
Bereitstellung eines Veranstaltungsraums unter Hygienebedingungen
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine kommunale Versammlungsbehörde verpflichtet werden, zur Durchführung einer Versammlung einen Veranstaltungsraum zur Verfügung zu stellen, wenn dies unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie der Einhaltung strikter Hygieneregeln zum Infektionsschutz erfolgt.
1 | Gründe |
2 | Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2020 - 7 L 3260/20.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. |
3 | Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, dem Antragsteller zu 2) zur Durchführung der Veranstaltung „Meinungsfreiheit für Menschenrechtsarbeit statt Zensur – Die Klage der Bundestag 3 für Palästina (BT3P) gegen den Anti-BDS Beschluss des Deutschen Bundestages“ den „Großen Saal“ im Saalbau Südbahnhof am 5. Dezember 2020 zu den üblichen Vertragsbedingungen in der Zeit von 14 Uhr bis 18 Uhr zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, dass durch die Versammlungsleitung Folgendes sichergestellt wird: |
4 | Die Bestuhlung wird in der Art vorgenommen, dass der Abstand zum nächsten Stuhl in jeder Richtung mindestens 1,5 m beträgt und nur so viele Personen teilnehmen wie Stühle vorhanden sind, maximal 28 Personen (inklusive Versammlungsleiter). |
5 | Alle Teilnehmer tragen durchgängig während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung und verlassen den ihnen zugewiesenen Stuhl nur im Ausnahmefall (z.B. zum Toilettengang). |
6 | Die Kontaktdaten der Teilnehmer (Name, Wohnort, Telefonnummer bzw. Email) werden gesammelt und bis zum 4. Januar 2021 aufbewahrt und auf Verlangen dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt. |
7 | Die Fenster des großen Saales sind während der Versammlung alle 20 min zum Stoßlüften für 5 Minuten zu öffnen. |
8 | Es werden während der Versammlung keine Speisen und Getränke angeboten oder verkauft. |
9 | Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. |
10 | Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegnerin je zu 1/2. |
11 | Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt. |
12 | Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. |