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Rechtsurteile

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Zulässigkeit eines islamischen Gebetshauses in einem allgemeinen Wohngebiet

Ein islamisches Gebetshaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, wenn die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen, insbesondere in der Zeit der Nachtruhe, so hoch sind, dass sie dem Gebietscharakter widersprechen und damit gebietsunverträglich sind. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsatz:

Ein islamisches Gebetshaus kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden, wenn seine mit ihm typischerweise zur Nachtzeit verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Das kommt auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit in Betracht, wenn das Vorhaben in einem nicht mehr als unerheblich anzusehenden Zeitraum für die beiden in die Nachtzeit fallenden Gebete aufgesucht werden soll/darf.

 

Beschluss:

 

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes, das er teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle Begegnungsstätte nutzen will. Auf dem Baugrundstück [...] steht ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten sowie ein daran anschließender Anbau; der war im Jahr 1959 als Kirchenraum für etwa 64 Personen genehmigt und seit 1986 vom Deutschen Roten Kreuz als Versammlungsraum mit 60 Plätzen genutzt worden. Diesen Raum nutzte der Kläger bisher bereits als Moschee. Mit dem Anbau soll dieser Gebäudeteil in etwa in seiner Größe verdoppelt werden und um ein weiteres Geschoss aufgestockt werden. Nachdem zunächst beabsichtigt war, in dem neu entstehenden Obergeschoss eine Moschee mit einer Grundfläche von etwa 150 qm einzurichten, beantragte der Kläger zuletzt die Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung einer Moschee im Obergeschoss mit einer Grundfläche von insgesamt etwa 70 qm sowie einem Raum für Frauen und Jugend von etwa 38 qm und einigen Nebenräumen wie Büro, Diele und WC. Im Untergeschoss des Anbaus werden nach den Bauzeichnungen nunmehr statt der ursprünglich geplanten Räume für kulturelle Nutzungen des Vereins zwei Wohnungen eingerichtet. Das Grundstück des Beigeladenen zu 2) grenzt westlich an das klägerische Grundstück an. Das Gebiet, in dem sich beide Grundstücke befinden, ist nicht beplant und überwiegend von Wohnen geprägt. Nördlich grenzen beide Grundstücke an eine Bahnstrecke an.

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Der Beklagte lehnte mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Mai 2007 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil zwar kirchliche Vorhaben grundsätzlich in allgemeinen Wohngebieten zulässig seien, die geplante Anlage jedoch wegen der zur Sommerzeit zu erwartenden nächtlichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen des beabsichtigten Nutzungsumfangs und der Nutzungsdichte sowie der daraus folgenden Auswirkungen auf die Umgebung sei das Vorhaben auf Grund seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf §124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO stützt.

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Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats [...] erst dann vor, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen [...] die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind daher schon dann anzunehmen, wenn es dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

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Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Der Kläger trägt vor, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehle eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 [...]. Statt dessen beziehe sich das Verwaltungsgericht auf Spekulationen über ein Anwachsen der Besucherzahl, obwohl der Kläger als Verein nur 56 Mit­glieder habe. Das Verwaltungsgericht bewegt sich mit seiner Annahme über die zu erwartende Besucherzahl jedoch im Gegenteil im Rahmen dessen, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufzeigt, wenn es darauf verweist, es komme auf den genehmigten Nutzungsumfang an, also das was nach der Baugenehmigung möglich sein könne, wobei gleichzeitig eine realistische Prognose anzustellen sei. Hier geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach der Betriebsbeschreibung ein Gebetsraum für 50 Personen und ein Raum für Frauen und Jugend für 28 Personen genehmigt werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine signifikante Abweichung der Benutzung nach "unten" realistisch zu erwarten sei, gibt der Kläger seinerseits ebenfalls nicht. Der Hinweis darauf, dass der Verein nur 56 Mitglieder habe, ist nicht geeignet, Aufschlüsse über die zu erwartende Besucherzahl zu geben, weil dieser Verein zwar Antragsteller im augenehmigungsverfahren ist, sich jedoch weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus sonstigen Unterlagen ergibt, dass der Gebetsraum nur für Mitglieder des Vereins offen steht und andere Gläubige, die dort beten wollen, abgewiesen werden. Die Annahme, dass mit der Anzahl von Personen, wie sie in der Betriebsbeschreibung erwähnt werden, auch zu rechnen ist, kann nicht als unrealistisch betrachtet werden. So ist im Gegenteil vom Kläger selbst vorgetragen worden, es sei durchaus damit zu rechnen, dass am Freitagsgebet mehr als 50 Besucher teilnehmen [...]. Danach erscheint die Prognose, dass die "normale Nutzung" auch der in der Betriebsbeschreibung angegebenen Zahl der Personen korrespondiert durchaus realistisch.

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Das Urteil leidet nicht an einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte wie etwa des OVG Berlin­Brandenburg. [...]

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht daran, dass entgegen den Ergebnissen der Ortsbesichtigung ein allgemeines Wohngebiet mit Tendenz zum reinen Wohngebiet unterstellt worden wäre. Das Verwaltungsgericht ist bei der rechtlichen Überlegung vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen, was auch vom Kläger letztlich nicht bestritten wird, denn auch die im Protokoll aufgeführten und vom Kläger zitierten Nutzungen sprechen nicht gegen die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Wertentscheidung des Grundgesetzes verkannt, denn es hat sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach zunächst die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens festzustellen ist und erst in einem zweiten Schritt die Frage der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Nachbarschaft zu prüfen ist; im letztgenannten Rahmen ist Raum für die Güterabwägung [...].

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[...] Im Rahmen der Gebietsverträglichkeit sind die mit einem Vorhaben typischerweise verbundenen Nachteile wie namentlich der von ihm ausgelöste und zuzurechnende An­ und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Die Besonderheit besteht insoweit daraus, dass dieser Gesichtspunkt nicht erst aufgrund einer Anwendung des §15 Abs. 1 BauNVO und damit in Abhängigkeit von den tatsächlichen, ggf. durch Sachverständige zu ermittelnden Auswirkungen zu berücksichtigen ist, sondern schon auf der vorhergehenden Prüfungsstufe. Der Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten, "in Wahrheit" unterschritten die zuzurechnenden Verkehrsimmissionen die für dieses Gebiet geltenden Orientierungswerte, ist daher unzulässig.

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Die daraufhin vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die besseren Gründe für die Annahme sprechen, das in Rede stehende Vorhaben sei wegen der für einen erheblichen Teil des Jahres zur Nachtzeit typischerweise zu erwartenden Verkehrsimmissionen nicht mehr als in einem allgemeinen Wohngebiet verträglich anzusehen. Dazu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

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Wenn der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Lärmbelastung durch die nördlich der Grundstücke verlaufende Bahn und die Straßen, an die die Grundstücke angrenzen, nicht berücksichtigt, lässt sich daraus nicht entnehmen, wie sich dieses auf die Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet auswirken sollte. Für die Einstufung des Gebiets ist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die dort vorhandene Nutzung eingegangen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht etwa zu der Ansicht gekommen, wie der Kläger meint, kirchliche Anlagen seien an hohen Feiertagen nicht gebietsverträglich, weil dann ein größeres Maß an Beeinträchtigungen für die Bewohner der Umgebung durch erhöhtes Besucheraufkommen entstehe. Das Verwaltungsgericht ist im Gegenteil von einer "Normalbelegung" des Gebäudes ausgegangen und hat, wie es auch vom Kläger selbst vorgetragen wurde, die höhere Besucherzahl zu besonderen hohen Festtagen nicht als Normalwert zugrunde gelegt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei der in der Betriebsbeschreibung und den Zeichnungen zugrunde gelegten Belegung des Gebetsraums mit 50 Personen nicht um die Spitzenbelastung zu einzelnen hohen Feiertagen, sondern um die "Normalauslastung". Eine höhere Belastung an nur wenigen Tagen kann als "seltenes Ereignis" bei der Bewertung der Lärmbelastungen außer Betracht bleiben. Das Verwaltungsgericht kommt auch nicht allein deshalb zu einer Gebietsunverträglichkeit, weil von den genehmigten oder zur Genehmigung gestellten 12 Einstellplätzen auf dem Grundstück eine unzumutbare Belastung ausgehe, sondern von dem insgesamt zu erwartenden An­ und Abfahrtsverkehr sowie dem zu erwartenden Parksuchverkehr, wenn, wie es vom Kläger vorgetragen wird, bei Nutzung zur Nachtzeit die Stellplätze abgesperrt werden und damit die ankommenden Besucher gezwungen sind, Parkplätze an anderer Stelle zu suchen. Im Übrigen kommt das vom Kläger eingeholte Lärmgutachten zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte für die Nacht bei Nutzung der geplanten Stellplätze um mehr als 20 dB(A) [...].

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Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einerseits eine realistische Prognose der zu erwartenden Nutzung vorzunehmen. Andererseits muss jedoch von der Baugenehmigung bzw. dem Bauantrag ausgegangen werden und der zugelassenen bzw. zuzulassenden Nutzung. Auch wenn der Kläger derzeit vorträgt, eine Nutzung des Gebetsraums außerhalb des Freitagsgebetes liege wesentlich unter den zugelassenen Zahlen, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur eine Nutzung von 10 bis 15 Personen zu erwarten ist. Der Hinweis des Klägers, dass einerseits die Gebete in der Nacht nicht zwingend in der Moschee verrichtet werden müssen und andererseits die Gläubigen durch Berufstätigkeit ohnehin gehindert seien, in der Moschee zu erscheinen, ist allein nicht ausreichend, die Annahme zu widerlegen, dass die Nutzung, die zu erwarten ist, mit der nach der Betriebsbeschreibung möglichen auch etwa übereinstimmt. Dem Kläger selbst dürfte es kaum möglich sein, verlässliche Prognosen über das Verhalten einerseits seiner Mitglieder und andererseits auch anderer nicht zu seinen Mitgliedern zählenden Gläubigen anzustellen. Dass auch letztere zu erwarten sind, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Benutzerkreis in der Baugenehmigung nicht auf die Mitglieder des Vereins beschränkt ist und vom Kläger auch nicht vorgetragen ist, dass Nichtmitglieder des Vereins abgewiesen werden. Der Hinweis auf die Vorprägung des Gebiets durch die Nutzung des vormals vorhandenen Anbaus für einen Kirchenraum für 64 Personen bzw. später einen Versammlungsraum des DRK mit 60 Nutzern ist nicht geeignet, mit einer nunmehr zusätzlich geplanten Nutzung während der Nachtzeit verglichen zu werden. Abgesehen davon lässt sich die Nutzung des Gebetsraums und des ebenfalls im Obergeschoss des Anbaus eingerichteten Raumes für Jugend und Frauen nicht trennen, so dass auch mit einer gegenüber den Vornutzungen erhöhten Anzahl von Besuchern zu rechnen ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist darüber hinaus davon auszugehen, dass am Freitagsgebet mehr als 50 Besucher teilnehmen [...] und an hohen Festtagen eine noch höhere Anzahl an Gläubigen zu erwarten ist. Die vom Gutachten angesetzten Zahlen können deshalb als "Obergrenze" auch bei realistischer Betrachtungsweise zugrunde gelegt werden. Von einer Überschreitung der Besucherzahlen, die das Schallgutachten zugrunde legt, ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht ausgegangen.

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Auch bei Berücksichtigung der Bedeutung, die das Nachtgebet für Muselmanen hat (Art. 4 GG), ist ein Vorhaben, das derart umfangreich Nutzungen während der Nachtzeit umfasst, nicht mehr als in einem allgemeinen Wohngebiet verträglich anzusehen. Dort gehört die Möglichkeit ungestörten Schlafs zu den Hauptmerkmalen des Gebiets. Das Vorhaben des Klägers musste vom Verwaltungsgericht deshalb hier an diesen Vorgaben gemessen werden. Zur Genehmigung gestellt ist vom Kläger ein Gebetssaal mit einer Nutzung für alle nach dem Koran zwingend zu verrichtenden Gebete. Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass die Nutzung auch für Gebete angestrebt wird, die jahreszeitlich bedingt in den Nachtstunden stattfinden müssen. Der Kläger verweist richtigerweise in der Betriebsbeschreibung darauf, dass pro Nacht nicht mehr als zwei Gebete stattfinden (können). Das beinhaltet aber nicht zwangsläufig, dass es sich deshalb um "seltene Ereignisse" oder zu vernachlässigende Randerscheinungen handele. Nach den Glaubensvorschriften des Klägers muss das Morgengebet frühestens nach dem Beginn der Morgendämmerung begonnen und spätestens mit Sonnenaufgang beendet sein und das Abendgebet frühestens nach Sonnenuntergang begonnen und spätestens vor dem Ende der Dämmerung beendet sein. [...] Daraus ist zu entnehmen, dass an allen Tagen des Jahres, an denen die Sonne vor 6.00 Uhr morgens aufgeht und nach 22.00 Uhr untergeht, das Gebäude zum Zweck der Verrichtung des Abendgebetes und/oder des Morgengebetes während der Nachtstunden aufgesucht bzw. verlassen wird. [...] Das bedeutet für das Vorhaben des Klägers: In der Zeit zwischen dem 15. April und 30. August (etwa 130 Tage) sind Morgen­ und Abendgebet zu einer Zeit zu verrichten, die deutlich in die Nachstunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fällt. Dazu kommt weiterhin die Zeit zwischen dem 14. Februar und 15. April sowie 1. September und 11. Oktober (ca. weitere 90 Tage), in der jeweils ein Gebet (= Morgengebet) in der Zeit bis spätestens 6.00 Uhr zu verrichten ist.

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Nach den Angaben des Klägers ist zwar für die Gebete zur Nachtzeit nicht mit der höchstmöglichen Teilnehmerzahl zu rechnen, weil nach den Glaubensvorschriften diese Gebete nicht zwingend im Gebetssaal zu verrichten seien, sondern auch das häusliche Gebet erlaubt sei. In der Betriebsbeschreibung wird aber eine Differenzierung nicht vorgenommen, so dass davon ausgegangen werden muss, es werde eine gleichmäßige Nutzung zu allen Zeiten ­ also auch zur Nachtzeit ­ nicht ausgeschlossen. Eine derartige Nutzung an mehr als 200 Tagen des Jahres zur Nachtzeit, davon an ca. 130 Tagen in der besonderen intensiven Form von zweimaliger Nutzung, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als typischerweise nicht mehr gebietsverträglich angesehen im Hinblick auf die Einhaltung der Nachtruhe. [...]

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Zu demselben Ergebnis gelangte man im Übrigen auch, wenn man auf die konkreten Auswirkungen abstellte. [...]

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Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten geboten.

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Besondere Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass vom Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebietsverträglichkeit aus dem Jahr 2008 zugrunde gelegt worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass bei einzelnen hohen Festtagen einer Glaubensgemeinschaft ein größeres Maß an Belästigungen für die Bewohner zu erwarten ist. Das Verwaltungsgericht ist insofern auch von der "normal" zu erwartenden Belastung und insbesondere in der Nachtzeit ausgegangen. [...]

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