai 2022 nur lückenhaft wiedergegeben wurden, wurde bereits hingewiesen (vgl. 1.3.3.1). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich außerhalb der Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst und ggf. des Geheimschutzbeauftragten schon einmal zu der Thematik geäußert hätte. |
59 | 1.3.3.4 Aus den vom Militärischen Abschirmdienst wiedergegebenen Angaben des Antragstellers lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung betreffend das Volk der Kurden entnehmen. |
60 | Von Seiten der Antragsgegnerin wird dem Antragssteller aufgrund seiner Äußerungen im Rahmen der Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst auch ein gegen Kurden gerichteter Rassismus vorgeworfen. Die Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr erschöpfen sich insoweit in der Wiedergabe der im Schreiben des Militärischen Abschirmdiensts vom 22. Januar 2025 festgehaltenen Angaben des Antragstellers. Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst führt hierzu in seinem Schreiben vom 22. Januar 2025 erläuternd aus, dass die Kriminalisierung und Verallgemeinerungen bezogen auf Kurden (z.B. alle Kurden seien PKK-Terroristen mit explizierter Erwähnung der politischen Führung der Autonomen Region Kurdistans, der kurdischen Streitkräfte und anderen kurdischen Gruppierungen) ein Kernbestandteil des türkischen Rechtsextremismus seien, nämlich als Ausdruck eines ausgeprägten antikurdischen Rassismus zu verstehen seien. |
61 | Rechtsextremistische Kriminalisierung und Verallgemeinerungen bezogen auf Kurden kann die Kammer den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller zunächst offenbar angegeben hat, dass seiner Wahrnehmung nach die Kurden in der Türkei nicht unterdrückt würden, wird mangels Kenntnis von der konkreten Fragestellung schon nicht deutlich, ob es sich hierbei um eigene Erfahrungen des Antragstellers oder auch persönliche Wahrnehmungen zum Beispiel auch aus der Presse handeln soll. Die ergänzende Angabe „Er habe keinerlei Anfeindungen wahrnehmen können.“ spricht eher für ersteres. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei jedenfalls keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen, ist soweit ersichtlich herrschende, auch obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler VG München, U.v. 8.7.2025 – M 25 K 24.31193 – juris Rn. 22 m.w.N.). Aus den dokumentierten Angaben des Antragstellers zur PKK und den Grauen Wölfen lassen sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine rassistischen Tendenzen ableiten. Auch betont der Antragsteller, dass man seiner Ansicht nach gut in einem Land zusammenleben könne (vgl. zu Lösungsansätzen der Kurdenfrage beispielsweise: bpb, „Kurdenkonflikt“, 22.10.2024). Angesprochen auf die Militäroffensive der türkischen Armee in Nordsyrien sprach der Antragsteller wohl pauschal von den „kurdischen Terrororganisationen YPG, PKK & SDF“, was der Sichtweise der türkischen Regierung entspricht, während viele deutsche Völkerrechtler und Medien die türkische Invasion als völkerrechtswidrig kritisieren (vgl. Wikipedia, „Türkische Militäroffensive in Nordsyrien 2019“, zuletzt aufgerufen am 1.9.2025). Hieraus allein und auch mangels Kenntnis vom Umfang und des genauen Ablaufs der diesbezüglichen Befragung lässt sich zur Überzeugung des Gerichts keine rassistische Einstellung des Antragstellers gegen kurdische Volkszugehörige herleiten, zumal die türkische Militäroffensive mit politisch und rechtlich schwierigen Fragestellungen einhergeht (vgl. hierzu unter anderem auch: BT, Wissenschaftliche Dienste, „Zur gegenwärtigen Situation in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien“, 18.1.2021, im Internet frei abrufbar). Dahinstehen kann damit die Relevanz der im Schriftsatz vom 6. Juli 2025 vorgetragenen, im Übrigen aber unbelegten kurdischen Abstammung eines der Großväter des Antragstellers. |
62 | 1.3.3.5 Hinreichende Anhaltpunkte für eine antisemitische Einstellung des Antragstellers liegen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. |
63 | Auch hier liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst Äußerungen des Antragstellers im Rahmen einer Frage-Antwort-Situation zusammenfassend wiedergegeben hat und allein aus der Befragung zum rechtlich und politisch höchst komplexen und heiklen Thema des Israel-Palästina-Konflikts eine antisemitische Einstellung des Antragstellers hergeleitet hat. Als besonders negativ wird dem Antragsteller dabei die Bezeichnung Israels als Apartheidsstaat angelastet. Dabei setzt sich die Antragsgegnerin an keiner Stelle damit auseinander, dass hierbei insbesondere der Fortbestand des Staates Israel innerhalb international anerkannter Grenzen und die Präsenz Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten zu unterscheiden sind. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass inzwischen sogar der Internationale Gerichtshof in seinem Rechtsgutachten vom 19. Juli 2024 die Präsenz Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, als völkerrechtswidrig bewertet hat. Dabei bezeichnet der Internationale Gerichtshof die Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung als menschenrechtswidrig, lässt jedoch offen, ob er sich hierbei auf das Verbot der Rassentrennung oder auf Apartheid bezieht. Zum Teil wird vertreten, dass im Rechtsgutachten auch der Vorwurf der Apartheid anerkannt werde (vgl. neben dem Rechtsgutachten selbst: lto, „Rechtsgutachten des IGH zu palästinensischen Gebieten - Israel betreibt völkerrechtswidrige Annexion“, 19.7.2024; tagesschau, „Was aus dem Gutachten des IGH folgt“, 19.7.2024; lto, „IGHGutachten zu Israels Besetzung palästinensischer Gebiete - Bei Gaza zu weit gegangen“, 24.7.2024; vgl. vor Veröffentlichung des Rechtsgutachtens des IGH unter anderem bereits: zdf, „Palästinenser-Gebiete - Apartheid: Vorwurf gegen Israel berechtigt?“, 8.8.2024; SWP-Aktuell Nr. 13, „Amnesty International und der Apartheid-Vorwurf gegen Israel“, 13.2.2022; lto, „Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen - Was ist dran am Apartheid-Vorwurf gegenüber Israel“, 28.7.2022; jeweils im Internet frei abrufbar). Wie eingangs ausgeführt, verlangt insbesondere auch § 8 SG nicht, dass sich der Soldat mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien identifiziert und diese unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinen Äußerungen im Rahmen der Befragungen, in denen gerade nach seiner Meinung zu komplexen außenpolitischen Themen gefragt wurde, die ihm auch als Soldat zustehenden Grundrechte überschritten hätte. Der Antragsteller äußerte sich zudem sogar ausdrücklich für eine Zwei-Staaten-Lösung, an der auch die Bundesregierung bis heute festhält (vgl. zuletzt etwa: Bundesregierung, „Nahostkonflikt - Deutschland steht weiter an der Seite Israels und setzt sich für eine Deeskalation ein“, 27.8.2025, im Internet frei abrufbar). Die wohl ebenfalls zusammenfassend wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers zur Frage des Anspruchs Israels auf „die Region“ lassen jedenfalls ohne die konkrete Fragestellung zu kennen die Auslegung zu, dass sie sich auf von Israel besetzte palästinensische Gebiete beziehen. |
64 | Aus der Äußerung „Würde er als Technischer Offizier für einen Unterstützungseinsatz nach Israel kommandiert werden, so würde er diesen Befehl verweigern. Nur, wenn es sich um Hilfeleistungen für die Palästinenser handeln würde, würde er sich daran beteiligen.“ ergibt sich ebenfalls noch keine Dienstpflichtverletzung, zumal der Antragsteller – soweit ersichtlich – tatsächlich auch noch keinen derartigen Befehl erhalten hat. Die durch § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden dabei nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2005 – 2 WD 12.04 – juris LS 2 und LS 3 sowie Rn. 102 ff., Rn. 143 ff. zur Befehlsverweigerung eines Soldaten im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg). Dabei müsste bei einer Befehlsverweigerung das "Ob" einer Gewissensentscheidung im Streitfalle – gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme – positiv festgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2005 – 2 WD 12.04 – juris Rn. 158 ff.). Im Rahmen der genannten Entscheidung weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass die militärischen Vorgesetzten des Soldaten in einem solchen Fall gehalten seien, sich der vom Soldaten geltend gemachten Gewissensentscheidung zu stellen. Sie dürften diese - schon im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) - weder negieren noch lächerlich machen oder gar unterdrücken. Notwendig sei in einem solchen Konfliktfall eine möglichst vollständige Information des Soldaten über die konflikt-relevanten Tatsachen, vor allem die vom Soldaten befürchteten tatsächlichen Auswirkungen der befohlenen Dienstleistung sowie die Konsequenzen einer Nichtausführung des Befehls für die Streitkräfte oder sonstige Schutzgüter. Dazu gehöre ferner insbesondere auch eine möglichst objektive Unterrichtung aller Beteiligten über die maßgebliche Rechtslage. Diese Unterrichtung müsse sich - grundrechtskonform - daran orientieren, wie ein gegebenenfalls mit der Frage befasstes rechtsstaatliches Gericht die Sache voraussichtlich beurteilen würde. Halte der betroffene Soldat ungeachtet dessen daran fest, dass sein Gewissen ihm die Ausführung des in Rede stehenden Befehls verbiete und sei dies im dargelegten Sinn nachvollziehbar, müsse ein für beide Seiten schonender Ausgleich angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2005 – 2 WD 12.04 – juris Rn. 327 ff.). |
65 | Der pauschale Vorwurf der Befürwortung der BDS-Kampagne („Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen“) überzeugt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. |
66 | Ausweislich des Schreibens des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 gab der Antragsteller bei der Befragung am 9. Oktober 2024 angesprochen auf den Israel/Palästina-Konflikt auch an, dass er sich dazu entschieden habe, einige Produkte bzw. Firmen zu boykottieren, die der israelischen Armee sehr zugewandt seien. In seiner zusammenfassenden Würdigung geht der Militärische Abschirmdienst sodann von einer Befürwortung der BDS-Kampagne in der Form aus, dass der Antragsteller Firmen, die in irgendeiner Form mit Israel kooperieren, boykottiere. Für die Kammer ist daraus nicht eindeutig erkennbar, welche Angabe bzw. Angaben der Antragsteller tatsächlich gemacht hat und welche Ausführungen nicht mehr die Angaben des Antragstellers wiedergeben, sondern bereits die Wertung des Militärischen Abschirmdienstes. Zweifelhaft erscheint vor allem, dass der Antragsteller einen totalen Boykott in Bezug auf Firmen mit Bezug zu Israel betreibt. Unabhängig davon enthält das Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 22. Januar 2025 auch keine Angaben dazu, ob dem Boykott des Antragstellers die Nähe zu einer bestimmten Gruppierung und wenn ja, zu welcher zugrunde liegt. Die BDS-Bewegung ist nämlich keine homogene Vereinigung, Partei oder Organisation (vgl. BT-Drs. 20/14490 vom 13.12.2024, S. 21). Zu Recht verweist der Militärische Abschirmdienst zwar darauf, dass laut Verfassungsschutzbericht 2023 das Bundesamt für Verfassungsschutz die BDSBewegung als extremistischen Verdachtsfall bearbeitet (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 286 f.). Ausweislich des inzwischen veröffentlichten Verfassungsschutzberichts 2024 „kann“ die Unterstützung der BDS-Bewegung ein Merkmal für eine extremistische Bestrebung sein, aber „nur“ einige dieser Gruppierungen werden nun vom Verfassungsschutz als gesichert extremistische Bestrebungen bewertet. Dies sei das Ergebnis und der Abschluss der zuvor erfolgten Bearbeitung der Bewegung BDS als Verdachtsfall. Zu nennen seien hierbei „BDS-Berlin“ und „BDS-Bonn“ sowie die Gruppierung „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost e.V.“ (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 279 ff.). |
67 | 1.3.3.6 Die Antragsgegnerin hat auch nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller durch Spenden an Islamic Relief seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hätte. |
68 | Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben mehrfach an Islamic Relief gespendet. In der ersten Befragung (3.3.2022) habe der Antragsteller angegeben, jährlich an Islamic Relief zu spenden. In der zweiten Befragung (12.5.2022) habe der Antragsteller angegeben, erstmalig nicht mehr an Islamic Relief gespendet zu haben. Jedoch habe sein Vater an Islamic Relief gespendet. In der dritten Befragung (9.10.2024) habe der Antragsteller bestritten, jemals an Islamic Relief gespendet zu haben. Zu Islamic Relief führt der Militärische Abschirmdienst im Schreiben vom 22. Januar 2025 aus, dass Islamic Relief bis in das Jahr 2012 in Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Nach Kenntnis der Bundesregierung verfüge sowohl ,Islamic Relief Worldwide‘ (IRW) als auch ‚Islamic Relief Deutschland e.V.' (IRD) über signifikante personelle Verbindungen zur ,Muslimbruderschaft' (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 252 zur Muslimbruderschaft) oder ihr nahestehende Organisationen (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 18/10923 vom 20.1.2017, S. 7; BT-Drs. 19/24269 vom 13.11.2020, S. 2; BT-Drs. 19/9415 vom 15.4.2019, S. 11). |
69 | Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob und ab wann für den Antragsteller rechtlich relevante islamistische Verbindungen von Islamic Relief erkennbar waren bzw. hätten erkennbar sein müssen oder ob der Antragsteller Islamic Relief für eine nicht zu beanstandende humanitäre Hilfsorganisation halten durfte. Zur individuellen Vorwerfbarkeit einer etwaigen Dienstpflichtverletzung in diesem Zusammenhang führt die Antragsgegnerin nichts aus. Von dem im Jahr 1995 geborenen Antragsteller kann allerdings wohl nicht ernstlich die Kenntnis von Verfassungsschutzberichten für das Jahr 2012 und älter verlangt werden, zumal jedenfalls der Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2012 inzwischen auch nicht mehr über das Internet abrufbar zu sein scheint. Zwar stand Islamic Relief in der Presse auch in der jüngeren Vergangenheit wiederholt in der Kritik, Islamic Relief selbst bestritt aber die Vorwürfe bzw. versprach Reformen (vgl. etwa: Deutschlandfunk, „Muslimisches Hilfswerk - Islamic Relief Deutschland unter Druck“, 16.10.2020; DIE ZEIT, „Kontakt zu Muslimbrüdern: Hilfsorganisation Islamic Relief unter Druck“, 22.11.2020; WELT, „Islamic Relief Deutschland - EU finanziert Projekt von deutsch-muslimischem Hilfswerk mit Verbindungen zu Islamisten“, 14.12.2023; jeweils im Internet frei abrufbar). Der IRD hat zudem auch zweckgebundene Projektfördergelder durch das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten. Auf den einschlägigen Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen würden weder IRW noch IRD geführt (vgl. BT-Drs. 19/24269 vom 13.11.2020, S. 1 ff.). Dass Fördergelder mangels zweckentsprechender Verwendung zurückgefordert worden wären, ist nicht ersichtlich. |
70 | Es erscheint nach alledem nicht fernliegend, dass der Antragsteller die Organisation zunächst nicht weiter hinterfragt hat, zumal offenbar auch sein Vater an diese spendet. Dass der Antragsteller sich bei Leistung seines Zakats für eine muslimische und nicht etwa eine christliche Hilfsorganisation entscheidet, verwundert ebenfalls nicht. Soweit der Antragsteller bei seiner zweiten Befragung (12.5.2022) angab, dieses Jahr nicht an Islamic Relief gespendet zu haben, stellt dies noch keinen Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der ersten Befragung (3.3.2022) dar, da aus der Angabe, er spende jährlich an Islamic Relief, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass der Antragsteller auch 2022 schon seine Spende geleistet hatte. Nachweise zu den getätigten Spenden, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt und zur Höhe, scheinen der Antragsgegnerin nicht vorzuliegen. Einen deutlichen Widerspruch zu den vorangegangenen Angaben weist erst die Befragung am 9. Oktober 2024 auf („noch nie an Islamic Relief gespendet“). Die vorgeworfene Identifikation mit bzw. mangelnde Distanz zu islamistischem Gedankengut belegt dieser Widerspruch jedoch noch nicht. |
71 | 1.3.3.7 Ebenfalls nicht hinreichend belegt, hat die Antragsgegnerin eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit den Besuchen der Salih-Sanli-Moschee des Antragstellers. |
72 | In seinem Schreiben vom 24. März 2025 (vgl. S. 4 letzter Absatz) räumt der Militärische Abschirmdienst selbst ein, dass die Moschee der Salih-Sanli-Stiftung bislang noch nicht im Verfassungsschutzbericht genannt ist. Ausweislich des im April 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzberichts Bayern 2024 werden der Tablighi Jama’at (TJ), die ein rigoroses Islamverständnis mit dem langfristigen Ziel, islamistische Gesellschaftssysteme zu etablieren, verbreite, in Bayern insgesamt drei Moscheen des „Islamischen Gemeinde Hof e. V.“, des „Kulturvereins für deutschsprachige Muslime e. V.“ und der „Salih Sanli-Stiftung“ zugerechnet (vgl. StMI, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 76 f.). Informationen, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Verbindung zur TJ auch dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum hätte bewusst sein müssen, liegen hingegen nicht vor. So bleibt nach Aktenlage insbesondere offen, ob sich die berichtete Verbindung bzw. Gesinnung dem Antragsteller quasi bei jedem beliebigen Moschee-Besuch hätte aufdrängen müssen oder ob im Hinblick auf die Moschee nur bisweilen Predigten, Islamunterricht oder Personen mit der Ideologie der TJ in Verbindung gebracht werden können. Informationen hierzu wären für die Bewertung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und schließlich das Gericht von entscheidender Bedeutung gewesen, zumal aus den Schreiben des 71 72 M 21b S 25.4021 - 39 - Militärischen Abschirmdienstes nicht einmal ersichtlich ist, wie viele Besuche der SalihSanli-Moschee dem Antragsteller vorgeworfen werden. |
73 | Darüber hinaus wurde auf die Unvollständigkeit der Informationen aus den Befragungen auch mit Blick auf die Besuche des Antragstellers in der Salih-Sanli-Moschee bereits hingewiesen (vgl. 1.3.3.1). Es kann daher durchaus zutreffend sein, dass der Antragsteller bereits im Rahmen der Befragungen angab, dass die VIKZ-Moschee seine bevorzugte Anlaufstelle gewesen sei und er die Salih-Sanli-Moschee, wenn aus zeitlichen oder logistischen Gründen und nicht aus ideologischer Nähe aufgesucht habe (vgl. hierzu E-Mail des Antragstellers vom 30.6.2025 sowie Schriftsatz vom 6.7.2025). Eine Google-Maps-Recherche zeigt insoweit, dass die Salih-Sanli-Moschee ca. 1,3 km von der Universität der Bundeswehr entfernt liegt und die VIKZ-Moschee ca. 9,2 km und somit die Argumentation des Antragstellers nicht von vorneherein von der Hand zu weisen ist. |
74 | Dahingestellt bleiben kann nach alledem auch, ob es sich bei der Person auf dem im Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 24. März 2025 (zum Beleg des Moschee-Besuchs am 27.9.2024) übermittelten Foto tatsächlich um den Antragsteller handelt. Der Antragsteller bestreitet dies (vgl. Schriftsatz vom 6.7.2025). Das qualitativ schlechte Foto im Schreiben des Militärischen Abschirmdienstes vom 24. März 2025 lässt diesbezüglich auch unter Heranziehung des Fotos im Lebenslauf des Antragstellers (vgl. Personalgrundakte A I S. 9) keine eigene Bewertung durch das Gericht zu. |
75 | 1.3.3.8 Auch aus der dem Antragsteller im Übrigen vorgeworfenen ausgeprägten Religiosität lässt sich nach Aktenlage keine (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung herleiten. |
76 | Weder die genannte Einhaltung der fünf Säulen des Islam, noch der Versuch, überwiegend halal zu essen, oder die vom Antragsteller vor der Heirat gewünschte Konversion seiner Freundin zum Islam überschreiten zur Überzeugung des Gerichts die durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubensfreiheit. |
77 | 1.3.3.9 Schließlich scheint es auch keine Ermittlungsergebnisse des Militärischen Abschirmdienstes zu geben, dass der Antragsteller außerhalb der Befragungen durch verfassungswidrige Äußerungen oder Verhaltensweisen aufgefallen wäre. |
78 | Die im Entlassungsverfahren beteiligte Vertrauensperson führt hierzu aus, dass der Antragsteller seinen Kameraden an der Uni gegenüber nie mit politischen oder ideologischen Äußerungen in Erscheinung getreten sei (vgl. Stellungnahme der Vertrauensperson vom 25.6.2025, Entlassungsvorgang S. 22). |
79 | Auch nach Angaben des stellvertretenden Leiters der Studienfachbereichsgruppe sei der Antragsteller zu keiner Zeit mit Äußerungen, die Rückschlüsse auf die in Verdacht stehende Sache ziehen lassen würden, aufgefallen. Dem stellvertretenden Leiter seien keine Umstände bekannt, die den Verdacht einer extremistischen Bestrebung erhärten würden. Auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft sah offenbar keine Veranlassung disziplinare Vorermittlungen gegen den Antragsteller aufzunehmen (vgl. zum Ganzen: Schreiben des stellv. Leiter der Studienfachbereichsgruppe vom 3.2.2025, Entlassungsvorgang S. 13). |
80 | 1.4 Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer vorläufigen Vollziehung der nach Aktenlage rechtswidrigen Entlassungsverfügung ist nach alledem nicht ersichtlich. |
81 | 2. Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2025 aufzuheben, hat keinen Erfolg. |
82 | Der Antrag ist bereits nicht statthaft und auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Für das Begehr des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO), von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist allein der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung kann der Antragsteller hingegen nur im Wege einer Anfechtungsklage erreichen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sofern die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers nicht abhilft, nicht hingegen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. |
83 | 3. Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Antragsteller im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. |
84 | Für den Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber der Anordnungsgrund. Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2025 (M 21b E 25.3313) wurde die Antragsgegnerin bereits im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Dienstverhältnis vorläufig, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Mai 2025, fortzuführen. Diesem Beschluss ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 26. Juni 2025 („Mitteilung über die vorläufige Dienstzeitverlängerung) nachgekommen. Die Antragsgegnerin war durch den genannten Beschluss nicht gehindert, eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG zu erlassen, gegen die eigenständig vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden kann und hier auch begehrt wurde. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht nachkommen würde. Der Beschluss vom 17. Juni 2025 (M 21b E 25.3313) ist auch nicht in dem Sinne „verbraucht“, dass es insoweit erneuten vorläufigen Rechtsschutzes bedürfte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 75 ff.) |
85 | 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsteller hinsichtlich seines Antrags Nr. 1 obsiegt und im Übrigen (Anträge Nr. 2 und 3) unterliegt, sind die Kosten im tenorierten Umfang verhältnismäßig zu teilen. |
86 | 5. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Begehr, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid anzuordnen (Antrag Nr. 1), auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel des Jahresbetrags der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) bekannt gemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind (vgl. OVG NW, B.v. 27.1.2022 – 1 B 1756/21 – juris Rn. 31). Bei monatlichen Bezügen von 3.457,34 Euro (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 2) ergibt sich insoweit ein Streitwert von 10.372,02 Euro (= 3 x 3.457,34 Euro). Der Streitwert für das Begehr, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2025 aufzuheben (Antrag Nr. 2) und den Antragsteller im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu verpflichten (Antrag Nr. 3), wird in Anbetracht des dahinterstehenden, sich mit Antrag Nr. 1 überschneidenden Interesses in Anlehnung an § 53 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro (Antrag Nr. 2) und 2.500 Euro (Antrag Nr. 3) festgesetzt. Da mit Antrag Nr. 2 im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, war eine weitere Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs insoweit nicht veranlasst. Hieraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 17.872,02 Euro (= 10.372,02 Euro + 5.000 Euro + 2.500 Euro). |

