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Rechtsurteile

Versagung der Einbürgerung aufgrund Vorstandstätigkeit im muslimischen Jugendverband

Nicht jede Handlung, die sich zufällig als Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG für die Vereinigung objektiv vorteilhaft erweist, kann als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Hierzu benötigt es vielmehr an einem subjektiven Moment des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin, durch die dem Bewerber/der Bewerberin zumindest ein Erkennen müssen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung, in dem sie als Vorstandsmitglied tätig war, vorzuwerfen wäre. Die alleinige Vorstandstätigkeit begründet nicht im Grundsatz ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug nicht zu vertreten, wenn er noch die Schule besucht, sich in Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder wenn er sich nach dem Schulabschluss nachhaltig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht.

2. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied ohne Weiteres erkennen muss, dass eine Organisation Bestrebungen verfolgt, die nach Auffassung von Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindlich sind.

 

Urteil:

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart v. 05.09.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.01.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. [...]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Die am ...1986 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Nach dem Abschluss der Realschule absolvierte die Klägerin eine Berufsausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte, die sie am 14.01.2011 erfolgreich abschloss.

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Am 13.08.2009 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart gab sie am 30.06.2010 die Loyalitätserklärung ab.

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Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte der Einbürgerungsbehörde mit Schreiben vom 26.07.2010 mit, die Klägerin sei 2007/08 Vorstandsmitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gewesen. Diese Organisation sei ein Zweigverein des Gesamtvereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“.

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Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 trug die Klägerin vor, sie sei Tochter einer spanischen Mutter und eines pakistanischen Vaters. Die Eltern hätten sich bereits sehr früh getrennt. In ihrer Jugend sei sie nicht religiös aktiv gewesen, obwohl sie katholischer Herkunft sei. Sie sei auch nicht getauft. Durch den Kontakt mit Schulfreundinnen aus muslimischen Ländern in der Realschule habe sich bei ihr das Interesse für den muslimischen Glauben entwickelt. Dies sei durch die kulturell-religiöse Herkunft ihres Vaters bestärkt worden. Auch ihr Bruder sei vor ca. acht Jahren zum muslimischen Glauben konvertiert. Im Alter von etwa 16 Jahren habe sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und halte sich seitdem konsequent an muslimische Glaubensgrundsätze. Die Entscheidung für ihren Ehemann, der ebenfalls praktizierender Muslim sei, sei auch religiös motiviert gewesen. Etwa im Jahr 2006 sei sie in die Muslimische Jugend in Stuttgart eingetreten, da enge Freundinnen bereits in der Vereinigung aktiv gewesen seien. Diese hätten ihr erklärt, bei diesem Verein handele es sich um einen muslimischen Jugendtreff, wo sie sich mit gleichgesinnten jungen Frauen über religiöse Fragen austauschen könne. Nach einigen Monaten habe sie sich zusammen mit ihren Freundinnen D, Z und Z in den Vorstand wählen lassen. Zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Verein habe sie nicht gewusst, dass dieser vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Nach ihrem Austritt habe sie mitbekommen, dass der Verein Probleme mit den Behörden habe. Erst im Einbürgerungsverfahren sei ihr bekannt geworden, dass der Verein vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Anfang 2008 sei sie nicht nur aus dem Vorstand, sondern auch aus dem Verein ausgetreten. Auch zuvor habe sie nicht genügend Zeit aufwenden können, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Sie besuche als praktizierende Muslimin unterschiedliche Moscheen in Stuttgart, habe aber keinen Kontakt mehr zum Verein „Muslimische Jugend in Stuttgart“. Sie sei derzeit schwanger; der Geburtstermin sei etwa im Oktober 2011. Aufgrund einer Zusage des Kompetenzzentrums ... in Stuttgart werde sie nach der Geburt eine Ausbildung als Erzieherin aufnehmen. Sie habe sich entschlossen, ihren erlernten Beruf nicht auszuüben. Ihr Ehemann studiere an der Universität Stuttgart im Studiengang Maschinenbau; er werde dieses Studium voraussichtlich in einem Jahr abschließen.

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Mit Bescheid vom 05.09.2011 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2006 stehe die „Muslimische Jugend in Deutschland“ (MJD) der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland“ nahe. Die „Muslimische Jugend in Stuttgart“ (MJS) sei ein Zweigverein des MJD. Im Rahmen der Jugendarbeit genieße der DAWA-Gedanke oberste Priorität. Demzufolge stehe die islamische Umma (Gemeinschaft) über der Identität als Bürger eines Staates. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfülle. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit den Zielen und Inhalten der MJD auseinandergesetzt habe. Es könne ihr nicht abgenommen werden, dass sie als Vorstandsmitglied keine Kenntnis von der Ausrichtung des Vereins gehabt habe. Ein geplantes Gespräch mit der Klägerin unter Anwendung des Gesprächsleitfadens sei nicht zustande gekommen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf bestanden habe, bei dem Gespräch anwesend sein zu können. Ein derartiges Gespräch sei jedoch höchstpersönlich und könne nur mit der Klägerin alleine geführt werden. Eine Vertretung des Rechtsanwaltes scheide insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG eine elementare Voraussetzung für die Einbürgerung. Da die Klägerin nicht bereit sei, ein Gespräch zu den vorhandenen Zweifeln an ihrem abgegebenen Bekenntnis zu führen, liege der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2011 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie sei unverändert bereit, an einem persönlichen Gespräch zur Aufklärung mitzuwirken. Auch im Ausgangsverfahren habe sie ein Gespräch nicht abgelehnt, aber darauf bestanden, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter an dem Gespräch teilnehmen könne.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Verweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid den Widerspruch zurück.

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Am 08.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach wie vor bereit, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Aufklärung behördlicher Zweifel im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG mitzuwirken. Allerdings bestehe sie darauf, dass ihr Prozessbevollmächtigter an dem Gespräch teilnehmen könne. Bei dem Gespräch gehe es ausschließlich um sicherheitsrechtliche Bedenken gegen die Einbürgerung. § 2 Abs. 3 LVwVfG finde aber nur Anwendung, wenn in einem beamtenrechtlichen Vorstellungsgespräch zwecks Eignung wegen Zweifeln an der Verfassungstreue entsprechende Umstände aufgeklärt werden sollen. Aber selbst dann sei der Anwalt zuzulassen und ihm sei zu gestatten, sich auf die Beratung und auf Verfahrensfragen zu konzentrieren.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.09.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. [...]

 

Gründe:

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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung [...].

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Die Klägerin erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Sie hat gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart am 30.06.2010 die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben. Die Klägerin, die im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass die Klägerin über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.

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Die Klägerin hat als Unionsbürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und muss als Unionsbürgerin ihre spanische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (§ 12 Abs. 2 StAG). Sie ist zu einer Strafe nicht verurteilt worden und verfügt - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

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Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. [...]

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Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen.

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Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. [...]

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Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. [...]

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Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. [...]

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Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein [...].

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Im vorliegenden Verfahren wird der Klägerin allein vorgeworfen, dass sie im Jahr 2007/08 Vorstandsmitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gewesen ist. Da eine Mindestqualität einer Unterstützungshandlung nicht erforderlich ist, läge in Bezug auf diese Vorstandstätigkeit objektiv eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ um eine Vereinigung handelt, die einbürgerungsschädliche Bestrebungen verfolgt. Dies ist jedoch sehr zweifelhaft. In Bezug auf die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ hat die Beklagte einbürgerungsschädliche Bestrebungen nicht benannt. Die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ ist allerdings gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung ein Zweigverein des Hauptvereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“; weiter ist nach dieser Bestimmung ein Mitglied der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ gleichzeitig Mitglied beim Hauptverein „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“. Ob die in den Verfassungsschutzberichten gegenüber der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ vorgebrachten Erkenntnisse bzw. Behauptungen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen, erscheint zweifelhaft [...].

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Diesen Fragen und Zweifeln braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn im Falle der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwaige verfassungsfeindliche Ziele und Absichten subjektiv erkennen konnte oder musste bzw. sie nach ihrem Kenntnis- und Wissensstand den Verdacht hegen musste, dass die „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ bzw. die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ andere als religiöse und soziale Ziele verfolgt (hat).

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD nicht erkannt und sie ausschließlich das Ziel verfolgt hat, die Integration muslimischer Mädchen zu fördern. Ihre diesbezüglichen Einlassungen hält das Gericht nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für glaubhaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, sie sei als Vorstandsmitglied allein für die Leitung einer Jugendgruppe zuständig gewesen und in den Vorstandssitzungen, an denen sie teilgenommen habe, seien lediglich Themen besprochen worden, die in der Jugendarbeit behandelt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Schriftsatz des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 11.09.2012 aufgeführten Verbindungen zwischen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ und der IGD gekannt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie keine aktive Vorstandsarbeit geleistet hat, die über die Leitung einer Jugendgruppe hinausging, und dass sie trotz dieser „Vorstandstätigkeit“ keine Kenntnis von einer Nähe des Vereins „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ zur IGD hatte. Die Einlassung der Klägerin, ihre „Vorstandstätigkeit“ habe sich darauf beschränkt, eine Jugendgruppe zu leiten, ist schlüssig. Sie steht in Einklang mit dem Eindruck, den die „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ auf ihrer Homepage vermittelt. Für die Richtigkeit der Einlassungen der Klägerin spricht auch, dass sich das Vereinsleben vornehmlich in Freizeitaktivitäten vollzogen hat. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen, dass die Klägerin in politischen Zusammenhängen nicht aufgefallen ist, weder in der Zeit vor ihrer Tätigkeit in der „Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V.“ noch während dieser Zeit oder danach. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen keinerlei Erkenntnisse über eine aktive politische Tätigkeit oder Überzeugung der Klägerin oder ihren Besuch einer politischen Veranstaltung vor, obwohl der Verein „Muslimische Jugend in Stuttgart e.V.“ offensichtlich beobachtet wird. Hiernach kann nicht angenommen werden, dass mit der Vorstandsmitgliedschaft (automatisch) eine Information aller Vorstandsmitglieder über sämtliche Verbindungen der „Muslimischen Jugend in Deutschland e.V.“ zu anderen Organisationen verbunden gewesen ist. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied ohne Weiteres erkennen muss, dass eine Organisation Bestrebungen verfolgt, die nach Auffassung von Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindlich sind. [...]

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